Vorlage 4752c
Volksschulgesetz
1 Antrag der Kommission für Bildung und Kultur* vom 3. Juli 2012
4752 c Volksschulgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Synodalorganisation)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 7. Dezember 2010 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 3. Juli 2012, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert: § 58. Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehr- Lehrpersonenpersonen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom konferenz 15. Mai 1999 bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule. § 58 a. 1 Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen Delegiertendes Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der versammlung Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil. 2 Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlungen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 3 Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Delegiertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.
* Die Kommission für Bildung und Kultur besteht aus folgenden Mitgliedern: Ralf Margreiter, Zürich (Präsident); Anita Borer, Uster; Rochus Burtscher, Dietikon; Andreas Erdin, Wetzikon; Claudia Gambacciani, Zürich; Hans Peter Häring, Wettswil a. A.; Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti; Mattea Meyer, Winterthur; Margreth Rinderknecht, Wallisellen; Markus Späth-Walter, Feuerthalen, Moritz Spillmann, Ottenbach; Corinne Thomet-Bürki, Kloten; Sabine Wettstein- Studer, Uster; Claudio Zanetti, Zollikon; Johannes Zollinger, Wädenswil; Sekretärin: Jacqueline Wegmann.
Wahl der § 58 b. 1 Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die Delegierten Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehrheitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
2 Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der
dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Minderheitsantrag zu Abs. 2 von Markus Späth-Walter, Claudia Gambacciani, Karin Maeder-Zuberbühler, Ralf Margreiter, Mattea Meyer und Moritz Spillmann: 2 Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht zwei Dritteln der
dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bruchteile von Sitzen werden mathematisch gerundet.
Aufgaben der § 59. 1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schuli- Delegierten- schen Fragen Stellung, insbesondere versammlung Ziffern 1–4 unverändert. 2 Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.
3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte nach Abs. 1 vorstellen. 4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regelmässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates. Vorstand § 59 a. 1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. 2 Der Vorstand
a. vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen, b. bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor, c. unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat. 3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes
der Schulsynode.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.
III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Gesetzesvorlage der folgende parlamentarische Vorstoss erledigt ist: Motion KR- Nr. 358/2006 betreffend Schulkapitel in der unterrichtsfreien Arbeitszeit.
Zürich, 3. Juli 2012
Im Namen der Kommission Der Präsident: Die Sekretärin: Ralf Margreiter Jacqueline Wegmann