KR-Nr. 89/2024

Weiterhin Papiertickets in Regionalbussen

KR-Nr. 89/2024

Marcel Blunier Breitigasse 13 8610 Uster

Uster 20. März 2024

An die Geschäftsleitung des Kantonsrates 8090 Zürich

Einzelinitiative gemäss Kantonsverfassung Artikel 24 Absatz c mit der Rechtsform : Allgemeine Anregung

Der Titel der lnitiative lautet : Weiterhin Papiertickets in Regionalbussen

Antrag Die lnitiative <Weiterhin Papiertickets in Regionalbussen> ist eine Einzelinitiative und bezweckt dass der Kanton Zürich alle gesetzlichen und / oder rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, damit der ZVV auch zukünftig in Regionalbussen Papiertickets ausstellen muss.

Begründung Gemäss dem Artikel <ZW-Tickets neu per Telefon erhältlich> in der Zürcher-Oberländer-Zeitung vom 19. März 2023, sowie auch diesbezüglichen Mitteilungen in anderen Medien, will der ZW den Papierbillet-Verkauf in Regionalbussen ab ende 2024 abschaffen.

Personen welche Billete nicht online erwerben können oder wollen, können nun Billete telefonisch beim Kundendienst ZW-Contact kaufen, diese werden sofort auf den SwissPass geladen und können so bei einer Kontrolle vorgewiesen werden. Die gekauften Tickets sollen am Monatsende bezahlt werden können. Versprochen wird dabei auch : Ein Smartphone sei nicht notwendig. Die Kundendienstnummer des ZW sei von 06 Uhr bis 22 Uhr bedient.

Gemäss www.allianceswisspass.ch gilt folgendes : Der SwissPass ist eine Karte mit einem Chip und benutzt die RFID-Funk-Technik. Auf dem SwissPass aufgedruckt sind Foto, Name, Geburtsdatum und Grundkarten- sowie Kundennummer. Dadurch kann er als Trägermedium für Abonnemente und Tickets des öffentlichen Verkehrs aber auch für weitere Partnerdienste wie beispielsweise den Zutritt zu MobilityCarsharing oder für Skipässe genutzt werden. Über ihr Kundenkonto auf vrnmrv.swisspass.ch bleiben die Kunden informiert, können die Gültigkeit ihrerAbonnemente einsehen, Rechnungen bezahlen, Partnerdienste aktivieren und die eigenen Daten verwalten.

Voraussetzung zur Verwendung eines SwissPass ist also : Man muss via lnternet auf sein SwissPass-Kundenkonto Zugriff haben können.

Angenommen, eine <deutsch>-sprechende Person aus dem Kanton Wallis, möchte im Kanton Zürich ( also in der <Üsser-Schwyz> ) per Telefon ein Busticket bestellen, muss man aufgrund des Dialekts sicher dreimal nachfragen, was diese Person denn eigentlich will. Sprachprobleme bei Ticket-Bestellungen per Telefon können auch schon mit Schweizern auftreten.

Aus dem Dokument der Alliance SwissPass < T600 Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Ausgabe 10.1 2.2023 > erhält man weitere und detailliertere lnformationen. Down oad vi a : https //mvr,u. tnw. ch/assets/f les/co nte nt/T6 00_d. pdf I : i

Wer unterwegs ist und wissen will, ob denn nun ein gerade per Telefongespräch gekauftes Billet sicher auf diesem SwissPass-Konto vorhanden ist und dieses Billet auch sicher die richtige Fahrroute, Klasse usw. beinhaltet, wofür man dann auch erst ende Monat die Rechnung erhält, diese Person aber keinen Personal-Computer mit sich herumschleppt, muss also mindestens einen internetfähigen Kleincomputer bei sich haben. Wer auch keinen Laptop-Computer und dergleichen herumschleppen will, kommt also nicht darum herum, ein Smartphone zu verwenden. Auch wenn der ZW das Gegenteil behauptet.

Kontrolliert man nicht, ob auf dem SwissPass-Konto wirklich genau das richtige per Telefon beim ZW gekaufte und gewünschte Billet vorhanden ist, und gerät man unglücklicherweise gerade in eine Kontrolle, könnte man dann der ganz Dumme sein. Selbstverständlich wälzt der ZW jegliche Verantwortung auf den Kunden ab, dass dieser sich vor Antritt einer Fahrt vergewissert, dass das für diese Fahrt erforderliche Billet auf dem SwissPass-Konto vorhanden sei.

< Die Kundinnen und Kunden müssen vor Antritt der Reise (tatsächliche Abfahrt des Kurses) im Besitz des E-Tickets sein (siehe Ziffer 3.1.4). () War das E-Ticket zum Zettpunkt der Fahrt nicht gültig (Datum, Strecke, Klasse etc.), werden die Zuschläge gemäss Ziffer 13.7 in Rechnung gestellt. >

Erhält man in einem Regionalbus ein Papierticket, kann man nach dem Erhalt sofort ohne ein elektronisches Gerät kontrollieren, ob das Ticket genau dem entspricht, was man dem Busfahrer angegeben hat. Allfällige Fehler könnte man sofort reklamieren und berichtigen.

Weitere Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen ... T600

3.2.4 Print@Home-Tickets können an Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät und Zugriff zum Kundendossier gegen eine Gebühr von CHF 5.- bezogen werden.

3.3.2 Billette, welche auf mobilen Endgeräten angezeigt werden, werden Screen-Tickets genannt. 3.3.3 Screen-Tickets werden mittels Applikation des Ticketshops auf dem mobilen Endgerät gekauft und gespeichert. 3.3.5 Screen-Tickets können an öV-Verkaufsstellen mit einem an NOVA angeschlossenen elektronischen Verkaufsgerät und Zugriff zum Kundendossier gegen eine Gebühr von CHF 5.- bezogen werden.

3.4.1 Einige VertreiberA/ermittler bieten SMS-Ticket an

3.4.2 Das SMS-Ticket wird im SMS-Dienstprogramm eines Mobiltelefons angezeigt.

3.1.5 Mobile Endgeräte (Fahrausweismedium) sind - sofern verlangt - zur Kontrolle der E- Tickets dem Kontrollpersonal auszuhändigen. Das Kontrollpersonal ist berechtigt, das mobile Endgerät zu bedienen, um eine ordnungsgemässe Kontrolle vornehmen zu können. 3.1.6 Des Weiteren ist das Kontrollpersonal dazu befugt, die Anzeige von dem mobilen Endgerät zu fotografieren und für die weitere Bearbeitung (2.B. für technische Abklärungen oder im Missbrauchsfall) zu speichern.

3.5 Einzelbillett auf SwissPass referenziert 3.5.1 Einige VertreiberA/ermittler bieten Verkaufskanäle mit einer Referenzierung der Einzelfahrausweise auf SwissPass an. 3.5.2 Auf SwissPass referenziert Einzelbillette werden bei der Kontrolle auf der SwissPass- Karte oder in SwissPass Mobile (siehe Zifter 4.9) angezeigt.

4.1.2 Der SwissPass wird in Form einer Plastikkarte im <Kreditkartenformat> (85.7 x 54 mm) oder digital auf SwissPass Mobile ausgegeben. Die gekaufte Leistung (Art und Gültigkeitsdatum) ist auf swisspass.ch ersichtlich. Die Leistungen (zum Beispiel das GA) werden auf den SwissPass referenziert und über den RFID-Chip oder den QR-Code in der App kontrolliert.

4.9.1 SwissPass Mobile bietet die Möglichkeit den SwissPass auf einem mobilen Endgerät anzuzeigen und für die Kontrolle der referenzierten Leistungen vorzuweisen. 4.9.2 Die Alliance SwissPass behält sich vor, die Bedingungen zur Nutzung von SwissPass Mobile jederzeit zu ändern. 4.9.3 Voraussetzung für die Nutzung von SwissPass Mobile ist ein gültiges SwissPass Konto mit dazugehörigem SwissPass Login. 4.9.4 Die Aktivierung und Nutzung der Funktion erfolgt über die Eingabe des SwissPass Login in einer unterstützenden Applikation (Übersicht von kompatiblen Applikationen auf www. swisspass. ch/swisspassmobi le).

https ://www. swiss pass. ch/swi sspass mob i e I

  • BLS Mobil , iOS , Android

  • ÖV Plus , iOS , Android

  • SBB Mobile , iOS , Android

  • SBB Mobile Preview , iOS , Android

  • ZW-Tickets , iOS , Android

4.9.6 Mit SwissPass Mobile können sämtliche Transportleistungen des öffentlichen Verkehrs angezeigt werden, welche im SwissPass Konto referenziert sind.

4.9.11 Für eine gültige Anzeige von SwissPass Mobile ist während der Benutzung in einer aktivierten Applikation eine regelmässige lnternetverbindung erforderlich (mindestens einmal innert zehn Tagen). Um während der Kontrolle eine korrekte Synchronisation zu ermöglichen, muss die Uhrzeit des mobilen Endgerätes der aktuellen Uhrzeit entsprechen.

4.9.12 Die Kundinnen und Kunden sind für eine korrekt funktionierende Anzeige von Swiss- Pass Mobile verantwortlich. lst SwissPass Mobile nicht kontrollierbar (2.8. Akku leer, Display beschädigt, seit längerem keine Online-Verbindung hergestellt, etc.) und kann auch keine SwissPass Karte vorgewiesen werden, so gilt das Vorgehen <SwissPass vergessen) gemäss Zitfer 13.5 und es fallen Bearbeitungsgebühren gemäss Ziffer 13.7 .6 an.

Telefonische Billettbestellu ng für Reisende

ln diesen Gemeinsamen Tarif-Nebenbestimmungen ... T600 vom 10. Dezember2023 existieren die Bestimmungen 10.6.x.x <Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap>.

Gemäss den Gemeinsamen Tarifbestimmungen existiert die Möglichkeit, Billete per Telefon zu kaufen anscheinend nur für Personen mit Handicap und deren Begleiter. Soweit ersichtlich besteht keine Bestimmung, dass auch Personen - ohne Handicap - Billete per Telefon kaufen könnten. Es erweckt den Eindruck, dass man beim ZW einfach eine Ausnahme-Bestimmung zu einer Regel erklären will, um eine rechtliche Grundlage vorzutäuschen.

Ein SwissPass ist eine gute Sache fürAbonnemente längerer Zeitdauer, 6 Monate, ein Jahr, oder länger, ist gut geeignet, wenn man vor geplanten Ferien Skipässe besorgt, und dergleichen.

Wenn Personen allerdings eher spontan Reisen unternehmen, Ausflüge unternehmen und sich dabei spontan entscheiden einen Regionalbus zu benutzen, wenn nichterwerbstätige Personen ( Rentner, Kranke, Behinderte, ... ) sich spontan, vom Wetter abhängig, entscheiden, einen Regionalbus für einen Ausflug oder zum Einkaufen zu benutzen, ist die Veruvendung des SwissPasses doch viel zu kompliziert und zu umständlich.

Dem ZW geht es offensichtlich doch nur darum, mittels der Möglichkeit, Busbillete per Tielefon bestellen zu können, einen an den Haaren herbeigezogenen Vorwand zu liefern, um das Ausstellen von Tickets in Bussen abbrechen zu können. Es darf auch vermutet werden, dass diese Möglichkeit, Billete per Telefon kaufen zu können, wohl bald nach dem Ende des Ausstellens von Tickets in Bussen wieder beendet würde. Der Zweck, aus Sicht des ZW wäre erreicht. Wer Regionalbusse benützen will, muss zwingend digitale Geräte verwenden. Wer das nicht will, oder nicht kann, soll einfach keine Regionalbusse benutzen, Basta !.

Die Vorgehensweise des ZW könnte man als Nötigung ( SIGB Artikel 181 ) verstehen.

Es gibt Personen und Organisationen, die möchten auch das Bargeld abschaffen, damit man die totale digitale Kontrolle hat, wer wann wo was bezahlte. Es gibt auch Personen und Organisationen, die hätten am liebsten, man würde jedem Menschen einen Elektronik-Chip implantieren, damit man die vollständige digitale Kontrolle hätte.

Beim ZYV hat man offensichtlich die richtige Sichtweise verloren : Der ZW ist für die Bevölkerung da, nicht die Bevölkerung für den ZW. Es geht nicht nur darum, den öffentlichen Verkehr auf maximales Transportvolumen zu trimmen. Es geht um Menschen und deren Lebensqualität. ln was für einer Welt wollen wir leben ?.

Die Vorgehensweise des ZW erinnert doch stark an den hirnrissigen Plan der SBB, Bahnhöfe mittels Gesichterkennungs-Kameras zu bestücken, um den Kunden ein optimales Einkaufserlebnis zu ermöglichen.

M. Blunier