KR-Nr. 453/2004
Senkung der Einbürgerungsgebühren
Zürich und Winterthur, 13. Dezember 2004 KR-Nr. 453/2004
POSTULAT von Benedikt Gschwind (SP, Zürich), Yves de Mestral (SP, Zürich) und Willy Germann (CVP, Winterthur)
betreffend Senkung der Einbürgerungsgebühren
Der Regierungsrat wird gebeten zu prüfen, mit welchen Mitteln und in welchem Zeitraum er gedenkt, die Einbürgerungsgebühren auf ein gesetzeskonformes Höchstmass festzusetzen.
Benedikt Gschwind Yves de Mestral Willy Germann
Begründung:
Bekanntlich werden im Kanton Zürich im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens in vielen Gemeinden von Einbürgerungswilligen deutlich höhere Gebühren verlangt, als es der abgaberechtliche Grundsatz des Kostendeckungsprinzips erlauben würde. In diesem Sinne werden die im Kanton Zürich erhobenen Einbürgerungsgebühren als Gemengsteuern mit Steuercharakter bezeichnet. Auf Grund des bundesverfassungsrechtlich geltenden Legalitätsprinzips im Abgaberecht bedürfen auch Gemengsteuern einer formellgesetzlichen Grundlage. Eine entsprechende Grundlage ist jedoch nicht vorhanden und dementsprechend sind die gegenwärtigen Einbürgerungsgebühren als nicht verfassungs- und gesetzeskonform zu qualifizieren. Selbst der Regierungsrat weist in seinem Bericht zum Postulat der Kantonsräte Germann und DenzIer (Vorlage 4075) auf die ungenügende gesetzliche Grundlage hin. Es versteht sich von selbst, dass die Höhe von Einbürgerungsgebühren im individuell-konkreten Anwendungsfall von Einbürgerungswilligen nicht angefochten werden. Andernfalls hätten sie unter Umständen mit der Ablehnung des Einbürgerungsgesuches zu rechnen. So erstaunt es nicht, dass das Bundesgericht bislang noch nie zur verfassungsmässigen Grundlage von Einbürgerungsgebühren Stellung nehmen musste.
Für die Einbürgerung junger Menschen hat der Regierungsrat im vergangenen Sommer mit der Festsetzung eines Pauschalbetrages einen erfreulichen Entscheid gefällt. Doch für die übrigen potenziellen Schweizerinnen und Schweizer haben die heutigen hohen Gebühren weiterhin eine abschreckende Wirkung und hemmen die Integration dieser Bevölkerungsgruppe in unser Land.
Eine Änderung des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG), die von der Bundesversammlung verabschiedet wurde und voraussichtlich 2006 in Kraft treten wird, verlangt von Kantonen und Gemeinden höchstens kostendeckende Gebühren zu erlassen (Art. 38 BüG). Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung ist eine frühzeitige Anpassung der Zürcher Gesetzgebung angezeigt.