Vorlage 4458a

Anwaltsgesetz

1 Antrag der Redaktionskommission* vom 28. August 2008

4458 a Anwaltsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Zulassung zur Anwaltsprüfung)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 12. Dezember 2007 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 10. April 2008, beschliesst: I. Das Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 wird wie folgt geändert: § 3. Abs. 1 unverändert. b. Anwalts-

2 Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Ober- prüfung

gericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist. § 5. Abs. 1 unverändert. Einstweilige 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Bewilligung (Venia) a. die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und b. die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen genügen: 1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und ein halbjähriges Praktikum oder 2. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum. Abs. 3 und 4 unverändert.

* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Bernhard Egg, Elgg (Präsident); Brigitta Johner-Gähwiler, Urdorf; Regula Kuhn, Illnau- Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.

Anwalts- § 11. Abs. 1 unverändert. monopol 2 Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind die Anwältinnen und Anwälte berechtigt, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. § 21. Abs. 1 unverändert. 2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

lit. a–d unverändert. e. die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwaltspatentes. Erfolgs- § 41. Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig beteiligung und gegen die Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg die Übernahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. Verordnung § 48. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren bilden die

Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebühren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst werden. II. Übergangsbestimmungen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen können, sind weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt. 2 Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.

3 Anwältinnen und Anwälten nach Abs. 1 und 2 kann auch ohne

Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister eine Bewilligung nach § 5 erteilt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

III. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

Zürich, 28. August 2008

Im Namen der Redaktionskommission Der Präsident: Die Sekretärin: Bernhard Egg Heidi Baumann