Vorlage 4674b

Strassengesetz (StrG)

Antrag auf Rückkommen Strassengesetz Vorlage 4674b

Die kursiv gesetzte Formulierung vor § 31 nStrG „Wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 12. Juli 2010 nach der vorliegenden Revision des Strassengesetzes in Kraft gesetzt, wird in lit. g des Anhangs 2 zum Finanzausgleichsgesetz die Passage «§§ 31 und 32 werden aufgehoben» durch Folgendes ersetzt: ist ersatzlos zu streichen.

Begründung:

Die KEVU hat an Ihrer letzten Sitzung der Legislatur 2007-2011 beschlossen, dass die formelle Bereinigung der Minderheits- und Mehrheitsanträge zu den §§ 29-31 im Zusammenhang mit dem Finanzausgleichsgesetz durch den Gesetzgebungsdienst erfolgt und die endgültige Formulierung den verbleibenden KEVU –Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Originalantrag Brunner vom 27.3.11, welcher in der Schlussabstimmung der KEVU zum Mehrheitsantrag wurde, lautete wie folgt:

Neuformulierung, falls das FAG angenommen wird:

Wird das Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 oder der dagegen eingereichte Gegenvorschlag von Stimmberechtigten gleichzeitig mit oder nach der vorliegenden Revision des Strassengesetzes in Kraft gesetzt, wird in lit g des Anhangs 2 zum Finanzausgleichsgesetz die Passage “§§ 31 und 32 werden aufgehoben durch Folgendes ersetzt:

§ 31 neu

Der Kanton entschädigt Anteile an die Ausgaben für den Unterhalt der Gemeindestrassen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Einzelheiten durch Verordnung, welche nach Funktion der Gemeindestrassen abgestufte Pauschalen vorsieht. Die Ausrichtung der Beiträge gemäss §§ 29, 30, 31 betragen mindestens 20% der Einnahmen des Strassenfonds.

Neuformulierung für den Fall, dass das FAG nicht angenommen würde: § 30 neu

Der Kanton entschädigt Anteile an die Ausgaben für den Unterhalt der Gemeindestrassen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Einzelheiten durch Verordnung, welche nach Funktion der Gemeindestrassen abgestufte Pauschalen vorsieht. Die Ausrichtung der Beiträge gemäss §§ 29 und 30 betragen mindestens 20% der Einnahmen des Strassenfonds.

Die vom Gesetzgebungsdienst gewählte Formulierung in der Vorlage 4674a entsprach somit nicht dem Willen der KEVU – Mehrheit. Die Interpretation, dass die KEVU beschlossen hätte, dass sich der § 31 mit der Annahme des Finanzausgleichsgesetzes in Luft auflöst, entbehrt bei Kenntnis des Originalantrages jeglicher Grundlage.

Robert Brunner 14.11.11