Vorlage 4397b
Gesundheitsgesetz
1 Kanton Zürich
4392 b, 4393 b, 4394 b, 4395 a, 4396 b, 4397 b, 4398 a
Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Kanton Zürich
Antrag der Redaktionskommission vom 13. September 2007 und vom 19. September 2007
1 Antrag der Redaktionskommission* vom 13. September 2007 und vom 19. September 2007
4392 b, 4393 b, 4394 b, 4395 a, 4396 b, 4397 b, 4398 a
Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Kanton Zürich
* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Bernhard Egg, Elgg, (Präsident); Brigitta Johner-Gähwiler, Urdorf; Regula Kuhn, Illnau-Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
1 Inhaltsverzeichnis Seite
1. Vorlage 4392 b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Gesetz über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderpädagogik 2. Vorlage 4393 b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 (Änderung) 3. Vorlage 4394 b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) 4. Vorlage 4395 a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (Einführungsgesetz AHVG/IVG) vom 20. Februar 1994 (Änderung) 5. Vorlage 4396 b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz) vom 7. Februar 1971 (Änderung) 6. Vorlage 4397 b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 4. November 1962 (Änderung) 7. Vorlage 4398 a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) vom 13. Juni 1999 (Änderung)
1 Antrag der Redaktionskommission* vom 13. September 2007
4392 b Gesetz über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderpädagogik (vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Mai 2007 und der Spezialkommission vom 21. August 2007, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert: § 36. Abs. 1–3 unverändert. Bestimmungen 4 Öffentliche und private Sonderschulen und Schulheime benötigen für die Sonderschulung eine Bewilligung der Direktion. Abs. 4 wird zu Abs. 5. § 65. Abs. 1 und 2 unverändert. Beiträge des 3 Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Leistun- Kantons an die Sonderschulung gen des Trägers, des Bundes und von Dritten festgesetzt. Die Beitragsgewährung kann mit Auflagen verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Auflagen oder Leistungsvereinbarungen können insbesondere den Unterricht, das Personal und die Höhe von Schulgeldern betreffen.
4 Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstsätze festsetzen
und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden. Abs. 4 wird zu Abs. 5.
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
II. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Volksschulgesetzes vom . . . . . . . . . . . .: Kostenanteile § 1. 1 Bis zur Neuregelung der schulpsychologischen Dienste für die schul- gemäss § 19 VSG leistet der Kanton den Gemeinden jährliche Kostenpsychologischen Dienste anteile von 15 Mio. Franken in der Form von Pauschalbeiträgen auf Grund der Gesamtschülerzahl.
2 Die Bemessung der Pauschalbeiträge richtet sich nach den
Grundsätzen von § 61 Abs. 2 VSG. Ablösung der § 2. 1 Die auf Grund der Neugestaltung des Finanzausgleichs und Leistungen der der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wegfallen- IV an die Sonderpädagogik den Leistungen der Invalidenversicherung an die sonderpädagogischen a. Finanzierung Massnahmen werden von Kanton und Gemeinden im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur NFA insgesamt im Verhältnis von zwei zu eins auf der Grundlage der Versicherungsleistungen der Jahre 2003 und 2004 übernommen. Die Kostenanteile des Kantons für die schulpsychologischen Dienste werden mitberücksichtigt.
2 Die Pauschalen und Höchstsätze gemäss § 65 Abs. 4 VSG werden
vom Regierungsrat so festgesetzt, dass das Gesamtverhältnis gemäss Abs. 1 erreicht wird. b. Entscheide § 3. 1 Entscheide der Invalidenversicherung über Kostengutsprader Schulen und chen, deren Geltungsdauer nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses Gemeinden vom 3. Oktober 2003 zur NFA abläuft, werden durch entsprechende Entscheide der Schulen oder Gemeinden ersetzt. 2 Entscheide der Invalidenversicherung über Kostengutsprachen,
deren Geltungsdauer mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur NFA abläuft, werden durch entsprechende Entscheide der Schulen oder Gemeinden ersetzt, falls auf Grund der sonderpädagogischen Abklärung ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.
3 Die Schulen und Gemeinden stellen in ihren Entscheidverfahren
sicher, dass die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 197 Ziff. 2 BV gewährleistet werden.
III. Das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert: § 1. 1 Dieses Gesetz regelt die generelle und die individuelle Hilfe Geltungsbereich an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und Betreuung, Mütterberatung und Säuglingsfürsorge, Heilpädagogische Früherziehung, pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich, Erziehungsberatung, allgemeine Berufsberatung, Elternbildung, Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, sowie bei der Freizeitgestaltung. Abs. 2 unverändert.
IV. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 13. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin:
5 Antrag der Redaktionskommission* vom 13. September 2007
4393 b Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Übernahme von Bundesaufgaben [Anpassung an NFA])
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007 und der Spezialkommission vom 21. August 2007, beschliesst: I. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 wird wie folgt geändert: Titel: Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
III. Übrige Aufgaben
§ 14. 1 Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflichten, Übernahme für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im von Bundesauf- Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Auf- gaben; weitere Leistungen gabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt. 2 Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kanton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrsmanagement von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwiegendem kantonalem Interesse sind.
3 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1
können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus dem Strassenfonds finanziert. § 16 wird aufgehoben.
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 13. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin:
4394 b A. Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) (vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst:
I. Es wird folgendes Gesetz erlassen:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. 1 Dieses Gesetz gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot Zweck an Einrichtungen mit Wohn- und Arbeitsplätzen für erwachsene invalide Menschen aus dem Kanton Zürich. Diese Einrichtungen sorgen für die Unterbringung, Beschäftigung, Betreuung und Förderung mit dem Ziel der Integration der betroffenen Menschen. 2 Das Angebot trägt den Grundsätzen der Qualität, Wirksamkeit
und Wirtschaftlichkeit Rechnung und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung. § 2. Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozial- Zuständige wesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Direktion
§ 3. 1 Das Gesetz gilt für Einrichtungen für erwachsene invalide Geltungsbereich Menschen. Als Einrichtungen gelten Institutionen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG).
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
Der Regierungsrat kann die Einrichtungen näher umschreiben. Das Gesetz gilt nicht für Einrichtungen, die dem Sozialhilferecht, dem Gesundheitsrecht oder dem Strafvollzugsrecht unterstehen. Invalidität § 4. Der Begriff der Invalidität entspricht demjenigen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG).
B. Einrichtungen
Bewilligungs- § 5. 1 Der Betrieb von Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 bedarf pflicht einer Betriebsbewilligung der Direktion. 2 Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung werden in der
Bedarfsplanung gemäss § 13 aufgeführt. Betriebs- § 6. 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkenbewilligung nungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden. 2 Die Direktion legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten müssen, und regelt das Nähere zum Verfahren. 3 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder b. Auflagen nicht erfüllt werden. 4 Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. 5 Die Direktion kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung
verfügen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die invaliden Menschen besteht oder unmittelbar droht. Beitrags- § 7. 1 Die Direktion stellt die Beitragsberechtigung fest, wenn berechtigung a. die Einrichtung über eine Betriebsbewilligung verfügt, b. die Einrichtung über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringt, c. Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Bedarfsplanung gemäss § 13 übereinstimmen. 2 Die Beitragsberechtigung wird für die ganze Einrichtung oder
einzelne ihrer Teilbereiche festgestellt.
3 Sie ist bis zum Ablauf der betreffenden Bedarfsplanungsperiode
befristet und wird unter den Voraussetzungen ihrer erstmaligen Feststellung erneuert. Eine Nichterneuerung der Beitragsberechtigung aus Gründen, die nicht die Einrichtung zu verantworten hat, ist mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Bedarfsplanungsperiode anzuzeigen. 4 Die Direktion legt fest, welche Angaben die Beitragsberechtigungsgesuche enthalten müssen, und regelt das Nähere zum Verfahren. § 8. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung und die Fest- Gebühr stellung der Beitragsberechtigung wird je eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben. § 9. 1 Die Trägerschaft einer Einrichtung muss die Rechtsform Trägerschaft einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechts und haben und einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Die Direktion Organisation kann Ausnahmen bewilligen. 2 Die Organe der Trägerschaft und die Leitung der Einrichtung
müssen unabhängig voneinander sein. 3 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtungen. 4 Der Kanton kann ausnahmsweise Einrichtungen für erwachsene
invalide Menschen auch selber führen. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Einrichtungen und regelt deren Organisation und Betrieb. § 10. Buchführung und Jahresrechnung sind von einem von der Prüfung von Einrichtung unabhängigen und fachlich befähigten Kontrollorgan auf Buchführung und Jahresdie Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen. rechnung
§ 11. Die Einrichtungen orientieren die Direktion frühzeitig über Änderung der wesentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, ins- Verhältnisse besondere über die Erweiterung, die Verlegung oder die Einstellung des Betriebs. § 12. 1 Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des Bezirks- Aufsicht rates. Dieser überprüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung und die Beitragsberechtigung eingehalten sind. Die Oberaufsicht liegt bei der Direktion. 2 Den Aufsichtsbehörden sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu
den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung meldet den Aufsichtsbehörden unverzüglich gravierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.
10 C. Planung, Steuerung und Finanzierung
Bedarfsplanung § 13. 1 Die Direktion plant das bedarfsgerechte Angebot zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen invaliden Menschen. Die Planungsperioden betragen in der Regel drei Jahre. 2 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat die Planung zur
Genehmigung. Leistungs- § 14. 1 Der Kanton und die beitragsberechtigten Einrichtungen vereinbarungen schliessen Leistungsvereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken. Bei der Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen ist das wirtschaftliche Handeln der Einrichtungen zu fördern. 2 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere
a. die Grundsätze der Leistungserbringung, b. das Leistungsangebot, c. die Form und Höhe der Leistungsabgeltung, d. die Leistungsüberprüfung. 3 Die Direktion schliesst für den Kanton die Leistungsvereinbarungen ab. 4 Können sich Direktion und Einrichtung über Inhalt und Modalitäten der Vereinbarung nicht einigen, erlässt die Direktion eine Verfügung. Bauvorhaben § 15. 1 Bauvorhaben und grössere Anschaffungen der beitrags- und Anschaf- berechtigten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der Direktion. fungen 2 Der Kanton kann Subventionen an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung, die anrechenbaren Baukosten und die Beitragshöhe. Kostentragung § 16. 1 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen durch Kanton zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten der kantonalen Einrichtungen und leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe a. für die in den Leistungsvereinbarungen geregelten Leistungsabgeltungen, b. für die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungsführung und Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen der Einrichtungen, die wirtschaftliche Leistungserbringung und über die Taxgestaltung erlassen. § 17. 1 Die Direktion fördert die Koordination. Sie kann jede Ein- Zusammenrichtung zur Zusammenarbeit verpflichten. arbeit und Auf- 2 Sie kann beitragsberechtigte Einrichtungen im Einzelfall vernahmepflicht
pflichten, erwachsene invalide Menschen aufzunehmen. § 18. 1 Der Regierungsrat bildet eine beratende Kommission für Beratende Fragen im Bereich der Einrichtungen für erwachsene invalide Men- Kommission schen. 2 Die Kommission setzt sich aus Vertretungen des Kantons, der
Gemeinden, der Behindertenorganisationen und der Einrichtungen zusammen.
D. Weitere Bestimmungen
§ 19. Der Kanton kann an Organisationen, die Dienstleistungen Subventionen zu Gunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Sub- an Organisationen ventionen ausrichten. § 20. Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die Interkantonale Unterbringung von erwachsenen invaliden Menschen in geeigneten Zusammenarbeit Einrichtungen abschliessen. § 21. 1 Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung Pilotprojekte der Hilfe für erwachsene invalide Menschen zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. 2 Die Projekte werden befristet und evaluiert.
§ 22. Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Direktion ein Kantonales Konzept zur Förderung der Eingliederung erwachsener invalider Konzept Menschen gemäss Art. 10 IFEG.
12 E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Änderung bis- § 23. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: herigen Rechts a. Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973: Die §§ 4, 8, 14 Satz 1, 15, 17 und 18 werden aufgehoben.
b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981: Direktion des § 9. Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion oblie- Regierungsrates gen insbesondere: lit. a und b unverändert; c. Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen; lit. d und e unverändert. b. Für Heime § 46. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Die Beitragsgewährung richtet sich nach § 19 des Gesetzes
über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen. Abs. 4 unverändert.
Übergangs- § 24. 1 Für Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1, die vor Inkrafttreten bestimmung dieses Gesetzes in Betrieb waren, erfolgt die Erteilung der Betriebsbewilligung und die Feststellung der Beitragsberechtigung in einem vereinfachten Verfahren. 2 Bei den vom Bund nach früherem Recht als beitragsberechtigt
anerkannten Einrichtungen erfolgen Finanzierung und Kostenbeteiligung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen, soweit der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Übergangsfrist zufolge des Zuständigkeitswechsels vom Bund auf die Kantone nichts anderes vorsieht. Die bisherige Finanzierung und Kostenbeteiligung des Kantons bleiben gewährleistet.
3 Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sind dem Kanton pro rata temporis zurückzuerstatten, wenn die Beitragsberechtigung nicht beantragt oder nicht erteilt wird oder zu einem späteren Zeitpunkt entfällt.
II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
B. Beschluss des Kantonsrates über die Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses (vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst: I. Das Postulat KR-Nr. 146/2004 betreffend Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Alters- und Behinderteneinrichtungen im stationären und teilstationären Bereich wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat.
Zürich, 19. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin:
4395 a Einführungsgesetz AHVG/IVG (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Anpassung an NFA)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst: I. Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (Einführungsgesetz AHVG/IVG) vom 20. Februar 1994 wird wie folgt geändert: Titel: Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
§ 16 wird aufgehoben.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 19. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin:
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
4396 b Zusatzleistungsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Anpassung an NFA)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst: I. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 wird wie folgt geändert:
Ingress:
Der Kantonsrat, gestützt auf Art. 2 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG), beschliesst:
§ 1. 1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Leistungsarten Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und auf Grund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus: a. Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, b. Beihilfen, c. Zuschüssen.
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
2 Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor. Finanzierung § 7 c. 1 Der Kostenanteil nach § 34 Abs. 2 und der Verwaltungskostenanteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausgerichtet. Abs. 2–4 unverändert. § 8 wird aufgehoben. Krankheits- und § 9. 1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Behinderungs- nach Art. 14 ELG ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckkosten mässige Leistungserbringung. 2 Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.
3 Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.
§ 10 wird aufgehoben. Ansätze bei § 11. 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Heim- oder anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG Spitalaufenthalt begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden. 2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird
höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt. 3 Der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern
nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel. Koordination § 12. Abs. 1 unverändert. mit der Kranken- Abs. 2 wird aufgehoben. versicherung
Anspruchs- § 13. 1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Perberechtigte son die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Abs. 2 und 3 unverändert. Anwendbare § 15. Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung Bestimmungen nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit des ELG für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
19 C. Zuschüsse
§ 19 a. 1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Zuschüsse Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht überschritten werden. 2 Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fachverband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört. 3 §§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die
Beihilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar. Titel vor § 20: D. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinden
§ 20. Abs. 1 unverändert. Gemeinde- 2 An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne von § 34 eigene Leistungen gewährt. § 21. Abs. 1 unverändert. Zuständigkeit 2 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen
Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Abs. 3 wird aufgehoben. § 29. 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vor- Ergänzende schriften erlassen insbesondere über Vorschriften a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von Zusatzleistungen, b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergänzung zu den Bundesvorschriften, c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2. 2 Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für
Zusatzleistungen an.
Kostentragung § 33. Abs. 1 unverändert. im Allgemeinen 2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus. Abs. 3 wird aufgehoben. Kantonale § 34. Abs. 1 wird aufgehoben. Beiträge an die Gemeinden Abs. 2 wird zu Abs. 1. 2 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von 44%
an die beitragsberechtigten Ausgaben für Zusatzleistungen, die nach Abzug der Prämienverbilligungen verbleiben. § 35 wird aufgehoben.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 19. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin:
4397 b A. Gesundheitsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . . ; Spitexversorgung [Anpassung an NFA])
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst: I. Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert: § 59. Abs. 1 und 2 werden aufgehoben. Staatsbeiträge an akut Kranke Abs. 3 wird Abs. 1. bei Platzmangel
§ 59 a. 1 Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte spitalexterne Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex) ihrer Wohnbevölkerung Pflege durch a. Aufgaben der Gemeinden a. eigene Spitex-Institutionen, b. Mitgliedschaft in Zweckverbänden mit eigenen Spitex-Institutionen, c. Beteiligung an der Trägerschaft von anderen Spitex-Institutionen, d. vertragliche Verpflichtung Dritter. 2 Das Angebot umfasst neben dem Leistungsbereich der Pflege-
Pflichtleistungen der Sozialversicherungsgesetzgebung auch die notwendigen Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen. 3 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden und
des Fachverbandes der kantonalen Spitex-Institutionen Richtlinien über das Angebot gemäss Abs. 2 und die Qualität der Leistungserbringung. Er kann entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
b. Staatsbeiträge § 59 b. 1 Der Staat entrichtet pauschalierte Kostenanteile an die von den Gemeinden betriebenen oder beauftragten Spitex-Institutionen für Leistungen nach § 59 a Abs. 2. 2 Die Höhe der Kostenanteile ergibt sich aus der Multiplikation
folgender Faktoren: a. Zahl der in der Spitex-Institution geleisteten Leistungsstunden pro Leistungsbereich, b. Stundenpauschale des betreffenden Leistungsbereichs, c. Staatsbeitragssatz gemäss § 59 d. 3 Die Direktion des Gesundheitswesens legt für Pflege-Pflichtleistungen und für nichtpflegerische Spitex-Leistungen separate Stundenpauschalen fest. 4 Die Höhe der Stundenpauschalen orientiert sich an den durchschnittlichen ungedeckten Kosten pro Leistungsstunde gemäss § 59 c aller beitragsberechtigten Spitex-Institutionen im betreffenden Bereich. c. Ungedeckte § 59 c. 1 Die durchschnittlichen ungedeckten Kosten pro Leis- Kosten tungsstunde entsprechen dem durchschnittlichen anrechenbaren Aufwand pro Leistungsstunde abzüglich a. der durchschnittlichen Leistungen gemäss Tarifen der Sozialversicherer im Bereich der Pflege-Pflichtleistungen, b. der höchstzulässigen Eigenleistungen der Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss § 59 e im Bereich der nichtpflegerischen Spitex-Leistungen. 2 Der durchschnittliche anrechenbare Aufwand pro Leistungsstunde ergibt sich aus den Kostenrechnungen des Rechnungsjahres, das dem Jahr der Beitragsfestlegung vorausgeht. Anrechenbar sind nur solche Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung anfallen. 3 Bei den Berechnungen kann auf eine repräsentative Stichprobe
abgestellt werden. d. Staats- § 59 d. 1 Der Staatsbeitragssatz gemäss § 59 b Abs. 2 lit. c ist nach beitragssatz den Finanzkraftindizes der Wohngemeinden der Leistungsbezügerinnen und -bezüger abgestuft und beträgt zwischen 25 und 50%. 2 Er wird vom Regierungsrat in der Verordnung festgesetzt.
e. Höchst- § 59 e. Für nichtpflegerische Spitex-Leistungen können den Leisbelastung der tungsbezügerinnen und -bezügern Eigenleistungen von höchstens Leistungsbezügerinnen 50% des durchschnittlich anrechenbaren Aufwands pro Leistungs- und -bezüger stunde in Rechnung gestellt werden.
§ 59 f. Die Direktion des Gesundheitswesens kann bei den f. Daten- Gemeinden und den beitragsberechtigten Spitex-Institutionen regel- erhebung und mässig Daten erheben und Unterlagen einsehen, soweit dies für den Einsicht in Unterlagen Vollzug der Gesetzgebung oder für statistische Untersuchungen erforderlich ist. Für statistische Untersuchungen kann sie auch bei weiteren Leistungserbringern im Spitexbereich regelmässig Daten erheben.
II. Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 wird wie folgt geändert: § 64. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Gesundheits- Aufhebung wesen vom 4. November 1962 werden mit Ausnahme der §§ 17, 39, 39 a, 40, 59, 59 a–59 f sowie 83 lit. a und b aufgehoben.
III. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
B. Beschluss des Kantonsrates über die Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses (vom . . . . . . . . . . . .)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst: I. Das Postulat KR-Nr. 390/2006 betreffend Finanzierung der hauswirtschaftlichen Leistungen im Spitexbereich wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat.
Zürich, 19. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin:
4398 a Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . . ; Prämienverbilligung [Anpassung an NFA])
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2007 und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst: I. Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 wird wie folgt geändert:
Ingress:
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 24. Juni 1998 und der Kommission des Kantonsrates vom 4. Dezember 1998, beschliesst:
§ 5 a. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit für die Infor- Personen mit mation, die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht Wohnsitz in und die Zuteilung von Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat einem Mitgliedstaat der EG, der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen. in Island oder in Norwegen
§ 8. 1 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Grundsatz mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Prämienverbilligung.
Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.
2 Der Regierungsrat legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen, unter denen der Anspruch besteht, so fest, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern anspruchsberechtigt sind. Abs. 3 unverändert. Massgebende § 9. 1 Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den persön- Verhältnisse lichen Verhältnissen am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen sich nach dem für die
Ermittlung des Steuersatzes massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der aktuellsten definitiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorausgehenden Jahres im Kanton bekannt sind. 3 Weichen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Auszahlungsjahr massgebend von den definitiven Steuerfaktoren am Stichtag ab oder verändern sich die persönlichen Verhältnisse, kann bei der Gemeinde ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 10 wird aufgehoben. Sonderfälle § 11. 1 Für Neugeborene beginnt die Berechtigung am 1. Januar a. Personen bis des der Geburt folgenden Jahres. Der Anspruch entsteht bereits mit zum vollendeten dem der Geburt folgenden Monat, wenn die gesetzliche Vertretung 18. Altersjahr dies bei der Gemeinde so beantragt. 2 Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr erhalten eine Kinder-
Prämienverbilligung. Die massgebenden definitiven Steuerfaktoren richten sich nach denjenigen der Eltern oder des Elternteils, unter dessen elterlichen Sorge oder Obhut sie stehen. Marginalie zu § 12: b. Junge Erwachsene im Allgemeinen c. Junge § 13. 1 Junge Erwachsene in Ausbildung zwischen dem vollende- Erwachsene in ten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr erhalten auf Antrag an die Ausbildung Sozialversicherungsanstalt eine Prämienverbilligung von mindestens 50% der regionalen Durchschnittsprämie für junge Erwachsene, sofern sie gemäss §§ 8 und 9 anspruchsberechtigt sind. 2 Besteht keine Anspruchsberechtigung und hat eine solche Person
auch in keinem anderen Kanton Anspruch auf Prämienverbilligung, so erhalten ihre Eltern oder einer ihrer Elternteile auf Antrag an die Wohngemeinde die genannte Prämienverbilligung, wenn
a. die Eltern bzw. der Elternteil am 1. Januar des Auszahlungsjahres steuerrechtlichen Aufenthalt oder Wohnsitz sowie zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben bzw. hat, b. ihnen bzw. ihm für die Person ein Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes zusteht, c. das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen der Eltern bzw. des Elternteils und der Person die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss § 8 Abs. 2 nicht übersteigen. 3 Als Ausbildung gilt jeder berufliche Erstausbildungsgang, für den
ein Kinderabzug im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes geltend gemacht werden kann. § 14. Abs. 1 unverändert. d. Personen, die 2 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Verbilligungsbeiträge Ergänzungsleistungen oder nicht doppelt bezahlt werden. Stehen Prämienzahlungen aus, können Beihilfen zur sie die Beiträge direkt dem Versicherer zukommen lassen. AHV/IV beziehen Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4. § 15. Abs. 1 unverändert. e. Quellen- 2 Das kantonale Steueramt meldet den Gemeinden jährlich die steuerpflichtige Personen quellensteuerpflichtigen Personen des Vorjahres. Die Gemeinden ermitteln auf Grund dieser Angaben die Personen, welche die Voraussetzungen zur Prämienverbilligung für das nachfolgende Auszahlungsjahr erfüllen, und melden diese der Sozialversicherungsanstalt. Abs. 3 unverändert. § 16 a. 1 Zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt sind g. Versicherte, Personen, die in einem Mitgliedstaat a. die Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- der EG, in schaft, in Island oder in Norwegen haben, Island oder in Norwegen b. die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der wohnen Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, c. deren im In- und Ausland erzieltes Gesamteinkommen sowie deren im In- und Ausland liegendes Gesamtvermögen die vom Regierungsrat nach § 8 Abs. 2 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. 2 Die Prämien werden um so viel verbilligt, als die Durchschnittsprämie 8% des massgebenden Einkommens übersteigt. Beträge unter Fr. 200 pro Jahr werden nicht ausbezahlt. 3 Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen
Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig.
4 Der Regierungsrat legt die Bemessungsgrundlagen fest und regelt
die Durchführung der Prämienverbilligung. Kantonsbeitrag § 17. 1 Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag für die Prämien- und Höhe der verbilligung fest. Dieser entspricht mindestens dem Bundesbeitrag Prämienverbilligung nach Art. 66 KVG. 2 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Prämienverbilligung für
Erwachsene, junge Erwachsene in Ausbildung und Kinder fest. Abs. 3 unverändert. 4 Für Kinder in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach
Art. 65 Abs. 1 KVG ist eine einheitliche Verbilligung in Höhe von mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie zu gewähren. Prämien- § 18. Abs. 1 unverändert. übernahmen 2 Der Versicherer kann Prämien von versicherten Personen und
deren Familienangehörigen bei der Gemeinde geltend machen, wenn a. er nachweist, dass die Prämien auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich waren, b. die versicherte Person im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Gemeinde steuerrechtlichen Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat. 3 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Prämienübernahmen
nicht doppelt bezahlt werden. Stehen Prämienzahlungen aus, können sie die Beiträge direkt dem Versicherer zukommen lassen. Abs. 3 wird zu Abs. 4. Verfahren § 19. Abs. 1–3 unverändert. a. Vollzug 4 Im darauf folgenden Auszahlungsjahr richtet die Sozialversicherungsanstalt die Prämienverbilligung an die Versicherer aus. Diese schreiben den Betrag den individuellen Prämienkonti der berechtigten Personen in zwölf gleichen Monatsbeträgen gut. 5 Ist eine Überweisung an den Versicherer oder eine Gutschreibung in zwölf gleichen Teilbeträgen nicht möglich, ist die Prämienverbilligung auf andere geeignete Weise auszurichten. b. Rück- § 20. Abs. 1 unverändert. forderung 2 Die Gemeinden fordern unrechtmässig ausgerichtete oder zweckwidrig verwendete Leistungen nach §§ 14 und 18 zurück und leiten sie dem Kanton weiter.
§ 21. 1 Der Rückforderungsanspruch verjährt nach einem Jahr, c. Verjährung seit dem die Sozialversicherungsanstalt bzw. die Gemeinde Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung oder von der zweckwidrigen Verwendung der Beiträge erhalten haben, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge. Abs. 2 unverändert. Marginalie zu § 22: Zahlungen Marginalie zu § 23: Abrechnung Marginalie zu § 24: Entschädigung
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
Zürich, 19. September 2007
Der Präsident: Die Sekretärin: