LE250008

Eheschutz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE250008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber

Beschluss vom 29. Juli 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Januar 2025 (EE230048-G)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) am Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 176 E. I. 2- 4). Mit Urteil vom 30. Januar 2025 bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben, entschied über die Obhut der gemeinsamen Tochter C._____, die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalt (Urk. 170 S. 80 ff. = Urk. 176 S. 80 ff.).

2.1

Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 16. Februar 2025 fristgerecht Berufung mit dem prozessualen Antrag, es sei ihm in Bezug auf die Berufungsanträge gemäss Ziffern 1–6 die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 175 S. 1 ff.). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nach Einholung einer Stellungnahme mit Verfügung vom 17. April 2025 abgewiesen (Urk. 186–188/1–22 und Urk. 189). Nach Eingang der Berufungsantwort erhielten die Parteien jeweils Gelegenheit, sich zu allen weiteren Eingaben im Sinne des Replikrechts zu äussern (Urk. 201, 206, 212, 215, 227, 239, 243; Art. 53 Abs. 3). Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 liess der Gesuchsgegner mitteilen, dass die Parteien im laufenden Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen eine umfassende Scheidungsvereinbarung geschlossen und sich in dieser Vereinbarung auch über das vorliegende Berufungsverfahren geeinigt hätten. Die Anhörung finde am 3. Juli 2026 statt (Urk. 246 Rz. 3-6).

2.2

Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 (hierorts eingegangen am 8. Juli 2026) liess der Gesuchsgegner dem Gericht mitteilen, dass die Parteien mit Urteil und Verfügung vom 3. Juli 2026 des Bezirksgerichts Meilen geschieden worden seien und auf ein Rechtsmittel verzichtet hätten. Er habe sich verpflichtet, das vorliegende Verfahren auf seine Kosten zurückzuziehen. Entsprechend ersuche er um Abschreibung des Verfahrens unter Vormerknahme des Verzichts auf Parteientschädigung und Kostenauflage an ihn (Urk. 251). Als Beilage reichte er das vorinstanzliche Scheidungsurteil mit von beiden Parteien unterzeichneter Rechtsmittelverzichtserklärung ins

Recht (Urk. 252). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsentscheid rein deklaratorische Bedeutung zukommt. Mit Ausnahme der darin festzusetzenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gegen denselben kein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig (BGE 149 III 145 E. 2.6.2 S. 152).

3.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Rückzug des Rechtsmittels gilt diejenige Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel ergriffen und zurückgezogen hat (BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 106 N 6). Im Übrigen wurde dies – wie ausgeführt – vom Gesuchsgegner auch beantragt.

3.2

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'800.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (vgl. Urk. 249/2 S. 3).

Dispositiv

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2–4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist in Bezug auf die Ziffern 2–4 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Unwirksamkeit einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) wegen formeller oder materieller Mängel ist nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht geltend zu machen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 29. Juli 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Weber

versandt am: fh

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.