Vorlage 3838

Gemeindegesetz (Änderung)

1 Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 2001

A. Gemeindegesetz (Änderung) (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 2001, beschliesst: I. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 wird wie folgt geändert: § 54. Abs. 1 unverändert. 10. Protokoll Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen. § 72. Das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals ist öffent- VI. Arbeitslichrechtlich. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften er- verhältnis lassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar. § 81. Abs. 1–3 unverändert. IV. Schulpflege Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des 1. Organisation Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört. Abs. 4 wird zu Abs. 5. § 92. Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse 2. Fakultatives des Grossen Gemeinderates: Referendum Ziffer 1 unverändert; 2. wenn binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht; Ziffer 3 unverändert. Abs. 2 unverändert.

c) Verweis auf § 98. Abs. 1 unverändert. das kantonale Initiativrecht Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen festlegen. A. Voraus- § 116. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden kann die setzungen Gemeindeordnung bestimmen, dass der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie folgende Geschäfte der Urnenabstimmung unterstehen: Ziffern 1 und 2 unverändert. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderung der Urnenabstimmung. Abs. 2–4 werden zu Abs. 3–5. E. Zweck- § 129. Abs. 1 Satz 1 unverändert. Die Gemeindevorsteherschaft gebundene hebt die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss Zuwendungen oder unwirksam geworden ist. H. Anwendung § 139. Für die Haushaltführung der Gemeinden im Allgemeinen des Finanzhaus- finden die §§ 2 und 5–8, für die Rechnungsführung die §§ 9 Abs. 1 Satz haltsgesetzes 1 und Abs. 2, 10–12, 14, 15 Abs. 2–5, 16, 17, 22, 23 und 33 a des Finanzhaushaltsgesetzes Anwendung. B. Andere § 140 a. Abs. 1 Satz 1 unverändert. Prüfungsorgane Die Gemeinde kann auch private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen. Die Gemeinde stellt der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion den Prüfungsbericht der privaten Buchprüfer zu. Abs. 2 wird zu Abs. 3.

II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

B. Beschluss des Kantonsrates über die Erledigung eines Vorstosses I. Die am 18. September 2000 überwiesene Motion KR-Nr. 140/ 2000 betreffend Änderung des Gemeindegesetzes § 81 wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat.

3 We i sung

I. Ausgangslage

Das Gemeindegesetz stammt aus dem Jahre 1926. In seinen wesentlichen organisatorischen und strukturellen Regelungen hat es seither keine grundlegenden Änderungen erfahren, obwohl sich die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend geändert haben. Die Gemeinden sehen sich auf Grund dieser Veränderungen und des stetig steigenden Kosten- und Effizienzdrucks zunehmend zu Reformen ihres politisch-administrativen Systems gezwungen. Das Gemeindegesetz vermag indessen dem Anspruch an ein modernes Organisationsgesetz, das den Gemeinden zeitgemässe Rechtsgrundlagen für eine optimale Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellt, nicht mehr genügend gerecht zu werden. So schränkt es nach heutigem Verständnis mancherorts den Handlungsspielraum der Gemeinden unnötig ein und verunmöglicht ihnen damit, für ihre Bedürfnisse angemessene Lösungen zu treffen. Auch weist das Gemeindegesetz in gewissen Bereichen eine zu hohe Normdichte bzw. zu starre Vorgaben auf. Im Übrigen sind im Zusammenhang mit Revisionen von Spezialgesetzen vorgenommene Änderungen nicht immer optimal im Gemeindegesetz nachvollzogen worden. In letzter Zeit haben sich Vorstösse zu punktuellen Änderungen des Gemeindegesetzes gehäuft. So haben Gemeinden mit Gemeindeversammlung, die eine Vereinigung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde beabsichtigen, verschiedentlich mit Nachdruck gefordert, den Gemeinderat und die Schulpflege über das Präsidentenamt der Schulpflege von Amtes wegen miteinander verbinden zu können. Gegenwärtig sind in zahlreichen Gemeinden Bestrebungen zur Vereinigung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde im Gange, die auf Beginn der nächsten Amtsdauer der Gemeindebehörden umgesetzt werden sollen. Im Weiteren sind im Zusammenhang mit der (versuchsweisen) Einführung von Formen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung und der Ausgliederungen von öffentlichen Aufgaben Forderungen zur Änderung des Gemeindegesetzes erhoben worden.

II. Parlamentarische Vorstösse

Am 18. September 2000 hat der Kantonsrat dem Regierungsrat die Motion KR-Nr. 140/2000 zu Bericht und Antrag überwiesen. Darin wird der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage für die Änderung von § 81 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vorzulegen. Demnach soll in mit der politischen Gemeinde vereinigten Schul-

gemeinden (§ 4 Gemeindegesetz) die von den Stimmberechtigten gewählte Präsidentin bzw. der so gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehören. Sodann ist dem Regierungsrat am 20. November 2000 das Postulat KR-Nr. 239/2000 zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen worden, mit dem dieser eingeladen wird, die Gesetzesgrundlagen für die Schaffung von selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten auf kommunaler Ebene zu erarbeiten.

III. Zielsetzung

Die Revision des Gemeindegesetzes soll in Etappen an die Hand genommen werden und auf die strategischen Ziele des Regierungsrates ausgerichtet sein. Danach sind staatliche und kommunale Organisationen und Strukturen bestmöglichst den heutigen Erfordernissen der Aufgabenerfüllung anzupassen, föderalistische Strukturen zu verbessern und das Milizengagement zu fördern. Allgemein ist die Gemeindeautonomie zu stärken. In einem ersten Schritt sollen im Gemeindegesetz unbestrittene bzw. zeitlich dringende Änderungen sowie eine Reihe von Fristanpassungen vorgenommen werden. Diese Teilrevision soll kurzfristig erfolgen, damit die Gemeinden die Neuerungen auf Beginn der nächsten Amtsdauer der Gemeindebehörden im Jahre 2002 umsetzen können. Mittelfristig soll eine zweite Revisionsvorlage ausgearbeitet werden, die vor allem die Schaffung von zeitgemässen Rechtsgrundlagen für die wirkungsorientierte Verwaltungsführung und die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden umfassen wird. Ausserdem soll im Grundsatz geregelt werden, welche Formen der dezentralisierten Verwaltungsorganisation den Gemeinden offen stehen. Schliesslich soll spätestens nach Abschluss der Verfassungsrevision eine Totalrevision des Gemeindegesetzes im Sinne einer vollständigen Neugestaltung vorbereitet werden.

IV. Regelung

Schwerpunkt der vorliegenden Teilrevision bildet die Neuregelung von § 81 Abs. 4 Gemeindegesetz, welcher der bereits bewährten Regelung für Parlamentsgemeinden wörtlich entspricht. Danach soll den Gemeinden mit Gemeindeversammlung die Kompetenz eingeräumt werden, in der Gemeindeordnung festzulegen, dass die von den Stimmberechtigten gewählte Präsidentin bzw. der so gewählte Präsi-

dent der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört oder dass die Vertreterin oder der Vertreter des Gemeinderates in der Schulpflege dort Präsidentin bzw. Präsident ist. Im Weiteren umfasst die vorliegende Teilrevision Änderungen, die in materieller Hinsicht unbestritten sind wie die Ermöglichung der Urnenabstimmung in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder der Verzicht auf die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung des Regierungsrates für die Aufhebung oder Änderung der Zweckbindung von Gemeindefonds. Schliesslich ist vorgesehen, eine Reihe von Fristen anzupassen (Frist für den Protokollberichtigungsrekurs, Referendumsfrist, Fristen für die Behandlung von kommunalen Initiativen).

V. Vernehmlassungsergebnisse

Auf ein umfassendes Vernehmlassungsverfahren ist verzichtet worden, da eine beförderliche Behandlung des vorbereitenden Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Änderung von § 81 Abs. 4 Gemeindegesetz angezeigt ist und die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich unbestritten sind. Der vorliegende Entwurf ist im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Verbands der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich und des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute ausgearbeitet worden. Die genannten Verbände stimmen den vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich zu.

VI. Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 54 Frist für den Protokollberichtigungsrekurs Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 auf den 1. Januar 1998 ist die Rechtsmittelfrist für sämtliche Beschwerden und Rekurse des kantonalen Rechts einheitlich auf 30 Tage festgelegt worden. Ausnahmen von dieser Regel sind im Verwaltungsrechtspflegegesetz abschliessend aufgezählt. Im Ausnahmenkatalog nicht enthalten sind die Rechtsmittelverfahren des Gemeindegesetzes, sodass für Gemeindebeschwerden und -rekurse die einheitlichen kantonalen Rechtsmittelfristen gelten. Im Rahmen der Schluss- und Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist es allerdings unterlassen worden, die Frist für den Protokollberichtigungsrekurs im Gemeindegesetz der einheitlichen Fristregelung formell anzupassen, was vorliegend nachgeholt werden soll.

§ 72 Arbeitsverhältnis Mit dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998 wurde unter anderem das Disziplinarrecht im öffentlichen Dienstrecht des Kantons vollumfänglich abgeschafft, da es aus praktischer Sicht entbehrlich ist. Dies gilt primär für die disziplinarische Entlassung, weil ein Verhalten, das diese rechtfertigt, ohne weiteres auch für eine fristlose Entlassung oder Kündigung genügt. Im Gegensatz dazu regelt § 72 Abs. 1 Gemeindegesetz die vorzeitige Entlassung aus disziplinarischen Gründen auf kommunaler Ebene und scheint damit den Gemeinden diese Art der Beendigung des Dienstverhältnisses vorzuschreiben. Dies trifft indessen nicht zu. Gemäss § 72 Abs. 2 Gemeindegesetz sind für das kommunale Personalrecht primär die eigenen kommunalen Vorschriften anwendbar. Somit bleibt es den Gemeinden und anderen Körperschaften nach wie vor freigestellt, ob sie gestützt darauf für ihr Dienstrecht das Disziplinarrecht beibehalten oder abschaffen wollen. Die Regelung in § 72 Abs.1 Gemeindegesetz ist deshalb unnötig bzw. missverständlich. Sie soll daher ersatzlos aufgehoben werden. Die Regel des bisherigen Abs. 2 von § 72 wird deshalb zum einzigen Absatz der neuen Bestimmung. Gleichzeitig ist die Marginalie dem Inhalt der Bestimmung anzupassen und damit der Hinweis auf die vorzeitige Entlassung zu streichen. § 81 Organisation der Schulpflege In Gemeinden, wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, gehört der Schulpflege von Amtes wegen ein von der Gemeindevorsteherschaft bezeichnetes Mitglied des Gemeinderates bzw. Stadtrates an. Während in Parlamentsgemeinden die Gemeindeordnung gemäss § 112 Abs. 2 Gemeindegesetz bestimmen kann, dass der Vertreter des Stadtrates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Stadtrat angehört, fehlt den Gemeinden mit Gemeindeversammlung diese Befugnis. In der Praxis hat sich dies als Nachteil erwiesen. Versammlungsgemeinden, die ihre Strukturen bereinigen wollen und in diesem Zusammenhang die Zusammenlegung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde vorbereiten, äusserten verschiedentlich das Bedürfnis, für diesen Fall den Gemeinderat und die Schulpflege über das Organ des Präsidenten oder der Präsidentin der Schulpflege miteinander verbinden zu können. Damit kann den

schulischen Belangen im Gemeinderat die notwendige Bedeutung eingeräumt und die Stellung der Schulpflegen gestärkt werden, die bei einem Zusammenschluss einen erheblichen Verlust ihrer Autonomie befürchten. Soll dieses Ziel nach geltendem Recht erreicht werden, ist das in die Schulpflege abgeordnete Mitglied des Gemeinderates ge-

zwungen, sich am Wahlkampf der Schulpflege zu beteiligen, damit es in das Präsidentenamt gewählt werden kann. Das Anliegen der Versammlungsgemeinden zur Schaffung einer solchen Regelung ist ausgewiesen und unbestritten. Mit Blick auf die bewährte Regelung für Parlamentsgemeinden soll deshalb auch den Gemeinden mit Gemeindeversammlung die Kompetenz eingeräumt werden, in ihrer Gemeindeordnung vorzusehen, dass der Vertreter oder die Vertreterin des Gemeinderates Präsidentin oder Präsident der Schulpflege ist oder dass die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört. § 92 Frist für das fakultative Referendum Gemäss § 92 Abs. 1 Ziffer 2 Gemeindegesetz beträgt die Frist für das fakultative Referendum 20 Tage. Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind demgegenüber die Fristen für die Gemeindebeschwerden und -rekurse von 20 auf 30 Tage verlängert worden. Angesichts der staatsrechtlich grundlegenden Bedeutung des fakultativen Referendums als Volksrecht und in Anbetracht des mitunter beträchtlichen Aufwands für die Ergreifung des Referendums erscheint es als störend, dass die Frist für das fakultative Referendum der Stimmberechtigten in Gemeinden kürzer ist als jene für Rechtsmittel. Sowohl im Kanton und als auch in Gemeindegesetzen anderer Kantone sind die Referendumsfristen in aller Regel länger als die Rechtsmittelfristen bzw. zumindest gleich lang. Da die Frist für Rechtsmittel in kommunalen Angelegenheiten bereits auf 30 Tage verlängert worden ist und eine längere Referendumsfrist nicht zweckmässig wäre, soll wenigstens der Zustand vor Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wiederhergestellt werden und die Referendumsfrist auf 30 Tage festgelegt werden. Als Folge davon ist auch die Frist für das Behördenreferendum entsprechend zu verlängern. § 98 Fristen für kommunale Initiativen Für die Einreichung und Behandlung von kommunalen Initiativen sind die für kantonale Initiativen geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar (§ 98 Gemeindegesetz). Nach Lehre und ständiger Praxis gilt dieser Verweis insbesondere für die im Gesetz über das Vorschlagsrecht des Volkes (Initiativgesetz) festgelegten kantonalen Behandlungsfristen. Damit sind für Initiativen in Parlamentsgemeinden ungeachtet deren Grösse die für kantonale Verhältnisse geschaffenen

Fristbestimmungen unmittelbar anwendbar. Dies ist nicht sachgerecht, zumal in grösseren Versammlungsgemeinden Gemeindeinitiativen innert dreier Monate, im Falle einer Unterstützung durch einen Sechstel der Stimmberechtigten sogar innert eines Monats, zu behandeln sind

(vgl. § 50 Gemeindegesetz). Diese Rechtslage vermag nicht zu befriedigen und verunmöglicht den Gemeinden, für ihre Bedürfnisse angemessene Regelungen zu treffen. Zur Stärkung der Gemeindeautonomie sollen die Gemeinden daher ermächtigt werden, in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen für kommunale Initiativen festzulegen. § 116 Voraussetzungen für die Organisationsform mit Urnenabstimmung Gemäss geltender Regelung haben politische Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen, den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Solche Gemeinden können überdies in der Gemeindeordnung Urnenabstimmungen über Ausgabenbewilligungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Urnenabstimmung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen vorsehen. Dieses Recht ist kleineren Gemeinden verwehrt, weshalb die Gemeindeversammlung über die genannten Geschäfte zu entscheiden hat. Da an den Gemeindeversammlungen mitunter nur wenige Prozente der Stimmberechtigten teilnehmen, kann deren Vertretung an den Versammlungen nicht als repräsentativ betrachtet werden. Damit wird die demokratische Legitimation solcher wichtigen kommunalen Entscheide in Frage gestellt. Kleinere Gemeinden haben sich daher verschiedentlich für eine Öffnung der Organisationsform mit Urnenabstimmung ausgesprochen. Dieses Begehren ist gerechtfertigt. Zur Förderung der demokratischen Legitimation grundlegender Gemeindeentscheide sollen auch politische Gemeinden und Schulgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern ermächtigt werden, mit einer Änderung der Gemeindeordnung die Gemeindeorganisation mit Urnenabstimmung einzuführen. Für grössere Gemeinden bleibt aber nach wie vor die Verpflichtung bestehen, zumindest die Gemeindeordnung und ihre Änderung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Diese vorgesehene Änderung des Gemeindegesetzes wirft allerdings die Frage nach deren Vereinbarkeit mit Art. 55bis der Kantonsverfassung (KV) auf. Danach bleibt es der Gesetzgebung vorbehalten, für Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern Bestimmungen zu erlassen, die unter anderem von der in der Verfassung vorgegebenen Organisationsform abweichen. Die Kantonsverfassung geht grundsätzlich von Gemeinden aus, die eine Gemeindeversammlung aufweisen. Es stellt sich mithin die Frage,

ob unter dieser Umschreibung auch die Gemeindeorganisation mit Urnenabstimmung subsumiert werden kann oder ob diese Organisa-

tionsform von der in der Verfassung genannten abweicht. Letztere Auffassung liesse sich auf die im geltenden Gemeindegesetz vorgenommene Unterscheidung von ordentlicher und ausserordentlicher Gemeindeorganisation, d. h. der Organisation mit Gemeindeversammlung im Gegensatz zur Organisation mit Gemeindeparlament bzw. Urnenabstimmung, abstützen. Die Regelung im geltenden Gemeindegesetz stellt jedoch lediglich eine mögliche gesetzgeberische Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben dar. Dem Gesetzgeber kommt indessen in aller Regel ein verhältnismässig grosser Ermessensspielraum bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Aufträge zu, zumal sich auch die Auslegung von Verfassungsvorgaben auf ein vernünftiges und praktisches Ergebnis auszurichten hat. Vor diesem Hintergrund kann die vorgesehene Änderung von § 116 Gemeindegesetz als verfassungskonform ausgelegt werden. So entspricht die Organisation mit Urnenabstimmung weitgehend der ordentlichen Gemeindeorganisation gemäss Gemeindegesetz und weist daher unter anderem grundsätzlich die in der Verfassung vorgegebene Gemeindeversammlung auf. Ausserdem stellt die Gemeindeorganisation mit Urnenabstimmung nunmehr die gängigste Organisationsform dar, sodass von einer ausserordentlichen Organisationsform keine Rede sein kann. § 129 Zweckgebundene Zuwendungen Schenkungen und letztwillige Verfügungen mit bestimmter Zweckbindung, die der Gemeinde zur dauernden Bewirtschaftung und Verwendung zugehen, sind von ihr gesondert zu verwalten. Kann den Bestimmungen eines solchen Sondervermögens nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll nachgelebt werden, so wenn die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist, braucht es für die Aufhebung oder Änderung der Zweckbindung einen Beschluss des Regierungsrates. Aus heutiger Sicht ist die Regelung dieser Zuständigkeit nicht mehr stufengerecht. Die genannte Befugnis zur Aufhebung und Änderung der Zweckbindung soll deshalb der Gemeindevorsteherschaft übertragen werden. Die allgemeine Aufsicht durch den Bezirksrat und die kantonalen Behörden und der Umstand, dass gegen entsprechende Entscheide der Gemeindevorsteherschaft neu der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehen wird, bieten genügend Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. § 139 Anwendung des Finanzhaushaltsgesetzes

§ 139 Gemeindegesetz verweist auf bestimmte für Gemeinden geltende Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes. Entgegen dem Wortlaut der geltenden Regelung nimmt die Praxis gestützt auf allgemeine finanzrechtliche Grundsätze an, dass die in § 15 Abs. 5 Finanzhaus-

haltsgesetz enthaltene Regelung, wonach die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte zum Verkehrswert zu erfolgen hat, sofern damit keine öffentlichen Interessen verbunden sind, auch für Gemeinden gilt. § 139 Gemeindegesetz soll daher im Sinne der ständigen Praxis angepasst werden. § 140 a Private Buchprüfer Nach geltender Rechtslage können die Gemeinden private Buchprüfer zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen und als Folge davon auf eine Prüfung durch die Rechnungsprüfungskommission verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass solche Buchprüfer über eine Bewilligung der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion verfügen. Da die Gemeinden selbst das grösste Interesse an ausgewiesenen Kontrollpersonen haben, soll der Entscheid über den Beizug privater Buchprüfer in ihre alleinige Zuständigkeit fallen. Die privaten Buchprüfer müssen allerdings über einen anerkannten Fachausweis verfügen. Davon ist auszugehen, wenn diese einem Fachverband angehören oder sich allgemein über die notwendigen Qualifikationen im Bereich der Wirtschaftsprüfung ausweisen können. Gestützt auf diese Überlegungen hat der Regierungsrat dem Kantonsrat bereits im Rahmen der Berichterstattung und Antragstellung zur Motion KR-Nr. 10/1994 betreffend Reduktion von Bewilligungsverfahren und zum Postulat KR-Nr. 11/1994 betreffend Beschleunigung und Vereinfachung von Bewilligungs-, Rekurs- und Gerichtsverfahren vom 20. August 1997 in Aussicht gestellt, mit der nächsten Änderung des Gemeindegesetzes die genannte Bewilligungspflicht aufzuheben. Zur Wahrung der Aufsichtstätigkeit ist der Bewilligungstatbestand durch eine Pflicht zur Zustellung des Prüfungsberichts an die für das Gemeindewesen zuständigen Direktion zu ersetzen.

VII. Finanzielle Auswirkungen

Die beantragte Teilrevision des Gemeindegesetzes verursacht weder beim Kanton noch bei den Gemeinden zusätzliche finanzielle Auswirkungen.

11 VIII. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Gesetzesänderung zuzustimmen und gleichzeitig die Motion KR-Nr. 140/2000 als erledigt abzuschreiben.

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber i.V.: Fuhrer Hirschi