Vorlage 5459

Universitätsgesetz (UniG)

1 Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2018

Universitätsgesetz (UniG) (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Angehörige der Universität)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2018, beschliesst: I. Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998 wird wie folgt geändert: § 2 a. Die Universität bietet die Aus- und Weiterbildung für die Lehrerbildung Lehrkräfte der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stellen zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion bezeichnet werden. § 5 a wird aufgehoben. § 7 d. 1 Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung Gleichstellung der Geschlechter. der

2 Sie strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Geschlechter

Funktionen und Gremien an. § 21 wird zu § 7 e. § 8. 1 Das Universitätspersonal setzt sich zusammen aus der Pro- Zusammenfessorenschaft, dem Mittelbau und dem administrativen und techni- setzung schen Personal. 2 Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen

des Universitätspersonals bilden und bestehende aufheben. Abs. 3 wird aufgehoben. § 8 a. 1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or- Professorendentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, schaft den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf Prüfung einer unbefristeten Anstellung (Tenure Track) sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren.

2 Sie ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen

in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs, die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das administrative und technische Personal. 3 Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit.

Mittelbau § 9. 1 Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den Angestellten, die a. hauptsachlich in der Forschung und Lehre tätig sind oder wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und b. Qualifikationsstellen oder andere wissenschaftliche Stellen innehaben. 2 Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen wird im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. 3 Der Universitätsrat bezeichnet die Qualifikationsstellen und die

anderen wissenschaftlichen Stellen. Abs. 4 wird aufgehoben. Administratives § 10. 1 Das administrative und technische Personal setzt sich zu- und technisches sammen aus den Angestellten, die in der Regel nicht in der Forschung Personal und Lehre tätig sind. 2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der

zentralen Dienste und der Fakultäten sicher. Es unterstützt damit die Forschung und Lehre sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Rechtsstellung § 11. Abs. 1 unverändert. 2 Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit besonderen Bestimmungen, die den universitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen. Die Personalverordnung kann insbesondere privatrechtliche Anstellungen vorsehen. Marginalie zu § 12: Nebentätigkeit

3 Titel nach § 12 a: B. Privatdozentinnen und -dozenten sowie Titularprofessorinnen und -professoren

§ 12 b. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung ernennt wissenschaft- Privatlich ausgewiesene Personen mit der Habilitation zu Privatdozentinnen dozentinnen und -dozenten und -dozenten. 2 Diese erhalten damit eine Lehrbefugnis (Venia Legendi).

§ 12 c. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich Titularausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorin- professorinnen und -professonen oder -professoren ernennen. ren 2 Die Titularprofessur ist befristet. Sie kann verlängert werden.

3 Der Universitätsrat erlässt eine Rahmenverordnung.

4 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten in einer Verordnung.

Diese bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. § 12 d. 1 Die Fakultäten berücksichtigen die Titularprofessorin- Einbezug in die nen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten bei Lehre der Planung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen in angemessener Weise. 2 Die Titularprofessorinnen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten haben keinen Anspruch auf a. Anstellung, b. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen, c. Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen.

C. Externe Lehrpersonen

§ 12 e. Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, denen ausschliesslich Lehraufgaben übertragen werden und deren Lehrtätigkeit nicht im Rahmen einer anderen Anstellung an der Universität erfolgt.

D. Studierende

§ 13. 1 Studierende sind die Personen, die an der Universität im- Immatrikulation matrikuliert sind.

2 Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelorstudium ist: 1. Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweises,

Ziff. 2 und 3 unverändert.

3 Die Voraussetzungen für die Immatrikulation zum Masterstudium,

zum Doktoratsstudium, zum Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen und zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den entsprechenden Verordnungen festgelegt. 4 Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren einzelne Lehrveranstaltungen während eines oder mehrerer Semester besuchen. 5 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Zulassungs- § 14. 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates beschränkungen für einzelne Studienprogramme Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist. Abs. 2 und 3 unverändert. 4 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird mithilfe von Eignungsprüfungen abgeklärt. Abs. 5–7 unverändert. § 17 wird aufgehoben. Titel nach § 18: E. Alumnae und Alumni

§ 18 a. 1 Die Absolventinnen und Absolventen der Universität sowie die ehemaligen Angestellten sind Alumnae und Alumni der Universität. 2 Die Universität pflegt die Verbindung mit ihren Alumnae und

Alumni und gewährt ihnen bestimmte Rechte. 3 Es besteht keine Verpflichtung, einer Alumni-Organisation der

Universität beizutreten. 4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

5 F. Stände der Universität und Organisation der Studierenden

§ 19. 1 Zur Mitbestimmung in universitären Angelegenheiten be- Stände stehen folgende Stände: a. Stand der Studierenden, bestehend aus den Studierenden in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen, b. Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses, bestehend aus den immatrikulierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen, c. Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, bestehend aus den Inhaberinnen und Inhabern von wissenschaftlichen Stellen sowie den externen Lehrpersonen, d. Stand des administrativen und technischen Personals. 2 Das Mitbestimmungsrecht darf nur im Rahmen eines einzigen

Standes ausgeübt werden. 3 Für Berufungen sowie die Verleihung und den Entzug von akademischen Titeln kann die Mitbestimmung eingeschränkt werden. 4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Kategorien von Angehörigen eines Standes vorsehen. § 20. 1 Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden Organisation eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Bei der der Einschreibung können sie den Austritt aus der Körperschaft erklären. Studierenden Von der Mitgliedschaft in der Körperschaft unberührt ist der Bestand privatrechtlicher Organisationen der Studierenden. 2 Die Körperschaft nimmt ohne allgemeines politisches Mandat die

studentischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sie in hochschulpolitischen Angelegenheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen zusammen. Diese nehmen insbesondere die Interessen der Studierenden auf Instituts- und Fakultätsebene wahr. 3 Die Körperschaft regelt in den Statuten insbesondere ihre Organisation und Aufgaben. Die Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat. 4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Körperschaft in den Statuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der Semestergebühren. Die Universität erhebt die Mitgliederbeiträge. 5 Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

Institute und § 23. 1 An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- Kliniken und Lehrgebiete Institute. Die Kliniken der Universitätsspitäler sind den Instituten in universitären Belangen gleichgestellt. Abs. 2 und 3 unverändert. Aufgaben § 24. Abs. 1 unverändert. der Fakultäten 2 Die Fakultäten verleihen den Doktortitel und andere akademi- und Institute sche Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmenverordnungen für das Studium. 3 Sie erlassen Studienordnungen und regeln die Weiterbildung. Die

Erlasse unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. Funktion und § 29. Abs. 1–4 unverändert. Aufgaben 5 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:

1. Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im gesamtuniversitären Bereich, insbesondere der Rahmenverordnungen über die Habilitation und die Weiterbildung sowie der Rahmeninstitutsverordnung,

Ziff. 2–4 unverändert.

5. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen der Fakultäten,

Ziff. 7 und 8 werden zu Ziff. 6 und 7.

8. Ernennung, Beförderung und Entlassung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track sowie der Leiterin oder des Leiters der Evaluationsstelle,

Ziff. 10–14 werden zu Ziff. 9–13.

6 Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät betreffend Ziff. 9,

11 und 13 die Regelung gemäss § 6. Senat § 30. 1 Der Senat setzt sich zusammen aus der Professorenschaft, den Delegierten der Stände sowie – mit beratender Stimme – den emeritierten Professorinnen und Professoren.* Abs. 2 und 3 unverändert. * Koordination mit Vorlage 5457. Universitäts- § 31. Abs. 1 und 2 unverändert. leitung 3 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

Ziff. 1–3 unverändert.

4. Erlass der Institutsordnungen,

Ziff. 5 unverändert.

6. Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenzprofessuren,

Ziff. 6 wird zu Ziff. 7.

Abs. 4 und 5 unverändert. § 32. Abs. 1 unverändert. Erweiterte 2 An den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung nehmen Universitätsleitung die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil. Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. Abs. 3 unverändert. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Ziff. 1 unverändert.

2. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme des Jahresbudgets zuhanden des Universitätsrates, 3. Verabschiedung der Rahmenverordnungen über die Habilitation, die Titularprofessur und die Weiterbildung sowie der Rahmeninstitutsverordnung zuhanden des Universitätsrates, 4. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates, 5. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Weiterbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnungen der Fakultäten, 6. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals in Organe der Universität,

Ziff. 5 wird zu Ziff. 7.

8. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel, 9. Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen der Universität. § 33. 1 Fakultätsorgane sind die Fakultätsversammlung, die De- Fakultätsorgane kanin oder der Dekan sowie in der Medizinischen Fakultät die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin. 2 Die Fakultäten können weitere Organe einsetzen.

Fakultäts- § 34. Abs. 1 unverändert. versammlung Abs. 3 wird zu Abs. 2. 3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1 Antragstellung auf Erlass der Rahmenverordnung für das Studium

sowie der Promotionsverordnungen zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung, 2. Antragstellung auf Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Weiterbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung, 3. Verabschiedung des Organisationsreglements der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung, 4. Wahl der Dekanin oder des Dekans, 5. Antragstellung auf Erteilung und Entzug der Venia Legendi, auf Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur sowie auf Verleihung und Entzug von akademischen Titeln zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung, 6. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade. 4 Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Fakultät

und die Vertretung der Stände. Abs. 5 wird aufgehoben. Dekanin § 35. Abs. 1 und 2 unverändert. oder Dekan 3 In der Medizinischen Fakultät übernimmt die Direktorin oder der

Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans, soweit der Universitätsrat keine abweichende Regelung vorsieht. Instituts- § 37. Abs. 1 unverändert. versammlung 2 Die Institutsordnung regelt die Organisation des Instituts, die Zusammensetzung der Institutsversammlung sowie die Vertretung der Stände. § 48 wird aufgehoben.

II. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 wird wie folgt geändert: Lehrkräfte § 20. Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen richfür die tet sich nach § 3, diejenige der Lehrkräfte der Mittelschulen nach § 2 a Sekundarstufe II des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998.

III. Diese Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum.

W e isung

1 Ausgangslage

Die Änderung des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) betrifft im Wesentlichen drei Bereiche: die Aktualisierung der Bestimmungen über die Privatdozierenden und die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, die klarere Umschreibung der Angehörigen und der Stände der Universität und deren Mitbestimmungsrechte sowie die Anpassung von Zuständigkeiten universitärer Organe. Neben diesen Bereichen wird auch der systematische Aufbau des Gesetzes verbessert, und es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der Universitätsrat kann gemäss § 8 Abs. 2 UniG weitere Kategorien von Angehörigen des Lehrkörpers bilden und bestehende aufheben. Er hat auf dieser Grundlage mit Beschluss vom 30. Januar 2017 den Bereich der Privatdozierenden und Titularprofessorinnen und -professoren neu geregelt und die damit einhergehende Neuordnung der Angehörigen der Universität vorgenommen. Die betreffende Änderung der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO, LS 415.111) ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Es ist jedoch sachgerecht, die wesentlichen Bestimmungen zu den Angehörigen der Universität wie bisher im UniG aufzuführen (§§ 8–18a).

2 Bestimmungen über die Privatdozierenden und die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren

Nach den geltenden Bestimmungen der UniO setzt die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor eine erfolgreiche Tätigkeit als Privatdozentin oder Privatdozent an der Universität sowie die Förderung des Fachgebietes durch wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre voraus (§ 14 Abs. 1 UniO). Um Privatdozentin oder Privatdozent zu werden, müssen sich «wissenschaftlich ausgewie-

sene Personen» habilitieren (§ 11 Abs. 1 UniO). Während zur Erlangung einer Professur neben der Habilitation auch eine «gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation» ausreicht (§§ 8 Abs. 5 und 9 Abs. 3 UniO), können nur habilitierte Personen Titularprofessorin oder Titularprofessor werden. Im Zuge der Internationalisierung und Flexibilisierung des akademischen Karriereweges hat die Habilitation in vielen Fachgebieten keine oder nur noch eine geringe Bedeutung als wissenschaftliche Qualifikationsstufe. In den Naturwissenschaften, der Medizin, der Veterinärmedizin und weitgehend auch in den Wirtschaftswissenschaften qualifiziert sich der wissenschaftliche Nachwuchs durch Fachartikel in bedeutenden Zeitschriften. Der Zugang zur Titularprofessur soll deshalb künftig allein auf dem wissenschaftlichen Leistungsausweis gründen, unabhängig davon, ob dieser in der Form einer Habilitation oder durch mehrere Fachartikel erbracht wurde. Die Neuausrichtung der Titularprofessur wird deren Bedeutung vergrössern und in der Aussenwahrnehmung eine noch engere Verbindung zur Universität herstellen. Eine regelmässige Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikationen ist deshalb angemessen, weshalb der Titel befristet erteilt wird. Die Lehrtätigkeit der Privatdozierenden sowie der Titularprofessorinnen und -professoren wird bei diesen veränderten Rahmenbedingungen neu geregelt. Insbesondere wird es künftig keinen Anspruch mehr geben auf Lehre innerhalb von Studienprogrammen.

3 Angehörige und Stände der Universität

Die Privatdozierenden, der Mittelbau und die Studierenden bilden bis anhin die Stände an der Universität (§ 19 Abs. 1 UniG). Die Stände haben ein Recht auf Mitbestimmung (§ 19 Abs. 2 UniG, § 26 UniO). Neu soll aufgrund seiner grossen Bedeutung für den Betrieb der Universität auch das administrative und technische Personal einen eigenen Stand bilden. Demgegenüber wird der Stand der Privatdozierenden aufgelöst, da mit der Neuregelung – insbesondere mit der Aufhebung des Rechts bzw. der Pflicht zur Lehre – eine Gruppe von Privatdozierenden entstehen wird, die über keine Anbindung an die Universität verfügt. Dies ist mit der Ausübung eines Mitbestimmungsrechts im Rahmen eines eigenständigen Standes nicht vereinbar. Die Universität wird damit neu über vier Stände verfügen: die Studierenden, der wissenschaftliche Nachwuchs (bisher Mittelbau), die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (einschliesslich Privatdozierende mit Lehrtätigkeit) sowie das administrative und technische Personal.

Diese Änderungen führen dazu, dass neu fünf Gruppen von Angehörigen der Universität unterschieden werden: das Universitätspersonal (§§ 8–12a), die Privatdozierenden und Titularprofessorinnen und -professoren (§§ 12b–12d), die externen Lehrpersonen (§ 12e) sowie die Studierenden (§§ 13–18). Neu hinzu kommt die Gruppe der Alumnae und Alumni (§ 18a). Der Begriff «Lehrkörper» entfällt als Bezeichnung einer Angehörigenkategorie.

4 Anpassung von Zuständigkeiten und Kompetenzen universitärer Organe

Im Zusammenhang mit dem Projekt Universitäre Medizin Zürich (UMZH) hat der Kantonsrat 2015 eine Änderung des UniG beschlossen, welche die Ernennung einer Direktorin oder eines Direktors Universitäre Medizin vorsieht (Vorlage 5178a). Daraus ergibt sich auf Gesetzesstufe weiterer Anpassungsbedarf. So ist die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin als Fakultätsorgan zu positionieren. Sie oder er trägt zudem die Gesamtverantwortung für die Medizinische Fakultät. Bei den Aufgaben der Universitätsleitung wird die vom Universitätsrat am 29. Februar 2016 beschlossene Kompetenzdelegation zur Ernennung von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne «Tenure Track» aus Transparenzgründen im UniG nachgeführt. Zudem soll die Erweiterte Universitätsleitung (EUL) als oberstes akademisches Organ der Universität im Hinblick auf die Steuerung der Lehre gestärkt werden. Die EUL wird deshalb künftig unter anderem die Rahmenverordnungen für das Studium und die Weiterbildung, die Rahmeninstitutsverordnung sowie die Promotionsordnungen der Fakultäten zuhanden des Universitätsrates verabschieden sowie die Studienordnungen der Fakultäten genehmigen.

5 Die Änderungen im Einzelnen

Im 2. Teil des UniG (§§ 8–18a) sind die Angehörigen der Universität aufgeführt: Universitätspersonal, Privatdozentinnen und -dozenten und Titularprofessorinnen und -professoren, externe Lehrpersonen, Studierende sowie Alumnae und Alumni. Mit dieser Gruppierung wird insbesondere die Differenzierung nach dem Kriterium Lehrkörper zugunsten einer Ordnung nach Funktionen, Aufgaben und Anbindung aufgegeben. Das Universitätspersonal (Abschnitt A) wird deshalb weiter gegliedert nach Professorenschaft (§ 8a), Mittelbau (§ 9) und administratives und technisches Personal (§ 10). Für diese gelten

weitgehend die bisherigen Regelungen. Neu wird die Mitwirkung der Professorinnen und Professoren bei der akademischen Selbstverwaltung ausdrücklich im UniG verankert. Die akademische Selbstverwaltung ist eine tragende Säule wissenschaftsgestützter Organisationen. Für die Professorenschaft ergeben sich daraus Rechte und Pflichten zugleich, in den akademischen Verwaltungsbereichen mitzuwirken und in diesem Rahmen Ämter und Aufgaben zu übernehmen. Es geht dabei insbesondere um Tätigkeiten in Berufungs- und weiteren Kommissionen sowie um Mitwirkung in Arbeitsgruppen zu übergeordneten Fragestellungen in Forschung und Lehre. Beim administrativen und technischen Personal erfolgt eine klarere Abgrenzung von den wissenschaftlich tätigen Personen (§ 10 Abs. 1). Im neuen Abschnitt B finden sich die Bestimmungen zu den Privatdozierenden und den Titularprofessorinnen und -professoren als in dieser Form neu geschaffene Angehörigenkategorie. Wissenschaftlich ausgewiesene Personen werden wie bisher mit der Habilitation zu Privatdozierenden ernannt (§ 12b). Die ursprüngliche Idee, diese Qualifikationsstufe mit Doctor habilitatus (Dr. habil.) zu bezeichnen, wurde wieder aufgegeben, da dieser Begriff in der Schweiz wenig gebräuchlich ist. Der Titel wird auf Dauer verliehen, womit deutlich wird, dass die Habilitation – wie das Doktorat – eine Qualifikationsstufe darstellt, die nicht einer regelmässigen Überprüfung unterliegt. Neu begründet die mit der Habilitation verbundene Lehrbefugnis (Venia Legendi) kein Recht mehr auf Lehre und damit auch keinen Anspruch auf Anstellung im Rahmen von Studienprogrammen (§ 12d Abs. 2). Privatdozierende sollen allerdings bei der Planung von Lehrveranstaltungen in angemessener Weise berücksichtigt werden, damit sie Lehrerfahrungen sammeln und ihre Berufungschancen verbessern können. Umgekehrt gibt es neu auch keine Pflicht zur Lehre mehr. In vielen Fachbereichen überschreitet die Anzahl der Privatdozierenden die finanziellen und studienprogrammtechnischen Kapazitäten der Fakultäten. Privatdozierende, die im Rahmen von Studienprogrammen nicht berücksichtigt werden können, können aber in dem Fachgebiet, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist, weiterhin frei Lehrveranstaltungen anbieten (sogenannte «Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen»), ohne allerdings hierfür einen Anspruch auf Entschädigung zu haben.

Die Ernennung wissenschaftlich ausgewiesener Personen zu Titularprofessorinnen und -professoren erfolgt durch die EUL auf Antrag der Fakultät (§ 12c Abs. 1). Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation wird die Verknüpfung mit einer Habilitation aufgegeben. Der Nachweis kann damit auch anderweitig, z.B. über eine Reihe von Artikeln in bedeutenden Fachzeitschriften, erbracht werden. Da der Titel eine enge Verbindung mit der Universität begründet, erfolgt

die Ernennung befristet mit der Möglichkeit zur Verlängerung (§ 12c Abs. 2). Bei Nichtverlängerung können habilitierte Personen den PD- Titel weiterführen. Die Befristung ist eine Verschärfung der geltenden Bestimmung, die zwar auch eine regelmässige Überprüfung der Venia Legendi vorsieht (§ 12 Abs. 3 UniO), der aber die Weiterführung des Titels als Normalfall zugrunde liegt. Mit der Befristung wird die Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikationen institutionalisiert, womit der Neupositionierung der Titularprofessur, namentlich auch in der öffentlichen Wahrnehmung, Rechnung getragen wird. Für die Lehrtätigkeit der Titularprofessorinnen und -professoren gelten die gleichen Regelungen wie für die Privatdozierenden. Eine Übergangsregelung für bisherige Privatdozierende und Titularprofessorinnen und -professoren auf Stufe UniO wird einen angemessenen Übergang von der bestehenden zur neuen Regelung betreffend Entschädigung, Durchführung von Lehrveranstaltungen und Beibehaltung von Titeln sicherstellen. Mit dem Systemwechsel im Lehrauftragswesen, wonach Lehrleistungen neu immer im Rahmen einer Anstellung erbracht werden, hat die Universität in der UniO sowie in ihrer Personalverordnung (PVO- UZH, LS 415.21) die neue Dozierendenkategorie «Externe Lehrpersonen» geschaffen (Abschnitt C). Externe Lehrpersonen verfügen über Kleinstpensen und haben ihren beruflichen Schwerpunkt ausserhalb der Universität. Der Regierungsrat hat die betreffende Änderung der PVO-UZH am 23. November 2016 genehmigt (RRB Nr. 1131/2016). Die externen Lehrpersonen ersetzen die bisherigen Lehrbeauftragten und werden neu als Angehörigenkategorie aufgeführt (§ 12e). § 13 Abs. 1 umschreibt die Studierenden als Personen, die an der Universität immatrikuliert sind. Abs. 2 nimmt wie bisher Bezug auf die Immatrikulationsvoraussetzungen und den grundsätzlich prüfungsfreien Zugang zur Universität mit gymnasialer Maturität. Mit der Einführung des Bologna-Systems und der gestuften Studiengänge gilt dieser freie Zugang nunmehr für das Bachelorstudium. Die Voraussetzungen für die Immatrikulation zu den weiteren Studiengängen, namentlich zum Masterstudium, sind in den entsprechenden Verordnungen festzulegen (Abs. 3). Die Änderungen in § 14 Abs. 1 (Zulassungsbeschränkungen) sind redaktionell. Bei Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zuge der Studienreformen keine Vorprüfungen mehr

stattfinden und die Eignung immer mit Eignungsprüfungen geklärt wird. Schliesslich werden als neue Angehörigenkategorie die Alumnae und Alumni genannt (§ 18a Abs. 1). Zu diesen zählen die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehemaligen Angestellten der Universität. Damit soll die nachhaltige Verbindung dieser Personengruppe mit

der Universität gesetzlich verankert werden. Die Universität will den Kontakt zu dieser Personengruppe pflegen, z.B. über Veranstaltungen oder Informationen zu universitären Aktivitäten, und ihnen auch Rechte, z.B. Zugang zu Bibliotheken, einräumen können (Abs. 2). Mit dem Status Alumnae und Alumni sind keine Pflichten verbunden; insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung, einer Alumni-Organisation der Universität beizutreten (Abs. 3). Die Einzelheiten regelt der Universitätsrat (Abs. 4). In diesem Zusammenhang werden neben der Verdeutlichung der erwähnten Rechte insbesondere auch die Einzelheiten festzulegen sein, wie Alumnae und Alumni auf diese Rechte oder auch nur schon auf die Kontaktaufnahme durch die Universität verzichten können. Die Regelungen zu den Ständen und Ständeorganisationen finden sich im neuen Abschnitt F (§§ 19 und 20). Die bisherigen Bestimmungen zur Gleichstellung (§ 20) und zu sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen (§ 21) sind neu in § 7d bzw. § 7e aufgeführt. Neu gibt es an der Universität die folgenden vier Stände (§ 19): die Studierenden (Studierende in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen gemäss § 2a), der wissenschaftliche Nachwuchs (bisher Mittelbau), die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das administrative und technische Personal. Die Neuordnung zielt unter anderem auf eine Klärung der Stimmrechte und die eindeutige Zuordnung der Angehörigen der Universität. Die Schaffung eines Standes für das administrative und technische Personal ist im Blick auf seine herausragende Bedeutung für den reibungslosen Betrieb der Universität gerechtfertigt. Deren Vertretung erhält Einsitz in die universitären Gremien und Kommissionen, insbesondere auch in die EUL, mit Stimmrecht. Ausgenommen davon sind die Berufungs- und Beförderungskommissionen sowie Geschäfte, bei denen es um die Verleihung und den Entzug von akademischen Titeln geht (§ 19 Abs. 3). Der Universitätsrat wird die Einzelheiten dazu in der UniO regeln (Abs. 4). Neu zählen immatrikulierte Doktorierende nicht mehr zum Stand der Studierenden, sondern zum Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses (§ 19 Abs. 1 lit. b). Nachwuchskräfte, die an den universitären Spitälern angestellt sind, gehören ebenfalls zu diesem Stand. Die bisherige Bezeichnung «Mittelbau»

wird künftig nur noch als Personalkategorie verwendet (§ 9). Personen auf wissenschaftlichen Stellen sowie die externen Lehrpersonen, mithin auch die im Rahmen von Studienprogrammen tätigen Privatdozierenden sowie Titularprofessorinnen und -professoren, gehören künftig dem neuen Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden an. Die Privatdozierenden bilden keinen eigenen Stand mehr. § 20 entspricht dem geltenden § 17 UniG mit begrifflichen Anpassungen an die geänderte Rechtslage.

Weitere Änderungen betreffen die Zuständigkeit des Universitätsrates und der EUL. Es erfolgen Präzisierungen unter anderem betreffend den Erlass von Rahmenverordnungen über die Habilitation, die Titularprofessur und die Weiterbildung (§ 29 Abs. 5 Ziff. 1) sowie für das Studium (Ziff. 5). Neu verzichtet der Universitätsrat zugunsten der Universitätsleitung auf die Kompetenz zur Ernennung von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track, da es sich dabei um ein reines Nachwuchsförderungsinstrument handelt und nicht strukturbildend ist (Ziff. 8). Die EUL als oberstes akademisches Organ der Universität wird in Bezug auf die Lehre gestärkt, indem sie neu die Rahmenverordnungen für das Studium und die Promotionsordnungen der Fakultäten zuhanden des Universitätsrates verabschiedet sowie die Studienordnungen der Fakultäten genehmigt (§ 32 Abs. 4 Ziff. 4 und 5). Wie bisher obliegt der EUL auch die Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans zuhanden des Universitätsrates; davon ausgenommen ist neu ausdrücklich das Jahresbudget, da dieses nach den Regelungen zum Finanzhaushalt in der Zuständigkeit der Universitätsleitung liegt (Ziff. 2). Die Umsetzung des Projekts Universitäre Medizin mit der Einführung einer Direktorin oder eines Direktors Universitäre Medizin führt in der Medizinischen Fakultät zu verschiedenen Anpassungen der Strukturen. In diesem Rahmen ist auch die Aufgabenteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin und weiteren fakultären Leitungsfunktionen neu festzulegen. Auf Stufe UniG ist der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin der Status eines Fakultätsorgans einzuräumen (§ 33 Abs. 1), und es ist ihr oder ihm die allgemeine Verantwortung über die Fakultät zu übertragen (§ 35 Abs. 2).

6 Kosten und Antrag

Die Änderung des UniG beruht auf Grundsatzentscheidungen des Universitätsrates und der Universitätsleitung. Sie sind sachgerecht und tragen den aktuellen Gegebenheiten an der Universität Rechnung. Die Änderung ist mit keinen Kostenfolgen verbunden. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Gesetzesvorlage zustimmen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Die Staatsschreiberin: Thomas Heiniger Kathrin Arioli