Vorlage 3891b

Planungs- und Baugesetz (Änderung)

1 Antrag der Redaktionskommission* vom 12. Juni 2002

3891 b A. Planungs- und Baugesetz (Änderung; Anpassung an die Gesetzgebung des Bundes) (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. September 2001, beschliesst:

Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: § 357. Abs. 1 unverändert. D. Änderungen an vorschrifts- ... widrigen Bauten Abs. 3 wird aufgehoben. und Anlagen Abs. 4 und 5 unverändert. I. Auf Veranlassung des Eigentümers

§ 358 a. Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen E. Bauten nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder und Anlagen ausserhalb wieder aufgebaut werden. der Bauzonen Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG sind zulässig: a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten, b) vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.

* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Hartmuth Attenhofer, Zürich (Präsident); Reto Cavegn, Oberengstringen; Jürg Leuthold, Aeugst a. A.; Sekretärin: Heidi Khereddine-Baumann.

B. Beschluss des Kantonsrates über die Erledigung von Vorstössen (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. September 2001, beschliesst: I. Folgende Vorstösse werden als erledigt abgeschrieben: a) Postulat KR-Nr. 99/1997 betreffend Öffnung der Landwirtschaftszonen, b) Motion KR-Nr. 35/2001 (überwiesen als Postulat) betreffend Erlass eines Ausführungsgesetzes zum teilrevidierten BG über die Raumplanung. II. Mitteilung an den Regierungsrat.

Zürich, 12. Juni 2002

Im Namen der Redaktionskommission Der Präsident: Die Sekretärin: Hartmuth Attenhofer Heidi Khereddine-Baumann