Vorlage 4105
Werbeverbot für Tabakwaren
4105 KR-Nr. 82/2001 Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Postulat KR-Nr. 82/2001 betreffend Werbeverbot für Tabakwaren (vom 17. September 2003)
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 24. September 2001 folgendes von den Kantonsrätinnen Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, und Silvia Kamm, Bonstetten, sowie Kantonsrat Hanspeter Amstutz, Fehraltorf, am 12. März 2001 eingereichte Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen: Der Regierungsrat wird eingeladen, zu prüfen, welche Massnahmen der Kanton Zürich treffen kann, damit Tabakwerbung auf öffentlichem und privatem Grund, in und an öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlässen, zum Beispiel bei Kinovorstellungen, nicht mehr gestattet ist. Tabakwerbung soll nur noch bei den Verkaufsstellen erlaubt sein.
Der Regierungsrat erstattet hierzu folgenden Bericht:
Nach Art. 118 der Bundesverfassung (SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln. Gestützt auf diese Bestimmung erging das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0), das unter anderem auch Genussmittel wie Tabak regelt. Art. 60 LMG erlaubt dem Bundesrat übergangsrechtlich, das heisst bis zum Erlass eigener Bestimmungen über Werbebeschränkungen im Lebensmittelgesetz selbst, die Werbung für alkoholische Getränke und Tabak, die sich insbesondere an die Jugend richtet, einzuschränken. Am 1. März 1995 erliess der Bundesrat die Tabakverordnung (SR 817.06), die auch Bestimmungen über das Anpreisen von Tabak und Tabakerzeugnissen enthält. Untersagt wird darin jede Werbung für Tabakerzeugnisse, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, so namentlich an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, sowie in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche richten. Daneben legen das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und
Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in Art. 18 Abs. 5 sowie die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ein allgemeines Werbeverbot für Tabak am Fernsehen und am Radio fest. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid vom 28. März 2002 (BGE 128 I 295) festgehalten, dass die Bundesverfassung dem Bund keine umfassende und abschliessende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Werbung für Tabak einräumt. Vielmehr handelt es sich um eine Zuständigkeit im Einzelfall, die eine weiter gehende Kompetenz der Kantone im Bereiche der Gesundheitspolizei und der Nutzung des öffentlichen und privaten Grundes nicht ausschliesst. Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht ein Gesetz aus dem Kanton Genf zu beurteilen, das die Plakatwerbung für Tabak auf öffentlichem und von öffentlichem Grund her einsehbarem Privatgrund untersagt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, aus der Tatsache, dass der Bund Bestimmungen im Bereich der Werbung erlassen habe, könne nicht abgeleitet werden, die Kantone dürften in demselben Bereich überhaupt nicht mehr legiferieren. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass bei sich überschneidenden Kompetenzen von Bund und Kantonen die Kantone befugt sind, Bestimmungen im Bereich der Werbung für Tabak zu erlassen, soweit sie die vom Bundesgesetzgeber verfolgten Ziele nicht behindern. Werberegelungen dürfen aber weder gegen die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie, die Meinungs- und Informationsfreiheit, noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot verstossen. Diese Kriterien hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid betreffend das Genfer Werbeverbot im Zusammenhang mit öffentlichem und von öffentlichem Grund her einsehbarem Privatgrund geprüft und die Einschränkung für zulässig erklärt. Es hat ausdrücklich festgehalten, dass die Nachbarschaft zum öffentlichen Grund es rechtfertigt, den Anwohnerinnen und Anwohnern besondere Pflichten aufzuerlegen. Die Beschränkung der Eigentumsgarantie durch ein Verbot von Werbung auf von öffentlichem Grund her einsehbarem Privatgrund diene dem Schutz der Volksgesundheit und sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig. Gestützt auf diese Sachlage sieht die Gesundheitsdirektion vor, im Entwurf zum neuen Gesundheitsgesetz unter dem Titel Gesundheitsförderung und Prävention neu eine Bestimmung analog der Genfer
Bestimmung aufzunehmen, die auf öffentlichem Grund sowie auf von öffentlichem Grund her einsehbarem privatem Grund die Werbung für Alkohol, Tabak und andere Suchtmittel verbietet. Ob es in der Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers liegt, ein weiter gehendes Verbot zu erlassen, das auch öffentliche Anlässe wie Kinovorstellungen umfasste oder die Tabakwerbung allgemein auf Verkaufsstellen beschränkte, wird im Zusammenhang mit der Gesetzesvorlage vertieft
zu prüfen sein. Der Bund wird sich in der Legislaturperiode 2004–2007 ebenfalls mit dieser Fragestellung befassen. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Gesundheit soll dem Bundesrat im Rahmen des Nationalen Programms zur Tabakprävention (NPTP) 2001–2005 ein Vorschlag zur Änderung des Lebensmittelgesetzes unterbreitet werden, wonach Werbung für Tabakprodukte allgemein auf Verkaufsstellen eingeschränkt werden soll. Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 82/2001 als erledigt abzuschreiben.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Huber Husi