KR-Nr. 292/2003

Freitod-Hilfe-Organisation DIGNITAS

Wädenswil, 22. September 2003 KR-Nr. 292/2003

ANFRAGE von Julia Gerber Rüegg (SP, Wädenswil)

betreffend Freitod-Hilfe-Organisation DIGNITAS

Der Regierungsrat wird eingeladen, die folgenden Fragen im Zusammenhang mit der Freitod-Hilfe-Organisation DIGNITAS zu beantworten:

1. Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner hat auf einer Tagung in der Paulus-Akademie im April 2003 in Zürich öffentlich erklärt, im Zusammenhang mit einer in der Schweiz durchgeführten Freitod-Begleitung sei nun in Deutschland ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet worden. Dem Journalisten Michael Meier vom „Tages-Anzeiger“ erklärte er am selben Anlass privat, es handle sich um einen Fall, in welchem eine sehr betagte Frau noch kurz vorher einen sehr jungen Mann geheiratet habe. Am 18. Mai 2003 behauptete die „NZZ am Sonntag“ unter Berufung auf Bezirksanwalt Feilx Böhler, es laufe in dieser

Sache ein Rechtshilfeverfahren. Böhler habe den Geschäftsführer von DIGNITAS vorgeladen. Aus der Vorladung gehe nicht hervor, um welchen Fall es sich handle.

  • Ist dem Regierungsrat bekannt, dass es sich bei dem in Deutschland durchgeführten Verfahren um ein bIosses „Todes-Ermittlungsverfahren“ gehandelt hat, welches keinerlei strafrechtlichen Aspekt aufgewiesen hat?

  • Ist dem Regierungsrat auch bekannt, dass die auf den ersten Blick auffällige Eheschliessung zwischen der alten Dame und dem jungen Mann, der sie jahrelang gepflegt hat, als einzigen Grund die Vermeidung deutscher Erbschaftssteuern als Motiv hatte?

  • Welches waren die Gründe, dass Staatsanwalt Dr. Brunner von einem „Mordverfahren“ gesprochen hat?

  • Erachtet der Regierungsrat die Mitteilungen des Staats- und des Bezirksanwalts in der erfolgten Form für zulässig, die dazu geführt haben, dass DIGNITAS in der „NZZ am Sonntag“ zu Unrecht, als in einem schiefen Lichte stehend bezeichnet worden ist, oder bestehen hier sogar Anzeichen dafür, dass seitens der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden das Amtsgeheimnis in unzulässiger oder gar absichtlich und irreführend in tendenziöser Weise verletzt worden ist?

  1. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass nach der Freitodbegleitung der Deutschen A.J. vom 19. August 2002 der in jenem Fall zuständige Bezirksanwalt E. Quattrini deren Leiche erst am 8. Oktober 2002, also erst nach beinahe zwei Monaten, zur Bestattung freigegeben hat und zwar einzig deshalb, um eine der bei der Freitodbegleitung anwesende Sterbehelferin zu einer Aussage zu nötigen, ohne dass irgend ein Anzeichen vorhanden gewesen wäre, welches irgend einen Zweifel am Freitod der A.J. hätte begründen können?

  2. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass nach der Freitodbegleitung der Amerikanerin M.H. vom 3. Juli 2003 die in jenem Fall zuständige Bezirksanwältin Claudia Wiederkehr deren Leiche noch nicht zur Bestattung freigegeben hat und zwar einzig deshalb, weil sie von DIGNITAS die Vorlage des Originals einer von einem amerikanischen Arzt ausgestellten Bescheinigung, die ihr bereits als Fotokopie vorgelegen hat, verlangt hat, DIGNITAS diese aber nicht vorlegen konnte, da auch die Organisation selbst nur über eine Fotokopie verfügt hat, und dass in der Zwischenzeit die Botschaft der USA in Bern bei den zürcherischen Amtsstellen deswegen vorstellig geworden ist?

  3. Welche zusätzlichen Kosten sind dem Staat durch diese monatelangen Einlagerungen von Leichen entstanden?

  4. Ist dem Regierungsrat bekannt, - dass eine Weisung der Staatsanwaltschaft bestehen soll, wonach Angehörige von Personen aus dem Ausland, die bei DIGNITAS eine Begleitung in den Freitod erhalten haben, grundsätzlich auf eine Polizeiwache zu beordern und dort förmlich einzuvernehmen sind, was in einzelnen Fällen zur Folge haben kann, dass solche Angehörige ihre geplanten Rückflüge verpassen würden und - dass DIGNITAS deshalb seine Praxis mittlerweile geändert hat und diesen Angehörigen empfiehlt, sich vor dem Eintreffen der Behörden aus der Wohnung, in welcher sie bis zuletzt bei der verstorbenen Person weilten, zu entfernen, so dass nun die zürcherischen Behörden für deren Befragung, die früher problemlos vom ausgerückten Polizeipersonal erfolgt ist, auf den internationalen Weg der Amtshilfe verwiesen sind?

  1. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass die Leichen der Personen, die mit Hilfe von DIGNITAS verstorben sind, nach einer Weisung der Staatsanwaltschaft ohne Rücksicht darauf, ob in Zürich eine Kremation vorgesehen ist, oder ob einer der sehr seltenen Fälle vorliegt, in denen eine Überführung des Leichnams ins Ausland erfolgt, stets zuerst in das Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich überführt werden, wobei auf Grund einer angeblichen Weisung des Instituts für Rechtsmedizin diese Leichen nach der behördlichen Leichenschau nicht wieder angekleidet, sondern nackt zuerst dorthin und erst nach der Freigabe der Leiche zur Bestattung ins Krematorium überführt werden, was von Angehörigen als schwerer Verstoss gegen die Menschenwürde empfunden wird?

  2. Billigt der Regierungsrat die in den Ziffern 2 - 5 dargestellten Vorgehensweisen? Wenn nicht, was sieht er vor, um diese künftig zu vermeiden?

  3. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass ungefähr seit Anfang des Jahres 2002 Personen, die sich zu einer Freitod-Begleitung bei DIGNITAS nach Zürich begeben, jeweils auf einer Anwaltsvollmacht, die den Behörden vorgelegt wird, in der Regel eine Obduktion verbieten? Wird dieses Verbot jeweils beachtet, oder gibt es Fälle, in welchen entgegen diesem Verbot am Institut für Rechtsmedizin dennoch Obduktionen durchgeführt worden sind? Ist diese Tatsache jeweils dem Vertreter der Angehörigen mitgeteilt worden, so dass diese ihre Rechte hätten wahrnehmen können? Wenn nein, warum nicht?

  4. Ist dem Regierungsrat das Urteil des Bundesgerichtes, wonach sich Angehörige nachträglich gegen eine Obduktion zur Wehr setzen dürfen (BGE 127 I 115), bekannt? Ist er bereit, dafür besorgt zu sein, dass den Angehörigen bzw. deren Vertreter rechtzeitig eine rekursfähige Verfügung zugestellt wird, gegen welche sie sich vor der Durchführung einer Obduktion zur Wehr setzen können?

  1. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner in der Öffentlichkeit verschiedentlich behauptet hat, jeder DIGNITAS-Suizid verursache dem Kanton Zürich Kosten von mehreren tausend Franken? Wie erklärt sich der Regierungsrat, dass die Untersuchungsbehörden des Kantons St. Gallen bislang in zwei Fällen von DIGNITAS Freitod-Begleitungen ausländischer Personen, die im Gebiet des Kantons St. Gallen erfolgt sind, aufgrund des dortigen kantonalen Gesetzes dem jeweiligen Nachlass der verstorbenen Person lediglich Kosten von 590.55 Franken bzw. sogar nur 184.50 Franken für ihren Aufwand berechnet haben? Drängt sich angesichts dieser Differenz zwischen den geringen im Kanton St. Gallen von den Behörden aufgewenten Erträgen und jenen im Kanton Zürich, welche jene um ein Vielfaches übersteigen, nicht eine grundsätzliche Änderung solcher Freitodverfahren auf?

  2. Hat es in den mehr als fünf Jahren, seitdem DIGNITAS existiert, im Kanton Zürich irgend eine Freitodbegleitung durch diese Organisation gegeben, in welcher die Todesursache unklar gewesen ist, oder bei welcher ein begründeter Verdacht bestanden hat, dass nicht die sterbewillige Person, sondern eine dritte Person die letzte - für die Auslösung des Sterbevorganges entscheidende - Handlung vorgenommen hat?

  3. Staatsanwalt Dr. Andreas Brunner hat vor kurzem in den Medien den dringenden Erlass eines Bundesgesetzes gegen den Feitodtourismus verlangt. Er meint wenn ein solches nicht geschaffen werde, sei ein kantonales Gesetz unumgänglich. Sieht auch der Regierungsrat einen solchen Bedarf, und mit welchen von den Behörden erkannten und zu behebenden Missständen würde er ihn begründen? Ist sich der Regierungsrat dabei der Tatsache bewusst, dass die Zürcher Stimmberechtigten am 25. September 1977 sich in einer kantonalen Volksabstimmung über die Frage, ob im schweizerischen Recht die aktive Sterbehilfe für unheilbar Kranke einzuführen sei, mit einer Mehrheit von 58,6% für eine diesbezügliche Standesinitiative des Kantons Zürich bei der Bundesversammlung ausgesprochen haben?

  1. Teilt der Regierungsrat im Übrigen die Auffassung, - dass angesichts der gewaltigen Risiken einer unbegleiteten Selbsttötung mittels gewaltsamer Methoden (gemäss Auskunft des Bundesrates scheitern jährlich 65‘650 von bis zu 67'000 Suizidversuchen. Wobei viele dieser gescheiterten Versuche zu schweren Schädigungen führen) ein menschenrechtlicher Anspruch gegenüber dem Staat besteht, einen aus vernünftigen Gründen in Aussicht genommenen Suizid risikofrei und schmerzfrei durchführen zu können, und - dass aus diesem Grund eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Suizidentinnen und Suizidenten unzulässig ist? Ist er allenfalls bereit, über diese Frage ein Gutachten bei schweizerischen Hochschullehrern in Auftrag zu geben, die mit den völkerrechtlichen Garantien der Menschenrechte vertraut sind?

  2. Wie beurteilt der Regierungsrat die durch eine Studie des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich nachgewiesenen Tatsache, dass trotz eines erheblichen Anstiegs der Anzahl begleiteter Suizide die Gesamtzahl der Suizide in der Schweiz rückläufig gewesen ist?

  3. Was hat der Regierungsrat vorgesehen, um die Zahl der im Kanton Zürich vorkommenden gewaltsamen Suizidversuche entscheidend zu verringern?

Julia Gerber Rüegg