Vorlage 3876b

Zivilprozessordnung

1 Antrag der Redaktionskommission* vom 18. Dezember 2002

3876 b A. Zivilprozessordnung (Änderung) (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsicht in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juli 2001 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 21. Mai 2002, beschliesst:

Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 wird wie folgt geändert: § 53. Abs. 1 unverändert. Förderung der Prozess- Dem einfachen und raschen Verfahren unterstehen: erledigung; Ziffern 1 und 2 unverändert; einfaches und rasches Verfah- 3. Arbeitsstreitigkeiten und Streitigkeiten aus der Arbeitsvermitt- ren lung und dem Personalverleih (Art. 10 und Art. 23 AVG) bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000 sowie Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz; Ziffern 4–6 unverändert. Abs. 3 unverändert. § 158. Das Zeugnis können verweigern: Zeugnisverweigerungsrecht Ziffern 1 und 2 unverändert; a) Für alle 3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Partei, sofern Aussagen die beiden seit mindestens einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt leben; im Falle der Beendigung des gemeinsamen Haushaltes, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Beendigung bezieht; Ziffer 3 wird Ziffer 4.

* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Hartmuth Attenhofer, Zürich (Präsident); Reto Cavegn, Oberengstringen; Jürg Leuthold, Aeugst a. A.; Sekretärin: Heidi Khereddine-Baumann.

Vaterschafts- § 203. Wird die Vaterschaftsklage vom Beklagten anerkannt, so und Unterhalts- stellt der Einzelrichter durch Verfügung die Vaterschaft fest. sachen Wird die Unterhaltsklage anerkannt, so nimmt der Einzelrichter davon Vormerk und verpflichtet die beklagte Partei zu den anerkannten Leistungen. Ebenso verfährt der Einzelrichter, wenn er einen von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrag genehmigt (Art. 287 Abs. 3 und 288 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Zulässigkeit § 271. Abs. 1 unverändert. a) Im Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind Anordnungen, die der Einordentlichen Verfahren sprache an das erkennende Gericht unterliegen.

e) Ausschluss § 284. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zulässig gegen Ziffern 1–6 unverändert; 7. Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen.

B. Beschluss des Kantonsrates über die Abschreibung von Vorstössen I. Die Motion KR-Nr. 242/1996 betreffend Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmen im Zivilprozess wird als erledigt abgeschrieben. II. Das Postulat KR-Nr. 350/1997 betreffend Abschaffung der Gerichtsferien wird als erledigt abgeschrieben. III. Die Motion KR-Nr. 277/1999 betreffend Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilprozessen für nichteheliche Lebenspartnerinnen und -partner wird als erledigt abgeschrieben.

Zürich, 18. Dezember 2002

Im Namen der Redaktionskommission Der Präsident: Die Sekretärin: Hartmuth Attenhofer Heidi Khereddine-Baumann