KR-Nr. 89/1995

Geschäftsreglement Kantonsrat (Änderung)

Antrag des Büros des Kantonsrates * vom 30. März 1995 KR-Nr. 89/1995

Geschäftsreglement des Kantonsrates (Änderung) (vom .....................)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag seines Büros, beschliesst: I. Das Geschäftsreglement des Kantonsrates vom 22. Dezember 1980 wird wie folgt geändert: Akten- § 45. Die Mitglieder sind berechtigt, Protokolle und Akten des Rates und einsicht seiner Kommissionen einzusehen, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 34 b Abs. 2 Kantonsratsgesetz unterstehen. Im Streitfall entscheidet das Büro. Die Kommissionsprotokolle können nach der Volksabstimmung, sofern keine stattfindet nach der Schlussabstimmung, für wissenschaftliche Untersuchungen und zur Wahrung anderer schützenswerter Interessen geöffnet werden. Über die Einsichtnahme entscheidet das Büro. Soweit ein Einsichtsrecht besteht, können auch Abschriften erstellt werden. II. Diese Änderung tritt nach Beschlussfassung durch den Kantonsrat in Kraft. III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung

Zürich, den 30. März 1995 Im Namen des Büros des Kantonsrates Der Präsident: Der Sekretär:

* Das Büro besteht aus folgenden Mitgliedern: Peter Lauffer, Zürich (Präsident); Roland Brunner, Rheinau; Thomas Dähler, Zürich; Markus Eisenlohr, Neftenbach; Leo Lorenzo Fosco, Zürich; Andreas Ganz, Wädenswil; Markus Kägi, Niederglatt; Ruedi Keller, Hochfelden; Prof. Kurt Schellenberg, Wetzikon; Ernst Schibli, Otelfingen; Daniel Schloeth, Zürich; Franz Signer, Zürich; Franziska Troesch-Schnyder, Zollikon; Crista D. Weisshaupt Niedermann, Uster; Kurt Wottle; Winterthur, Sekretär: Andreas Ganz, Wädenswil

Peter Lauffer Andreas Ganz