Vorlage 3876a

Zivilprozessordnung

1 Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit* vom 21. Mai 2002

3876 a A. Zivilprozessordnung (Änderung) (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsicht in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juli 2001 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 21. Mai 2002, beschliesst: Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 wird wie folgt geändert: § 53. Abs. 1 unverändert. Förderung der Prozess- Dem einfachen und raschen Verfahren unterstehen: erledigung; Ziffern 1 und 2 unverändert; einfaches und rasches Verfah- 3. Arbeitsstreitigkeiten und Streitigkeiten aus der Arbeitsvermitt- ren lung und dem Personalverleih (Art. 10 und Art. 23 AVG) bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000 sowie Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz; Ziffern 4–6 unverändert. Abs. 3 unverändert. § 158. Das Zeugnis können verweigern: Zeugnisverweigerungsrecht; Ziffern 1 und 2 unverändert; a) für alle 3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Partei, sofern Aussagen die beiden seit mindestens einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt leben; im Falle der Beendigung des gemeinsamen Haushaltes, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Beendigung bezieht; Ziffer 3 wird Ziffer 4.

* Die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit besteht aus folgenden Mitgliedern: Marco Ruggli, Zürich (Präsident); Hugo Buchs, Winterthur; Bernhard Egg, Elgg; Hans Egloff, Aesch b. Birmensdorf; Peter Good, Bauma; Urs Hany, Niederhasli; Alfred Heer, Zürich; Thomas Müller, Stäfa; Susanne Rihs- Lanz, Glattfelden; Regula Thalmann-Meyer, Uster; Jürg Trachsel, Richterswil; Johanna Tremp, Zürich; Bruno Walliser, Volketswil; Beat Walti, Erlenbach; Helga Zopfi-Joch, Thalwil; Sekretärin: Marion Wyss.

Vaterschafts- § 203. Wird die Vaterschaftsklage vom Beklagten anerkannt, so und Unterhalts- stellt der Einzelrichter durch Verfügung die Vaterschaft fest. sachen Wird die Unterhaltsklage anerkannt, so nimmt der Einzelrichter davon Vormerk und verpflichtet die beklagte Partei zu den anerkannten Leistungen. Ebenso verfährt der Einzelrichter, wenn er einen von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrag genehmigt (Art. 287 Abs. 3 und 288 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB).

Zulässigkeit § 271. Abs. 1 unverändert. a) im ordent- Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind Anordnungen, die der Einlichen Verfahren sprache an das erkennende Gericht unterliegen.

Minderheitsantrag (Rechtsmittel: nur Nichtigkeitsbeschwerde gegen vorsorgliche Massnahmeentscheide) Regula Thalmann, Peter Good, Alfred Heer, Jürg Trachsel, Beat Walti, Hans Wild (in Vertretung von Bruno Walliser) und Helga Zopfi: § 271. Im ordentlichen Verfahren ist der Rekurs zulässig, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird oder wenn er nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann, gegen Ziffern 1–3 unverändert; 4. prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte sowie der Einzelrichter, womit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 getroffen wird oder welche Prozess- oder Arrestkautionen betreffen. Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind Anordnungen, die der Einsprache an das erkennende Gericht unterliegen.

§ 284. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zulässig gegen e) Ausschluss Ziffern 1–6 unverändert; 7. Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen.

Minderheitsantrag (Rechtsmittel: nur Nichtigkeitsbeschwerde gegen vorsorgliche Massnahmeentscheide) Regula Thalmann, Peter Good, Alfred Heer, Jürg Trachsel, Beat Walti, Hans Wild (in Vertretung von Bruno Walliser) und Helga Zopfi:

§ 284 unverändert.

Minderheitsantrag (Rechtsmittel: Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde gegen vorsorgliche Massnahmeentscheide) Susanne Rihs- Lanz:

§ 284 unverändert.

B. Gerichtsverfassungsgesetz (Änderung) (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsicht in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juli 2001 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 21. Mai 2002, beschliesst: I. Die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 wird abgelehnt.

C. Beschluss des Kantonsrates über die Abschreibung von Vorstössen I. Die Motion KR-Nr. 242/1996 betreffend Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmen im Zivilprozess wird als erledigt abgeschrieben. II. Das Postulat KR-Nr. 350/1997 betreffend Abschaffung der Gerichtsferien wird als erledigt abgeschrieben. III. Die Motion KR-Nr. 277/1999 betreffend Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilprozessen für nichteheliche Lebenspartnerinnen und -partner wird als erledigt abgeschrieben.

Zürich, 21. Mai 2002

Im Namen der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit Der Präsident: Die Sekretärin: Marco Ruggli Marion Wyss