KR-Nr. 96/2000
Änderung des Gemeindegesetzes
Rüschlikon, Unterengstringen, Wallisellen, 6. März 2000 KR-Nr. 96/2000
PARLAMENTARISCHE INITIATIVE von Thomas Isler (FDP, Rüschlikon), Willy Haderer (SVP, Unterengstringen) und Otto Halter (CVP, Wallisellen)
betreffend Änderung des Gemeindegesetzes
Das Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni 1926 wird wie folgt geändert:
1. (neu) § 14a Übertragungsgrundsatz
Überträgt der Kanton den Gemeinden Aufgaben, hat er ihnen einen möglichst grossen Gestaltungsspielraum zu belassen.
2. (neu) § 14b Folgenabschätzung
Bei jeder Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden sowie bei jeder Gesetzgebung und bei jeder Planung, welche die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden berühren können, sind die finanziellen und organisatorischen Folgen für die Gemeinden möglichst im Vorfeld der Gesetzgebung darzustellen. Diese Darstellung bezieht sich auf die mittlere Gemeinde, die kleine Gemeinde und die Städte Zürich und Winterthur.
3. (neu) § 14c Mitwirkungsrechte
Werden den Gemeinden Aufgaben übertragen oder werden ihre Gestaltungsmöglichkeiten durch die Gesetzgebung oder eine Planung erheblich beschnitten, sind die Gemeinden frühzeitig ins Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Die Gemeinden können verlangen, im parlamentarischen Verfahren angehört zu werden.
Die Gemeinden werden in diesen Fällen von ihren Organisationen vertreten.
4. (neu) § 14d Leistungsverträge
Der Kanton kann mit den Gemeinden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben und über die Hilfestellung für deren Erfüllung schliessen.
Die Leistungsverträge können standardisiert werden und differenziert sein nach Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
5. (neu) § 14e Verfahren
Die Standardverträge und die Klassifizierung der Gemeinden werden mit den Gemeindeorganisationen zusammen erarbeitet.
Können sich Kanton und Gemeinden nicht einigen, wird ein Vermittlungsverfahren durchgeführt. Scheitert die Vermittlung, so entscheidet der kantonale Gesetzgeber.
6. (neu) § 14f Rechte der Gemeinden im Abstimmungsverfahren
Die Gemeinden haben das Recht, im Abstimmungsverfahren auf zu erwartende Belastungen hinzuweisen.
7. (neu) § 14g Anpassung
Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Belastung der Gemeinden erheblich höher ist als ursprünglich angenommen, können die Gemeinden eine Überprüfung der Leistungsverträge beziehungsweise eine Neuordnung des Übertragungsverhältnisses verlangen.
(wie bisher) §§ 15-19a bleiben unverändert.
(neu) § 19b Evaluation der Aufgabenübertragung
Die Auswirkungen von übertragenen Aufgaben auf die Gemeinden sind durch den Kanton unter Mithilfe der Gemeinden zu evaluieren.
10. (neu) § 19c Evaluation anderer Gesetze
Der Kanton erforscht die Auswirkungen der Gesetze auf die Gemeinden.
Thomas Isler Willy Haderer Otto Halter Begründung:
Die Änderung der Kantonsverfassung im Sinne einer verbesserten, partnerschaftlichen Zusammenarbeit erfordert die entsprechende Anpassung und Ergänzung des Gemeindegesetzes.
Eine Verbesserung kann herbeigeführt werden, indem die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden besser strukturiert wird und indem die Gemeinden Interventionsmöglichkeiten erhalten.
Die vorgeschlagene Änderung von Kantonsverfassung und Gemeindegesetz ist nötig und dringlich. Die einseitige Aufgaben- und Lastenverschiebung ohne Gesamtkonzept führt nicht nur zu Unmut in den Gemeinden, sondern verschiedentlich auch zu einem Vollzugsnotstand und zu Ungleichgewichten im Vollzug. Die Folge wären Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit, wenn einzelne Gemeinden tun und lassen, was sie können oder wollen. Es darf nicht länger toleriert werden, dass sich der Kanton entlastet, indem er Aufgaben und Kosten unbesehen auf die Gemeinden überträgt, was den Steuerpflichtigen per Saldo keine Verbesserung, in extremen Fällen sogar Mehrbelastungen bringt.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen zum Gemeindegesetz sind geeignet, zukunftsweisende Verbesserungen in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden herbeizuführen.
Änderung des Gemeindegesetzes - Titel
Bisherige Fassung Bemerkung Neue Fassung (Neuerungen fett) Erster Titel: Gemeindeeinteilung und Gemeindeaufgaben Wird erweitert Erster Titel: Gemeindeeinteilung, Gemeindeaufgaben sowie Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und mit dem Kanton A. Gemeindeeinteilung A. wird erweitert, A. Gemeindeeinteilung, Gemeindeverbindungen §1 I. neu (Zweckverbände) und Vereinigungen I. Einteilung §1 B. Veränderungen in der Gemeindeeinteilung "B. Ver.." entfällt. I. Grenzveränderungen "I" wird "II", Titel II. Grenzveränderungen §2 bleibt §2 II. Änderungen im Bestand von Gemeinden "II" wird "III", III. Änderungen im Bestand von Gemeinden. 1. Politische Gemeinden Titel bleiben 1. Politische Gemeinden §3 §3 2. Schulgemeinden 2. Schulgemeinden §4 §4 3. Kirchgemeinden 3. Kirchgemeinden §5 §5 4. Zivilgemeinden 4. Zivilgemeinden III. Zweckverbände "III" wird "IV", IV. Zweckverbände §7 Titel bleibt §7 IV. Staatsbeiträge "IV" wird "V", V. Staatsbeiträge §8 Titel bleibt §8 V. Wirkungen der Veränderungen "V." wird "VI", VI. Wirkungen der Veränderungen
1 Vereinigung a) Im allgemeinen Titel bleiben 1. Vereinigung a) Im allgemeinen
§9 §9 b) Bei Schulvereinigungen b) Bei Schulvereinigungen § 10 § 10
2 Teilung a) Vermögen 2. Teilung a) Vermögen
§ 11 § 11 b) Bürgerrecht b) Bürgerrecht § 12 § 12
3 Behördenorganisation 3. Behördenorganisation § 13 § 13
4 Änderung von Gemeindenamen 4. Änderung von Gemeindenamen
§ 14 § 14 C. Gemeindeaufgaben "C" wird "B", B. Gemeindeaufgaben und Zusammenarbeit mit 1. Im allgemeinen Titel wird erwei- anderen Gemeinden. § 14 tert; I. Gemeindeaufgaben "I." wird geändert, 1. Im allgemeinen "1." Bis "8." wer- § 14 den eingefügt 2. Übertragungsgrundsatz (siehe Gutachten) § 14a 3. Folgenabschätzung § 14b 4. Mitwirkungsrechte § 14c 5. Leistungsverträge § 14d 6. Verfahren § 14e 7. Rechte der Gemeinden im Abstimmungsverfahren § 14f 8. Anpassung § 14g II. Politische Gemeinden Unverändert II. Politische Gemeinden
1 Grundsatz 1. Grundsatz § 15 § 15
2 Aufgabenübertragung 2. Aufgabenübertragung § 16 § 16
3 Benützungsrechte von Kirchen und Schulhäusern 3. Benützungsrechte von Kirchen und Schulhäusern
§ 17 § 17 III. Bürgerliche Angelegenheiten Unverändert III. Bürgerliche Angelegenheiten § 18 § 18 IV. Zivilgemeinden Unverändert IV. Zivilgemeinden § 19 § 19 "C." wird mit den C. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Geentsprechenden meinden Untertiteln und I. Grundsatz Paragraphen neu § 19a eingefügt. II. Evaluation der Aufgabenübertragung § 19b III. Evaluation anderer Gesetze § 19c. Zweiter Titel: Bürgerrecht Unverändert Zweiter Titel: Bürgerrecht