Vorlage 3782a
Unterhaltungsgewerbegesetz (Änderung)
1 Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 5. Dezember 2000
3782 a Unterhaltungsgewerbegesetz (Änderung) (vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 24. Mai 2000, beschliesst: I. Das Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 wird wie folgt geändert: § 7. Der Kanton erhebt auf dem Bruttospielertrag der Kursäle im Kantonale Sinn des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spiel- Spielbankenabgabe bankengesetz) eine kantonale Spielbankenabgabe. Die Höhe der kantonalen Abgabe beträgt 40 Prozent der dem Bund vor einer Reduktion gemäss Art. 43 des Spielbankengesetzes zustehenden Spielbankenabgabe. Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber des Kursaals. Die Veranlagung und der Bezug der kantonalen Abgabe sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern erfolgen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission. Der Regierungsrat kann weitere Modalitäten durch Verordnung regeln.
* Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben besteht aus folgenden Mitgliedern: Rudolf Ackeret, Bassersdorf (Präsident); Claudia Balocco, Zürich; Fredi Binder, Knonau; Dr. Lukas Briner, Uster; Dr. Marie-Therese Büsser-Beer, Rüti; Elisabeth Derisiotis-Scherrer, Zollikerberg; Bruno Dobler, Lufingen; Regula Götsch Neukom, Kloten; Otto Halter, Wallisellen; Rainer Heuberger, Winterthur; Liselotte Illi, Bassersdorf; Peter Reinhard, Kloten; Arnold Suter, Kilchberg; Franziska Troesch-Schnyder, Zollikon; Martin Vollenwyder, Zürich; Sekretärin: Jacqueline Wegmann.
Minderheitsantrag Claudia Balocco, Marie-Therese Büsser-Beer, Elisabeth Derisiotis-Scherrer, Regula Götsch Neukom, Liselotte Illi, Peter Reinhard:
§ 7 Abs. 1–4 unverändert. Ein angemessener Teil der Einnahmen wird für Suchtprävention sowie die Beseitigung von sozialschädlichen Folgelasten des Spielbetriebes aufgewendet. Die Verordnung regelt Näheres.
§ 10. Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbetreibende a) eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes oder b) eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater) im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes hat. Abs. 2 unverändert.
§§ 7 a, 7 b, 14, 14 a, 16 a und 20 a werden aufgehoben.
II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 5. Dezember 2000
Im Namen der Kommission Der Präsident: Die Sekretärin: Rudolf Ackeret Jacqueline Wegmann