Vorlage 4965a

Steuergesetz

1 Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 5. November 2013

4965 a Steuergesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Februar 2013 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 5. November 2013, beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert: § 18 a. 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf An- b. Aufschubtrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermö- tatbestände gen. 2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen

Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. Marginalie zu § 19: c. Umstrukturierungen § 20. Abs. 1 und 2 unverändert. 4. Bewegliches

3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die Vermögen

von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 a. Allgemein geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Vorbehalten bleibt die Rückzahlung von Gratisaktien.

* Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Hans Heinrich Raths, Pfäffikon (Präsident); Judith Bellaiche, Kilchberg; Markus Bischoff, Zürich; Stefan Feldmann, Uster; Martin Haab, Mettmenstetten; Thomas Marthaler, Zürich; Mattea Meyer, Winterthur; Peter Preisig, Hinwil; Maria Rohweder-Lischer, Uetikon a. S.; Regine Sauter, Zürich; Beni Schwarzenbach, Zürich; Arnold Suter, Kilchberg; Silvia Steiner, Zürich; Hans-Ueli Vogt, Zürich; Beat Walti, Zollikon; Sekretär: Andreas Schlagmüller.

b. Ersatz- § 28. 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlageverbeschaffungen mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. Abs. 2 und 3 unverändert. 5. Allgemeine § 31. 1 Von den Einkünften werden abgezogen: Abzüge a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20, 20 a und a. Von der Höhe des 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000, Einkommens lit. b–j unverändert. unabhängige Abzüge Abs. 2 unverändert.

VII. Liquida- § 37 b. 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem volltionsgewinne endeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d nachweist, wie eine Kapitalleistung gemäss § 37 besteuert. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss § 37 besteuert. 2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben

und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Minderheitsantrag zu Abs. 1, letzter Satz, von Markus Bischoff, Stefan Feldmann, Thomas Marthaler, Mattea Meyer, Maria Rohweder:

Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent.

§ 39. Abs. 1 unverändert. II. Bewertung 2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Abs. 3 und 4 unverändert. § 64. 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: 2. Berechnung des Reingewinns

Ziff. 1–4 unverändert.

a. Allgemeines 5. geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen im Sinn von § 72 a Abs. 1. Abs. 2 und 3 unverändert. § 68. 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever- e. Ersatzmögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor- beschaffungen benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. 2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf

eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Abs. 3 und 4 unverändert. § 72. 1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genos- 2. Beteiligungssenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Betei- abzug ligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder a. Grundsatz Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. Abs. 2 und 3 unverändert. § 72 a. 1 Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapi- b. Kapital- und talgewinne auf Beteiligungen, Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrech- Aufwertungsten und Buchgewinne auf Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss gewinne Art. 670 OR, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund-

oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte. Abs. 2–4 unverändert. 2. Kapital- § 79. 1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellgesellschaften schaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- und Genossenschaften oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eina. Allgemeines lagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von § 20 Abs. 3, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- sowie Domizil- und gemischten Gesellschaften kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Abs. 2 unverändert. I. Steuer- § 216. Abs. 1 und 2 unverändert. tatbestand 3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

lit. a–f unverändert. g. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbesserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Ersatzgrundstücks im Kanton verwendet wird, lit. h–i unverändert.

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

Zürich, 5. November 2013

Im Namen der Kommission Der Präsident: Der Sekretär: Hans Heinrich Raths Andreas Schlagmüller