Vorlage 5534b

Sozialhilfegesetz (SHG),

1 Antrag der Redaktionskommission* vom 2. Dezember 2019

5534 b Sozialhilfegesetz (SHG) (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Weitergabe Sozialhilfe-Dossier und Übernahme von Auflagen, Weisungen und Sanktionen)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 3. April 2019 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 20. August 2019, beschliesst: I. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert: § 47 c. 1 Die im Einzelfall betroffenen Sozialhilfeorgane informie- Informationen ren sich gegenseitig über unter Sozialhilfeorganen a. Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe, b. Auflagen, Weisungen und Sanktionen, c. Abtretungen und Auszahlungen gemäss § 19, d. Realisierung von Vermögenswerten gemäss § 20. Abs. 2 unverändert.

3 Bei einem Wegzug des Hilfesuchenden aus der bisherigen Wohn-

oder Aufenthaltsgemeinde kann diese dessen Sozialhilfe-Dossier dem neu zuständigen Sozialhilfeorgan übergeben. Dieses kann im Zeitpunkt des Wegzugs bereits angeordnete Auflagen, Weisungen und Sanktionen übernehmen. II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Motion KR-Nr. 58/ 2016 betreffend Weitergabe von Informationen sowie Übernahme von Auflagen, Weisungen und Sanktionen in der Sozialhilfe bei Wohnortwechseln erledigt ist.

* Die Redaktionskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Sonja Rueff, Zürich (Präsidentin); Sylvie Matter; Zürich; Benno Scherrer, Uster; Sekretärin: Katrin Meyer.

IV. Mitteilung an den Regierungsrat.

Zürich, 2. Dezember 2019

Im Namen der Redaktionskommission Die Präsidentin: Die Sekretärin: Sonja Rueff Katrin Meyer