Vorlage 5355
Sozialhilfegesetz
1 Antrag des Regierungsrates vom 3. Mai 2017
Sozialhilfegesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Wohnkosten)
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3. Mai 2017, beschliesst: I. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert: § 16. Abs. 1 und 2 unverändert. Formen
3 Die bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte
Miete mit Nebenkosten kann der Gläubigerin oder dem Gläubiger in jedem Fall direkt überwiesen werden. II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Motion KR-Nr. 268/ 2014 betreffend Sozialhilfegesetz und Verordnung, Änderung bezüglich Wohnkosten (Miete und Nebenkosten), erledigt ist. IV. Mitteilung an den Regierungsrat.
W e isung
1 Ausgangslage
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für de-
ren Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die SKOS-Richtlinien. Nach dem Grundsatz von § 16 Abs. 1 SHG erfolgt die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe an die bedürftige Person selbst. Damit soll den Betroffenen der selbstständige und eigenverantwortliche Umgang mit Geld zugestanden werden, was ihre Wiedereingliederung in die wirtschaftliche Selbstständigkeit fördert. Von diesem Grundsatz kann gemäss Abs. 2 dann abgewichen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass die Hilfe suchende Person keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfeleistungen bietet. Dann können beispielsweise auch Mietkosten direkt an Vermieterinnen und Vermieter der Wohnungen von Sozialhilfe beziehenden Personen ausgerichtet werden. Nicht erforderlich ist dabei, dass die betroffene Person Mietzinszahlungen nicht geleistet hat. Vielmehr genügt es, dass Gründe verschiedenster Art die zweckentsprechende Mittelverwendung infrage stellen. Das geltende Recht räumt den Sozialbehörden demnach die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen Mietzinszahlungen von Sozialhilfe beziehenden Personen direkt an die Vermieterinnen und Vermieter auszurichten. Die Forderung der Motion KR-Nr. 268/2014 betreffend Sozialhilfegesetz und Verordnung, Änderung bezüglich Wohnkosten (Miete und Nebenkosten), geht aber über die bestehende Lösung hinaus, indem solche Direktzahlungen auch ohne Anzeichen für eine zweckwidrige Verwendung erfolgen können. Eine entsprechende Abweichung vom Grundsatz der Überweisung von Leistungen an die Sozialhilfe beziehende Person besteht bereits im Bereich der Prämienübernahmen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. § 18 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG; LS 832.01) sieht vor, dass die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie direkt dem Krankenversicherer ausgerichtet wird. Sowohl bei den Mietzinszahlungen als auch bei den Krankenversicherungsprämien handelt es sich um zweckgebundene Leistungen. Während aber bei den Prämien eine verpflichtende Regelung für die Direktüberweisung vorliegt, soll mit der Motion nur eine grundsätzliche Ermächtigung an die Sozialbehörden zur direkten Überweisung der Mietzinszahlungen an Vermieterinnen oder Vermieter eingeführt werden.
2 Umsetzung im Sozialhilfegesetz
Zur Umsetzung der Motion KR-Nr. 268/2014 soll in § 16 SHG ein zusätzlicher Abs. 3 aufgenommen werden, der vorsieht, dass die bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte Miete mit Nebenkosten in jedem Fall direkt der Gläubigerin oder dem Gläubiger überwiesen werden kann. Die vorliegende, mit der Motion geforderte Neuregelung beschränkt sich auf die Mietzinszahlungen. Sie ergänzt die verpflichtende Regelung bei den Krankenversicherungsprämien. Für den übrigen Teil der Leistungen gilt hingegen nach wie vor der Grundsatz der Überweisung an die Sozialhilfe beziehende Person. Hier kommt das Anliegen nach einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensführung weiter zum Tragen. Zudem steht es der Sozialbehörde grundsätzlich frei, ob sie von der neuen Ermächtigung bei den Mietzinszahlungen Gebrauch machen will. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass der Regierungsrat dem Kantonsrat trotz der ablehnenden Haltung in seiner damaligen Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (RRB Nr. 1318/2014) nunmehr Zustimmung zur Neuregelung beantragt.
3. Erledigung der Motion KR-Nr. 268/2014 betreffend Sozialhilfegesetz und Verordnung, Änderung bezüglich Wohnkosten (Miete und Nebenkosten)
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 22. Juni 2015 folgende von Kantonsrätin Linda Camenisch, Wallisellen, sowie den Kantonsräten Cyrill von Planta, Zürich, und Willy Haderer, Unterengstringen, am 27. Oktober 2014 eingereichte Motion zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen: Der Regierungsrat wird aufgefordert, das kantonale Sozialhilfegesetz und in Verbindung die Verordnung zum Sozialhilfegesetz soweit anzupassen, dass Direktzahlungen von Mietkosten grundsätzlich möglich sind. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf, d.h. mit der Änderung von § 16 des Sozialhilfegesetzes durch Einfügung des neuen Abs. 3, wird die Forderung der Motion umgesetzt.
4 Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Gesetzesänderung zuzustimmen.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der stv. Staatsschreiber: Markus Kägi Peter Hösli