KR-Nr. 9/2006

Ombudsstelle

Elgg und Zürich, 16. Januar 2006 KR-Nr. 9/2006

PARLAMENTARISCHE INITIATIVE von Bernhard Egg (SP, Elgg) und Romana Leuzinger (SP, Zürich)

betreffend Ombudsstelle

Die Verfassung sei wie folgt zu ändern: Art. 81 Abs. 1 neu: Der Kantonsrat wählt die leitende Ombudsperson und weitere Mitglieder der Ombudsstelle. Abs. 2 - 4 unverändert

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sei wie folgt zu ändern: § 87 Abs. 1 neu: Der Ombudsstelle gehören vollamtliche oder teilamtliche Mitglieder an. Der Kantonsrat wählt sie und die leitende Ombudsperson auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Er be-

stimmt die Stellenprozente und ordnet die Besoldung. Abs. 2 streichen Abs. 3 wird zu Abs. 2 und redaktionell angepasst: Die Ombudsstelle erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

§§ 88 bis 94: redaktionelle Änderung: Ersatz der Bezeichnung Ombudsperson durch Ombudsstelle

Bernhard Egg Romana Leuzinger

Begründung:

Art. 81 Abs. 4 der neuen Kantonsverfassung (KV) regelt unter dem Titel Ombudsstelle die Wahl und die Aufgaben der Ombudsperson. Die Verfassung hält fest, die Ombudsstelle vermittle zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung etc. und bezeichnet die Ombudsstelle als unabhängig.

Damit trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, dass auf der Ombudsstelle nicht nur die vom Kantonsrat gewählte einzelne Ombudsperson tätig ist, sondern u.a. auch ein juristischer Stab, der die Ombudsperson unterstützt. Ferner räumt die neue Verfassung den Gemeinden die Möglichkeit ein, die kantonale Ombudsstelle auch für ihre Belange als zuständig zu erklären (Art. 81 Abs. 4 KV). Machen einzelne Gemeinden davon Gebrauch, liegt auf der Hand, dass die Arbeitslast der Ombudsstelle erst recht nicht mehr von einer einzelnen Ombudsperson wahrgenommen werden kann. Das wurde bei der Verfassungsrevision wohl zu wenig bedacht. Es sollte deshalb die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Aufgabe der Ombudsstelle auch auf mehr als eine Ombudsperson aufgeteilt werden kann und dass die Ombudspersonen auch im Teilamt tätig sein können. Stellenprozente und allfällige Teilämter kann der Kantonsrat in einem Beschluss regeln. Schon bisher hatte er ja beispielsweise die Besoldung in einem Kantonsratsbeschluss festzulegen.

Mit der Neuregelung müsste keine Ersatzperson mehr gewählt werden. Die Stellvertretung würde unter den Ombudspersonen gegenseitig gewährleistet und Diskussionen um die Bedeutung und die Rolle der Ersatzperson wären vom Tisch.

Mit der Wahl von mindestens zwei verschiedenen Ombudspersonen könnte ferner sichergestellt werden, dass nicht nur Personen einen Geschlechts zum Zug kommen.

Im Zusammenhang mit früheren Vorstössen wurde immer wieder betont, die Ombudsperson müsse eine integre unabhängige Persönlichkeit mit Ausstrahlung und Durchsetzungsvermögen sein. Diese Erfordernisse haben zweifellos nach wie vor ihre Gültigkeit und ihnen kann bei der Wahl der leitenden Ombudsperson speziell Rechnung getragen werden.