KR-Nr. 41b/2013
Kantonalbankgesetz
1 Berichtigte Fassung Antrag der Redaktionskommission* vom 22. April 2014
Kantonalbankgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Bankrates vom 10. Januar 2013 und der Spezialkommission ZKB vom 28. Februar 2014, beschliesst: I. Das Kantonalbankgesetz vom 28. September 1997 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Begriffs: In den §§ 6 Abs. 1 und 25 Abs. 2 wird der Begriff «Staat» durch den Begriff «Kanton» ersetzt. § 4. Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital. Grundkapital Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. § 4 a. 1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Ver- Dotationsfügung. kapital
2 Der Bankrat kann das Dotationskapital bis zum vom Kantonsrat
festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.
§ 6. Abs. 1 unverändert. Staatsgarantie 2 Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
3 Die Bank entschädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie.
Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.
4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches
vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
5 Die Entschädigung fliesst in den Fonds zur Absicherung der
Staatsgarantie.
* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Hans-Ueli Vogt, Zürich (Präsident); Brigitta Johner, Urdorf; Rolf Steiner, Dietikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
Geschäfts- § 8. Abs. 1 unverändert. bereich 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig,
wenn sie: a. keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und b. die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigen. 3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Voraussetzungen von Abs. 2 zulässig. Im Ausland sind Zweigniederlassungen nur zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind. Einzelheiten § 10. Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit der Geschäfts- im Organisationsreglement. tätigkeit
Kantonsrat § 11. Abs. 1 unverändert. 2 Dem Kantonsrat obliegt:
Ziff. 1 unverändert.
2. die Festsetzung des Rahmens des Dotationskapitals,
Ziff. 3–7 unverändert.
8. die Genehmigung des Reglements über die Entschädigung für die Staatsgarantie, 9. der Erlass eines Reglements über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums. Kantonsrätliche § 12. Abs. 1–3 unverändert. Kommission 4 Die Kommission verfügt über die in §§ 34 d und 34 e des Kantonsratsgesetzes festgehaltenen Rechte. Die Bank erteilt der Kommission die Auskünfte und gibt ihr die Unterlagen heraus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 5 Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis
im Sinne von Art. 320 StGB. § 13 wird aufgehoben. Bankorgane § 14. Abs. 1 unverändert. 2 Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und
Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums. Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
§ 15. Abs. 1 und 2 unverändert. Bankrat Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird zu Abs. 3. 3 Dem Bankrat steht zu:
Ziff. 1–8 unverändert.
9. der Erlass von Spezialreglementen, 10. die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 935 OR und von Zweigstellen, die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen,
Ziff. 11–14 unverändert.
§ 15 a. Abs. 1 unverändert. Ausschüsse 2 Zu bilden sind insbesondere:
Ziff. 1–3 unverändert.
4. ein IT-Ausschuss. Abs. 3 unverändert. § 16. Abs. 1 und 2 unverändert. Bankpräsidium Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird zu Abs. 3. 3 Dem Bankpräsidium steht zu:
Ziff. 1 unverändert.
Ziff. 2 wird aufgehoben.
Ziff. 3 wird zu Ziff. 2.
Ziff. 4 wird aufgehoben.
Ziff. 5–7 werden zu Ziff. 3–5.
§ 17. 1 Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der General- Bank. direktion Abs. 2 unverändert. 3 Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen. Abs. 4 wird aufgehoben.
Revisionsstelle § 18. 1 Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht anerkannte Prüfgesellschaft, die gleichzeitig die Aufgaben einer Prüfgesellschaft nach den Finanzmarktgesetzen wahrnimmt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung
und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet zuhanden des Kantonsrates schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstattet den Spezialbericht im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 5 zuhanden der kantonsrätlichen Kommission. Als Prüfgesellschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) führt sie die gemäss den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebenen Prüfungen durch. § 21 wird aufgehoben.
Zweignieder- § 24. Die Bank betreibt Zweigniederlassungen und Zweigstellen, lassungen und deren Geschäftskreis und Organisation sich nach dem Organisations- Zweigstellen reglement richten. Haftung § 25. 1 Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und dem Kanton sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom Kantonsrat vertreten. Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. Bilanzgewinn § 26. Aus dem Bilanzgewinn oder dafür gebildeten Reserven kann dem Kanton für die Bereitstellung des Dotationskapitals eine Dividende ausgerichtet werden. Verwendung § 26 a. Der Kanton verwendet die Dividende zunächst zur Bestreider Dividende tung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapitals. Vom verbleibenden Betrag steht ein Drittel den politischen Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl zu.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 22. April 2014
Im Namen der Redaktionskommission Der Präsident: Die Sekretärin: Hans-Ueli Vogt Heidi Baumann