KR-Nr. 64a/2014

Revision des Budgetverfahrens

64a/2014: Parlamentarische Initiative der Geschäftsleitung vom 3. März 2014; Revision des Budgetverfahrens

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. Kantonsratsgesetz (KRG) A. Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 (Änderung vom ........; Revision des Budgetverfahrens) Der Kantonsrat nach Einsichtnahme in den Antrag der Geschäftsleitung vom 19. November 2015, beschliesst: I. Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 wird wie folgt geändert:

Minderheit I in Verbindung mit §§ 21 und 21 a und § 48 GR-KR Markus Späth und Rolf Steiner Leistungsmotion Finanzmotion a. Gegenstand a. Gegenstand § 20. 1 Die ständigen Kommissionen sind § 20. 1 Mit einer Finanzmotion verpflichtet § 20 gemäss geltendem Recht. berechtigt, in Bezug auf Leistungsgruppen- der Kantonsrat den Regierungsrat, ihm auf budgets Leistungsmotionen einzureichen. den Zeitpunkt des folgenden Budgetentwurfs eine Vorlage mit Bericht und Antrag zu einer Erklärung zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) zu unterbreiten, deren Umsetzung der Regierungsrat abgelehnt hat. 2 Leistungsmotionen, die bis spätestens 2 Die Finanzkommission arbeitet auf der

Ende Januar im Kantonsrat eingereicht und Grundlage des Berichts des Regierungsrates danach überwiesen werden, verpflichten gemäss § 34 Abs. 2 eine Finanzmotion aus. den Regierungsrat, mit dem nächstfolgen- Sie kann die Finanzverwaltung beiziehen. den Budget

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. a. die finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus zu berechnen oder b. in bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes Leistungsziel aufzunehmen. 3 Der Kantonsrat beschliesst im Rahmen der

Budgetberatung über die Finanzmotionen.

Folgeminderheit zu § 20 Markus Späth und Rolf Steiner b. Überweisung b. Überweisung § 21. Der Regierungsrat nimmt zu einer § 21. 1 Überweist der Kantonsrat dem § 21 gemäss geltendem Recht. eingereichten Leistungsmotion innert acht Regierungsrat die Finanzmotion, unterbreitet Wochen schriftlich Stellung. Der Kantonsrat dieser dem Kantonsrat auf den folgenden beschliesst in der übernächsten Sitzungs- Budgetentwurf die verlangte Vorlage mit woche Überweisung oder Ablehnung der Bericht und Antrag. Leistungsmotion. 2 Der Regierungsrat kann eine einmalige

Fristverlängerung um längstens ein halbes Jahr beantragen. Der Antrag ist bis zum letzten Montag des Monats Juni zu stellen. § 19 KRG ist sinngemäss anwendbar.

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. Folgeminderheit zu § 20 Markus Späth und Rolf Steiner c. Berichterstattung und Antrag § 21 a. 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem § 21 a wird aufgehoben. § 21 a gemäss geltendem Recht. Kantonsrat im nächsten Budget die mit der überwiesenen Leistungsmotion verlangte Vorlage mit seinem Antrag. 2 Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht,

eine verlangte Zielvorgabe lasse sich nicht innert der vorgesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Zielvorgabe erreicht werden kann. 3 Der Kantonsrat kann im Fall von Abs. 2 das

Geschäft einer ständigen Kommission zur weiteren Behandlung zuweisen. Erklärungen zum KEF Erklärungen zum KEF § 34. 1 Die Mitglieder des Kantonsrates § 33 a. 1 Die Mitglieder des Kantonsrates können bis Mitte Dezember Anträge für können Erklärungen zum KEF bis zum Erklärungen zum Konsolidierten Entwick- letzten Montag des Monats Oktober lungs- und Finanzplan (KEF) einreichen. einreichen. 2 Der Kantonsrat beschliesst Erklärungen 2 Der Kantonsrat beschliesst über die

zum KEF bis Ende Januar des folgenden Erklärungen zum KEF mit dem Budget. Jahres. 3 Mit dem Beschluss über eine Erklärung

zum KEF verlangt der Kantonsrat vom Regierungsrat die Änderung des KEF.

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. Umsetzung der Erklärungen § 34. 1 Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Erklärungen im folgenden KEF um. 2 Lehnt er die Umsetzung ab, erstattet er

dem Kantonsrat innert vier Monaten seit dessen Beschlussfassung schriftlich Bericht.

Minderheit in Verbindung mit § 49 a und § 61 a GR-KR Markus Späth und Rolf Steiner Sachkommissionen Sachkommissionen § 49. 1 Die Sachkommissionen behandeln § 49. 1 … § 49 gemäss geltendem Recht. die ihnen zugewiesenen Vorlagen und Leistungsgruppenbudgets aus einem bestimmten Sachbereich. 2 Will der Regierungsrat einen Indikator 2 ...

eines Leistungsgruppenbudgets streichen, ändern oder neu schaffen, orientiert er die ... die Sachkommission vorgängig über seine Finanzkommission und die Sachkommission Absicht und die Gründe. vorgängig über seine Absicht und die Gründe. 3 In dringenden Fällen kann das Präsidium 3 ...

des Kantonsrates Geschäfte den Kommissionen zuweisen.

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. Folgeminderheit zu § 49 Markus Späth und Rolf Steiner Aufsichtskommissionen Aufsichtskommissionen a. Finanzkommission a. Finanzkommission § 49 a. 1 Die Finanzkommission überwacht § 49 a. 1 … § 49 a gemäss geltendem Recht. die Führung des Finanzhaushalts des Regierungsrates und der Verwaltung, der Justizverwaltung sowie weiterer Behörden und Anstalten nach Massgabe des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006. 2 Sie prüft: 2… a. die Vorlage zur Festsetzung des Staatssteuerfusses, b. den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle, c. die Geschäfte betreffend den Lotteriefonds, d. weitere, ihr zugewiesene Berichte und Geschäfte. 3 Sie prüft in Koordination mit den zuständi- 3 Sie prüft das Budget und stellt dem Rat in

gen Sachkommissionen, der Justizkommis- Koordination mit den zuständigen Sachsion sowie der Geschäftsleitung: kommissionen, der Justizkommission und a. die Auswirkungen der mittelfristigen der Geschäftsleitung einen konsolidierten Planung, Antrag zum Budget. b. das Budget, c. die Nachtragskreditbegehren, d. die Jahresrechnung und konsolidierte Rechnung.

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. 4 Sie prüft in Koordination mit den zuständigen Sachkommissionen, der Justizkommission sowie der Geschäftsleitung: a. die Auswirkungen der mittelfristigen Planung, b. die Nachtragskreditbegehren, c. die Jahresrechnung und konsolidierte Rechnung. 4 Die Finanzkommission erhält die 5 Die ...

Einladungen und Protokolle der Sachkommissionen. Sie kann eine Vertretung an deren Sitzungen delegieren, wenn die Leistungsgruppenbudgets, Nachtragskreditbegehren, die Rechnung oder Geschäfte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen beraten werden.

II. Das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006 wird wie folgt geändert: Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) (vom 9. Januar 2006) Verfahren Verfahren § 13. 1 Der Regierungsrat beschliesst den § 13. 1 ... KEF und leitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu.

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. 2 Der Kantonsrat kann zum KEF Erklärungen Abs. 2 wird aufgehoben. beschliessen. Der Regierungsrat setzt sie im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schriftlich zuhanden des Kantonsrates innert dreier Monate nach dessen Beschluss. Budgetentwurf Budgetentwurf § 17. Der Regierungsrat erstellt den Budget- § 17. ... … den Budgetentwurf und legt ihn dem Kantonsrat vor. entwurf und stellt ihn dem Kantonsrat jeweils spätestens am ersten Mittwoch des Monats September zu. III. Diese Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum. IV. Im Falle eines Referendums wird der Beleuchtende Bericht von der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasst.

B. Geschäftsreglement des Kantonsrates (GR-KR) (Änderung vom .....)

I. Das Geschäftsreglement des Kantonsrates (GR-KR) vom 15. März 1999 wird wie folgt geändert:

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. Geschäftsreglement des Kantonsrates vom 15. März 1999 Folgeminderheit zu § 20 KRG Markus Späth und Rolf Steiner Behandlung Behandlung a. Motion, Postulat a. Motion, Finanzmotion und Postulat § 48. Der Wortlaut der Motion oder des § 48. … ... der Motion, der § 48 gemäss geltendem Recht. Postulats darf im Laufe der Beratungen nicht Finanzmotion oder des Postulats darf im geändert werden. Hingegen ist das erst- Laufe … unterzeichnete Ratsmitglied berechtigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Minderheit Esther Guyer, Philipp Kutter, Peter Reinhard, Markus Späth und Rolf Steiner Aufsichtskommissionen Aufsichtskommissionen a. Bestand a. Bestand § 58. 1 Die Aufsichtskommissionen nach § 58. 1 Die Aufsichtskommissionen zählen elf § 58. 1 Die Aufsichtskommissionen zählen § 49 Abs. 1 KRG zählen elf Mitglieder, ein- Mitglieder, einschliesslich Präsidium. 11 Mitglieder, einschliesslich Präsidium. Die schliesslich Präsidium. Finanzkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich Präsidium. 2 Es bestehen folgende Aufsichtskommissio- 2 ...

nen über selbstständige Anstalten: a. Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU), welche die Aufsicht ausübt über: 1. Zürcher Kantonalbank, 2. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. 3. Gebäudeversicherung des Kantons Zürich; b. Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit (ABG), welche die Aufsicht ausübt über: 1. Universität Zürich, 2. Zürcher Hochschule der Künste, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Pädagogische Hochschule Zürich, 3. Universitätsspital Zürich, 4. Kantonsspital Winterthur. Folgeminderheit zu § 49 und § 49 a KRG Markus Späth und Rolf Steiner Vorberatung des Budgets § 61 a. 1 Die Finanzkommission beschliesst § 61 a streichen. spätestens drei Wochen nach Überweisung des Budgets durch den Regierungsrat über die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. 2 Die Sachkommissionen setzen die Vorgaben um und stellen der Finanzkommission spätestens bis am Montag der zehnten Woche nach Überweisung des Budgets Antrag. 3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen mit denjenigen der Finanzkommission nicht überein, lädt die Finanzkommission ein

vom 19. November 2015 gemäss Beschluss der Geschäftsleitung, sofern nichts anderes vermerkt. sofern nichts anderes vermerkt. Mitglied der Sachkommission und das zuständige Regierungsratsmitglied zur mündlichen Stellungnahme und Bereinigung ein. 4 Folgt die Finanzkommission nicht dem

Antrag der Sachkommission, wird der Antrag der Finanzkommission mit dem Antrag der Sachkommission ergänzt. II. Gegen diese Änderung des Geschäftsreglements kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. III. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.

* Die Geschäftsleitung besteht aus folgenden Mitgliedern: Theresia Weber, Uetikon a. S. (Präsidentin); Rolf Steiner, Dietikon; Karin Egli, Elgg; Markus Bischoff, Zürich; Esther Guyer, Zürich; Dieter Kläy, Winterthur; Philipp Kutter, Wädenswil (Berichterstatter); Marcel Lenggenhager, Gossau; Peter Reinhard, Kloten; Benno Scherrer, Uster; Markus Späth, Feuerthalen; Jürg Trachsel, Richterswil; Thomas Vogel, Illnau-Effretikon; Erich Vontobel, Bubikon; Roman Schmid, Opfikon (Sekretär).