Vorlage 4146a

Revision kantonaler Richtplan

1 Antrag der Kommission für Planung und Bau* vom 10. Februar 2005 KR-Nr. 335/2002

4146 a Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum dringlichen Postulat KR-Nr. 335/2002 betreffend Revision kantonaler Richtplan (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsicht in den Antrag des Regierungsrates vom 6. November 2004 und der Kommission für Planung und Bau vom 10. Februar 2005, beschliesst:

I. Das dringliche Postulat KR-Nr. 335/2002 betreffend Revision kantonaler Richtplan wird als erledigt abgeschrieben. II. Gestützt auf § 24 Abs. 3 Kantonsratsgesetz gibt der Kantonsrat die nachstehende abweichende Stellungnahme A ab. Gestützt auf § 24 Abs. 3 Kantonsratsgesetz gibt der Kantonsrat die nachstehende abweichende Stellungnahme B ab. Der Kantonsrat gibt keine abweichende Stellungnahme gestützt auf § 24 Abs. 3. Kantonsratsgesetz ab. III. Mitteilung an den Regierungsrat.

*Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Hans Frei, Regensdorf (Präsident); Max Clerici, Horgen; Willy Furter, Zürich; Bruno Grossmann, Wallisellen; Urs Hany, Niederhasli; Thomas Hardegger, Rümlang; Hans-Heinrich Heusser, Seegräben; Ulrich Kübler, Männedorf; Ueli Keller, Zürich; Oliver B. Meier, Zürich; Roland Munz, Zürich; Monika Spring, Zürich; Eva Torp, Rifferswil; Carmen Walker Späh, Zürich; Peter Weber, Wald; Sekretärin: Dr. Franziska Gasser.

2 A. Abweichende Stellungnahme, Begründung (Mehrheitsantrag):

Die Berichterstattung zum regierungsrätlichen Antrag ist in wesentlichen Teilen überholt und in den Schlussfolgerungen nicht mehr zutreffend. Die Kommission für Planung und Bau erachtet die Revision des kantonalen Richtplanes als vordringlichstes Ziel, um die Planungssicherheit in der Flughafenregion sicherzustellen. Mit dem Scheitern der Mediation kann der kantonale Richtplan, Teilrevision Verkehr, Flughafen Zürich Kloten, als Vorlage an den Kantonsrat vorbereitet werden. Die Kommission konnte zur Kenntnis nehmen, dass der Gesamtprozess vom Bund mit einem Terminplan vorgegeben wurde. Ziel dieser Gesamtplanung ist, dass der Bundesrat ein SIL-Objektblatt genehmigen will, dass auf den Richtplan des Kantons Zürich und seiner betroffenen Nachbarkantone abgestützt ist. In zwei Phasen wird das Vorgehen und Verfahren vom Bund in die Wege geleitet. Der Kanton Zürich ist ab der ersten Phase in die Grundlagenerarbeitung einbezogen, der Koordination kommt grosse Bedeutung zu. Die Erwartungen in das Rollenverständnis der politischen Beteiligten umfassen: 1. Die Erarbeitung der Lösungsansätze für die künftige Flughafenentwicklung. 2. Die politische Konsolidierung innerhalb des Kantons. In der zweiten Phase richtet sich das Richtplanverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den verschiedenen Anhörungsverfahren bei Behörden und der Öffentlichkeit.

Die Kommission für Planung und Bau will sich deshalb mit der Abschreibung dieses dringlichen Postulates zur anstehenden Planungsrunde äussern: Die Wiederherstellung der Planungssicherheit in der Flughafenregion ist von grösster Wichtigkeit. Dabei soll die anstehende Richtplanungsrunde mit einem pragmatischen Vorgehen umgesetzt werden: 1. Mit einer Abgrenzungslinie soll der Raum bezeichnet werden, der von Lärmgrenzwertüberschreitungen betroffen werden kann. 2. Im bezeichneten Gebiet sollen Sonderbauvorschriften im Sinne von baurechtlichen Erleichterungen zu Gunsten von Lärmschutzmassnahmen ermöglicht werden. 3. Die Aufhebung der DVO mit Deutschland soll mit anderen grenzüberschreitenden Projekten erwirkt werden. Die Regierung wird gebeten, diese Anliegen in ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen.

… (einleitende Absätze 1–6 wie Antrag Mehrheit) … Die Kommission für Planung und Bau will sich deshalb mit der Abschreibung dieses dringlichen Postulates zur anstehenden Planungsrunde äussern: Die Wiederherstellung der Planungssicherheit ist für den Kanton und die Gemeinden in der Flughafenregion von grösster Wichtigkeit und die Entwicklung der Umweltbelastung für die betroffene Bevölkerung von grossem Interesse. Dabei soll die anstehende Richtplanungsrunde mit einem pragmatischen Vorgehen umgesetzt werden: 1. Mit einer Abgrenzungslinie soll der Raum bezeichnet werden, der von Lärmgrenzwertüberschreitungen betroffen werden kann. Die Gebiete ausserhalb der Abgrenzungslinie erhalten nur dann einen zuverlässigen Schutz, wenn politische Massnahmen zu einer maximal zulässigen Verkehrsabwicklung festgeschrieben werden; diese ist mit maximal 320 000 Bewegungen und einer mindestens 9 Stunden umfassenden Nachtruhe anzugeben. 2. wie Mehrheit. 3. In Verhandlungen mit Deutschland sollen Bund und Kanton erreichen, dass die Bevölkerung auf beiden Seiten der Grenze auf gleiche Weise vor den Immissionen des Luftverkehrs geschützt wird. Die Regierung wird gebeten, diese Anliegen in ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen.

Zürich, 10. Februar 2005

Im Namen der Kommission für Planung und Bau Der Präsident: Die Sekretärin: Hans Frei Dr. Franziska Gasser