Vorlage 4484b

Gesetz über Controlling und Rechnungslegung

1 Antrag der Redaktionskommission* vom 2. Oktober 2008

4484 b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Zuständigkeit für das Finanzvermögen)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. März 2008 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 22. August 2008, beschliesst: I. Das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 wird wie folgt geändert: § 1. Abs. 1 unverändert. Geltungsbereich 2 Es gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und,

soweit dies andere Gesetze vorsehen, andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts. § 60. Abs. 1 unverändert. Einzelne

2 Die Grundstücke des Strassenfonds werden von der für diesen Direktionen

verantwortlichen Direktion verwaltet, die übrigen Grundstücke des Finanzvermögens durch die für die Grundstücke des Verwaltungsvermögens zuständige Direktion. II. Übergangsbestimmung Bis zur Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) ist die für die Finanzen zuständige Direktion verantwortlich für die Verwaltung der BVK-Grundstücke des Finanzvermögens.

* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Bernhard Egg, Elgg (Präsident); Brigitta Johner-Gähwiler, Urdorf; Regula Kuhn, Illnau- Effretikon; Sekretärin: Heidi Baumann.

III. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

Zürich, 2. Oktober 2008

Im Namen der Redaktionskommission Der Präsident: Die Sekretärin: Bernhard Egg Heidi Baumann