Vorlage 5977b

Polizeigesetz, Datenbearbeitung

Antrag und Bericht der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit* vom 4. Dezember 2025

5977 b Polizeigesetz (PolG) (Änderung vom …; Datenbearbeitung)

* Die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit besteht aus folgenden Mitgliedern: Daniel Wäfler, Gossau (Präsident); Mandy Abou Shoak, Zürich; Sabine Arnold, Zürich; Anita Borer, Uster; Leandra Columberg, Dübendorf; Andrea Gisler, Gossau; Beat Hauser, Rafz; Jacqueline Hofer, Dübendorf; Andreas Keiser, Glattfelden; Dieter Kläy, Winterthur; Lisa Letnansky, Zürich; Christoph Marty, Zürich; Angie Romero, Zürich; Mario Senn, Adliswil; Beatrix Stüssi, Niederhasli; Sekretärin: Pierrine Ruckstuhl.

Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit* vom 4. Dezember 2025 5977 b. Polizeigesetz (PolG) (Änderung vom …; Datenbearbeitung) Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit* vom 4. Dezember 2025 Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten 5977 b. Polizeigesetz (PolG) (Änderung vomvom …; Datenbearbeitung) 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission Zustimmung für Regierungszum Antrag des Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche rates, sofernSicherheit vom vermerkt. nichts anderes 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Polizeigesetz (PolG) Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. (Änderung vom …; Datenbearbeitung) Polizeigesetz (PolG) Der Kantonsrat, Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme (Änderung vom …; in die Anträge des Datenbearbeitung) nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. August 2024 und Regierungsrates vom 28. August 2024 und vomKantonsrat, Der 5. März 2025, Der vomKantonsrat, 5. März 2025 und der Kommission für nach Einsichtnahme in die Anträge des beschliesst: nach Einsichtnahme Justiz und öffentlicheinSicherheit die Anträge vomdes Regierungsrates vom 28. August 2024 und Regierungsrates 4. Dezember 2025, vom 28. August 2024 und vom 5. März 2025, vom 5. März 2025 und der Kommission für beschliesst: beschliesst: Justiz und öffentliche Sicherheit vom I. Das Polizeigesetz vom 23. April 2007 4. Dezember 2025, wird wie folgt geändert: beschliesst: § 2. 1 Dieses Gesetz gilt für die Kantons- Abs. I. Das1 Polizeigesetz unverändert. vom 23. April 2007 polizei und die kommunalen Polizeien wird wie folgt geändert: (Stadt- und Gemeindepolizeien). § 2. 1 Dieses Gesetz gilt für die Kantons- Abs. 1 unverändert. 2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen 2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen polizei und die kommunalen Polizeien der Strafverfolgung (Stadt- gelten nur § 32 g so- und Gemeindepolizeien). der Strafverfolgung gelten nur § 32 i sowie wie die Bestimmungen des 3., 5. und die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Ab- 8.Für die polizeiliche Tätigkeit im sich Rahmen 2 2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen

Abschnitts. Im Übrigen richtet diese schnitts. Im Übrigen richtet sich diese polider Strafverfolgung polizeiliche Tätigkeitgelten nur § nach namentlich 32 gsoden der Strafverfolgung zeiliche gelten nurnach Tätigkeit namentlich § 32deni sowie wie die Bestimmungen des 3., 5. Bestimmungen der Strafprozessordnung und die Bestimmungen des 3., 5. und Bestimmungen der Strafprozessordnung 8. Ab- 8. undAbschnitts. des GOG.Im Übrigen richtet sich diese schnitts. Im und des GOG. Übrigen richtet sich diese polipolizeiliche Tätigkeit namentlich nach den zeiliche Tätigkeit namentlich nach den 3 Für Private, die Sicherheitsdienstleistun- Abs. 3 unverändert. Bestimmungen der Strafprozessordnung Bestimmungen der Strafprozessordnung gen und erbringen, des GOG. gelten nur die Bestimmun- und des GOG. gen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes. 3 Für Private, die Sicherheitsdienstleistun- Abs. 3 unverändert. gen erbringen, gelten nur die Bestimmungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Polizeiliche Observation § 32. 1 Zur Verhinderung und Erkennung Abs. 1 unverändert. von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB offen oder verdeckt beobachten. 2 Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffi- Abs. 2 unverändert. zier kann eine polizeiliche Observation mittels technischer Überwachungsgeräte anordnen, wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 32 Minderheit Lisa Letnansky, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Leandra Columberg, Beatrix Stüssi 3 Bestehen ernsthafte Anzeichen für eine 3… … Straftat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 Straftat, die ein Verbrechen oder ein StPO, kann die Polizei zu deren Verhinde- schweres Vergehen im Sinne von Art. 269 rung oder Erkennung technische Überwa- Abs. 2 StPO darstellt, kann … chungsgeräte zur Feststellung des Standortes von Personen oder Sachen einsetzen. Die Aufnahmen können zu Beweiszwecken gespeichert werden. Der Einsatz bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts. Für den Einsatz und das Genehmigungsverfahren gelten Art. 269–279 und 281 StPO sinngemäss. An die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt das Polizeikommando. 3 Dauert eine polizeiliche Observation län- Abs. 3 wird zu Abs. 4. ger als einen Monat, bedarf ihre Fortsetzung in jedem Fall der Genehmigung durch das Polizeikommando. 4 Für die Mitteilung einer Massnahme nach Abs. 4 wird zu Abs. 5. Abs. 2 durch die Polizei an die von einer Observation direkt betroffene Person gilt Art. 283 StPO sinngemäss. 6 Für die Mitteilung einer Massnahme gemäss Abs. 3 gilt Art. 279 StPO sinngemäss.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. d. Überwachung des Strassenverkehrs mit Videogeräten § 32 d. 1 Für folgende Zwecke erfolgt die Überwachung des Strassenverkehrs mit Videogeräten in einer Weise, dass Personen, Fahrzeuge und Kontrollschilder nicht identifiziert werden können: a. Verkehrsmanagement, b. Ereignisbewältigung bei Verkehrsunfällen, c. Verbesserung der Strasseninfrastruktur und der Verkehrssicherheit. Minderheit Sabine Arnold, Mandy Abou Shoak, Leandra Columberg, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi 2 Für folgende Zwecke kann die Polizei die 2 Bestehen ernsthafte Anzeichen für eine

Videoaufzeichnungen des Strassenver- Gefahr für Personen oder Sachen, kann kehrs vom betroffenen Abschnitt für die die Polizei, um die Gefahr zu lokalisieren notwendige Zeitspanne in hochauflösen- und zu beseitigen, die Videoaufzeichnunder Weise so auswerten, dass auch Per- gen des Strassenverkehrs vom betroffesonen, Fahrzeuge und Kontrollschilder nen Abschnitt für die notwendige Zeitidentifiziert werden können: spanne in hochauflösender Weise so auswerten, dass auch Personen, Fahrzeuge und Kontrollschilder identifiziert werden können. a. bei ernsthaften Anzeichen für eine Gefahr für Personen oder Sachen, um die Gefahr zu lokalisieren und zu beseitigen,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. b. um den Einsatz für die Bewältigung grösserer Ereignisse zu führen, c. um die Verkehrsführung des betreffenden Abschnitts zu ändern. 3 Zu den Zwecken gemäss Abs. 1 und 2

kann die Polizei Daten beziehen von Verkehrsmanagement- und -überwachungssystemen a. des Bundesamtes für Strassen, b. des kantonalen Tiefbauamtes. 4 Die Polizei regelt die Zugriffsberechtigungen und die technische Umsetzung der Datenauswertung. Sie führt ein Verzeichnis der stationären Videoüberwachungsanlagen. Kontaktnahme § 32 d. 1 Zur Verhinderung und Erkennung § 32 d wird zu § 32 e. von Straftaten können Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr kooperierende Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben. 2 Als Kontaktnahmen nach Abs. 1 gelten

auch die Vorbereitung und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. 3 Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer Legende ausstatten. Herstellung, Veränderung und Gebrauch von amtlichen Dokumenten wie Pässe, Identitätskarten und Führerausweise bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Verdeckte Vorermittlung § 32 e. 1 Zur Verhinderung und Erkennung § 32 e wird zu § 32 f. von Straftaten kann das Polizeikommando mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts ausserhalb eines Strafverfahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität durch aktives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. 2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straftaten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte, b. die Schwere dieser Straftaten eine verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermittlung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. 3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte Personen eingesetzt werden. 4 Für die Durchführung der verdeckten

Vorermittlung sind im Übrigen Art. 151 und 287–298 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft das Polizeikommando tritt. Verdeckte Registrierung Informationsbeschaffung im virtuellen Raum a. Öffentlich zugängliche Informationen § 32 g. Die Ausschreibung von Personen § 32 g. 1 Die Polizei kann zur Erfüllung ih- und Sachen zwecks verdeckter Registrie- rer Aufgaben im Internet oder in anderen rung im Sinne von Art. 33 und 34 der Ver- Netzwerken öffentlich zugängliche Inforordnung vom 7. Mai 2008 über den natio- mationen beschaffen und bearbeiten. nalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro ist zulässig. 2 Für die Verwendung von Analysesystemen zur Beschaffung und Bearbeitung gilt § 52 a. b. Nicht öffentlich zugängliche Informationen

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 32 h. 1 Um Gefahren für das Leben einer Person sowie Straftaten gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO zu erkennen und zu verhindern, kann das Polizeikommando mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den Einsatz von Software anordnen, um im Internet oder in anderen Netzwerken nicht öffentlich zugängliche Informationen zu beschaffen und zu bearbeiten sowie einen allfälligen Zugriffsschutz zu umgehen. Minderheit Sabine Arnold, Mandy Abou Shoak, Leandra Columberg, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi 2 Über den Einsatz der Software muss die

Polizei der oder dem kantonalen Datenschutzbeauftragten jährlich Bericht erstatten. Der Bericht enthält: a. Zeitraum und Häufigkeit der Einsätze, b. Art der eingesetzten Software, c. Art und Schweregrad der untersuchten Delikte, d. Anteil der Software-Einsätze, die zu Strafverfahren geführt haben. Abs. 2-6 werden zu Abs. 3-7. 2 Der Einsatz darf nur angeordnet werden,

wenn a. ernsthafte Anzeichen für solche Gefahren oder Straftaten bestehen,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. b. die Schwere dieser Gefahren oder Straftaten die Massnahme rechtfertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermittlung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. 3 Für die Verwendung von Analysesystemen zur Beschaffung und Bearbeitung gilt zudem § 52 a. 4 Nicht zulässig ist die Überwachung des

Fernmeldeverkehrs im Sinne von Art. 269 ff. StPO, insbesondere der Einsatz besonderer Informatikprogramme ge- 5 Für die Durchführung und Mitteilung des

Einsatzes sowie die Beschwerdemöglichkeiten sind Art. 274–279 StPO sinngemäss anwendbar. An die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt das Polizeikommando. 6 Die erhobenen Daten werden zwei Monate nach Mitteilung des durchgeführten Einsatzes gelöscht, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle, Ermittlungsanfrage

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 32 i. Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung, gezielter Kontrolle und Ermittlungsanfrage gemäss der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro ist zulässig. Quellenführung § 32 j. 1 Die Polizei kann mit Personen zusammenarbeiten, die gegen Zusicherung von Vertraulichkeit aus eigenem Antrieb oder im Auftrag der Polizei Informationen liefern (vertrauliche Quellen) a. zur Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen, b. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 2 Voraussetzung für die Zusammenarbeit

im Auftrag der Polizei mit vertraulichen Quellen ist, dass die polizeiliche Aufgabenerfüllung ohne diese unverhältnismässig erschwert wäre. 2 Vertrauliche Quellen verfügen über keine Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 3 bis 5. hoheitlichen Befugnisse. 3 Sie dürfen nicht

a. Straftaten begehen, b. Beihilfe zu Straftaten leisten,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. c. Personen zur Begehung von Straftaten anstiften. 4 Die Polizei kann vertrauliche Quellen entschädigen und belohnen. Polizeiliche Berichte zur Person Polizeiliche Berichte zur Person und Personensicherheitsprüfungen § 43. 1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen § 43. 1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stellen erstellt die Polizei und militärischen Stellen kann die Polizei Berichte zur Person, wenn eine Person auf Sicherheitsrisiken überprüfen, einen Bericht über sie erstellen und eine Einschätzung abgeben, wenn a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, oder b. die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzli- b. die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihchen Aufgaben auf die Informationen rer gesetzlichen Aufgaben auf die Inangewiesen ist und sie diese weder formationen angewiesen ist und sie von der betroffenen Person noch durch diese weder von der betroffenen Perandere eigene Erhebungen erhalten son noch durch andere eigene Erhekann. bungen erhalten kann, c. die Person eine sicherheitsrelevante Funktion für die öffentliche Verwaltung oder für mit öffentlichen Aufgaben betraute Private ausübt oder ausüben soll und die Überprüfung zur Gewährleistung der Sicherheit im jeweiligen Bereich erforderlich ist oder

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. d. die Person Zugang zu nicht öffentlichen Räumlichkeiten oder Zugriff auf Informationen der öffentlichen Verwaltung hat und die Überprüfung zur Gewährleistung der Sicherheit im jeweiligen Bereich erforderlich ist. 2 Das Gesuch nennt den Zweck des Be- 2 Das Gesuch nennt den Zweck, die gerichts, die gesetzliche Grundlage und die setzliche Grundlage und die benötigten Inbenötigten Informationen. formationen. Die ersuchende Stelle gewährleistet, dass der betroffenen Person vor einem Entscheid zu ihren Ungunsten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. 3 Die Polizei tätigt Erhebungen bei Amts- 3 Die Polizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betroffenen Person. stellen, aus öffentlich zugänglichen Quel- Dritte werden nur ausnahmsweise und mit len und bei der betroffenen Person. Dritte ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden werden nur ausnahmsweise und mit aus- Stelle befragt. drücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt. 4 Die Berichte müssen sachlich sein. Sie 4 Die Polizei kann der ersuchenden Stelle

enthalten Wahrnehmungen, Feststellun- Gebühren auferlegen. gen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen. Vor Gliederungstitel «5. Abschnitt: Angehörige der Polizei»: Präventive Ausschreibung schutzbedürftiger Personen

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 44 a. Die Polizei ist zuständig für den Entscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/18621, wenn Personen nach Art. 32 Abs. 1 Bst. d und e jener Verordnung zu ihrem eigenen Schutz ausgeschrieben werden müssen. Datenverarbeitung Datenbearbeitung § 52. 1 Die Polizei und das Forensische § 52.* 1 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich sind befugt, zur Erfüllung ih- Institut Zürich sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Ge- rer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und schäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungssys- dazu geeignete Informationssysteme zu teme zu betreiben. betreiben. 2 Die Polizei und das Forensische Institut Abs. 2 unverändert. Zürich können Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeitsprofile bearbeiten sowie Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unentbehrlich ist. 3 Die Kantonspolizei, die kommunalen Po- 3 Die Kantonspolizei, die kommunalen Polizeien und das Forensische Institut Zürich lizeien und das Forensische Institut Zürich gewähren einander Zugriff auf ihre Daten- gewähren einander Zugriff auf ihre Inforbestände, soweit dies zur Erfüllung der po- mationssysteme, soweit dies zur Erfüllung lizeilichen Aufgaben notwendig ist. der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.

1 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich

der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. 4 Die Polizei und das Forensische Institut Abs. 4 unverändert. Zürich können Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den Voraussetzungen von § § 16 und 17 IDG5 bekannt geben. 5 Öffentliche Organe geben der Polizei und Abs. 5 unverändert. dem Forensischen Institut Zürich Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von § § 16 und 17 IDG5 bekannt. * Koordinationsbedarf mit Vorlage 5923 (Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG], Totalrevision) Einsatz von Analysesystemen a. Im Allgemeinen

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Minderheit Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi § 52 a. 1 Die Polizei kann zur Erfüllung ih- § 52 a. 1 … rer gesetzlichen Aufgaben Analysesys- … Aufgaben einfache teme einsetzen, welche die Erschliessung, Analysesysteme einsetzen, welche die Er- Darstellung und Analyse von Zusammen- schliessung und Darstellung von Datenbehängen oder grossen Datenbeständen ein- ständen … schliesslich besonderer Personendaten erlauben. 2 Zu den Analysesystemen zählen 2 Einfache Analysesysteme befolgen von

natürlichen Personen festgelegte Regeln für die automatisierte Ausführung von Operationen. a. einfache Analysesysteme, die von natürlichen Personen festgelegte Regeln für die automatisierte Ausführung von Operationen befolgen, b. intelligente Analysesysteme, die auf der Grundlage einer algorithmischen Entscheidfindung aus den Eingaben eigenständig Ergebnisse ableiten. Minderheit Sabine Arnold, Mandy Abou Shoak, Leandra Columberg, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi 3 Intelligente Analysesysteme genügen folgenden Anforderungen: a. Sie erfüllen internationale Richtlinien, welche die Funktionsweise der Systeme nachvollziehbar machen.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. b. Es sind Schutzmechanismen vorgesehen wie 1. ein Risikomanagementsystem, 2. Massnahmen zur technischen Dokumentation, 3. Aufzeichnungspflichten, 4. Vorschriften über Transparenz, zu Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. 3 Die Polizei darf besondere Personenda- Abs. 3-5 werden zu Abs. 4-6. ten mit intelligenten Analysesystemen bearbeiten, wenn a. ernsthafte Anzeichen für Verbrechen, schwere Vergehen oder eine Gefahr für das Leben einer Person bestehen und die Bearbeitung zu ihrer Erkennung oder Verhinderung dient, b. die Bearbeitung zum gleichen Zweck wie die Erhebung der Daten erfolgt oder sich auf eine besondere Rechtsgrundlage stützt, c. der Zugriff auf solche Systeme durch besonders für das jeweilige System geschulte Mitarbeitende der Polizei erfolgt, d. die vom System gemeldeten Ergebnisse durch diese Mitarbeitenden auf ihre Richtigkeit überprüft werden und e. der Einsatz solcher Systeme protokolliert wird.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 52 a. Minderheit Lisa Letnansky, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Leandra Columberg, Beatrix Stüssi 4 Unter den Voraussetzungen von Abs. 3 4… Abs. 4 streichen. darf die Polizei erhobene Bilder im Einzelfall und unter Verwendung intelligenter Analysesysteme mit anderen polizeilichen Datenbanken abgleichen, um eine Person … Person oder einen Gegenstand zu identifizieren. anhand biometrischer oder anderer Merk- Die Echtzeit-Gesichtserkennung ist nicht male sowie einen … erlaubt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 5 Für die Löschung ist § 53 Abs. 2 sinnge- Abs. 5 wird zu Abs. 4. mäss anwendbar. b. Im Bereich der seriellen Kriminalität Minderheit Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi § 52 b. 1 Die Polizei kann zur Erkennung § 52 b streichen. und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die wiederholt und häufig durch gleiche Täterschaften verübt werden, einfache Analysesysteme betreiben, sich an solchen Systemen beteiligen und die dafür notwendigen Daten, einschliesslich besonderer Personendaten, automatisiert auswerten. Zugriff auf die Analysesysteme haben die Mitarbeitenden der Kriminalanalyse.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. 2 Die Polizei kann die dafür notwendigen

Daten mit Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abrufverfahren austauschen. Der Datenaustausch wird protokolliert. 3 Die Polizei bearbeitet in ihren Analysesystemen neben den von ihr erhobenen Daten ausschliesslich solche, die von Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie vom BAZG zur Verfügung gestellt wurden. 4 Die Löschung der in den Analysesystemen erfassten und darin erzeugten Daten erfolgt a. umgehend, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr benötigt werden, b. spätestens nach fünf Jahren, wobei anonymisierte Erzeugnisse der Analysesysteme auch länger verwendet werden dürfen. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die eingesetzten Systeme, die Zugriffsberechtigung und die Kategorien von Personendaten, die in den Analysesystemen bearbeitet werden dürfen.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Schutz von Audio- und Bildmaterial § 52 a. Ergreift die Polizei technische § 52 a wird zu § 52 c. Überwachungsmassnahmen, trifft sie Vorkehrungen im Sinne von § 7 IDG, um die missbräuchliche Verwendung von Audio- und Bildmaterial auszuschliessen. Gemeinsames Datenbearbeitungs- und Gemeinsames Informationssystem Informationssystem § 54. 1 Die Kantonspolizei und die Stadtpo- § 54.* 1 Die Kantonspolizei und die Stadtlizeien Zürich und Winterthur betreiben ge- polizeien Zürich und Winterthur betreiben meinsam ein polizeiliches Datenbearbei- gemeinsam ein modulares polizeiliches Intungs- und Informationssystem. formationssystem. Das Forensische Institut Zürich nutzt dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Das System dient den beteiligten Poli- Abs. 2 unverändert. zeien bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns, zum Informations- und Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhaltung und zu statistischen Erhebungen. 3 Das System enthält Daten zu Personen Abs. 3 unverändert. und Sachverhalten, welche die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschafft und bearbeitet hat. 4 Die Betreiber gewährleisten auf Gesuch Abs. 4 unverändert. weiteren kommunalen Polizeien den Zugriff auf das System, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, insbesondere bei Übernahme kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss § 20 POG.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. 5 Die Hauptverantwortung über den Daten- Abs. 5 unverändert. und Informationsbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 IDG trägt die Kantonspolizei. 6 Die für die Polizei zuständige Direktion Abs. 6 unverändert. regelt die Zugriffsrechte für die Benutzerinnen und Benutzer. 7 Die Löschung von Daten, die sich auf Abs. 7 unverändert. Strafverfahren beziehen, erfolgt nach Ablauf der Aktenaufbewahrungsvorschriften der StPO. Darüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der vom Regierungsrat festgesetzten Aufbewahrungsvorschriften. * Koordinationsbedarf mit Vorlage 5923 (Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG], Totalrevision) Elektronische Zusammenarbeit a. Im Allgemeinen

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Minderheit Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi § 54 a. 1 Die Polizei kann zur Erfüllung ih- § 54 a streichen. rer Aufgaben gemäss §§ 3 ff. dieses Gesetzes und §§ 7 ff. POG sowie für andere, ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben mit Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein auf elektronischem Weg zusammenarbeiten. 2 Sie kann dazu Schnittstellen zwischen eigenen Informationssystemen und jenen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden einrichten. ViCLAS-Datenbank b. Bekanntgabe von Daten im Abrufverfahren

Minderheit Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi § 54 b. 1 Die Polizei meldet der für den § 54 b. 1 Die Polizei darf Daten ihrer poli- § 54 b streichen. Justizvollzug zuständigen Direktion Perso- zeilichen Datenbearbeitungs- und Informanen, deren Ermittlungsdaten gemäss Art. 4 tionssysteme, einschliesslich besonderer der Interkantonalen Vereinbarung über die Personendaten, im Abrufverfahren andecomputergestützte Zusammenarbeit der ren Behörden bekannt geben, sich zu die- Kantone bei der Aufklärung von Gewaltde- sem Zweck an der gemeinsamen Abfragelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkor- plattform beteiligen und ihre Datenbearbeidat) in die ViCLAS-Datenbank aufgenom- tungs- und Informationssysteme daran anmen werden. schliessen. Die Bekanntgabe ist nur zulässig: a. an Behörden gemäss Abs. 2,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. b. für Aufgaben gemäss Abs. 3, c. zu Zwecken gemäss Abs. 4 und d. von Datentypen gemäss Abs. 5. 2 Folgenden anderen Behörden darf die

Polizei im Abrufverfahren Daten bekannt geben: a. dem Bundesamt für Polizei für seine Aufgaben gemäss Abs. 3 lit. a–d, b. dem BAZG für seine Aufgaben gemäss Abs. 3 lit. a–c, c. der Militärpolizei für ihre Aufgaben gemäss Abs. 3 lit. e, d. der Transportpolizei für ihre Aufgaben gemäss Abs. 3 lit. f, e. den Polizeibehörden der anderen Kantone und ihrer Gemeinden für ihre Aufgaben gemäss Abs. 3 lit. a–d. 3 Folgende Aufgaben berechtigen Personen, die mit deren Erfüllung in den Behörden gemäss Abs. 2 betraut sind, zum Abruf von Daten: a. gerichts- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu den Zwecken gemäss Abs. 4 lit. a–i, b. verwaltungspolizeiliche Aufgaben zu den Zwecken gemäss Abs. 4 lit. a–i,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. c. unterstützende und koordinative Aufgaben zu den Zwecken gemäss Abs. 4 lit. a–g, d. assistenzpolizeiliche Aufgaben zu den Zwecken gemäss Abs. 4 lit. a–d, e. militärpolizeiliche Aufgaben zu den Zwecken gemäss Abs. 4 lit. d und j, f. transportpolizeiliche Aufgaben zu den Zwecken gemäss Abs. 4 lit. k. 4 Zu folgenden Zwecken darf die Polizei

anderen Behörden für die Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Abrufverfahren Daten bekannt geben: a. Grenzkontrolle an der Schengen-Aussengrenze: Daten gemäss Abs. 5 lit. a, b. Personenkontrolle im Inland: Daten gemäss Abs. 5 lit. a–c, c. Ermittlung (polizeiliche Vorermittlungen und strafprozessuale Ermittlungen): Daten gemäss Abs. 5 lit. a–c, d. Verkehrskontrolle: Daten gemäss Abs. 5 lit. a und b, e. Gewaltschutz: Daten gemäss Abs. 5 lit. a, f. Bearbeitung von Ausweisverlustmeldungen: Daten gemäss Abs. 5 lit. a, g. Personensicherheitsprüfung: Daten gemäss Abs. 5 lit. a,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. h. waffenrechtliche Bewilligung: Daten gemäss Abs. 5 lit. a, i. Bewilligung, namentlich für Sicherheitsunternehmen: Daten gemäss Abs. 5 lit. a, j. militärpolizeiliche Überprüfung: Daten gemäss Abs. 5 lit. a, k. transportpolizeiliche Kontrolle im Rahmen von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr: Daten gemäss Abs. 5 lit. a. 5 Folgende Datentypen darf die Polizei im

Abrufverfahren bekannt geben: a. Daten, einschliesslich besonderer Personendaten, über Personen, die als Beschuldigte, Geschädigte oder Opfer in Bezug auf Ereignisse gemäss lit. d oder unabhängig von ihrer Rolle gemäss lit. e registriert sind: Angaben aus der Personendatenbank einschliesslich biometrischer und erkennungsdienstlicher Daten, bevorzugter Vorgehensweisen sowie Haftdaten zu vorläufigen Festnahmen oder polizeilichem Gewahrsam, b. Daten über Fahrzeuge, die als gestohlen ausgeschrieben oder im Zusammenhang mit Ereignissen gemäss lit. d oder e registriert sind,

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. c. Daten über Sachen, die als gestohlen ausgeschrieben oder im Zusammenhang mit Ereignissen gemäss lit. d oder e registriert sind, d. Daten über Straftaten, ausgenommen Daten über Fälle gemäss § 54 f Abs. 1; bei Übertretungen darf aber im Abrufverfahren nur deren Vorhandensein und nicht deren Inhalt bekannt gegeben werden, e. Daten über Fälle zu aussergewöhnlichen Todesfällen, Vermissten, Ausweisverlusten, fürsorgerischen Unterbringungen, Gewaltschutzverfahren, Suizidversuchen, Aufenthaltsnachforschungen, Entweichungen und Entlaufen, Fundsachen sowie Verdachtsmeldungen zu Verbrechen und Vergehen. 6 Werden Daten eines Datentyps gemäss

Abs. 5 bekannt gegeben, dürfen auch die mit ihnen verknüpften Daten der anderen Datentypen bekannt gegeben werden. Journaldaten und andere im System abgelegte Dokumente wie Rapporte und Einvernahmen werden im Abrufverfahren nicht bekannt gegeben. 7 Die Zugriffe werden protokolliert und

stichprobenweise kontrolliert. Die Ergebnisse der Kontrollen werden jährlich der oder dem Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt. Die Zugriffsprotokolle können

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. auf Anfrage den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Aufsichtsbehörden herausgegeben werden. c. Bearbeitung von Daten aus Systemen anderer Behörden Minderheit Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi § 54 c. Die Polizei darf die Daten aus Sys- § 54 c streichen. temen von ausserkantonalen Behörden abfragen und bearbeiten, soweit dies die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zulassen. d. Regelungsbefugnisse Minderheit Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix Stüssi § 54 d. Der Regierungsrat regelt durch § 54 d streichen. Verordnung, a. bei welchen eigenen Informationssystemen die Polizei gemäss §§ 54 a und 54 b Schnittstellen einrichten kann, b. welche Attribute aus den in § 54 b Abs. 5 genannten Datentypen anderen Behörden bekannt gegeben werden. e. Schengen-Informationsaustausch

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 54 e. Für den direkten Informationsaustausch mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen- Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten sinngemäss und Art. 355 c StGB Anwendung. Nachführung von Datensystemen § 54 a. 1 Die Strafbehörden teilen der Poli- § 54 a wird zu § 54 f.* zei zur Nachführung der polizeilichen Datenbearbeitungssysteme Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren innert 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit. 2 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Aktualität und die Nachführung der in den Datenbearbeitungssystemen gespeicherten Daten in der Regel alle zwei Jahre und aus besonderem Anlass.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. ViCLAS-Datenbank § 54 b. 1 Die Polizei meldet der für den § 54 b wird zu § 54 g.* Justizvollzug zuständigen Direktion Personen, deren Ermittlungsdaten gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) in die ViCLAS-Datenbank aufgenommen werden. 2 Diese Direktion teilt der Polizei den Vollzug von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen gegenüber solchen Personen innert 14 Tagen nach Antritt der Freiheitsstrafe oder Beginn der Massnahme mit. Datenschutzberatung § 54 c. 1 Die Polizeien bezeichnen je eine § 54 c wird zu § 54 h.* für die Datenschutzberatung zuständige Person. 2 Diese hat folgende Aufgaben:

a. Sie berät und unterstützt die Polizeien bei der Bearbeitung von Personendaten. b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1 IDG vor.

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Datenschutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen. 3 Die für die Datenschutzberatung zuständige Person einer Polizei kann diese Aufgabe für mehrere Polizeien erfüllen. Die beteiligten Polizeien regeln die Einzelheiten. * Koordinationsbedarf mit Vorlage 5923 (Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG], Totalrevision) II. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 wird wie folgt geändert: Kantonsübergreifende Zusammenarbeit § 29. 1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Poli- § 29. 1 Die Kantonspolizei und das Forenzeistellen und Behörden anderer Kantone, sische Institut Zürich arbeiten mit Polizeides Bundes und des Auslandes zusam- stellen und Behörden anderer Kantone, men. des Bundes und des Auslands zusammen. 2 Die Zusammenarbeit umfasst insbeson- Abs. 2 unverändert. dere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen. 3 Die Kantonspolizei und das Forensische

Institut Zürich können zugunsten von Polizeistellen und Behörden des Bundes, anderer Kantone, der Gemeinden und des Auslands Dienstleistungen erbringen, die

Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Justiz und Minderheiten vom 5. März 2025 öffentliche Sicherheit vom 4. Dezember Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, 2025 sofern nichts anderes vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. mit ihrer eigenen Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen. III. Diese Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum.

*Die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit besteht aus folgenden Mitgliedern: Daniel Wäfler, Gossau (Präsident); Mandy Abou Shoak, Zürich; Sabine Arnold, Zürich; Anita Borer, Uster; Leandra Columberg, Dübendorf; Andrea Gisler, Gossau; Beat Hauser, Rafz; Jacqueline Hofer, Dübendorf; Andreas Keiser, Glattfelden; Dieter Kläy, Winterthur; Lisa Letnansky, Zürich; Christoph Marty, Zürich; Angie Romero, Zürich; Mario Senn, Adliswil; Beatrix Stüssi, Niederhasli; Sekretärin: Pierrine Ruckstuhl.

30 Bericht

1 Ausgangslage

Am 28. August 2024 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Polizeigesetzes in Bezug auf die Datenbearbeitung (5977). Die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit hat die Beratung der Vorlage am 31. Oktober 2024 aufgenommen. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 entschied das Bundesgericht über die Zulässigkeit von Änderungen des Gesetzes über die Luzerner Polizei, die der Luzerner Kantonsrat am 24. Oktober 2022 beschlossen hatte (BGE 1C_63/2023), und hob einige Bestimmungen auf. Daraufhin überprüfte die Sicherheitsdirektion die Vorlage 5977 und kam zum Schluss, dass diese in den Bereichen Überwachung des Strassenverkehrs mit Videogeräten, Informationsbeschaffung im virtuellen Raum, Datenbearbeitung mit Analysesystemen, elektronische Zusammenarbeit und dem Geltungsbereich der polizeilichen Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung anzupassen sei. Am 5. März 2025 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat die überarbeitete Vorlage 5977a. Er hat Einschränkungen vorgenommen und detaillierte Regelungen eingefügt, um der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge zu tun.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage schafft Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch unter den Polizeikorps und mit Partnerorganisationen, um verschiedene Deliktsarten, insbesondere im Bereich der seriellen Kriminalität, effektiv und effizient bekämpfen zu können. Von besonderer Bedeutung ist der Datenaustausch bei der Deliktsprävention, namentlich bei der Abwehr von Straftaten mit extremistischem Hintergrund und der Verhinderung von Terroranschlägen. Der Strassenverkehr soll für polizeiliche Zwecke mit Videogeräten überwacht werden können. Zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen sollen die Aufzeichnungen in hochauflösender Weise ausgewertet werden können. Die Informationsbeschaffung im virtuellen Raum soll neu geregelt werden. Es geht dabei vor allem darum, Delikte zu verhindern. Neu soll die Polizei im Internet auch in geschlossenen Foren ermitteln können. Die Polizei soll besondere Personendaten unter gewissen Voraussetzungen mit intelligenten Analysesystemen bearbeiten können, wenn ernsthafte Anzeichen für ein Verbrechen oder eine Gefahr für das Leben einer Person vorhanden sind.

3 Zusammenfassung der Beratung in der Kommission

Die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit (KJS) hat folgende Personen angehört: Viktor Gyöffry, Rechtsanwalt mit Expertise in den Bereichen Grundrechte und Strafrecht, Sven Zimmerlin, Lehrbeauftragter für Strafrecht und Strafprozessrecht, und Dominika Blonski, Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich. Viktor Gyöffry, der die Beschwerdeführenden im Verfahren gegen das Luzerner Polizeigesetz vertrat, hat einige Kritikpunkte zur Vorlage geäussert, die teilweise in den Anträgen der Kommissionsminderheit aufgenommen worden sind. Auch Sven Zimmerlin hat die Vorlage einer kritischen Würdigung unterzogen und kommt zum Schluss, dass es sich um ein modernes Polizeigesetz handelt, das die wesentlichen Aspekte der neusten bundesgerichtlichen Praxis prinzipiell respektiert. Die Datenschutzbeauftragte Dominika Blonski war in die Überarbeitung der Vorlage einbezogen worden. Sie hat in der KJS festgehalten, dass die zweite Fassung der Vorlage datenschutzkonform ausgestaltet sei. Die Bestimmungen zum Einsatz von Analysesystemen und zur elektronischen Zusammenarbeit seien aus Datenschutzsicht in Ordnung. Im Nachgang zur Anhörung in der Kommission hat sich die Datenschutzbeauftragte schriftlich vertieft zum Einsatz von Analysesystemen, zur elektronischen Zusammenarbeit und zur Bekanntgabe im Abrufverfahren geäussert und Präzisierungsvorschläge eingebracht. Die Kommission hat einen Aspekt in Bezug auf die Identifizierung von Personen anhand biometrischer Merkmale aufgenommen, und eine Minderheit unterstützt Blonskis Vorschlag zur Festlegung von zusätzlichen Schutzmechanismen beim Einsatz von intelligenten Analysesystemen. Die Kommissionsmehrheit begrüsst die Anpassung des Polizeigesetzes, die der Polizei die Mittel gibt, auch präventiv eine Strafverfolgung aufzunehmen und diese zu optimieren. Und die Mehrheit ist auch der Ansicht, dass mit dieser Vorlage eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz der Grundrechte und einer wirksamen Polizeiarbeit mit zeitgemässen Mitteln erreicht wurde. Eine höhere Gewichtung der Grundrechte würde ab einem gewissen Punkt zu einem Täterschutz. Die Kommissionsmehrheit begrüsst den angestrebten Datenaustausch zwischen den verschiedenen Polizeibehörden. Dass die Polizei ausserdem unter gewissen Umständen im Internet auch in geschlossenen Foren ermitteln könne, sei notwendig, um modernen Kriminalitätsformen zu begegnen.

Eine Kommissionsminderheit hingegen sieht in der Vorlage schwerwiegende grund- und datenschutzrechtliche Mängel, die sie mit entsprechenden Anträgen beheben will. Sie kritisiert, dass die überarbeitete Vorlage nicht erneut in die Vernehmlassung gegeben wurde. Das sei besonders problematisch, weil es sich um hochsensible Regelungsbereiche mit tiefgreifenden Eingriffen in die Grundrechte handle. Weiter sei problematisch, dass die Vorlage im präventivpolizeilichen Bereich weitreichende Überwachungs- und Datenbearbeitungsbefugnisse einführe. Die Grenzen staatlicher Überwachung würden ohne nachweislichen Sicherheitsgewinn zulasten der Grundrechte ausgedehnt. Die Minderheit hat angekündigt, die Vorlage abzulehnen, sollte ihren Anträgen nicht zugestimmt werden.

4 Erläuterungen zu den Kommissionsanträgen

§ 32 Abs. 3 Polizeiliche Observation Bestehen ernsthafte Anzeichen für eine Straftat, soll die Polizei zu deren Verhinderung oder Erkennung technische Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen oder Sachen einsetzen können. Eine Minderheit1 will den Einsatz dieser Mittel nur zulassen, wenn es um die Verhinderung oder Aufklärung von Verbrechen oder schweren Vergehen geht, da es sich um einen besonders schweren Grundrechtseingriff handle. Damit solle der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sichergestellt und die Bevölkerung vor einer Ausweitung von Überwachungsbefugnissen geschützt werden. § 32d Abs. 2 Überwachung des Strassenverkehrs mit Videogeräten Die Minderheit2 will die hochauflösende Auswertung von Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr, bei denen Personen identifiziert werden können, auf ein absolutes Minimum beschränken, weil damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert werde. Deshalb soll dies nur bei ernsthaften Anzeichen für eine Gefahr für Personen oder Sachen möglich sein, nicht aber, um einen Einsatz für die Bewältigung grösserer Ereignisse zu führen oder die Verkehrsführung eines entsprechenden Abschnitts zu ändern. § 32h Abs. 2 Nicht öffentlich zugängliche Informationen im Internet Die Minderheit3 verlangt, dass die Polizei der Datenschutzbeauftragten jährlich Bericht erstattet über den Einsatz von Software zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten oder Gefahren für das Leben von Personen. Verschaffe sich die Polizei mithilfe einer nicht näher bestimmten Software Zugang zu nicht öffentlichen Netzwerken im digita-

1 Lisa Letnansky, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Leandra Columberg, Beatrix

Stüssi

2 Sabine Arnold, Mandy Abou Shoak, Leandra Columberg, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

3 Sabine Arnold, Mandy Abou Shoak, Leandra Columberg, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

len Raum, sei dies ein schwerer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Deshalb solle nicht nur das Zwangsmassnahmengericht, sondern auch die Datenschutzbeauftragte Einblick in diese Ermittlungspraxis erhalten. § 32j Abs. 2 Zusammenarbeit mit vertraulichen Quellen Die Kommission will die Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit vertraulichen Quellen präzisieren. Eine solche Zusammenarbeit soll nur möglich sein, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung ansonsten unverhältnismässig erschwert würde. Die Kommission will damit verhindern, dass auch alltägliche Polizeiarbeit ausgelagert werden könnte. § 52a Abs. 1 und 2 Einsatz von Analysesystemen Eine Minderheit4 verweist auf das Bundesgerichtsurteil 1C_63/2023, in dem davor gewarnt werde, intelligente Analysesysteme (KI) auf kantonaler Ebene ohne klare bundesrechtliche Grundlage einzusetzen. Damit verbunden sei das Risiko, dass unabhängig vom ursprünglichen Erhebungszweck der Daten umfangreiche Persönlichkeitsprofile erstellt würden. Solche Verfahren stellten einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Für die Minderheit ist der Einsatz intelligenter Analysesysteme insbesondere im präventiven Bereich unverhältnismässig. Einfache, manuell bediente Systeme würden den legitimen polizeilichen Zweck ausreichend erfüllen. § 52a Abs. 3 Schutzmechanismen beim Einsatz von intelligenten Analysesystemen Eine Minderheit5 will Schutzmechanismen für den Einsatz intelligenter Analysesysteme einbauen. Sie stützt sich dabei auf die KI-Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates. Damit könne ein transparenter Einsatz der intelligenten Analysesysteme im Einklang mit den Grundrechten gewährleistet werden. Dies sei wichtig im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht der Polizei, insbesondere für einen diskriminierungsfreien Einsatz der Systeme. Die Minderheit folgt damit einer Anregung der Datenschutzbeauftragten. § 52a Abs. 4 Identifizierung von Personen mittels intelligenter Analysesysteme Mit der Präzisierung, dass eine Person anhand biometrischer oder anderer Merkmale unter Verwendung intelligenter Analysesysteme identifiziert werden kann, nimmt die Kommissionsmehrheit eine An-

4 Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

5 Sabine Arnold, Mandy Abou Shoak, Leandra Columberg, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

regung der Datenschutzbeauftragten auf. Für die Minderheit6 stellt der Einsatz intelligenter Analysesysteme zum Abgleich von Bildmaterial mit polizeilichen Datenbanken einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar. Eine gesetzliche Grundlage für eine automatisierte Gesichtserkennung würde den Weg für eine anlasslose und massenhafte Identifizierung von Personen ebnen und berge erhebliche Risiken für die informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre. Sie lehnt deshalb Regelungen für Bildabgleiche im präventiven Bereich ab. § 52b Einsatz von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität Die Minderheit7 will diesen Paragrafen streichen. Der Einsatz von Analysesystemen sei in § 52a umfassend geregelt. § 52b schaffe bei der seriellen Kriminalität eine zusätzliche Sondernorm, die keinen eigenständigen Mehrwert biete und Rechtsunsicherheit schaffe. Diese Regelung berge ein erhöhtes Diskriminierungsrisiko: Gerade im Bereich der seriellen Kriminalität liege der Einsatz von Profilen und Gruppenzuschreibungen nahe. Das berge die Gefahr von Bias, diskriminierender Profilbildung und selbstverstärkenden Rückkoppelungen bei Predictive Policing. Die Minderheit8 beantragt die Streichung der Paragrafen 54a bis 54d. Der automatisierte und kantons- und behördenübergreifende Zugriff auf kantonale und bundesrechtliche Daten ohne Einzelfallprüfung erhöhe das Missbrauchsrisiko erheblich und erschwere sowohl die Transparenz als auch den Rechtsschutz für die betroffenen Personen. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn er auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe, einem überwiegenden öffentlichen Interesse diene und verhältnismässig sei. Die Paragrafen 54a bis 54d genügten diesen Anforderungen nicht. Der Zweckkatalog sei zu weit gefasst. Bei den Daten, die ausgetauscht werden sollen, handle es sich um besonders sensible Daten wie biometrische und erkennungsdienstliche Merkmale, Haftdaten, Daten über Opfer und Geschädigte sowie über Suizidversuche oder fürsorgerische Unterbringungen. Weiter befürchtet die Minderheit aufgrund der Verknüpfung von Daten die Ausweitung des Zugriffs. Es fehlten klare Vor-

6 Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

7 Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

8 Leandra Columberg, Mandy Abou Shoak, Sabine Arnold, Lisa Letnansky, Beatrix

Stüssi

gaben, wie der Zugriffsmechanismus im Abrufverfahren technisch und rechtlich auszugestalten sei. Und es gebe keine bundesrechtliche oder interkantonale Rahmenregelung, die eine einheitliche Handhabung garantiere.

5 Finanzielle Auswirkungen und Regulierungsfolgeabschätzung

In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen und die Regulierungsfolgen wird auf den Bericht des Regierungsrates hingewiesen.

6 Chronologischer Ablauf

Die Kommission behandelte die Gesetzesvorlage an insgesamt 13 Sitzungen: – 31. Oktober 2024: Präsentation der ersten Vorlage 5977 – 21. November 2024: Beratung – 27. März 2025: Präsentation der geänderten Vorlage 5977a – 8. Mai 2025: Beratung – 5. Juni 2025: Anhörungen – 19. Juni 2025: Eintreten und paragrafenweise Beratung – 3. Juli 2025: Abschluss paragrafenweise Beratung – 11. September 2025: 1. Lesung – 25. September 2025: 1. Lesung – 2. Oktober 2025: 1. Lesung – 23. Oktober 2025: Abschluss 1. Lesung – 6. November 2025: 2. Lesung – 4. Dezember 2025: Schlussabstimmung

7 Antrag der Kommission

Die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit beantragt dem Kantonsrat mit 10 zu 5 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und diese im Sinne der Kommissionsmehrheit zu verabschieden.

Zürich, 4. Dezember 2025

Im Namen der Kommission Der Präsident: Die Sekretärin: Daniel Wäfler Pierrine Ruckstuhl