PS260215

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260215-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller

Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2026 (EK261207)

Erwägungen

1.

1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Schuldnerin … [Zweck] (act. 5).

1.2

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 28. Mai 2026 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von (vgl. act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/8): Fr. 1'920.00 nebst Zins zu 4.5 % seit 22.01.2025 Fr. 28.60 Fr. 222.00 Betreibungskosten

1.3

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bzw. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8/11). Zudem leistete die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht üblicherweise erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 6).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerdefrist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche belegt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Konkursgerichts hinreichend sichergestellt wurden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. zum Ganzen: BGE 136 III 294).

3.

Die Schuldnerin weist mittels Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 11 nach, am 4. Juni 2026 Fr. 2'234.95 zugunsten des Gläubigers in der der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung Nr. … bezahlt zu haben (act. 4/2). Damit ist nachgewiesen, dass die Konkursforderung vollumfänglich getilgt ist. Zudem reicht die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich ein, wonach sie am 4. Juni 2026 – und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 8/11) – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts mit einem Vorschuss von Fr. 1'600.-- sichergestellt hat (act. 4/3). Schliesslich hat die Schuldnerin den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- bereits geleistet (act. 6; vgl. E. 1.3). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen.

4.

4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).

4.2

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich

auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3;5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2;5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; je m.w.H.).

4.3

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss anhand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer näheren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die erwähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind.

4.4

Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1;5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis

vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), systematisch vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).

5.

Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, die Konkurseröffnung beruhe nicht auf einer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, sondern auf den organisatorischen Schwierigkeiten infolge des krankheitsbedingten Ausfalls von B._____ (Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung; act. 5) im Juni 2023, welcher während vieler Jahren praktisch allein für die administrativen Aufgaben der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei, insbesondere für die Bearbeitung der Post, die Überwachung der Zahlungsfristen sowie die Kommunikation mit Behörden und Gläubigern. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass sie, die Schuldnerin, über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und ihre Verpflichtungen erfüllen könne (vgl. act. 4/7; act. 4/6).

6.

6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 2. Juni 2026 (act. 4/5) weist für die letzten 5 Jahre insgesamt 36 Einträge auf. Davon wurden 19 Forderungen unterdessen an das Betreibungsamt oder an die Gläubiger bezahlt. Eine Betreibung weist den Status "erloschen" auf. Die gemäss Auszug noch nicht beglichenen 16 Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befinden sich in folgendem Stadium: Betreibung eingeleitet (4 Betreibungen): Fr. 17'369.13 und Konkursandrohungen (12 Betreibungen): Fr. 42'286.06. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamthaft offene Betreibungen von Fr. 59'655.19. Insgesamt deutet die hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hinweg, auch über kleinere Beträge, auf Zahlungsschwierigkeiten hin. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass ein Grossteil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hatten, insbesondere von Steuerämtern, die erst seit dem

1.

Januar 2025 zum Konkurs führen können. Da sich zudem 12 Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, kommt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ein erhöhtes Mass zur Anwendung (vgl. E. 4.4).

6.2

Die Schuldnerin führt in Bezug auf die Betreibungen aus, diese seien Folge organisatorischer und administrativer Mängel im Zusammenhang mit einem Ausfall aus gesundheitlichen Gründen. Die finanziellen Mittel zur Begleichung der Forderungen seien vorhanden oder könnten kurzfristig aus privaten Mitteln von C._____ (Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter) beschafft werden (vgl. act. 4/6). Darüber hinaus unterlässt es die Schuldnerin, zu den einzelnen Positionen im Betreibungsregisterauszug Stellung zu nehmen. Zusammenfassend ist daher von 16 offenen Betreibungen auszugehen, wobei sich 12 davon bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Insgesamt belaufen sich die Forderungen aus den offenen Betreibungen auf Fr. 59'655.19.

7.

7.1 Zu prüfen ist weiter die finanzielle Lage und der Geschäftsgang der Schuldnerin.

7.2

In Bezug auf ihre finanzielle Situation reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug der D._____ Bank für die Monate April/Mai 2026 ein. Im April 2026 wurde das Konto mit Fr. 8'037.05 und im Mai 2026 mit Fr. 20'671.15 belastet. Gutschriften verzeichnete das Konto in diesem Zeitraum keine. Per 31. Mai 2026 wies das Konto einen Saldo von Fr. 45'729.50 aus (vgl. act. 4/7b).

7.3

Sodann reicht die Schuldnerin eine unterzeichnete Debitorenliste per 28. Mai 2026 mit Totalbetrag Fr. 65'588.20 samt dazugehörigen Rechnungsbelegen ein (vgl. act. 4/7c). Die Rechnungen datieren vom 23. Mai 2026 bzw. 25. Mai 2026 und weisen eine Zahlungsfrist von 10 Tagen aus. Die Zahlungsfristen liefen bei Eingang der Beschwerde ab, ohne dass bis dahin Zahlungseingänge verzeichnet wären. Geht man im Sinne einer wohlwollenden Prüfung zugunsten der Schuldnerin davon aus, dass die Rechnungen tatsächlich bezahlt werden, ist von (einbringlichen) Debitoren in Höhe von Fr. 65'588.20 auszugehen (vgl. hierzu auch E. 8.1 nachfolgend). Zusammen mit dem Bankguthaben (Fr. 45'729.50)

würde die Schuldnerin damit über liquide bzw. kurzfristig verfügbare Mittel von Fr. 111'317.70 verfügen.

7.4

Ferner macht die Schuldnerin geltend, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer C._____, der auch die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, für die kurzfristige Begleichung der noch offenen Forderungen falls nötig seine privaten Mittel zur Verfügung stellen würde (vgl. act. 2 S. 2 und act. 4/7). Mittels Auszug der D._____ Bank vom 31. Mai 2026 belegt er, über ein Bankguthaben von Fr. 550'253.37 zu verfügen (vgl. act. 4/6).

7.5

Die ebenfalls unterzeichnete Kreditorenliste weist einen Totalbetrag von Fr. 62'720.79 aus (vgl. act. 4/7d). Dieser Betrag umfasst die offenen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug in Höhe von Fr. 59'665.19 (vgl. E. 6.2). Hinzu kommen offene Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 1'331.95, welche gemäss beigelegter Akontorechnung der SVA Zürich bis zum 10. Juli 2026 bezahlt werden müssen, und ein weiterer (bereits in Mahnung gesetzter) Betrag von Fr. 1'723.65 der Suva Zürich, zahlbar bis 9. Juni 2026 (vgl. act. 4/7d).

7.6

Weiter reicht die Schuldnerin eine unterzeichnete Zwischenbilanz per 28. Mai 2026 (vgl. act. 4/7e) ein. Neben dem Kontostand und den bereits genannten Debitoren gehen weitere (wohl) mittelfristige Forderungen für angefangene Arbeiten (Fr. 40'000.--) und weitere Forderungen in Höhe von total Fr. 18'650.-- daraus hervor, die jedoch unbelegt bleiben. Auf der Passivseite wird ein Gewinn per 1. Januar 2025 von Fr. 42'989.76 und für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 28. Mai 2026 ein Überschuss von Fr. 7'266.15 ausgewiesen (vgl. act. 4/7e).

7.7

Zusätzlich reicht die Schuldnerin den unterzeichneten Jahresabschluss per 31. Dezember 2024 (Bilanz und Erfolgsrechnung) ein. Auch hier verzeichnete die Schuldnerin einen Gewinn von Fr. 7'893.14 und einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von Fr. 35'096.62 (act. 4/7a).

7.8

Weitere Angaben und/oder Unterlagen zum aktuellen Geschäftsgang bzw. zu den Einnahmen und Ausgaben fehlen.

8.

8.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung werfen die zahlreichen Einträge im Betreibungsregisterauszug mit mehreren Betreibungen im fortgeschrittenen Stadium ein negatives Licht auf die Zahlungsmoral der Schuldnerin. Die Schuldnerin gibt an, die ausbleibenden Zahlungen seien auf den krankheitsbedingten Ausfall des Mitgesellschafters B._____ zurückzuführen, der bis zu seiner Erkrankung im Juni 2023 die Zahlungsadministration übernommen hatte (vgl. act. 4/6). Ob sich die gesundheitliche Situation von B._____ unterdessen gebessert hat bzw. ob die Administration nun anders organisiert ist, bleibt offen. Kritisch zu beurteilen ist wie erwähnt auch der Umstand, dass es sich bei einer nicht unbeachtlichen Zahl der Forderungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, welche bis vor Kurzem nicht in den Konkurs führen konnten (vgl. E. 4.4). Die Schuldnerin reicht zwar die letzten Jahresabschlüsse ein. Angaben zur aktuellen Auftragslage fehlen jedoch. Handkehrum weist die Schuldnerin nach, dass sie – auch unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos – über genügend liquide Mittel (Fr. 45'729.50 [Konto] + Fr. 65'588.20 [Debitoren]; vgl. E. 7.2 und E. 7.3) verfügt, um die noch offenen (Betreibungs-)Forderungen in Höhe von Fr. 62'720.79 (vgl. E. 7.5) zu begleichen, selbst wenn von den beiden offenen Rechnungen (act. 4/7c) die mit Abstand grössere Forderung (gegenüber der E._____ AG) im Totalbetrag von Fr. 46'825.-- nicht einbringlich wäre (wofür indes keine Anzeichen bestehen). Zudem ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie mit den flüssigen Mitteln und den zu erwartenden Einnahmen in der Lage ist, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Dabei kommt der Schuldnerin zusätzlich zugute, dass beim Geschäftsführer die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, bei allfälligen Liquiditätsengpässen private Mittel einzuschiessen (vgl. E. 7.4). Überdies lassen die eingereichten Unterlagen, insbesondere der Bankkontoauszug sowie die Jahresabschlüsse, darauf schliessen, dass es sich bei der Schuldnerin grundsätzlich um ein gesundes, gewinnbringendes Unternehmen handelt (vgl. E. 7.6 f.). Schliesslich ist es der erste Konkurs während des knapp 18-jährigen Bestehens der Schuldnerin (vgl. act. 5). Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl.

E. 6.1) knapp erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit erweist sich somit als hinreichend

glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die unzureichende Zahlungsadministration dringend zu verbessern ist und bei einer weiteren Konkurseröffnung in einem erneuten Beschwerdeverfahren strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

8.2

Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 28. Mai 2026 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.

9.

9.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen. Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für den Gläubiger. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.-- festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).

9.2

Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- verrechnet.

3.

Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.-- (Fr. 1'600.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Scheiwiller

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.