KR-Nr. 322a/2013

Mitsprache beim Lehrplan

1 Antrag der Kommission für Bildung und Kultur*

Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative KR-Nr. 322/2013 von Anita Borer betreffend Mitsprache beim Lehrplan (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 1. Juli 2014, beschliesst: I. Die parlamentarische Initiative KR-Nr. 322/2013 von Anita Borer wird abgelehnt.

Minderheitsantrag von Anita Borer, Rochus Burtscher, Hans Peter Häring, Margreth Rinderknecht, Walter Schoch in Vertretung von Johannes Zollinger und Claudio Zanetti: I. In Zustimmung zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 322/ 2013 von Anita Borer wird nachfolgende Gesetzesänderung beschlossen.

II. Mitteilung an den Regierungsrat.

Zürich, 1. Juli 2014

Im Namen der Kommission Der Präsident: Die Sekretärin: Ralf Margreiter Jacqueline Wegmann

* Die Kommission für Bildung und Kultur besteht aus folgenden Mitgliedern: Ralf Margreiter, Zürich (Präsident); Theres Agosti Monn, Turbenthal; Anita Borer, Uster; Rochus Burtscher, Dietikon; Andreas Erdin, Wetzikon; Hans Peter Häring, Wettswil a. A.; Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti; Res Marti, Zürich; Jacqueline Peter, Zürich; Margreth Rinderknecht, Wallisellen; Moritz Spillmann, Ottenbach; Corinne Thomet-Bürki, Kloten; Sabine Wettstein-Studer, Uster; Claudio Zanetti, Zollikon; Johannes Zollinger, Wädenswil; Sekretärin: Jacqueline Wegmann.

Volksschulgesetz (VSG) (Änderung vom . . . . . . . . . . .; Mitsprache beim Lehrplan)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 1. Juli 2014, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert: Lehrplan § 21. 1 Der Bildungsrat erlässt einen Vorschlag für den Lehrplan. Dieser regelt die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer Jahresziele festlegen. Der Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folgestufe nicht vorweggenommen werden. Der Kantonsrat beschliesst den Lehrplan und erklärt ihn verbindlich. Der Beschluss ist referendumsfähig. Abs. 2–4 unverändert. II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

E r l ä u t e rn d e r B e ri c h t

1 Einleitung

Am 28. Oktober 2013 reichten Anita Borer, Uster, Ruth Kleiber, Winterthur und Hans Peter Häring, Wettswil, eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut ein: Änderung Volksschulgesetz (VSG) Kanton Zürich: § 21. 1Der Bildungsrat erlässt einen Vorschlag für den Lehrplan. Dieser regelt die Stufenziele und die grundlegendenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer Jahresziele festlegen. Der

Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folgestufe nicht vorweggenommen werden. Der Kantonsrat beschliesst den Lehrplan und erklärt ihn für verbindlich. Der Beschluss ist referendumsfähig. Abs. 2–4 unverändert. Am 31. März 2014 unterstützte der Kantonsrat diese parlamentarische Initiative mit 62 Stimmen vorläufig.

2 Bericht der Kommission für Bildung und Kultur an den Regierungsrat

Unsere Kommission hat zu der vom Kantonsrat am 31. März 2014 mit 62 Stimmen überwiesenen parlamentarischen Initiative von Anita Borer folgenden vorbehaltenen Beschluss gefasst: Die PI Borer wird mit 9 :5 Stimmen abgelehnt. Der von 21 Deutschschweizer Kantonen unter der Führung der D- EDK erarbeitete gemeinsame Lehrplan 21 wurde 2013 einer breiten Konsultation unterzogen, zu der von der Bildungsdirektion 53 Adressaten im Kanton Zürich, unter anderem auch die politischen Parteien, direkt eingeladen wurden. Basierend darauf hat der Kanton Zürich seine Stellungnahme an die D-EDK verabschiedet. Der Lehrplan 21 wird gegenwärtig gestützt auf die Stellungnahmen der Kantone und weiterer Partner im Bildungswesen überarbeitet. Danach wird der überarbeitete Lehrplan 21 den Kantonen übergeben, die ihn an ihre spezifischen Erfordernisse anpassen und gemäss ihren geltenden Vorschriften in ihrem Kanton einführen. Für den Kanton Zürich soll er ebenfalls angepasst, mit einer Lektionentafel versehen und anschliessend in eine kantonale Vernehmlassung gegeben werden. In unserem Kanton entscheidet der Bildungsrat über den Erlass und die Änderung des Lehrplans. Der Bildungsrat ist ein fachlich und gesellschaftlich ausgewogen zusammengesetztes Gremium, dessen Mitglieder vom Kantonsrat gewählt werden. Für die Kommissionsmehrheit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die geltende Kompetenzordnung im Falle des Lehrplans 21 geändert werden sollte. Der Bildungsrat ist das zuständige und fachlich kompetente Organ, um über die Einführung des Lehrplans 21 als Fachinstrument zuhanden der Lehrpersonen für den Schulunterricht im Kanton Zürich zu entscheiden. Die demokratische Mitsprache ist gerade beim Lehrplan 21 in ausreichendem Masse gegeben, wie der Einbezug der Partner im Bildungswesen und das mehrstufige Vernehmlassungs- und Konsultationsverfahren belegen. Eine Kantonratsdebatte über die Inhalte des Lehrplans wird als nicht stufengerecht erachtet. Ein solches Grundla-

genwerk darf nicht zum Spielball punktueller politischer Interessen und Befindlichkeiten werden. Ausserdem wurde eine Volksabstimmung über den Lehrplan von den Stimmberechtigten selbst nicht vorgesehen, als es im Jahr 2002 über das Bildungsgesetz und die darin enthaltene Kompetenzordnung entschied. Die Kommissionsminderheit argumentiert, die Inhalte des Lehrplans seien von eminenter politischer Bedeutung, weshalb der Kantonsrat als dem Bildungsrat übergeordnetes Gremium darüber entscheiden solle. Nur die öffentliche Diskussion im Kantonsrat garantiere über das entsprechende Medieninteresse, dass der Lehrplan auch wirklich breit diskutiert werde. Trotz Vernehmlassungen betrachten die Befürworter der PI Borer den Lehrplan als ein eigentliches Verwaltungsprodukt, welches nun einer politischen Begutachtung unterzogen werden müsse. Den Vorbehalt, es handle sich um fachlich-technische Vorgaben, die in ihrem Detaillierungsgrad für den Kantonsrat nicht stufengerecht seien, weisen die Befürworter mit Verweisung auf komplexe Gesetzesberatungen zurück. Erst der Entscheid des Kantonsrates und allenfalls der Stimmberechtigten stelle einen wirklich demokratischen Bescheid über den neuen Lehrplan dar.

3 Stellungnahme des Regierungsrates

Wir schliessen uns den Überlegungen und dem Entscheid Ihrer Kommission an und unterstützen Ihren vorgesehenen Antrag an den Kantonsrat, die parlamentarische Initiative KR-Nr. 322/2013 abzulehnen.

4 Antrag der Kommission

Die Kommission hat die Stellungnahme des Regierungsrates zur Kenntnis genommen. Die Kommissionsmehrheit bleibt bei ihrem Antrag, wonach diese PI Borer abzulehnen ist. Die Kommissionsminderheit verweist auf die oben ausgeführten Argumente und stellt den Minderheitsantrag auf Änderung des Volksschulgesetzes im Sinne der PI Borer.