KR-Nr. 381/2025

Energiegesetz 2050

Illnau-Effretikon, Bülach, Zürich, Schlieren, Winterthur und Affoltern a.A., 24. November 2025 KR-Nr. 381/2025

P AR L AM E NT AR IS C HE INITI AT IV E von Andreas Hasler (GLP, Illnau-Effretikon), David Galeuchet (Grüne, Bülach), Ruth Ackermann (Die Mitte, Zürich), Markus Bärtschiger (SP, Schlieren), Manuel Sahli (AL, Winterthur) und Daniel Sommer (EVP, Affoltern a.A.)

betreffend Energiegesetz 2050

Das Energiegesetz vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert: § 1. Dieses Gesetz bezweckt, lit. a unverändert, b. den sparsamen Umgang mit Energie zu fördern, lit. c unverändert, d. die Effizienz der Energienutzung zu fördern, lit. e und f unverändert, g. dazu beizutragen, den Klimawandel zu begrenzen und seine Auswirkungen besser zu bewältigen.

Klimaziel § 1 a. 1 Die Treibhausgasneutralität im Kanton Zürich ist bis spätestens 2050 zu erreichen. 2 Dazu sind nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von volkswirtschaftlich tragbaren und sicheren, natürlichen oder technischen Kohlenstoffsenken auszugleichen.

Titel vor § 8 a: III. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes

Titel nach § 8 e: IV. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Aufgaben von Kanton und Gemeinden § 8 f. 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass volkswirtschaftlich tragbare Massnahmen umgesetzt werden, die a. zum Klimaschutz beitragen, indem Treibhausgasemissionen vermindert und Treibhausgase aus der Atmosphäre entnommen werden, b. zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und dadurch dessen negative Auswirkungen begrenzen. Sie setzen in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Massnahmen um. Sie können Massnahmen Dritter fördern.

Klimastrategie und Massnahmenplanung § 8 g. 1 Der Regierungsrat legt eine kantonale Klimastrategie fest und nimmt gestützt darauf eine Massnahmenplanung für den Kanton vor. Klimastrategie und Massnahmenplanung werden darauf ausgerichtet, das Ziel gemäss § 1 a zu erreichen. Die Klimastrategie legt Zwischenziele für einzelne Bereiche fest. Die Massnahmenplanung des Kantons richtet sich an die Direktionen und die Staatskanzlei. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über den Stand der Umsetzung. Die Klimastrategie und der Bericht unterstehen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Für Massnahmen auf kommunaler Ebene sind die Gemeinden zuständig. Sie orientieren sich an der Klimastrategie des Kantons.

Klimamonitoring § 8 h. 1 Die Direktion betreibt ein Monitoringsystem, um frühzeitig zu erkennen, ob das Ziel gemäss § 1 a und die Zwischenziele gemäss § 8 g Abs. 3 zu erreichen sind. Ist absehbar, dass das Ziel oder die Zwischenziele verfehlt werden, passt der Regierungsrat die Massnahmenplanung an.

Beschaffungswesen und Bau § 8 i. 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen bei ihren Beschaffungen dazu bei, das Ziel gemäss § 1 a zu erreichen. Sie können bei Beschaffungen gezielt Innovationen fördern und neuen Technologien zur Marktreife verhelfen. Sie streben insbesondere an, a. ihre Fahrzeugflotte auf emissionsfreie Antriebstechnologien umzustellen. b. ihre Gebäude energetisch zu sanieren, c. ihre Gebäudedächer und weitere Infrastruktur mit möglichst wenig grauer Energie zu erstellen und, sofern geeignet und wirtschaftlich tragbar, möglichst grossflächig mit Solaranlagen auszustatten d. ausschliesslich Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu beschaffen.

Titel vor Gliederungstitel «1. Energiesparmassnahmen»: V. Besondere Massnahmen § 14 a. 1 Die Lieferanten von elektrischer Energie bieten den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt aus erneuerbaren Energien an. Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch elektrische Energie enthalten, die erzeugt wird: lit. a unverändert, b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich der Energieerzeugung dienen.

Titel vor § 17:

VI. Schlussbestimmungen II. Das Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 wird wie folgt geändert: § 81. 1 Gesetze, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüsse sind mit einem Bericht dem Kantonsrat zu unterbreiten. Dieser erläutert insbesondere: lit. a–d unverändert, e. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Klimaverträglichkeit, Umwelt und künftige Generationen, lit. f und g unverändert. Abs. 2 und 3 unverändert.

Begründung: Am 28. September 2025 haben die Zürcher Stimmberechtigten das Energiegesetz abgelehnt. Die Diskussion im Vorfeld der Abstimmung hatte sich praktisch ausschliesslich darum gedreht, dass darin das Ziel von Netto Null Treibhausgasen «bis 2040, spätestens 2050» formuliert war. Es ist daher naheliegend, dass dieser Punkt der Grund für die Ablehnung war. Diejenigen Kreise, die das Referendum gegen den Kantonsratsbeschluss ergriffen hatten, bemängelten zudem stark, dass auch noch ein Zwischenziel 2035 im Gesetz enthalten war.

Die vorliegende Parlamentarische Initiative nimmt die Kritikpunkte auf und nennt als Ziel für die Treibhausgasneutralität nun das Jahr 2050; auf ein Zwischenziel wird vollständig verzichtet.

Im Übrigen nimmt die PI den in der öffentlichen Debatte unbestrittenen Teil der Gesetzesänderung auf, verzichtet also konsequent auf weitere Streichungen, aber auch zusätzliche Bestimmungen. Damit erhalten der Kanton und die Gemeinden eine verlässliche Grundlage, um selbstbestimmt auf die Herausforderungen des Klimawandels reagieren zu können.

Mit der Gesetzesänderung kann der Auftrag gemäss Art. 102a der Kantonsverfassung konkretisiert werden, dass sich Kanton und Gemeinden für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen einzusetzen haben, und dass sie ihre Massnahmen insbesondere darauf ausrichten sollen, Treibhausgasneutralität zu erreichen. Zudem können veraltete Bestimmungen im Energiegesetz aktualisiert werden.

Andreas Hasler David Galeuchet Ruth Ackermann Markus Bärtschiger Manuel Sahli Daniel Sommer