Vorlage 4958

Steuergesetz

1 Antrag des Regierungsrates vom 30. Januar 2013

Steuergesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Besteuerung von Lotteriegewinnen)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 30. Januar 2013, beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert: § 23. Steuerbar sind auch: 7. Übrige Einkünfte lit. a–d unverändert; e. die einzelnen Gewinne von über Fr. 1000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung, lit. f unverändert. § 24. Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen: II. Steuerfreie Einkünfte lit. a–i unverändert; j. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. § 31. Abs. 1 und 2 unverändert. 5. Allgemeine

3 Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Abzüge

Veranstaltungen (§ 23 lit. e) werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5000, a. Von der Höhe des als Einsatzkosten abgezogen. Einkommens unabhängige Abzüge

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

2 We i s u ng

Am 15. Juni 2012 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen verabschiedet (AS 2012, 5977). Dieses Bundesgesetz, das auf eine parlamentarische Initiative im Ständerat zurückgeht, sieht Änderungen vor im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), im gleich datierten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sowie im Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21). Es geht dabei um die folgenden Änderungen: Änderungen im DBG: Neu sind steuerbar «die einzelnen Gewinne von über 1000 Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung» (Art. 23 Bst. e DBG). Steuerfrei sind dementsprechend «die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung» (Art. 24 Bst. j DBG). Weiter werden «von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art. 23 Bst. e DBG) […] 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen» (Art. 33 Abs. 4 DBG). Änderungen im StHG: Steuerfrei sind hier «die einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag» (Art. 7 Abs. 4 Bst. m StHG). Abgezogen werden «die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen» (Art. 9 Abs. 2 Bst. n StHG). Die Kantone müssen ihre Steuergesetze innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen im StHG anpassen. Nach Ablauf dieser Frist finden diese Änderungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72p StHG). Änderung im VStG: In Art. 6 Abs. 1 VStG wird neu vorgesehen: «Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.» Zu den Gründen für diese Änderungen wird im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zur erwähnten parlamentarischen Initiative vom 24. Juni 2011 zusammenfassend ausgeführt (BBl 2011, 6518):

«Die Erhöhung der Freigrenze im VStG und die Steuerbefreiung von Lotteriegewinnen bis 1000 Franken im DBG bezweckt einerseits administrative Vereinfachungen und andererseits eine Verringerung des Marktnachteils, den die Lotterieveranstalter gegenüber den Spielbankenbetreiber in Kauf nehmen müssen, da die Spielbankengewinne weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene der Verrechnungs- bzw. Einkommenssteuer unterliegen. […] Auch die vorgeschlagene Pauschalierung der vom Gewinn abzugsfähigen Einsätze führt zu administrativen Vereinfachungen bei den Steuerverwaltungen und den Steuerpflichtigen.» Nachdem die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 am 4. Oktober 2012 unbenutzt abgelaufen ist, setzte der Bundesrat die Änderung im VStG auf den 1. Januar 2013 und die Änderungen im DBG und StHG auf den 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2012, 5979). In Verbindung mit der erwähnten zweijährigen Anpassungsfrist bedeutet das, dass die Kantone an sich bis Ende 2015 Zeit haben, ihre Steuergesetze an die Änderungen im StHG anzupassen. Unterschiedliche Regeln bei den kantonalen und kommunalen Steuern – bzw. den Staats- und Gemeindesteuern – auf der einen und bei der direkten Bundessteuer auf der anderen Seite erschweren jedoch das Deklarations- und Veranlagungsverfahren für diese gleichzeitig zu veranlagenden Steuern erheblich. Ähnliches gilt, wenn die Regeln bei der Einkommenssteuer und der Verrechnungssteuer nicht aufeinander abgestimmt sind, da die Rückerstattung der Verrechnungssteuer davon abhängt, ob das infrage stehende Einkommen bei der Einkommenssteuer korrekt deklariert wird. Aus diesen Gründen wird eine Anpassung des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) an die Änderungen des StHG im Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 auf den 1. Januar 2014 angestrebt, d. h. auf das gleiche Datum, auf das auch die Änderungen im DBG in Kraft treten. Zudem soll der Betrag bei der direkten Bundessteuer, bis zu dem die einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung steuerfrei sind, auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten. Ebenso sollen Prozentbetrag und Höchstbetrag für die abzugsfähigen Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer auch für die Staats- und Gemeindesteuern übernommen werden. Die neuen Bestimmungen in den §§ 23 lit. e, 24 lit. j und 31 Abs. 2 E (Entwurf) StG stimmen daher mit Art. 23 Bst. e, Art. 24 Bst. j und

Art. 33 Abs. 4 DBG überein. Für die Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf den Steuerertrag ist zu berücksichtigen, dass nach geltendem Steuergesetz (§ 23 lit. e StG), wie auch nach dem DBG in der bisherigen Fassung, Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen vollum-

fänglich steuerbar waren. Gleichzeitig konnten auch die Einsatzkosten unbeschränkt abgezogen werden. Insgesamt dürften die neuen Bestimmungen zu geringen Steuerausfällen führen. Aufgrund der Ausführungen im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zur erwähnten parlamentarischen Initiative vom 24. Juni 2011 (BBl 2011, 6533–6538) kann jedoch angenommen werden, dass die Mindereinnahmen für Kanton und Gemeinden 0,5–1 Mio. Franken kaum übersteigen dürften. Im Übrigen haben die Gesetzesänderungen keine administrative Belastung von Unternehmen zur Folge. Es bedarf deshalb keiner Regulierungsfolgeabschätzung.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der vorliegenden Änderung des Steuergesetzes zuzustimmen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Kägi Husi