Vorlage 3691a
Gesundheitsgesetz (Änderung)
Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit* vom 4. April 2000
Gesundheitsgesetz (Änderung) (vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat,
nach Einsicht in einen Antrag des Regierungsrates vom 20. Januar 1999,
beschliesst:
Art. I
Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert:
F. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Zulassungsvoraussetzungen § 22. Die Bewilligung zur selbständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die sich ausweisen über: a) ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer schweizerischen Hochschule, Minderheitsantrag Christoph Schürch, Hans Fahrni, Käthi Furrer, Ruth Gurny, Silvia Kamm, Erika Ziltener: a) ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer schweizerischen Hochschule oder eine andere im Hinblick auf ihre Relevanz für die Psychotherapie gleichwertige Hochschulausbildung,
b) eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Richtung umfasst, sowie c) eine mindestens zweijährige klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbständiger Stellung an einer anerkannten Institution unter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in einer anerkannten psychotherapeutischen Fachpraxis.
* Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit besteht aus folgenden Mitgliedern: Jürg Leuthold (Präsident), Aeugst am Albis; Kurt Bosshard, Uster; Dr. Oskar Denzler, Winterthur; Hans Fahrni, Winterthur; Franziska Frey-Wettstein, Zürich; Käthi Furrer, Dachsen; Dr. Ruth Gurny Cassee, Forch; Dr. Armin Heinimann, Illnau; Silvia Kamm, Bonstetten; Ursula Moor-Schwarz, Höri; Blanca Ramer-Stäubli, Urdorf; Christoph Schürch, Winterthur; Maria Styger-Bosshard, Zürich; Heinrich Wuhrmann, Dübendorf; Erika Ziltener, Zürich; Sekretärin: Ursula Lindauer
§ 22 Abs. 2 (neu) Eine vom Regierungsrat in ausgewogener Zusammensetzung gewählte Fachkommission überprüft insbesondere: a) die nach Absatz 1 lit. b absolvierten Spezialausbildungen auf ihre Integralität; b) die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach Absatz 1 lit. c.
Minderheitseventualantrag Ruth Gurny, Hans Fahrni, Käthi Furrer , Silvia Kamm, Christoph Schürch, Erika Ziltener (zum Minderheitsantrag zu § 22 Abs. 1 lit. a): § 22 Abs. 2 (neu) Eine vom Regierungsrat in ausgewogener Zusammensetzung gewählte Fachkommission überprüft insbesondere: a) die nach Absatz 1 lit. a absolvierten Grundausbildungen auf ihre Gleichwertigkeit; b) die nach Absatz 1 lit. b absolvierten Spezialausbildungen auf ihre Integralität; c) die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach Absatz 1 lit. c.
Ausbildende § 22a. Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit müssen bei Fachpersonen absolviert werden, die einer der folgenden Berufskategorien angehören: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen, b) Ärztinnen und Ärzte, welche eine Spezialausbildung in Psychotherapie gemäss § 22 lit. b absolviert haben und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen. c) (neu) Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie FMH.
Tätigkeitsbereich § 22b. Die Bewilligung berechtigt zur selbständigen Feststellung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen sowie zu deren Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden. Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.
XV. Schlussbestimmungen Kantonsrätliche Genehmigung von Verordnungen § 83 Die vom Regierungsrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie folgende Gebiete regeln: d) (neu) die selbständige und unselbständige Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie.
Art. II Übergangsrechtliche Zulassung Die Bewilligung zur selbständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die vor dem 31. Dezember 1994 ihre selbständige psychotherapeutische Tätigkeit aufgenommen haben, diese seither grundsätzlich ununterbrochen ausüben und über eine ausreichende Ausbildung verfügen. Die Ausbildung gilt als ausreichend, wenn entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung gemäss § 22 lit. a oder jene der Spezialausbildung gemäss § 22 lit. b erfüllt wird, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird. Das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung wird verwirkt, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde.
Art. III Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
Art. IV Die Motion KR-Nr. 58/1993 betreffend gesetzliche Regelung der Psychotherapie wird abgeschrieben.
Art. V Die Einzelinitiative Prof. Dr. med. et phil. Gion Condrau, Herrliberg, betreffend gesetzliche Regelung der Psychotherapie (KR-Nr. 274/1997) wird nicht definitiv unterstützt.
Art. VI Mitteilung an den Regierungsrat.
Zürich, 4. April 2000
Im Namen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
Der Präsident: Die Sekretärin: Jürg Leuthold Ursula Lindauer