Vorlage 5330a
Gesundheitsgesetz
1 Antrag der Redaktionskommission* vom 20. Juni 2018
5330 a Gesundheitsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Anpassung an das Epidemiengesetz)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 25. Januar 2017 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 12. September 2017, beschliesst: I. Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 wird wie folgt geändert:
Titel vor § 46: 5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
1 Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention
§ 50. 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, er- Gesundheit greifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer während der Schulpflicht schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler. 2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der a. Im Allgemeinen Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG). Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen, die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden. 3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder
dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Sonja Rueff, Zürich (Präsidentin); Nina Fehr Düsel, Küsnacht; Markus Späth, Feuerthalen (in Vertretung von Sibylle Marti, Zürich); Sekretärin: Heidi Baumann (in Vertretung von Katrin Meyer).
b. Zahn- § 51. 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche medizinische Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften Gesundheit schulpflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nachschulpflichtigen Kinder ausdehnen. Abs. 2 und 3 unverändert.
Titel vor § 54:
2 Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Allgemeines § 54. 1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Dritten übertragen. 2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligatorisch erklären.
3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung
beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Zusammen- § 54 a. 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnaharbeit von men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp- Kanton und Gemeinden fungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen. 2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit. Massnahmen in § 54 b. 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen folgende Pflichten: a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen. b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit. c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit. 2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheitserreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.
§ 54 c. 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni- Laborunterversitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- suchungen pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. § 54 d. 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungszur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG ver- pflichten von Gesundheitspflichten. fachpersonen 2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor, und -institukann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder tionen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für a. Gesundheitsfachpersonen, b. Institutionen des Gesundheitswesens, c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen. 3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Organisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Beobachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten. § 54 e. Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung Informationseiner Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die recht bei Ein- Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit ver- schränkung einer Tätigkeit antwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren. § 60. 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Bezirksärztinnen und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig. und -ärzte
2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch, b. beraten die Gemeindebehörden, c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertragene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen
und Bezirksärzte hoheitlich.
4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste
unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen. 5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirkstierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernennen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
Entzug der § 60 a. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Reaufschiebenden kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG Wirkung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt. Busse § 61. 1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich lit. a–l unverändert. m. eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verweigert, n. Melde- oder Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d verletzt. Abs. 2–6 unverändert.
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. III. Mitteilung an den Regierungsrat.
Zürich, 20. Juni 2018
Im Namen der Redaktionskommission Die Präsidentin: Die Sekretärin: Sonja Rueff Heidi Baumann (in Vertretung von Katrin Meyer)