Vorlage 5982a
Bildungsgesetz, Änderung, Ausbildungsbeiträge
Antrag und Bericht der Kommission für Bildung und Kultur* vom 23. September 2025
5982 a Bildungsgesetz (BiG) (Änderung vom …; Ausbildungsbeiträge)
* Die Kommission für Bildung und Kultur besteht aus folgenden Mitgliedern: Karin Fehr Thoma, Uster (Präsidentin); Marc Bourgeois, Zürich; Rochus Burtscher, Dietikon; Urs Glättli, Winterthur; Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon; Tobias Infortuna, Egg; Alexander Jäger, Zürich; Ursula Junker, Mettmenstetten; Sibylle Jüttner, Andelfingen; Livia Knüsel, Schlieren; Nadia Koch, Rümlang; Carmen Marty Fässler, Adliswil; Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen; Roger Schmidinger, Urdorf; Kathrin Wydler, Wallisellen; Sekretärin: Franziska Gasser.
Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 23. September 2025 5982a. Bildungsgesetz (BiG) (Änderung vom...; Ausbildungsbeiträge) Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 23. September 2025 Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten 5982a. Bildungsgesetz (BiG) (Änderung vomvom...; Ausbildungsbeiträge) 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission Zustimmung zum Antrag desfür Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Regierungsrates, sofern nichts Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September anderes 2025 vermerkt. Zustimmung zum Antrag des Bildungsgesetz (BiG) Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. (Änderung vom ...; Bildungsgesetz (BiG) Ausbildungsbeiträge) Der Kantonsrat, (Änderung vom ...; Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den An- Ausbildungsbeiträge) nach Einsichtnahme in die Antrag des Regierungsrates vom träge des Regierungsrates vom Der Kantonsrat,2024, 11. September Der Kantonsrat,2024 und der 11. September nach Einsichtnahme in den Anbeschliesst: nach Einsichtnahme Kommission in die für Bildung undAn- Kultrag des Regierungsrates vom träge des Regierungsrates tur vom 23. September 2025, vom 11. September 2024, 11. September 2024 und der beschliesst: beschliesst: Kommission für Bildung und Kultur vom 23. September 2025, Minderheit Marc Bourgeois, beschliesst: Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Minderheit(in Lamprecht Marc Bourgeois, Vertretung von Tobias Infortuna, Rochus Alexander Burtscher), Roger Schmi- Jäger, dinger Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Die Vorlage Rochus wird an Roger Burtscher), den Regie- Schmirungsrat dinger zurückgewiesen mit dem Auftrag, Darlehen bereitzustellen, Die Gewährung die Vorlage wirdvonan Darlehen den Regie-gerungsrat zurückgewiesen mit dem genüber Stipendien attraktiver als Auftrag, Darlehen bereitzustellen, in der Vergangenheit zu gestalten die Gewährung und Stipendien anvoneinen Darlehen gespeditigenüber ven Stipendien Abschluss attraktiver als von Erstausbildunin derzuVergangenheit gen zu gestalten knüpfen. Die entspre- und Stipendien an einen speditichende Verordnung ist sinngeven Abschluss
mäss anzupassen. von Erstausbildungen zu knüpfen. Die entsprechende Verordnung ist sinnge- 1/16 mäss anzupassen.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. I. Das Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 wird wie folgt geändert: Begriffe Minderheit 1 in Verbindung mit Minderheit 2 in Verbindung mit 3 Marc Bourgeois, Tobias Infor- Jüttner, Carmen Marty Fässler, tuna, Alexander Jäger, Ursula Qëndresa Sadriu-Hoxha Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger § 16 a. In diesem Gesetz § 16 a. In diesem Gesetz § 16 a. … § 16 a. wird aufgehoben. bedeuten: bedeuten: Ausbildungsbeiträge: Stipendien … und Darlehen, Stipendien: Ausbildungsbeiträge, … die nicht zurückzuzahlen sind, Darlehen: Ausbildungsbeiträge, Darlehen: Ausbildungsbeiträge, (gemäss geltendem Recht) die nach Abschluss oder Abbruch die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind. sind.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt.
Beitragsberechtigte Personen
Minderheit Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha § 17. 1 Beitragsberechtigt sind § 17. Abs. 1 unverändert. § 17. 1 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrecht- alle Personen mit Wohnsitz im lichem Wohnsitz im Kanton, die Kanton Zürich. a. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen hat, wonach die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind, c. über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen,
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. d. seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen, e. von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge sind oder f. im Kanton wohnende Staatenlose sind. § 17 Minderheit 1 Marc Bourgeois, Minderheit 2 in Verbindung mit Tobias Infortuna, Alexander § 17h. Abs. 1 und § 17i. Sibylle Jäger, Ursula Junker, Thomas Jüttner, Carmen Marty Fässler, Lamprecht (in Vertretung von Qëndresa Sadriu-Hoxha Rochus Burtscher), Roger Schmidinger 2 Die Beitragsberechtigung Abs. 2 unverändert. 2… 2…
endet mit der Vollendung des … mit der Vollendung des … mit der Vollendung des 45. Altersjahres. 40. Altersjahres. 60. Altersjahres. 3 Massgebender Zeitpunkt ist der
Beginn des Ausbildungsjahres. * Koordinationsbedarf mit Vorlage streichen. KR-Nr. 358b/2020 (Bildungsgesetz, Änderung; Stipendien für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer)
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Minderheit Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger Einschränkungen auf der Terti- Beitragsdauer ärstufe § 17 e. 1 Stipendien werden für die minimale Ausbildungsdauer zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt die minimale Ausbildungsdauer weniger als zwei Jahre, werden Stipendien nur für die minimale Ausbildungsdauer ausgerichtet.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Minderheit in Verbindung mit Minderheit Sibylle Jüttner, Karin § 17f. Abs. 2 und Abs. 3 Marc Fehr Thoma, Livia Knüsel, Car- Bourgeois, Tobias Infortuna, Ale- men Marty Fässler, Qëndresa Saxander driu-Hoxha Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger Beitragsdauer Einschränkungen auf der Tertiärstufe § 17 e. 1 Beiträge werden für § 17 e. 1 Wer einen eidgenös- § 17 f. 1 … § 17 e. 1 … die minimale Ausbildungsdauer sisch oder kantonal anerkannten zuzüglich eines Jahres ausgerich- Abschluss auf der Tertiärstufe er- … ertet. Beträgt die minimale Ausbil- worben und für diese Ausbildung worben hat, erhält keine Beiträge dungsdauer weniger als zwei oder einen Teil davon Beiträge mehr. Jahre, werden die Beiträge nur nach diesem Gesetz erhalten hat, … für die minimale Ausbildungs- erhält keine Beiträge mehr für erhält in der Regel keine … dauer ausgerichtet. Ausbildungen, die zu einem Abschluss gleicher Art führen.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 17 e. Folgeminderheit zu § 17f. Marc Minderheit Sibylle Jüttner, Karin Bourgeois, Tobias Infortuna, Fehr Thoma, Livia Knüsel, Car- Alexander Jäger, Ursula Junker, men Marty Fässler, Qëndresa Sa- Thomas Lamprecht (in Vertretung driu-Hoxha von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger 2 Wer nach Erfüllung der Schul- 2 Wer für eine Ausbildung auf der § 17 f. Abs. 2 gemäss Antrag des 2…
pflicht während zwölf Jahren in Tertiärstufe während insgesamt Regierungsrates § 17e. Abs. 2. Ausbildung stand, erhält keine fünf Jahren Beiträge nach diesem Beiträge mehr. Die Zeit, während Gesetz erhalten hat, muss einen der die auszubildende Person er- angemessenen Studienfortschritt werbstätig war oder eigene Kin- nachweisen, um Beiträge für … für weider betreute und keine Beiträge jeweils ein weiteres Ausbildungs- tere Ausbildungsjahre zu erhalbezog, wird nur zur Hälfte ange- jahr zu erhalten. ten. rechnet.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. § 17 e. Folgeminderheit zu § 17f. Marc Minderheit Sibylle Jüttner, Karin Bourgeois, Tobias Infortuna, Fehr Thoma, Livia Knüsel, Alexander Jäger, Ursula Junker, Carmen Marty, Fässler, Thomas Lamprecht (in Vertretung Qëndresa Sadriu-Hoxha von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger 3 Wer zwei Ausbildungen auf § 17 f. 3 … 3…
der Tertiärstufe abgebrochen oder erfolglos beendet und für … beendet hat, erhält diese Ausbildungen oder einen keine Beiträge mehr für Ausbil- Teil davon Beiträge nach diesem dungen auf der Tertiärstufe. Gesetz erhalten hat, erhält keine …, erhält in der Beiträge mehr für Ausbildungen Regel keine … … auf der Tertiärstufe. auf der Tertiärstufe. In begründeten Fällen können auch für eine dritte Ausbildung Beiträge gesprochen werden. Ein Wechsel des Hauptfaches zum Nebenfach, ein Wechsel des Schwerpunktes innerhalb einer Studienrichtung oder ein Wechsel an eine andere Hochschule gelten nicht als Abbruch. Nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen § 17 f. 1 Wer auf der Tertiärstufe § 17 f wird aufgehoben. nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf Beiträge.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt.
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge. Form der Ausbildungsbeiträge a. Stipendien Minderheit in Verbindung mit Folgeminderheit zu § 17 Abs. 2 Aufhebung Abschnitt b § 17i. Sibylle Jüttner, Carmen Marty Livia Knüsel, Karin Fehr Thoma, Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha § 17 h. 1 Bis zur Vollendung des § 17 h. 1 Bis zur Vollendung des § 17 h. 1 … … des § 17 h. 1 wird aufgehoben. 25. Altersjahres werden die Aus- 28. Altersjahres werden Ausbil- 35. Altersjahres … bildungsbeiträge als Stipendien dungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet. ausgerichtet. 2 Massgebender Zeitpunkt ist der
Beginn des Ausbildungsjahres. 2 Aus folgenden Gründen können
Stipendien bis längstens zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden: a. Erwerbstätigkeit während der Ausbildung, b. Betreuung von eigenen Kindern, c. Krankheit,
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. d. Militär- oder Zivildienst, e. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen. Folgeminderheit zu § 17h Abs. Folgeminderheit zu § 17 Abs. 2 1 Livia Knüsel, Karin Fehr Sibylle Jüttner, Carmen Marty Thoma, Sibylle Jüttner, Carmen Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha Marty Fässler, Qëndresa Sadriu- Hoxha b. Stipendien mit erhöhter Abschnitt b. wird aufgehoben. Abschnitt b. wird aufgehoben. Eigenleistung Minderheit Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger § 17 i. 1 Ab der Vollendung § 17 i. 1 Ab der Vollendung 17 i. 1 … des 25. Altersjahres werden des 28. Altersjahres werden Stipendien unter Berücksichti- Ausbildungsbeiträge als Stipen- … als Stipengung erhöhter Eigenleistungen dien mit erhöhter Eigenleistung dien mit erhöhter Eigenleistung ausgerichtet. § 17 h Abs. 2 bleibt ausgerichtet. oder als Darlehen ausgerichtet. vorbehalten. 2 Massgebender Zeitpunkt ist der Abs. 2 unverändert. Beginn des Ausbildungsjahres.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Minderheit Livia Knüsel, Karin Folgeminderheit zu § 16a Fehr Thoma Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha c. Darlehen mit erhöhter Eigen- b. Darlehen Abschnitt c. wird aufgehoben. leistung § 17 j. 1 Ab der Vollendung des § 17 j. 1 Ab der Vollendung des § 17 j. 1 … 25. Altersjahres können Ausbil- 35. Altersjahres werden Ausbildungsbeiträge als Darlehen dungsbeiträge als Darlehen mit … Darlehen ausbezogen werden. erhöhter Eigenleistung ausgerich- gerichtet. (Rest streichen). tet. 2 Nach Vollendung des 35. Alters- Abs. 2 wird aufgehoben. jahres werden Ausbildungsbeiträge als Darlehen ausgerichtet. 3 Massgebender Zeitpunkt ist der Abs. 3 wird zu Abs. 2. Beginn des Ausbildungsjahres. Gesuch a. Zuständigkeit a. Zuständigkeit und Eingabefrist § 18. 1 Gesuche um Erteilung von § 18. 1 Gesuche um Ausbildungs- Ausbildungsbeiträgen sind der für beiträge sind der für das das Bildungswesen zuständigen Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektro- Direktion schriftlich einzureichen. nisch einzureichen. 2 Ein Anspruch auf Ausbildungs- 2 Gesuche um Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens beiträge sind spätestens am ab dem ersten Tag des Folge- letzten Tag des sechsten Monats monats, in dem das Gesuch nach Beginn des Ausbildungsjahvollständig vorliegt. res einzureichen. Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. a. dieses verspätet eingereicht wird, b. die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen trotz Ansetzen einer Nachfrist nicht vollständig eingereicht werden. Minderheit in Verbindung mit Folgeminderheit zu § 16a Übergangsbestimmung Abs. 3 Sibylle Jüttner, Carmen Marty Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger Ausrichtung von Darlehen § 18 d. Der Kanton kann die § 18 d. Der Kanton kann die § 18 d. (gemäss geltendem § 18 d. wird aufgehoben. Ausrichtung von Darlehen einer Ausrichtung von Darlehen einer Recht) Bank oder Dritten übertragen. Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung Er garantiert für die Rückzahlung und die Rückzahlung der Dar- der Darlehen. lehen.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge Minderheit in Verbindung mit Übergangsbestimmung Abs. 3 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger § 19. 1 Ausbildungsbeiträge, die § 19. 1 Ausbildungsbeiträge, die § 19. 1 … trotz fehlenden Anspruchs bezo- ohne Anspruch bezogen wurden, gen wurden, sind zurückzuerstat- sind zurückzuerstatten. … zurückzuerstatten und zu ten. Zusätzlich ist ein Zins von verzinsen. Der Regierungsrat legt 4% ab Erhalt der Ausbildungs- den Zins fest. beiträge geschuldet, wenn a. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wurden, die für die Berechnung massgeblich sind, oder b. die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden. 2 Die Zahlungsfrist beträgt Abs. 2 unverändert. 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. 3 Die Verordnung regelt, wer die Abs. 3 unverändert. Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge schuldet.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. Rückzahlung von Darlehen Minderheit in Verbindung mit Folgeminderheit zu § 16a Übergangsbestimmung Abs. 3 Sibylle Jüttner, Carmen Marty Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger § 19 a. 1 Nach Ablauf eines Jah- § 19 a. 1 Darlehen sind innert § 19 a. 1 … § 19 a wird aufgehoben. res nach Abschluss oder Abbruch zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind Darlehen oder Abbruch der Ausbildung … Ausbildung zu verzinsen. Sie sind längstens vollständig zurückzuzahlen. zu verzinsen und vollständig zuinnert zehn Jahren nach rückzuzahlen. Der Regierungsrat Abschluss oder Abbruch der legt den Darlehenszins fest. Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest. 2 Nach Abschluss oder Abbruch 2 Nach Abschluss oder Abbruch
der Ausbildung setzt die für die der Ausbildung setzt die für das Bildung zuständige Direktion Bildungswesen zuständige unter Berücksichtigung der wirt- Direktion Ratenzahlungen für schaftlichen Leistungsfähigkeit die Rückzahlung fest. Auf Gesuch Ratenzahlungen für die Rück- hin kann die wirtschaftliche zahlung fest. Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. 3 Für herausragende Leistungen Abs. 3 unverändert. im Rahmen des Ausbildungsabschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass gewähren.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor Inkrafttreten dieser Änderung begonnen hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Personen, die nach bisherigem
Recht für ihre Ausbildung Beiträge erhalten haben, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Folgeminderheit zu § 16 a., § 18 d., § 19 Abs. 1 und § 19 a. Abs. 1 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger 3 Die Pflicht zur Verzinsung von Abs.3 streichen. Darlehen nach bisherigem Recht entfällt, wenn ein Darlehen oder eine Rate eines Darlehens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht zur Rückzahlung fällig ist.
Geltendes Recht Antrag des Regierungsrates Antrag der Kommission für Minderheiten vom 11. September 2024 Bildung und Kultur vom Zustimmung zum Antrag der Mehrheit, sofern nichts anderes vermerkt. 23. September 2025 Zustimmung zum Antrag des Regierungsrates, sofern nichts anderes vermerkt. II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Motion KR- Nr. 387/2022 betreffend Speditive Abwicklung der Stipendiengesuche erledigt ist. * Die Kommission für Bildung und Kultur besteht aus folgenden Mitgliedern: Karin Fehr Thoma, Uster (Präsidentin); Marc Bourgeois, Zürich; Rochus Burtscher, Dietikon; Urs Glättli, Winterthur; Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon; Tobias Infortuna, Egg; Alexander Jäger, Zürich; Sibylle Jüttner, Andelfingen; Ursula Junker, Mettmenstetten; Livia Knüsel, Schlieren; Nadia Koch, Rümlang; Carmen Marty Fässler, Adliswil; Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen; Roger Schmidinger, Urdorf; Kathrin Wydler, Wallisellen; Sekretärin: Franziska Gasser.
Bericht
1 Ausgangslage
Die vom Kantonsrat 2015 beschlossene Stipendienreform hat ihre Ziele erreicht – mit Ausnahme der administrativen Vereinfachung. Nach wie vor ist die Prüfung der Gesuche mit einem erheblichen Aufwand verbunden, was trotz einer Aufstockung beim Personal zu mehr Pendenzen geführt hat. In der Folge wurden im Kantonsrat zwei Motionen mit derselben Stossrichtung eingereicht: KR-Nr. 387/2022 betreffend «Speditive Abwicklung der Stipendiengesuche» und KR-Nr. 388/2022 betreffend «Stipendienwesen: Schlankere Prozesse, schnellere Gesuchbearbeitung». Die vorliegende Gesetzesänderung deckt die beiden Forderungen ab, wobei nur die überwiesene Motion KR-Nr. 387/2022 mit dieser Vorlage erledigt wird. Die andere Motion war bereits mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates 2024 abgeschrieben worden (6017).
2 Grundzüge der Vorlage
Der Regierungsrat schlägt bei den Stipendien und Darlehen verschiedene Massnahmen zur administrativen Entlastung vor: Die kaum genutzte, aufgrund der nötigen Beratung aber aufwendige Wahlmöglichkeit zwischen Stipendien und Darlehen soll zwischen dem 25. bzw. 28. und dem 35. Altersjahr abgeschafft werden. Auf der Tertiärstufe sollen Ausbildungsbeiträge zum einen nur noch für einen Abschluss gleichen akademischen Grades bzw. in der höheren Berufsbildung für einen Abschluss gleicher Art bezogen werden können. Zum anderen sollen überlange Ausbildungen nur noch unterstützt werden, wenn ein angemessener Studienfortschritt nachgewiesen wird. Neu sollen allerdings nur noch zwei abgebrochene Ausbildungen zum Verlust des Anspruchs führen, wenn für diese Unterstützung gewährleistet worden ist. Gesuche müssen für einen Anspruch nicht mehr vollständig vorliegen, ein Gesuch muss aber neu innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden. Diese Massnahme soll zu einer gleichmässigeren Verteilung der Gesuche übers Jahr führen. Auf die Verzinsung von Darlehen soll verzichtet werden. Bei der Festlegung der Raten für die Rückzahlung von Darlehen soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr individuell geprüft werden müssen, sodass die Raten standardisiert festgelegt werden können.
3 Zusammenfassung der Beratung in der Kommission
Die Kommission begrüsst Massnahmen, die den administrativen Aufwand bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen reduzieren. Für einen Teil der Kommission warfen aber namentlich die Abschaffung der Darlehen bis zum 35. Altersjahr und der generelle Verzicht auf eine Verzinsung grundsätzliche politische Fragen auf. Es gehe nicht an, dass zugunsten eines administrativen Minderaufwands auf Darlehen und das Einfordern von Zinsen verzichtet werde. Die Diskussion führte über die Forderung nach einer Verschlankung der Verfahren hinaus, und es wurden zahlreiche Anträge zum System der Ausbildungsbeiträge an sich eingebracht.
4 Erläuterungen zu den Kommissionsanträgen
Bildungsgesetz Rückweisungsantrag Ein Minderheit1 will die Vorlage an den Regierungsrat zurückweisen. Es sollen weiterhin für alle Alterststufen Darlehen zur Verfügung stehen. Deren Vergabe soll attraktiver gestaltet werden, während Stipendien an einen speditiven Abschluss der Erstausbildung geknüpft werden sollen. Die Mehrheit lehnt den Antrag ab. In der Vorlage gehe es darum, den administrativen Aufwand bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zu reduzieren. Es habe sich gezeigt, dass die Wahlmöglichkeit zwischen Darlehen und Stipendien einen übermässig hohen Aufwand verursache. Zusätzliche Einschränkungen der Unterstützung während der Erstausbildung lehnt die Mehrheit ab. § 16 a., Verzinsung Darlehen Die Minderheit 2 findet es staatspolitisch richtig, dass Darlehen des Staates weiterhin zu verzinsen sind. Der Antrag hat zur Folge, dass Abs. 3 der Übergangsbestimmungen gestrichen wird. Die Mehrheit lehnt eine Verzinsung entweder generell ab oder verweist auf den dadurch ausgelösten administrativen Mehraufwand, der den Forderungen der Motionen zuwiderlaufe.
1 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger. 2 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger.
§ 16 a., Aufhebung Die Minderheit 3 will, dass Ausbildungsbeiträge nur noch als Stipendien ausgerichtet werden. Die begriffliche Unterscheidung zwischen «Stipendien» und «Darlehen» entfällt. Der Antrag führt zu Folgeanträgen in §§ 17 j, 18 d und 19 a. Die Mehrheit will keinen generellen Umbau der Vergabe von Ausbildungsbeiträgen im Rahmen dieser Vorlage. § 17 Abs. 1 Die Minderheit4 fordert die Aufhebung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Zürich und will die Beitragsberechtigung für Ausbildungsbeiträge auf alle Personen im Kanton Zürich ausweiten. Die Mehrheit lehnt eine allgemeine Ausweitung der Beitragsberechtigung ab. Die Kosten wären hoch, und die Praxis stünde im Gegensatz zur Handhabung in anderen Kantonen. Die Berücksichtigung von Personen mit Ausweis F widerspräche auch dem Entscheid in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 («Stipendien für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer»). § 17 Abs. 2 Eine Minderheit 5 findet, dass die Beitragsberechtigung für Ausbildungsbeiträge mit Vollendung des 40. Altersjahres enden soll. Danach soll die Verantwortung für die Ausbildung selbst übernommen werden. Eine zweite Minderheit6 fordert im Sinne des lebenslangen Lernens die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Mehrheit lehnt eine Änderung der Altersgrenze für die Beitragsberechtigung ab. Eine solche generelle Änderung habe nichts mit dem Ziel der Motionen zu tun, das Verfahren zu beschleunigen. Streichung Koordinationsbedarf Aufgrund des Neins in der Volksabstimmung vom 22. September 2025 entfällt der Koordinationsbedarf mit Vorlage KR-Nr. 358b/2020 (Bildungsgesetz; Änderung, Stipendien für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer).
3 Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha.
4 Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha.
5 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger. 6 Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa Sadriu-Hoxha.
§ 17 e. Abs. 1 (neu) Für die Minderheit7 soll die Beitragsdauer, die sich im geltenden Recht auf Stipendien und Darlehen bezieht, für die Vergabe von Stipendien bestehen bleiben. Die Mehrheit lehnt die Beschränkung der Beitragsdauer von Stipendien ab. Sie entspreche nicht dem Ziel der Motionen, das Verfahren zu beschleunigen. § 17 e. Abs 1 Die Minderheit8 möchte mit dem Zusatz «in der Regel» in begründeten Fällen Ausnahmen ermöglichen. Die Mehrheit lehnt eine Änderung der Altersgrenze für die Beitragsberechtigung von Stipendien ab. Eine solch unbestimmte Bestimmung würde dem Ziel der Motionen, nämlich der Beschleunigung des Verfahrens, zuwiderlaufen. § 17 e. Abs. 2 Die Minderheit9 möchte, dass bei einem Nachweis des Studienfortschritts das Anrecht auf Beiträge nicht auf jeweils nur ein weiteres Ausbildungsjahr beschränkt bleibt. Das könne das Verfahren weiter entlasten. Die Mehrheit möchte im Rahmen der Gesetzesänderung entweder nichts an der grundsätzlichen Anforderung für den Erhalt weiterer Ausbildungsbeiträge auf Tertiärstufe ändern oder strebt im Gegenteil eine Verschärfung an (vgl. Antrag «Einschränkungen auf der Tertiärstufe»). § 17 e. Abs. 3 Die Minderheit10 möchte Ausnahmen bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für die Tertiärstufe ermöglichen, auch wenn zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet worden sind. Zudem sei zu definieren, was alles nicht als Studienabbruch gelten soll. Die Mehrheit möchte im Rahmen der Gesetzesänderung entweder nichts an der grundsätzlichen Anforderung für den Erhalt weiterer Ausbildungsbeiträge auf Tertiärstufe ändern oder strebt im Gegenteil eine Verschärfung an (vgl. Antrag «Einschränkungen auf der Tertiärstufe»).
7 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger. 8 Sibylle Jüttner, Karin Fehr Thoma, Livia Knüsel, Carmen Marty Fässler, Qëndresa
Sadriu-Hoxha. 9 Sibylle Jüttner, Karin Fehr Thoma, Livia Knüsel, Carmen Marty Fässler, Qëndresa
Sadriu-Hoxha. 10 Sibylle Jüttner, Karin Fehr Thoma, Livia Knüsel, Carmen Marty Fässler, Qëndresa
Sadriu-Hoxha.
«Einschränkungen auf der Tertiärstufe», § 17 f. (neu) Abs. 1–3 Die Minderheit11 möchte die Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge auf der Tertiärstufe verschärfen. Nach einem Abschluss sollen weitere Ausbildungen auf gleicher Stufe nicht mehr durch Beiträge unterstützt werden, unabhängig davon, ob für den ersten Abschluss Ausbildungsbeiträge beansprucht worden sind (Abs. 1). Abs. 2. entspricht dem Antrag des Regierungsrates, § 17 e Abs. 2. Und Abs. 3 soll regeln, dass der Abbruch von zwei Ausbildungen auf Tertiärstufe unabhängig vom bisherigen Bezug von Ausbildungsbeiträgen dazu führt, dass keine Ausbildungsbeiträge mehr bezogen werden können. Die Mehrheit lehnt diese Verschärfungen ab. Die beantragte Änderung wird entweder generell abgelehnt oder weil sie nichts mit dem Ziel der durch die Motionen angeregten Gesetzesänderung zur Beschleunigung des Verfahrens zu tun habe. § 17 h. Abs. 1 Die Minderheit12 will die Gewährung von Stipendien bis zur Vollendung des 35. Altersjahres ausdehnen, weil sie es ablehnt, Stipendien ab 28 Jahren als Stipendien mit erhöhter Eigenleistung auszurichten. Das bedeute einen administrativen Mehraufwand und laufe damit dem Ziel der Motionen zuwider (Folgeantrag Aufhebung Abschnitt b, § 17 i.). Die Mehrheit sieht im Antrag keine substanzielle Reduktion des administrativen Aufwands und verweist auf die zu erwartenden Mehrkosten. Ein Teil der Mehrheit ist der Auffassung, dass mit erhöhtem Alter eine grössere Eigenleistung verlangt werden kann und soll. § 17 i. Abs. 1 Die Minderheit13 möchte, dass weiterhin über alle Altersstufen auch Darlehen angeboten werden (vgl. Rückweisungsantrag). Der Antrag nimmt dieses Anliegen hier im Konkreten auf. Die Mehrheit lehnt den Antrag ab. In der Vorlage gehe es darum, den administrativen Aufwand bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zu reduzieren.
11 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger. 12 Livia Knüsel, Karin Fehr Thoma, Sibylle Jüttner, Carmen Marty Fässler, Qëndresa
Sadriu-Hoxha. 13 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger.
§ 17 j. Abs. 1 Die Minderheit14 lehnt die Gewährung von Darlehen mit erhöhter Eigenleistung ab, da dies mit einem erhöhten administrativen Aufwand einhergehe und somit der Forderung der Motionen widerspreche. Die Mehrheit sieht im Antrag keine substanzielle Reduktion des administrativen Aufwands und verweist auf die zu erwartenden Mehrkosten. Ein Teil der Mehrheit ist der Auffassung, dass mit erhöhtem Alter eine grössere Eigenleistung verlangt werden kann und soll. § 18 d. Die Argumentationen von Minderheit15 und Mehrheit entsprechen derjenigen zu § 16 a., Verzinsung von Darlehen. Der Antrag der Minderheit hat einen Folgeminderheitsantrag bei den Übergangsbestimmungen, Abs. 3. § 19 Abs. 1 Die Argumentationen von Minderheit16 und Mehrheit entsprechen derjenigen zu § 16 a., Verzinsung von Darlehen. Der Antrag der Minderheit führt zu einem Folgeminderheitsantrag bei den Übergangsbestimmungen, Abs. 3. § 19 a. Abs. 1 Die Argumentationen von Minderheit17 und Mehrheit entsprechen denjenigen zu § 16 a., Verzinsung von Darlehen. Der Antrag der Minderheit führt zu einem Folgeminderheitsantrag bei den Übergangsbestimmungen, Abs. 3.
5 Finanzielle Auswirkungen der Kommissionsanträge
Der Antrag der Kommission entspricht dem Antrag des Regierungsrates. Hinsichtlich der Kosten wird auf dessen Bericht verwiesen.
6 Regulierungsfolgeabschätzung
Hinsichtlich der Regulierungsfolgen wird auf die Vorlage und den Bericht des Regierungsrates verwiesen.
14 Livia Knüsel, Karin Fehr Thoma.
15 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger 16 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger 17 Marc Bourgeois, Tobias Infortuna, Alexander Jäger, Ursula Junker, Thomas Lamprecht (in Vertretung von Rochus Burtscher), Roger Schmidinger
7 Chronologischer Ablauf
Die Kommission behandelte die Gesetzesvorlage an insgesamt elf Sitzungen: – 19. November 2024: Präsentation Vorlage – 3. Dezember 2024: Beratung, Beantwortung von Fragen – 28. Januar 2025: Beschluss Eintreten, Start 1. Lesung – 4. März 2025: Beratung Anträge – 8. April 2025: Information Stipendienkonkordat u. a. – 3. Juni 2025: Beratung Anträge – 1. Juli 2025: Abschluss 1. Lesung – 26. August 2025: Beginn 2. Lesung – 9. September 2025: Abschluss 2. Lesung – 23. September 2025: Schlussabstimmung – 30. September 2025: Rückkommen Abstimmung § 17 e Abs. 3
8 Antrag der Kommission
Die Kommission für Bildung und Kultur beantragt dem Kantonsrat 15 zu 0 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und diese im Sinne der Kommissionsmehrheit zu verabschieden. Eine Minderheit beantragt Rückweisung an den Regierungsrat.
Zürich, 23. September 2025
Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Die Sekretärin: Karin Fehr Thoma Franziska Gasser