Vorlage 5447a
Kantonales Jagdgesetz (JG)
Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 25. Februar 2020 5447a. Kantonales Jagdgesetz (JG) vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Kantonales Jagdgesetz (JG) (vom …) Der Kantonsrat, Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April 2018, Regierungsrates vom 11. April 2018 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben beschliesst: vom 25. Februar 2020, beschliesst: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung Gegenstand Minderheit Melissa Näf, Beat Bloch, Kaspar Bütikofer, Jasmin Pokerschnig, Cristina Wyss-Cortellini § 1. Dieses Gesetz regelt die Jagd und den § 1. …. … die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Schutz und die Förderung wildlebender … (Wildtiere). 2. Abschnitt: Jagd A. Jagdreviere und Reviervergabe Revierpacht § 2. 1 Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht ausgeübt. 2 Die für die Jagd zuständige Direktion
(Direktion) a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft die Reviere insbesondere nach wildbiologischen und jagdtechnischen Kriterien fest,
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete, c. kann Jagdgebiete zu besonderen Zwecken, insbesondere zur Ausbildung, ausscheiden, d. legt die Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft pro Revier fest. Mehrheit Minderheit Andreas Geistlich, Ueli Bamert, Hans Finsler (in Vertretung von Franco Albanese), Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Beat Huber, Marcel Suter e. legt für die einzelnen Jagdreviere Lit. e streichen. Bestimmungen über den Lebensraum- und den Artenschutz fest.
Minderheit Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Andreas Geistlich 3 Sie hört die betroffenen Gemeinden und 3…
Jagdgesellschaften an. … an. Bei der Zuteilung der Reviere gewichtet sie die Interessen der Gemeinden höher als diejenigen der Jagdgesellschaften. Reviervergabe a. Verfahren § 3. 1 Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpachtung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmungen fest.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Mehrheit Minderheit Andreas Geistlich, Ueli Bamert, Hans Finsler (in Vertretung von Franco Albanese), Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Beat Huber, Marcel Suter 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren 2… 2 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
und die Vergabekriterien in einer Verord- … Verordnung. nung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnachweis und regelt die Einzelheiten. b. Pachtzins § 4. 1 Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers. 2 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pachtzins während der Pachtperiode angepasst werden. Mehrheit Minderheit Kaspar Bütikofer, Beat Bloch, Jasmin Pokerschnig 3 Die Pachtzinse fallen zu vier Fünfteln dem 3… 3 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
Kanton und zu einem Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Die Gemeinden verwen- … zu. Der Kanton und die Geden die Mittel für jagdliche Zwecke. meinden verwenden … c. Abschluss des Pachtvertrags § 5.1 Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab. 2 Der Pachtvertrag wird für die Dauer von
acht Jahren abgeschlossen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Direktion.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. d. Auflösung des Pachtvertrags § 6. 1 Der Vertrag kann durch die Gemeinde oder die Direktion vorzeitig aufgelöst werden, wenn a. die Jagdgesellschaft trotz Mahnung gesetzliche Pflichten verletzt oder wesentliche Vertragsbestimmungen missachtet, b. die Jagdgesellschaft ihre Auflösung beschliesst. 2 Beschliesst die Jagdgesellschaft ihre Auflösung, bleiben ihre Verpflichtungen bis zur Neuvergabe des Reviers, längstens bis zum Ende der Pachtperiode, bestehen. 3 Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft § 7. 1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Gesellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. 2 Jagdgesellschaften können zur Planung
der Jagd und Koordination des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bilden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion. B. Jagdberechtigung und Jagdpässe Jagdberechtigung § 8. 1 Jagdberechtigt ist, wer a. handlungsfähig ist,
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. b. die Jagdfähigkeit nach § 11 besitzt, c. einen gültigen Zürcher Jagdpass oder eine vom Kanton Zürich anerkannte Jagdberechtigung besitzt, d. den Treffsicherheitsnachweis vor längstens zwölf Monaten erfolgreich absolviert hat, e. nicht nach § 10 von der Jagd ausgeschlossen ist. 2 Für Personen in Ausbildung zur Erlangung
der Jagdfähigkeit bleibt eine abweichende Regelung der Direktion vorbehalten. 3 Die Direktion regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen. Jagdpass § 9. 1 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Berechtigung und die Gültigkeitsdauer der Jagdpässe für die Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Jagdaufsicht und die Jagdgäste in einer Verordnung.
Mehrheit Minderheit Jasmin Pokerschnig, Beat Bloch, Kaspar Bütikofer 2 Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt 2… 2 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
die Gebühren in einem Reglement fest. Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer und der Art des Jagdpasses sowie … Jagdpasses. Bei Passbedem Wohnsitz der Passbezügerin oder des zügerinnen oder Passbezügern mit ausser- Passbezügers. kantonalem Wohnsitz kann die Gebühr erhöht werden.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Ausschluss von der Jagd § 10. 1 Von der Jagd ist ausgeschlossen, wer a. die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 lit. a–c nicht mehr erfüllt, b. durch rechtskräftiges Strafurteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist, c. aufgrund der Gesetzgebung oder eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen oder erwerben kann, d. die Schusswaffe unvorsichtig führt, e. wegen eines Verbrechens oder eines e. … vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. … ist, f. wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 jagt. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
gemäss Abs. 1 lit. f in einer Verordnung. 2 Von der Jagd kann ausgeschlossen wer- Abs. 2–4 werden zu Abs. 3–5. den, wer einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden ist. 3 Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–e
und Abs. 2 verfügt die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 4 In Strafverfahren wegen Verletzung von
Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. Jagdliche Prüfungen und Jagdfähigkeit § 11. 1 Die Direktion regelt die Ausgestaltung und den Stoff der jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit, in einem Reglement. 2 Bestehen Zweifel, ob bei einer jagdberechtigten Person die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direktion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich. C. Jagdplanung und Jagdbetrieb Aufgaben des Kantons Minderheit in Verbindung mit § 13 lit. c Marcel Suter, Ueli Bamert, Hans Finsler (in Vertretung von Franco Albanese), Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Andreas Geistlich, Beat Huber § 12. 1 Die Direktion überwacht die Wildtier- 1…
bestände und die durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere ihren Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen … Kulturen, und Nutztiere. Nutztiere, Flurstrassen und Drainagen.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum Zweck der nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten, b. den Einsatz von Jagdwaffen, Munition b. den Einsatz von Jagdwaffen und und jagdlichen Hilfsmitteln, Munition, c. die Verwendung von Jagdhunden, c. die Verwendung jagdlicher Hilfsmittel und Jagdmethoden wie Falknerei und den Einsatz von Jagdhunden. d. die Ausübung der Falknerei. Lit. d streichen. 3 Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehältlich der Anordnung von Massnahmen nach Abs. 4 lit. d verboten. 3 Die Direktion Abs. 3 wird zu Abs. 4. Minderheit Marcel Suter, Ueli Bamert, Hans Finsler (in Vertretung von Franco Albanese), Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Andreas Geistlich, Beat Huber a. legt die Massnahmen und Vorgehens- a. … weisen zur Regulation der Wildtierbestände fest, … fest, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Verjüngung der standortgerechten Baumarten und dem Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen,
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Mehrheit Minderheit Stefan Feldmann, Kaspar Bütikofer, Harry Brandenberger, Felix Hoesch (in Vertretung von Birgit Tognella), Melissa Näf, Cristina Wyss-Cortellini b. beschliesst unter vorgängiger Mitwirkung b. … b. (gemäss Antrag des Regierungsrates) der Jagdgesellschaften revierweise und Jagdgesellschaften und der sofern erforderlich revierübergreifende Gemeinden revierweise … Abgangspläne, c. legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest, d. kann in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und zugunsten des Artenschutzes jagdliche Massnahmen anordnen und jagdberechtigte Dritte zu deren Vollzug verpflichten, e. kann beratende Kommissionen einsetzen. Aufgaben der Jagdgesellschaften § 13. Die Jagdgesellschaften a. sorgen für den weidgerechten und sicheren Jagdbetrieb in ihren Revieren, b. setzen die Abgangspläne und Massnahmen nach § 12 Abs. 3 lit. b und dentschädigungslos um,
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Folgeminderheit zu § 12 Abs. 1 Marcel Suter, Ueli Bamert, Hans Finsler (in Vertretung von Franco Albanese), Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Andreas Geistlich, Beat Huber c. sorgen dafür, dass die Wildtierbestände c. … den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und die Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf … Nutztieren, Flurein tragbares Mass begrenzt werden, strassen und Drainagen auf … d. führen das Wildbuch gemäss den Vorgaben der Direktion, e. nehmen Rücksicht auf Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes, f. können jagdberechtigten Gästen die Ausübung der Jagd in ihrem Revier erlauben, g. haften subsidiär für Schäden, die ihre Gäste bei der Ausübung der Jagd verursachen. Mehrheit Minderheit Marcel Suter, Ueli Bamert, Hans Finsler (in Vertretung von Franco Albanese), Alex Gantner (in Vertretung von Martin Farner), Andreas Geistlich, Beat Huber h. können in ihrem Revier oder revierüber- Lit. h streichen. greifend Projekte zu Gunsten des Arten- oder Lebensraumschutzes realisieren oder an deren Umsetzung mitwirken. 2 Sie haben in den Fällen gemäss Abs. 1 Abs. 2 streichen. lit. h ein Anrecht auf eine angemessene Reduktion des Pachtzinses.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Betretungsrecht § 14. 1 Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betreten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig. 2 Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des
Besitzers darf die Jagd ausgeübt werden a. in Gebäuden, b. auf Grundstücken, die gegen das Eindringen von Wildtieren eingefriedet sind, c. in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, d. in Gemüsepflanzungen, Obstgärten und Weinbergen vor beendigter Ernte. Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren § 15. 1 Die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrauten Personen sind verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen. 2 Die Pflicht besteht auch dann, wenn das
Tier das Revier verlässt. 3 Die Kantonspolizei und die kommunalen
Polizeien sind berechtigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren § 16. 1 Für die Bergung und Entsorgung von im Strassenverkehr verunfallten oder von Hunden gerissenen Wildtieren kann der Halterin oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt werden. 2 Die Direktion legt die Höhe der Gebühr entsprechend dem Aufwand der Jagdgesellschaft fest.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 3. Abschnitt: Arten- und Lebensraumschutz Artenschutz Mehrheit Minderheit in Verbindung mit Abs. 2–4 Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider § 17. 1 Die Direktion kann Massnahmen zum 1 Die Direktion trifft … 1 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
Schutz und zur Förderung insbesondere bedrohter Wildtiere treffen. Der Kanton kann … Wildtiere. Sie kann Jagdgesellschafdafür Subventionen ausrichten. ten gegen eine angemessene Pachtzinsreduktion zu deren Umsetzung verpflichten. 2 Der Kanton kann Subventionen für diese Abs. 2 streichen. Massnahmen ausrichten.
Mehrheit Minderheit Melissa Näf, Beat Bloch, Kaspar Folgeminderheit zu Abs. 1 Martin Farner, Bütikofer, Jasmin Pokerschnig, Cristina Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner Wyss-Cortellini (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verord- Abs. 2–4 werden zu Abs. 3–5. 3… (Abs. 2 bis 4 gemäss Antrag des Regienung Massnahmen, um die Verletzungsge- … Massnahmen, um Bewegungshindernisse rungsrates) fahr für Wildtiere, insbesondere durch Zäune und die Verletzungsgefahr … und andere Infrastrukturanlagen, zu minimieren. 3 Die Direktion kann Massnahmen gegen die Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5. Ausbreitung von Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie kann die Jagdgesellschaften zu deren Umsetzung verpflichten. 4 Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommunale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd festlegen.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Mehrheit Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 6 Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, Abs. 6 streichen. deren Bestand gefährdet oder potenziell gefährdet ist. Fütterung von Wildtieren § 18. 1 Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden. Mehrheit Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 2 Ausgenommen ist das massvolle Füttern 2… 2 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
von Singvögeln, Wasservögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lockfutter an Kirrungen und Luder- … und Luderplätzen. plätzen, die sich nicht in Siedlungsnähe befinden. 3 Die Direktion kann aus wildbiologischen,
seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen. Lebensraumschutz § 19. 1 Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der Lebensräume von Wildtieren, insbesondere
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider a. durch das Ausscheiden von kantonalen a. … Schutzgebieten im Sinne der Jagdgesetzgebung des Bundes (kantonale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete), … Vogelschutzgebiete) unter Anhörung der Gemeinden, b. durch das Ausscheiden von Wildtierkorridoren und Vernetzungsachsen, c. mit Massnahmen zur Aufwertung und zum Erhalt von Lebensräumen; der Kanton kann dafür Subventionen ausrichten. 2 Die Gemeinden sind befugt,
a. im Einvernehmen mit der Direktion kommunale Wildschongebiete auszuscheiden, b. kleinere Flächen als kommunale Vogelschutzgebiete auszuscheiden und in diesen die Jagd für gewisse Zeit zu verbieten. 3 In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Einschränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Aufsicht nach § 36. Sie haften für Wildschäden.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Mehrheit Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 4 Die Direktion kann zur Verhinderung von 4… … von 4 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
Wildschäden und zur Erhaltung einer natür- übermässigen Wildschäden und … lichen Population die Bewilligung zum Abschuss von Wildtieren in Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten erteilen. Schutz vor Störung, Wildruhezonen § 20. 1 Es ist verboten, Wildtiere sowie deren 1…
Jungtiere und Gelege vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. … stören. Vom Verbot ausgenommen sind Tätigkeiten im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der Jagdbetrieb und Forstarbeiten. 2 Die Direktion trifft Massnahmen, um die
Störung durch den Jagdbetrieb, insbesondere bei Bewegungsjagden, möglichst gering zu halten. Sie kann die Anzahl der Bewegungsjagden und der dabei eingesetzten jagdberechtigten Personen, Treiberinnen und Treiber sowie Jagdhunde beschränken.
Mehrheit Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 2 Die Direktion kann für bestimmte Gebiete 3 Die Direktion beschränkt oder verbietet für 3 (gemäss Antrag des Regierungsrates)
das Betreten und Freizeitaktivitäten vorüber- bestimmte Gebiete das Betreten und Freigehend einschränken oder verbieten (Wild- zeitaktivitäten vorübergehend (Wildruheruhezonen), wenn diese erheblich störende zonen), wenn … Auswirkungen auf den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Wildtieren haben.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 3 Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagd- Abs. 3 wird zu Abs. 4. gesellschaften, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Interessierte vor Erlass einer Anordnung nach Abs. 2 an. Wildernde Hunde § 21. 1 Wildernde Hunde können von der 1…
Jagdgesellschaft und der Jagdaufsicht erlegt … Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter werden, sofern die Halterin oder der Halter schriftlich verwarnt wurde. durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde. 2 Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter
nicht bekannt, erfordert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion.
Verwilderte Hauskatzen Mehrheit Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider § 22. Die Jagdgesellschaft und die Jagdauf- § 22. … § 22. … sicht dürfen Katzen erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäude entfernt im Wald aufhal- … Wald oder … entfernt aufhalten und die ten oder die aufgrund ihres Verhaltens und in einem Naturschutzgebiet aufhalten und aufgrund … Erscheinungsbildes als verwilderte Tiere gel- die aufgrund … ten müssen.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 4. Abschnitt: Wildschaden Verhütung von Wildschäden Minderheit Franco Albanese, Ueli Bamert, Martin Farner, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 1 Der Kanton unterstützt geeignete Mass- § 23. 1 Der Kanton kann an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, nahmen … landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren … Nutztieren Subventionen ausrichten. mit Subventionen. 2 Bei übermässigen Wildschäden kann die
Direktion die Jagdgesellschaften sowie die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betroffenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur Schadenverhütung verpflichten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
in einer Verordnung. Selbsthilfe § 24. 1 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Entschädigung von Wildschäden a. im Allgemeinen § 25. 1 Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeichnete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen entschädigt. 2 Der Anspruch auf Entschädigung entfällt
oder wird herabgesetzt, wenn die oder der Geschädigte zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung unterlassen hat oder die Jagd nach § 14 Abs. 2 eingeschränkt ist. b. Schadenhöhe und Beteiligung der Jagdgesellschaft § 26. 1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung a. die minimale Schadenhöhe, damit ein Entschädigungsanspruch entsteht, b. den Anteil der Entschädigung, der von den Jagdgesellschaften getragen wird. 2 Die Direktion regelt die Kriterien zur Ermittlung und die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden in einem Reglement. c. Wildschadenfonds § 27. 1 Pachtzinsen, Jagdpassgebühren und Einnahmen nach § 38 fliessen zu dem von der Direktion festgelegten Anteil in den Wildschadenfonds.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 2 Die Fondsmittel werden zur Finanzierung
des Vollzugs dieses Gesetzes eingesetzt, insbesondere zur Verhütung und Entschädigung von Wildschäden sowie zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume der Wildtiere. 5. Abschnitt: Information, Forschung, Ausbildung Information und Forschung des Kantons § 28. 1 Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebensweise der Wildtiere, deren Bedürfnisse und Schutz. 2 Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, insbesondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie, Subventionen ausrichten. Aus- und Weiterbildung § 29. 1 Die Direktion a. fördert die Aus- und Weiterbildung der jagdberechtigten Personen sowie der Wildhüterinnen und Wildhüter und kann diese zur Teilnahme an Weiterbildungen verpflichten, b. kann die Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stellen oder sich daran beteiligen. 2 Der Kanton kann an die Massnahmen nach
Abs. 1 Subventionen ausrichten. 3 Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Information der Gemeinden § 30. Die Jagdgesellschaften informieren die § 30. … Gemeinden ihres Reviers jährlich über ihre … Reviers laufend über ihre jagdjagdlichen Tätigkeiten. lichen Tätigkeiten und deren Umsetzung, insbesondere über die Abgangsplanung und die erreichten Abgangszahlen. 6. Abschnitt: Jagdaufsicht Allgemeines § 31. 1 Die Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus. 2 Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein. 3 Die Ernennung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung der Gemeinde und der Direktion. Revieraufsicht a. Voraussetzungen § 32. Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind: Mehrheit Minderheit Franco Albanese, Ueli Bamert, Martin Farner, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider a. das Schweizer Bürgerrecht, a. das Schweizer Bürgerrecht oder die a. (gemäss Antrag des Regierungsrates) Niederlassungsbewilligung, b. ein guter Leumund, c. die Zürcher Jagdberechtigung, d. das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. b. Aufgaben § 33. 1 Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. 2 Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberechtigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 12 beiziehen. c. Jagdpolizei § 34. 1 Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen, soweit sie nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, der Direktion zu melden. 2 Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigung festzustellen. 3 Für die Durchsuchung von Fahrzeugen,
Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien zuständig. 4 In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Revieraufsicht dem Amtsgeheimnis. d. Entzug der Aufsicht § 35. Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, kann die Direktion ihr die Aufsicht entziehen.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Jagdaufsicht in Schongebieten § 36. 1 Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wildhüterinnen und Wildhüter sichergestellt. Diese werden vom zuständigen Gemeinwesen angestellt. 2 Die Bestimmungen über die Revieraufsicht
gelten sinngemäss. 7. Abschnitt: Widerhandlungen gegen kantonales Recht Strafbestimmungen § 37. 1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere § 38. 1 Fehlabschüsse können ohne Strafverfolgung mit Verwaltungsmassnahmen geahndet werden. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Massnahmen, insbesondere die Belastung mit einem Betrag, in einer Verordnung. 3 Die Direktion kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere Wertersatz verlangen.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Bearbeitung von Personendaten und Register § 39. 1 Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten. Mehrheit Minderheit Martin Farner, Franco Albanese, Ueli Bamert, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich), Beat Huber, Marcel Suter, Peter Vollenweider 2 Sie führt ein Register über die Jagdberech- 2… 2 (gemäss Antrag des Regierungsrates, austigungen, die Jagdgesellschaften, den Jagd- ser am Satzende "sowie über den Erlass von betrieb, die getätigten Abschüsse, Wider- … Abschüsse und die Nach- Administrativmassnahmen"). handlungen gegen die Jagd- und Fischerei- suchstatistik, Widerhandlungen gegen die gesetzgebung und über den Erlass von Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie Administrativmassnahmen. über den Erlass von Administrativmassnahmen. Aufhebung bisherigen Rechts § 40. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird aufgehoben.
vom 11. April 2018 und Abgaben vom 25. Februar 2020 Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. rates, sofern nichts anderes vermerkt. Änderung bisherigen Rechts § 41. Das Hundegesetz vom 14. April 2008 wird wie folgt geändert: Leinenpflicht § 11. 1 Hunde sind anzuleinen: lit. a–d unverändert. Minderheit Peter Vollenweider, Ueli Bamert, Martin Farner, Alex Gantner (in Vertretung von Andreas Geistlich) e. im Wald und am Waldrand vom 1. April Lit. e streichen. bis 31. Juli, ausgenommen Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung. Abs. 2 unverändert. Übergangsbestimmungen § 42. 1 Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen. 2 Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem Reglement fest. II. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
* Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Beat Bloch, Zürich (Präsident); Kaspar Bütikofer, Zürich; Franco Albanese, Winterthur; Ueli Bamert, Zürich; Harry Brandenberger, Gossau; Martin Farner, Oberstammheim; Stefan Feldmann, Uster; Andreas Geistlich, Schlieren; Beat Huber, Buchs; Christian Müller, Steinmaur; Melissa Näf, Bassersdorf; Jasmin Pokerschnig, Zürich; Marcel Suter, Thalwil; Birgit Tognella, Zürich; Cristina Wyss, Dietlikon; Sekretär: Andreas Schlagmüller.