SB250343

Mehrfache Drohung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB250343-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Gurt

Urteil vom 10. April 2026

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2025 (GG250011)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024 [recte wohl: 2025] ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29 und Urk. 43).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 82 S. 48 ff.)

1. Das Verfahren betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2, Vorfall vom 4. Juni 2024) sowie wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (ca. 2022 bis 20. März 2022) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1, Vorfälle vom 22. und 23. April 2024),

– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1, Vorfall vom 22. Februar 2024).

3. Von den Vorwürfen

– der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

– der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1, im August 2023)

– der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5),

– der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (21. März 2022 bis ca. 22. April 2024),

– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 5)

wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche durch Haft erstanden ist.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.– als Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft von 15 Tagen aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 2 Jahre ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten, mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (SMS, E-Mail etc.).

Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden.

Missachtet der Beschuldigte dieses Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

7. Für die Dauer des Kontaktverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

8. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

9. Das Begehren der Privatklägerin betreffend Entscheid der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihr [recte: ihre] Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 34'296.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihr [recte: ihre] Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit Fr. 12'502.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 330.– Auslagen, Fr. 1'300.– Auslagen Obergericht III. Strafkammer, G.Nr. UB250004-0 Fr. 547.50 Übersetzungen Vorverfahren, Fr. 200.– Kosten Entsiegelung GT240194-L, Fr. 34'296.90 amtliche Verteidigung, Fr. 12'502.75 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt, aber abgeschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 109)

"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1., 3., 8., 9., 11., 12. und 13. in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1, Vorfälle vom 22. und 23. April 2024) und vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1, Vorfall vom 22. Februar 2024 [bzw. «ca. 10.03.2024»]) freizusprechen.

3. Das Genugtuungsbegehren von B._____ sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Es sei A._____ für die zu Unrecht erlittene Haft von 165 Tagen eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 8. Oktober 2024, aus der Staatskasse zuzusprechen.

5. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von B._____, seien für beide Instanzen vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 angeordnete Fortführung der Ersatzmassnahme (Kontaktverbot) sei aufzuheben."

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat:

Keine Anträge.

c) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 104 sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

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Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Bezug auf den Verlauf des Verfahrens bis zur Anmeldung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anordnung eines Kontaktverbots (als strafprozessuale Ersatzmassnahme) des Beschuldigten zur Privatklägerin kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 4 f.).

2.

Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Parteien am 2. Juli, 3. Juli und 7. Juli 2025 zugestellt (Urk. 81/1–3). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erstattete der Beschuldigte fristwahrend seine Berufungserklärung (Urk. 84; wobei die Anträge mit Schreiben vom 3. Februar 2026 bezüglich Honorar modifiziert wurden, vgl. Urk. 101A).

3.

Am 11. Juli 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85). Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde das vorinstanzlich als Ersatzmassnahme angeordnete Kontaktverbot fortgesetzt (Urk. 93). Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 erklärte die Privatklägerin, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen und erhob mithin ebenfalls keine Anschlussberufung.

4.

Am 19. August 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den 10. April 2026 angesetzt (Urk. 100). Zur Berufungsverhandlung erschienen ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X._____ (Prot. II S. 7).

II. Umfang der Berufung

1.

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig.

2.

Der Beschuldigte ficht die folgenden Punkte nicht an (Urk. 84 S. 1 f.,

  • Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrenseinstellungen)

  • Dispositiv-Ziffer 3 (Freisprüche)

  • Dispositiv-Ziffer 8 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils)

  • Dispositiv-Ziffer 9 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg)

  • Dispositiv-Ziffern 11–13 (sinngemäss; Festsetzung der Kostenhöhe inkl. Anwaltshonorare)

In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzuhalten ist.

3.

In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

III. Anklageprinzip

1.

Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 59 Ziff. 26–30 S. 7 f.; Prot. I S. 19; Urk. 109 Ziff. 5–9 S. 3). Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 59 Ziff. 28 f. S. 8) machte der Beschuldigte geltend, dass die Anklageschrift (Urk. 29) hinsichtlich der Tatvorwürfe der Drohung am "ca. 22.02.2024, Zeit unbekannt" und der Nötigung am "ca. 10.03.2024, Zeit unbekannt" den bundesgerichtlichen Anforderungen an deren Bestimmtheit in zeitlicher Hinsicht nicht genüge (Urk. 109 Ziff. 8 S. 3). Vor Vorinstanz wurde zudem noch eine zu weite zeitliche Eingrenzung der eingeklagten Tätlichkeiten bemängelt (Urk. 59 Ziff. 26–28 S. 7 f.). Ferner rügte der Beschuldigte vor Berufungsgericht, dass die Vorinstanz das Anklageprinzip auch dahingehend verletzt habe, indem sie zwei getrennt angeklagte Sachverhalte zu einem einheitlichen Geschehen zusammengezogen bzw. vermischt habe (Urk. 109 Ziff. 5–7 S. 3).

2.

In zeitlicher Hinsicht genügt es nach bundesgerichtlicher Praxis bei weit zurückliegenden Taten, wenn der Tatzeitraum auf die Jahreszeit eines bestimmten Jahres oder auf drei Monate eingegrenzt werden kann. Für ein einzelnes Delikt erscheint ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres zu unbestimmt. Dasselbe gilt hinsichtlich nur saisonal bestimmbarer Zeitpunkte innerhalb dreier Jahre. Bei Kollektivdelikten, wie gewerbsmässig begangenen Taten, reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht bezüglich jedes einzelnen Teilaktes sämtliche Vorgänge im Detail vorgehalten werden. Allerdings sind eine hinreichende Anzahl Einzeltaten anzuführen. Bei übrigen mehrfachen Delikten (wie vorliegend bei häuslicher Gewalt) gegen denselben Rechtsgutträger sind indessen die einzelnen Handlungen auch zeitlich zu spezifizieren. Bei gleichartigen Taten, die nicht in einem Kollektivdelikt aufgehen, sind ebenfalls die einzelnen Taten, Tatorte, Tatzeiten und geschädigten Personen aufzulisten (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar,

3.

3.1

Sofern sich die Rüge des Beschuldigten auf den Vorwurf von Tätlichkeiten bezieht, ist sie zufolge rechtskräftiger Freisprüche in diesem Punkt nicht mehr relevant. Darauf muss nicht näher eingegangen werden, wobei sich angesichts der dargelegten Rechtslage durchaus die Frage stellen liesse, ob der Zeitraum von 28 Monaten nicht zu weit gefasst ist und wie unter diesen Umständen z.B. ein Alibi-Beweis hätte möglich sein sollen. Es trifft auch zu, dass die Tathandlungen relativ unspezifisch erscheinen und ein Entlastungsbeweis unter diesen Umständen schwer vorstellbar ist.

3.2

In den übrigen vom Beschuldigten bezüglich der Bestimmtheit der Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht gerügten Punkten (Urk. 59 Ziff. 29 S. 8 und Urk. 109 Ziff. 8 S. 3) – soweit noch relevant – erscheint die Anklage zwar knapp, aber unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 6 f.) und die zuvor wiedergegebene Rechtslage – mit nachstehender Ausnahme (vgl. Erw. III./4.1 ff.) – noch genügend. Sofern der Zeitraum einerseits auf einen bestimmten Tag eingegrenzt ist, jedoch vor dem Datum ein "ca." steht, muss mangels Kenntnis dessen, was die Staatsanwaltschaft mit "ca." meint, einzig vom eindeutig angegebenen Datum ausgegangen werden.

4.

4.1

An dieser Stelle ist weiter darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil vordergründig eine Unklarheit aufweist, deren Klärung im Hinblick auf das Anklageprinzip bzw. das daraus fliessende Immutabilitätsprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) relevant ist:

– Hinsichtlich des Vorfalls vom "ca. 22. Februar 2024" wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift eine Drohung vorgeworfen. Der Sachverhalt enthält den Vorwurf, der Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, dass er ihr

den Kopf abhacken werde (Urk. 29 S. 3 f.). Dass die Privatklägerin dadurch zu einem Tun, einer Unterlassung oder einer Duldung genötigt werden sollte, wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vorgeworfen. Entsprechend ist auch in rechtlicher Hinsicht – wie erwähnt – eine Drohung eingeklagt. Dennoch verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich wegen Nötigung (vgl. Urk. 82 Disp.-Ziffer 2, Lemma 2, S. 49).

– Mit Bezug auf den Nötigungsvorwurf gemäss Anklageschrift wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz vom mehrfachen Nötigungsversuch gemäss Dossiers 1 und 5 freigesprochen (Urk. 82 Disp.-Ziffer 3, Lemma 3, S. 49). Wie soeben erwähnt, wurde er entgegen der Anklageschrift wegen einer vollendeten Nötigung am 22. Februar 2024 schuldig gesprochen. Über die eingeklagte vollendete Nötigung vom 10. März 2024 (Anklagevorwurf 4 [Dossier 1], vgl. Urk. 29 S. 4 f.) wurde jedoch anscheinend nicht entschieden. Eine Dispositiv-Ziffer, die diesem Vorwurf zugeordnet werden könnte, findet sich im vorinstanzlichen Urteil nicht (Urk. 82 Disp.-Ziffer 1–3, S. 48 f.).

Die beiden scheinbaren Unklarheiten hängen zusammen. So erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Vorfall vom 22. Februar 2024 einerseits und demjenigen vom 10. März 2024 anderseits um ein und denselben Vorfall handle. Dem Beschuldigten sei hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt sei (Urk. 82 S. 18 f. mit Verweis auf Prot. I S. 16 [recte wohl: S. 14 f.]). Der Rechtsauffassung der Vorinstanz kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:

4.2

Aus der Anklage muss der relevante Sachverhalt so ersichtlich sein, dass sich der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf allein daraus klar ergibt. Der Beschuldigte soll in die Lage versetzt werden, sich ohne Einsicht in die Untersuchungsakten über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Daraus ergibt sich das Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_11/2021 und 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen;7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; Urteil des Zürcher

Obergerichts SB110593 vom 27. August 2012 E. 4; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIG- GLI, Art. 325 N 1).

Müsste sich der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf selber aus den Akten zusammensuchen, so würde damit die Anklageschrift ihrer Informationsfunktion nicht gerecht werden. Aber auch die Umgrenzungsfunktion und damit das Immutabilitätsprinzip könnten unterlaufen werden. So könnte das Gericht die Akten allenfalls anders als die Staatsanwaltschaft würdigen, einen anderen Sachverhalt als die Anklagebehörde für erstellt halten und hernach argumentieren, der neue Vorwurf sei durch die Anklage immer noch gedeckt, da er aus den Akten hätte rekonstruiert werden können.

Aus dem Immutabilitätsprinzip (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO) ergibt sich denn auch, dass eine Abänderung der Anklage durch das Gericht nicht zulässig ist (vgl. auch Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip soll gerade verhindern, dass sich der Beschuldigte anlässlich des gerichtlichen Verfahrens plötzlich mit neuen bzw. abgeänderten Vorwürfen konfrontiert sieht (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 1). Das gilt unabhängig davon, ob er sich vor Gericht dazu noch äussern kann. Mit anderen Worten: Dem Gericht steht es nicht frei, die Anklageschrift nach eigenem Gutdünken umzustellen, ergänzen bzw. abzuändern. Ein solches Vorgehen würde nicht nur die Rechte des Beschuldigten verletzen, sondern auch die gesetzlich festgelegte Rollentrennung zwischen Anklagebehörde und Gericht unterlaufen. Denn diejenige Person, die einen Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sein, die ihn beurteilt, was letztlich auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung basiert (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 17–21; vgl. auch WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N 3 [zit. SK StPO-BEARBEITER/IN]). Anders zu entscheiden würde daher das Anklageprinzip als Grundstein eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Frage stellen.

Ist das Gericht der Ansicht, die Anklage genüge nicht oder der Sachverhalt müsse sich anders als in der Anklage abgespielt haben, steht ihm das Vorgehen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO oder Art. 333 StPO zur Verfügung, d.h. eine Rückweisung der Anklage zur Änderung, Berichtigung, Ergänzung oder Erweiterung. Jedenfalls

kann nur die Staatsanwaltschaft, nicht jedoch das Gericht die Anklage abändern Art. 350 N 3a).

4.3

Als Fazit verbleibt, dass das Anklageprinzip durch die Vorinstanz verletzt wurde, indem sie zunächst die angeklagten Vorfälle der Drohung vom 22. Februar 2024 und der Nötigung vom 10. März 2024 als ein und denselben Sachverhalt behandelte (vgl. Urk. 82 S. 18 f.). Ein quasi informelles Fallenlassen durch Vereinigung bzw. Vermischung mit einem anderen Anklagevorwurf ist indes nicht möglich. Eine geringfügige Abweichung des urteilenden Gerichts vom Anklagesachverhalt kann zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sein, sofern die Änderung nicht ausschlaggebende Punkte für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts betreffen und die Rechte der beschuldigten Person gewahrt wurden, d.h. ihr anlässlich der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 350 N 9, mit weiteren Hinweisen). Darauf scheint sich vorliegend auch die Vorinstanz zu berufen (vgl. Urk. 82 S. 19; vorne Erw. III./4.1). Eine Abweichung vom Anklagesachverhalt ist jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn "der dem Urteil zugrunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft, welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert" (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 350 N 9). Nichts anderes trifft vorliegend durch die "Vereinigung" bzw. "Vermischung" der beiden Anklagevorwürfe vom "ca. 22. Februar 2024" (Anklagevorwurf 2, Dossier 1) und "ca. 10. März 2024" (Anklagevorwurf 4, Dossier 1) zu (vgl. Erw. III./4.2).

4.4

Das Gericht hat über die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe zu entscheiden, wobei sie hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieser Anklagevorwürfe nicht an die Anklage gebunden ist ("iura novit curia", vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Dieser Umstand entbindet jedoch nicht davon, dass die einzelnen, erforderlichen Tatbestandselemente eines Straftatbestandes in der Anklageschrift dargestellt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 6). Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt daher auch dann vor, wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_1045/2023 vom 29. Dezember 2025 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des angeblichen Vorfalls vom 22. Februar 2024 umschreibt die Anklageschrift keinen Nötigungserfolg (vgl. Urk. 29 S. 4), vielmehr wird dem Beschuldigten eine tatbestandsmässige Drohung vorgeworfen. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten indes der Nötigung schuldig sprach (vgl. bereits Erw. III./4.1), ging sie mit ihrem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus, was ebenfalls eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellt.

4.5

Eine kassatorische Erledigung der Berufung bildet die Ausnahme und kommt nur bei wesentlichen, d.h. schwerwiegenden Mängeln in Betracht, in denen die Wahrung der Parteirechte, insbesondere die Vermeidung eines Instanzenverlusts, eine Rückweisung erfordern (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2018 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Als schwerwiegender Mangel gilt grundsätzlich auch eine Verletzung des Anklageprinzips (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 409 N 2 [zit. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO]). Eine vorliegend in Betracht zu ziehende Rückweisung zur Anklageänderung im Sinne von Art. 379 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StPO (vgl. JOSITSCH/SCHMID, PK StPO, Art. 333 N 4) würde nicht nur ehebliche zeitliche Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen, sondern ist – wie die Verteidigung zurecht vorbrachte (Urk. 59 Ziff. 30 S. 8; vgl. auch Urk. 109 Ziff. 16 S. 5) – als unverhältnismässig zu erachten und zwar aus folgenden Gründen:

4.5.1

Der Anklagevorwurf vom 22. Februar 2024, wonach der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt haben soll, dass er ihr den Kopf abhacke (Urk. 29 S. 3 f.), lässt sich ohnehin – und insbesondere unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahme (vgl. D1 Urk. 6/1/2; Urk. 59 Ziff. 88 ff. S. 24 f.) – nicht erstellen. So erwähnte die Privatklägerin anlässlich der nach dem angeblichen Vorfall am 23. April 2022 (vgl. hierzu Erw. IV./4) erfolgten polizeilichen Einvernahme auf die Nachfrage, ob sie bereits früher schon einmal (mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand) bedroht worden sei, die vorerwähnte Drohung nicht

(vgl. D1 Urk. 3/1 F/A 21 S. 3 f.). Bei ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 17. Juni 2024 deponierte sie diese angebliche Drohung zunächst auf die Nachfrage, ob sie sich an ein konkretes Mal erinnern könne als der Beschuldigte sie in der Schweiz mit dem Tod bedroht habe, ebenfalls nicht (vgl. D1 Urk. 3/3 F/A 67–71 S. 12). Vielmehr erwähnte sie die angebliche Drohung – völlig aus dem Kontext gerissen – im Zusammenhang mit angeblichen physischen Übergriffen des Beschuldigten und einem Verbot, die gemeinsame Wohnung zu verlassen (vgl. D1 Urk. 3/3 F/A 81–85 S. 14). Auf den Zeitpunkt der Drohung angesprochen, gab die Privatklägerin sodann an, dass diese innerhalb der letzten drei Monaten vor der Einvernahme stattgefunden habe (vgl. D1 Urk. 3/3 F/A 86 f. S. 14 f.), was den Zeitraum zwischen dem 17. März 2024 und 17. Juni 2024 betreffen würde. Schliesslich erzählte die Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2024 erst nachdem sie von der Staatsanwältin explizit auf die eingereichte Videoaufnahme [D1 Urk. 6/1/2] angesprochen wurde, von der angeblich vom Beschuldigten geäusserten Drohung (D1

4.5.2

Unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der von der Privatklägerin erstellten Videoaufnahme (D1 Urk. 6/1/2) bleibt nebenbei darauf hinzuweisen, dass der Videoaufnahme selbst keine Datumsangabe entnommen werden kann. Aus dem Umstand, das die Videoaufnahme gemäss Foto eines Nachrichten-Chatauszugs (D1 Urk. 6/1/4 und Urk. 6/2) am "Sonntag, 22. Februar" (auf Türkisch "22 Şub Per.") von der Privatklägerin nach ihren eigenen Angaben an eine Kollegin weitergeleitet wurde (vgl. D1 Urk. 3/5 F/A 76 S. 16 und Protokollnotiz 4 S. 18), lässt sich nicht ableiten bzw. erstellen, dass die Videoaufnahme vom gleichen Tag stammt. Zudem soll das Video gemäss Angaben der Privatklägerin nach der vom Beschuldigten angeblich geäusserten Drohung erstellt worden sein, die eigentliche Tathandlung einer Drohung und somit der angeklagte Vorfall könnte daher dem besagten Video (D1 Urk. 6/1/2) – wie auch die im Recht liegende Übersetzung der Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeigt (D1 Urk. 6/11) – ohnehin nicht entnommen werden. Die Videoaufnahme würde daher den angeblichen Vorfall keinesfalls vollständig respektive rechtsgenügend abzubilden vermögen. Gegenteils fällt auf, dass die Privatklägerin keinesfalls eingeschüchtert wirkt und dem Beschuldigten relativ offensiv und wiederholt vorhält, was er gesagt haben soll, was dieser – nota bene ohne Kenntnis, dass er aufgenommen wird – zurückweist, was keinen Sinn macht, wenn er die ihm angelastete Drohung zuvor ausgesprochen hätte. Insofern erweckt das Video den Eindruck, als wollte die Privatklägerin den Beschuldigten zu einer unbedachten Äusserung provozieren, um sie hernach gegen ihn zu verwenden.

4.5.3

Aus dem Vorgenannten erhellt, dass auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Drohung ein Freispruch zu erfolgen hat. Durch den Freispruch droht dem Beschuldigten auch kein Instanzenverlust (vgl. Erw. III./4.5), weshalb vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten ist.

4.6

Zusammenfassend kann der Beschuldigte vorliegend hinsichtlich des Anklagevorwurfs 2 (Dossier 1) betreffend des Vorfalles am 22. Februar 2022 weder wegen Nötigung (vgl. Erw. III./4.3 f.) noch wegen Drohung (vgl. Erw. III./4.5.1 ff.) schuldig gesprochen werden. Daher verbleibt nur ein Freispruch.

Im Übrigen bleibt mit Bezug auf den angeblichen Vorfall am 10. März 2024 darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vor Vorinstanz kein Schuldspruch erging (vgl. Urk. 82 Disp.-Ziffer 2, S. 49), was gestützt auf das vorliegend im Berufungsverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot (vgl. Erw. II./3) nicht nachgeholt werden kann. Daher verbleibt auch hinsichtlich dieses Vorwurfs nur ein Freispruch.

IV. Sachverhalt

1.

Allgemeines

1.1

Hinsichtlich der allgemeinen Beweisregeln und der vorliegenden Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 8 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin (entgegen D1 Urk. 3/3 und Urk. 82 S. 9) wohl am 17. Juni 2024 und nicht am 10. Juni 2024 (vgl. D1 Urk. 23/2) stattfand, worauf auch die Vorinstanz korrekt hinwies (vgl. Urk. 82 S. 19).

1.2

Bezüglich der Beweisregeln müssen jedoch gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall die folgenden Ergänzungen angebracht werden:

1.2.1

Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, S. 75 Rz. 332–334; vgl. auch HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl. 2018, S. 45). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein.

1.2.2

Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 68 f. Rz. 292–298 und S. 126 Rz. 550 f., vgl. auch HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL, a.a.O., S. 49 und Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3).

Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunabhängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigenschaft verwechselt werden, welche im Gegensatz zur Motivlage kaum je eine Rolle spielt.

1.2.3

Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 132 Rz. 581).

1.2.4

Steht Aussage gegen Aussage, ist besonders zu beachten, dass dem Realitätskriterium der Aussagenkonstanz dann kein grosses Gewicht beizumessen ist, wenn der Opferzeuge als Privatkläger Akteneinsicht hatte. Selbst ohne Mutwillen kann es aufgrund einer Re-Konsolidierung zu Veränderungen der Erinnerung im Sinne einer Überlagerung früherer Erinnerungen kommen (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 352 Rz. 1616).

2.

Tatvorwurf

2.1

Zur Diskussion stehen folglich nur noch die angeblichen Vorfälle gemäss Dossier 1 vom 22. und 23. April 2024 (wobei die nachstehenden Erwägungen sinngemäss auch für die bereits behandelten Vorwürfe [vgl. Erw. III./4] relevant wären):

2.2

Der Beschuldigte habe am 22. April 2024 zur Privatklägerin gesagt, als sie gemeinsam über die Trennung eines verwandten Ehepaars gesprochen hätten, dass er – wenn er dieser Mann wäre – die Frau direkt an einer Stange oder einem Baum aufgehängt hätte. Die Privatklägerin habe diese Worte auf sich bezogen und habe ob dieser Worte des Beschuldigten um ihre körperliche Unversehrtheit gefürchtet (Urk. 29 S. 4).

2.3

Mit Bezug auf den angeblichen Vorfall vom 23. April 2024 soll der Beschuldigte anlässlich eines Streites zur Privatklägerin gesagt haben, er werde ihr die Nase und das Gesicht brechen (Urk. 29 S. 3; die weiteren Vorwürfe dieses Anklagepunktes stehen nicht mehr im Raum).

3.

Motivlagen der Aussagenden

3.1

Der Beschuldigte hat unabhängig von Schuld oder Unschuld ein offensichtliches Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen.

3.2

Die Privatklägerin stand offensichtlich bzw. gemäss ihren eigenen Angaben in einer stark konfliktbelasteten Paarbeziehung mit dem Beschuldigten. In solchen Konstellationen besteht regelmässig das Motiv, sich gegenseitig zu schaden, sei

dies durch physische Gewalt, falsche bzw. übertriebenen Anschuldigungen respektive Anzeigen oder auf andere Weise. Zudem mag bei der Privatklägerin, die türkische Staatsangehörige ist und bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahmen umfassend über ihre Rechte informiert worden war und bereits Kontakt zu einem Frauenhaus gehabt hatte (D1 Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 1 sowie Urk. 21/3), die Regelung gemäss Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG eine Rolle gespielt haben, worauf auch der Beschuldigte und seine Verteidigung hinwiesen (vgl. D1 Urk. 2/4 F/A 9; Urk. 109 Ziff. 24 S. 6).

4.

Beweiswürdigung zum Anklagevorwurf 1 (Dossier 1): Drohung am 23. April

4.1

Vorab fällt auf, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zwar zusammenfasste, sie hernach aber nicht in derselben Weise würdigte wie diejenigen der Privatklägerin, obwohl bereits aus der Zusammenfassung der Vorinstanz hervorgeht, dass der Beschuldigte im Wesentlichen konsistent, plausibel und vor allem auch – im Gegensatz zur Privatklägerin – in Einklang mit den objektiven Befunden bzw. bei ihm festgestellten Verletzungen und Kratzspuren aussagte. Der Griff der Privatklägerin an seine Hoden und seine reflexartige Reaktion sind dabei als nachvollziehbares, originelles Detail zu werten (Urk. 82 S. 9–11 sowie S. 16). Der Beschuldigte konnte sodann plausibel erklären, dass und weshalb zwischen ihm und der Privatklägerin eine angespannte Stimmung herrschte und was der Auslöser des Konfliktes war (D1 Urk. 2/1 F/A 10 S. 2 und F/A 38 S. 6 sowie D1 Urk. 2/2 F/A 10 S. 3). Widerspruchsfrei, konstant und in den jeweiligen Kontext eingebettet schilderte der Beschuldigte sodann, wie die Privatklägerin verlangte, eine Trennung dürfe erst nach dem Asylentscheid erfolgen und Frauen hätten in der Schweiz mehr Rechte als Männer (vgl. insb. D1 Urk. 2/1 F/A 18 f. S. 3 und

Die Aussagen des Beschuldigten wirken authentisch. Ferner stehen sie im Einklang mit den objektiven Befunden. Hinweise auf Strukturbrüche in den Aussagen bzw. Lücken im Ablauf des geschilderten Geschehens um das Kerngeschehen sind nicht ersichtlich. Dass die Schilderung von Gegebenheiten fehlt, die nicht

stattgefunden haben sollen, ist dabei aus der Sicht des Aussagenden nur logisch (vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 86 Rz. 377).

4.2

Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, so kann vorab auf die entsprechende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 11– 14). Auch hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 15 f.).

Wie jedoch nachstehend zu zeigen sein wird, passen die Schilderungen der Privatklägerin nicht zu ihrem körperlichen Zustand unmittelbar nach dem Vorfall, was auch die Vorinstanz zurecht – wenn auch nur teilweise – festhielt (Urk. 82 S. 16). Offenkundig objektiv falsch ist sodann die gleich zweimal nacheinander gegenüber der Polizei klar deponierte Aussage der Privatklägerin unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall am 23. April 2024, sie habe die Polizei gerufen (D1 Urk. 3/1 F/A 28 S. 4). Die Polizei wurde von C._____ orientiert (D1 Urk. 1/1 S. 2; C._____ wurde im Übrigen nicht einvernommen). Später in der derselben polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin dann wiederum aus, der Nachbar habe die Polizei gerufen, wobei unklar ist, worauf sich diese Aussage bezog, sagte sie doch im gleichen Atemzug nur allgemein aus, er (der Beschuldigte) mache fast täglich so etwas. Manchmal komme er und verpasse ihr quasi unmotiviert einen Schlag und gehe wieder (D1 Urk. 3/1 F/A 35 S. 5). Letzteres wirkt zudem stark aggravierend, pauschal und wenig plausibel, zumal jede Tat in der Regel ein konkretes Motiv erfordert.

Sodann ist auch wenig glaubhaft, dass die Privatklägerin nicht gewusst haben will, ob sie angesichts des angeblichen Würgens Urinabgang gehabt habe (D1 Urk. 3/1 F/A 13 S. 2). Hätte sie sich nur wenige Stunden vor der Einvernahme eingenässt, hätte sie das mit Sicherheit gemerkt, ist doch eine nasse (Unter-)Hose spürbar und ausgesprochen unangenehm. Ihre Antwort "Nein. Ich weiss es nicht" wirkt eher, wie wenn die Privatklägerin mit der entsprechenden Frage nicht gerechnet hätte und spontan nicht gewusst hätte, wie sie antworten soll, was ein deutliches Warnsignal darstellt. Bei der Staatsanwaltschaft konnte sie dann doch ausschliessen, Urinabgang gehabt zu haben (D1 Urk. 3/3 F/A 34 S. 8), was die Frage aufwirft, wie sich dieser Umstand mit der von der Privatklägerin behaupteten Bewusstlosigkeit (die fast immer zu Urinabgang führt) verträgt und weshalb sich die Privatklägerin an ein so markantes Detail nicht von Beginn weg erinnern konnte.

Nicht nachvollziehbar ist die Schilderung der Privatklägerin, wie sie zu Boden gegangen sei, dann vom Beschuldigten an den Haaren aus der Küche in den Korridor gezerrt worden sei (mutmasslich am Boden liegend), aber vor dem letzten Schlag "die Türe" geschlossen haben will, auf die der Beschuldigte in der Folge geschlagen habe (D1 Urk. 3/1 F/A 34 S. 5), zumal sie bei der Staatsanwaltschaft deponierte, sie sei im Korridor weiter geschlagen worden (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5), dem Beschuldigten also doch keine Tür im Weg stand.

Als Beispiel für das aggravierende Aussageverhalten der Privatklägerin ist weiter anzuführen, dass sie bei der Polizei klar von einem Fusstritt berichtete (D1 Urk. 3/1 F/A 42 S. 6), während sie bei der Staatsanwaltschaft angab, der Beschuldigte habe ihr auch Fusstritte [Plural] verpasst (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5).

Inkonsistent ist weiter das Aussageverhalten der Privatklägerin zu einer möglichen Bewusstlosigkeit. Von sich aus berichtete sie nicht darüber. Erst auf (mehrfaches) Nachfragen deponierte sie bei der Polizei, sie sei ohnmächtig geworden (D1 Urk. 3/1 F/A 11 f. S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft machte sie entsprechende Aussagen auch wieder erst auf Nachfrage, obwohl eine Bewusstlosigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung ist. Die Privatklägerin sagte dabei wenig nachvollziehbar aus, sie sei "[e]in bisschen" bewusstlos geworden. Sie habe starke Kopfschmerzen gehabt. Auf die Rückfrage der fallführenden Staatsanwältin, man könne kaum ein bisschen bewusstlos sein, meinte die Privatklägerin sodann ausweichend, ihr Bewusstsein sei wie weggegangen (D1 Urk. 3/3 F/A 31–33 S. 8).

Auffallend ist ferner, dass die Privatklägerin zum Beschuldigten befragt nicht sehr zurückhaltend aussagte. Es sind kaum Passagen zu finden, wonach sie ihr eigenes Verhalten reflektieren und Entlastendes über den Beschuldigten zu berichten wüsste. Sie schien vielmehr bemüht, den Beschuldigten möglichst negativ darzustellen. Dabei fällt auch auf, dass die Schilderung des Vorfalls in freier Rede bei der Staatsanwaltschaft durchsetzt ist von allgemeinen Vorwürfen, die mit dem

konkreten Vorfall nicht direkt zu tun haben. Zu erinnern ist an die bereits erwähnte Aussage, er (der Beschuldigte) mache fast täglich so etwas. Manchmal komme er und verpasse ihr einen Schlag und gehe wieder (D1 Urk. 3/1 F/A 35 S. 5). Beispielhaft ist ferner die folgende Aussage zu erwähnen (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5):

"Dann fiel ich zu Boden. Aber ich war wie von Sinnen. Es war so, wie wenn ich meine Sinne nicht mehr beisammen hätte. Denn ich hatte wirklich keine Kraft mehr, durchzuhalten. Er schlug so viele Male. Gewalt war ständig da, wegen jeder Kleinigkeit war das so. In den letzten Monaten war das ständig der Fall."

Der Anfang dieser Passage bezieht sich auf den Vorfall. Das Ende beschreibt eine allgemeine Situation, wobei der Übergang vom konkreten, vorliegend zu beurteilenden Vorfall zur allgemeinen Beschreibung der Beziehung mit dem Beschuldigten nicht ganz klar ist. Fast schon wirr bzw. zusammenhanglos erscheint da die Aussage, während des beschriebenen Gewaltexzesses habe ihr Kind zu ihr gesagt, es sei genug, sie solle die Polizei rufen. Ein kohärentes Geschehen ist schwer auszumachen (D1 Urk. 3/3 F/A 16 S. 5).

Merkwürdig ist sodann die Behauptung, der Beschuldigte habe sie – die Privatklägerin – bereits vor der Hochzeit bedroht und ihr gesagt, er werde ihre Ehre zerstören. Weshalb sie ihn dann nach einer doch relativ schwerwiegenden Drohung dennoch heiratete, erschliesst sich nicht, zumal die Privatklägerin nicht von einer arrangierten bzw. erzwungenen Ehe sprach (D1 Urk. 3/1 F/A 18 S. 3). Auffallend dabei ist, dass die Privatklägerin die Frage "Wie kam die Ehe [mit dem Beschuldigten] zustande" nur mit zwei inhaltslosen Floskeln beantwortete ("Wir haben einander kennengelernt. Er kam und hielt um meine Hand an."), nur um sogleich wieder schwere Vorwürfe gegen ihn zu erheben (D1 Urk. 3/1 F/A 18 S. 3).

4.3

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Fotodokumentation zu diesem Vorfall (D1 Urk. 4/1 Foto 1–7) nichts Belastendes zu entnehmen (vgl. auch Urk. 82 S. 14). Ergänzend ist anzuführen, dass in Foto 3 keine Schwellung der rechten Gesichtshälfte der Privatklägerin erkennbar ist. Die leichten Kratzspuren hinter dem linken Ohr der Privatklägerin, die die Vorinstanz gestützt auf Foto 4 erwähnte, sind sehr leicht, kaum erkennbar und können unzählige (harmlose) Ursachen haben. Auf Foto 5 ist effektiv kein Kratzer erkennbar. Maximal könnte von einer normalen, sehr leichten und völlig unauffälligen Rötung gesprochen werden, die wiederum unzählige (harmlose) Ursachen haben könnte. Nämliches gilt für Foto 7.

Ergänzend ist ins Feld zu führen, dass die für heftiges Würgen (etwa bis zur behaupteten Bewusstlosigkeit; D1 Urk. 3/1 F/A 12 S. 2) typischen Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten nicht dokumentiert sind. Typisch wären auch Stauungsblutungen in der Hinterohrregion. Dass solche nicht vorlagen, ist fotographisch bewiesen (D1 Urk. 4/1 Foto 2 und 4).

4.4

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin deutliche Ungereimtheiten aufweisen. Dabei ist für die Frage, ob darauf abgestellt werden kann, nicht erheblich, ob die Ungereimtheiten erklärbar sind. Die Qualität einer Aussage ist verschuldensunabhängig. Die Erklärbarkeit einer Ungereimtheit kann nur dort relevant sein, wo bereits ein solides Beweisfundament vorliegt und sich allein die Frage stellt, ob dieses durch eine einzelne Ungereimtheit ins Wanken gebracht werden kann. Insofern bestehen Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin.

Selbst wenn man mit der Vorinstanz annimmt, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Vorinstanz auch nicht erläutert, weshalb sie glaubhafter sein sollten als diejenigen des Beschuldigten. Damit ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien den Aussagen der Privatklägerin vor den Aussagen des Beschuldigten der Vorzug zu geben wäre. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist auch in dieser Konstellation vielmehr von der Sachdarstellung des Beschuldigten auszugehen. Soweit die Aussagen der Privatklägerin objektiv überprüfbar waren (Verletzungsbild), waren sie im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten offenkundig falsch. Auch das spricht eher dafür, auf die Sachdarstellung des Beschuldigten abzustellen.

Nicht nur für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, sondern generell relevant ist sodann der folgende Aspekt: Geht man mit der Vorinstanz davon aus, die

Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft, jedoch – soweit überprüfbar – objektiv falsch (vgl. Urk. 82 S. 16 f.), so kann man nicht schlussfolgern, dass man trotzdem auf die objektiv nicht überprüfbaren Teile dieser Aussagen abstellen kann. Vielmehr muss im Sinne einer Kompetenzanalyse die Schlussfolgerung lauten, dass die Privatklägerin offenkundig in der Lage ist, glaubhaft falsche Aussagen zu deponieren. Damit stellt sich die Frage, welche glaubhaft zu Protokoll gegebenen Aussagen nebst den belegten falschen Aussagen sonst noch unzutreffend sein könnten. Die Frage, ob man auf ihre Aussagen abstellt, kann nicht von der Zufälligkeit abhängen, zu welchen Punkten objektive Beweise vorliegen und zu welchen nicht.

4.5

Als Fazit verbleibt, dass auf die Aussagen der Privatklägerin nicht abgestellt werden kann. Damit ist der Beschuldigte gemäss dem Grundsatz in "dubio pro reo" freizusprechen.

Der Klarheit halber ist anzumerken, dass es vorliegend nicht darum geht, zu prüfen, wie sich das Zusammenleben der Privatklägerin mit dem Beschuldigten generell darstellte, ob es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sein mag oder ob der Beschuldigte ein unangenehmer Lebenspartner war. Es geht einzig darum zu prüfen, ob kein Zweifel daran besteht, dass sich die konkreten, in der Anklage umschriebenen Sachverhalte so und nicht anders zugetragen haben müssen. Diese Feststellung kann angesichts des Beweisergebnisses vorliegend nicht gemacht werden.

Bemerkenswert ist schliesslich, dass – von der Staatsanwaltschaft zu der angeblichen Drohung befragt – die Privatklägerin anführte "Diese Bedrohung war nebst den anderen Bedrohungen nichts" (D1 Urk. 3/3 F/A 19 S. 6), was selbst für den – vorliegend unzutreffenden – Fall, dass sich eine Drohung erstellen liesse, die Frage aufwerfen würde, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt wäre.

5.

Beweiswürdigung zum Anklagevorwurf 3 (Dossier 1): Drohung am 22. April

5.1

Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin die im Kontext eines Gesprächs über die Trennung eines verwandten Ehepaars angeblich getätigte Äusserung des Beschuldigten, wonach er (der Beschuldigte), wenn er dieser Ehemann wäre, die Frau direkt an eine Stange oder einen Baum aufgehängt hätte, trotz diverser Einvernahmen (vgl. D1 Urk. 3/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/5) nur ein einziges Mal, und zwar nicht im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung, sondern – wie auch die Verteidigung zurecht vorbringt (Urk. 109 Rz. 23 S. 6) – erst auf Nachfrage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte (D1 Urk. 3/3 F/A 67 ff. S. 12; Urk. 82 S. 23 f.). Damit versteht sich von selbst, dass kaum Widersprüche zu anderen Aussagen der Privatklägerin entstehen konnten. Ferner ist die Aussage zwar originell, aber dennoch simpel. Ihre Deposition würde auch, wenn sie nicht wahr wäre, keine besondere intellektuelle Leistung erfordern, zumal bereits erläutert wurde, dass die Privatklägerin dazu ohne Weiteres in der Lage wäre (vgl. Erw. IV./4.4).

Ausserdem bedarf die diffuse Behauptung ständiger unspezifischer Drohungen (vgl. D1 Urk. 3/3 F/A 19 S. 6, F/A 57 S. 11 und F/A 67 S. 12) keiner besonderer intellektueller Fähigkeiten.

5.2

Dass sich die Anschuldigung der Privatklägerin "stimmig in den Kontext einbettet", wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 82 S. 24), ändert an dieser Einschätzung nichts. Zunächst ist der konkrete Kontext der angeblichen Drohung äusserst dünn. Er besteht im Wesentlichen nur in dem einen Satz, dass man in der Küche über ein getrennt lebendes Paar gesprochen habe (D1 Urk. 3/3 F/A 69 S. 12). Weiter erstaunt es nicht, dass der angebliche Vorfall zu den diffusen Vorwürfen betreffend Drohungen passt, wenn er bewusst genau zum Zweck vorgebracht wurde, diese Drohungen zu konkretisieren. Das geht denn auch aus der Fragestellung der Staatsanwältin hervor (D1 Urk. 3/3 F/A 69 S. 12). Daher lässt sich daraus nichts über den Wahrheitsgehalt der Aussage der Privatklägerin ableiten.

5.3

Ferner kann die Vorinstanz kein allgemeines Klima konstant drohenden Verhaltens heranziehen (vgl. Urk. 82 S. 24 f.), um die eine Aussage der Privatklägerin für glaubhaft zu erklären. Damit wirft sie dem Beschuldigten faktisch weitere Drohungen und mithin strafbare Handlungen vor, die nicht erstellt oder gar nicht einmal Gegenstand der Anklage sind, deren Annahme jedoch in Umgehung des

Anklageprinzips und der Unschuldsvermutung – wenn auch nur indirekt – zu einer konkreten Sanktion führen würde.

5.4

Sodann ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin eine allfällige Äusserung dieser Art auf sich bezogen hat. Ihre emotionale Reaktion auf diese Drohung äusserte sie nicht spontan, sondern erst, als sie danach gefragt wurde und mithin wusste, was für eine Antwort seitens der befragenden Staatsanwältin erwartet wurde. Ausserdem war die diesbezügliche Schilderung der Privatklägerin eher knapp. Statt näher darauf einzugehen, fügte die Privatklägerin denn auch sofort und potentiell zielgerichtet an, der Beschuldigte habe sie gemeint (D1 Urk. 3/3 F/A 70 S. 12). Belastende Mutmassungen über die Gedankenwelt des Gegenübers statt die Beschreibung der eigenen Gefühlswelt sind eher ein Warnsignal.

5.5

Insgesamt ist die Beweisgrundlage für Anklagevorwurf 3 (Dossier 1) zu knapp, um jeden vernünftigen Zweifel darüber auszuschliessen, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte ist auch in diesem Punkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

V. Zivilforderung der Privatklägerin

1.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Freispruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1; 146 IV 211 E. 3.1).

2.

Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Wenn jedoch der Sachverhalt – wie vorliegend– ungeklärt geblieben ist (vgl. Erw. IV), so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (SK StPO-LIEBER, Art. 126

N 7), weshalb die Zivilansprüche der Privatklägerin nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

3.

Die obgenannte Regelung gilt für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gleichermassen (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 f.). Damit ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie noch zur Disposition steht. Im Umfang, in dem die Genugtuungsforderung von der Vorinstanz abgewiesen wurde, ist dieser Entscheid zufolge des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. auch Erw. II./3) zu bestätigen.

VI. Kontaktverbot und Bewährungshilfe

1.

Wie die Vorinstanz zurecht erwog, kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Urk. 82 S. 40; Art. 67b Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, entfällt indes die Grundlage für die Anordnung eines Kontaktverbotes im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme und damit verbunden für die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer des Verbots (vgl. Art. 67b Abs. 4 StGB).

2.

Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 16. Mai 2025 indes ein bis zum 9. August 2025 befristetes Kontaktverbot als strafprozessuale Ersatzmassnahme zur Sicherung des Massnahmenvollzugs an (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g StPO; vgl. Urk. 75), welches vom hiesigem Gericht mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 ohne Befristung fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 93). Da zufolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten vor Berufungsgericht kein Haftgrund und damit auch keine Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen mehr besteht (vgl. Urk. 111), ist auch das

als strafprozessuale Ersatzmassnahme angeordnete Kontaktverbot aufzuheben (vgl. Präsidialverfügung vom 10. April 2026 [Urk. 112]).

VII. Genugtuung für die erlittene Haft

1.

Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, hat der Beschuldigte Anspruch, für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung zu erhalten (Urk. 82 S. 47; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen einen Grundbetrag von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 = Pra 113 [2024] Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2). Davon ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung auszugehen. Ein angebrochener Hafttag ist dabei als ein ganzer Hafttag anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Erstreckt sich der Freiheitsentzug über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage, werden indes praxisgemäss nur zwei Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (METT- LER/SPICHTIG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar,

4.

Aufl. 2019, Art. 51 N 35). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO können sodann die allgemeinen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR herangezogen werden, wozu als Teil der Genugtuung auch der Zins vom Zeitpunkt an zu zählen ist, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 142 IV 245 = Pra 106 [2017] Nr. 14 Regeste; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2018 E. 2.3). Bei singulären, über einen längeren Zeitraum andauernden Ereignissen, wie einer Freiheitsentziehung, beginnt der Zinslauf indes in der Regel ab dem mittleren Verfall (LANDOLT, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Kommentar zur

1.

und 2. Abteilung, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 65–69 OR, Zürcher Kommentar, Bd. V/1c/2, 3. Aufl. 2007, Vor Art. 47/49 N 202).

2.

2.1

Der Beschuldigte war vom 23. April 2024, 20.35 Uhr, bis 25. April 2024, 14.00 Uhr, und somit zwei Tage in Haft (D1 Urk. 14/1 und Urk. 14/6).

2.2

Er wurde erneut am 27. August 2024, ca. 11.45 Uhr, verhaftet (D1 Urk. 15/1) und am 28. August 2024, 08.00 Uhr, entlassen (D1 Urk. 15/4), was einem weiteren Tag in Haft entspricht.

2.3

Schliesslich wurde der Beschuldigte am 8. Oktober 2024 verhaftet (D1 Urk. 16/2) und am 21. März 2025 aus der strafprozessualen Haft entlassen (Urk. 62). Das entspricht 165 Tagen in Haft.

2.4

Dem Beschuldigten wäre damit eine Genugtuung für 168 Tage in Haft zuzusprechen. Verlangt hat er indes nur eine Genugtuung für 165 Tage zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2024 (Urk. 109 S. 1; Urk. 84 S. 2). Dem Beschuldigten ist damit eine Genugtuung von Fr. 33'000.– (165 x Fr. 200.–) zuzüglich 5 % Zins (Art. 73 OR) vom 29. Dezember 2024 (mittlerer Verfall, vgl. vorne Erw. VII./1) auszurichten. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen.

VIII. Kostenfolgen

1.

Die erstinstanzliche Festsetzung der Kostenhöhe wurde – wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. II./2 f.) – nicht angefochten und ist damit rechtskräftig.

2.

2.1

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin machte im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 1. April 2026 eine Entschädigung von Fr. 1'391.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 104 und Urk. 105). Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 1'400.– (inkl.

Auslagen und 8.1% MWST) festzusetzen ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; § 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 i.V.m.§ 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

2.2

Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten machte im Berufungsverfahren mit Honorarnoten vom 1. und 10. April 2026 (Urk. 107 und Urk. 110) eine Entschädigung von Fr. 7'798.95 (Fr. 5'612.25 + Fr. 2'186.45; inkl. Barauslagen und MWST) geltend, worin auch ein geschätzter Aufwand von fünf Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung mit dem Beschuldigten enthalten ist (vgl. Urk. 110). Dies erscheint angemessen, sodass Rechtsanwältin MLaw X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'800.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO, § 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 22 und § 23 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV).

3.

Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und beider Instanzen (inkl. der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  • Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrenseinstellungen)

  • Dispositiv-Ziffer 3 (Freisprüche)

  • Dispositiv-Ziffer 8 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils)

  • Dispositiv-Ziffer 9 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg)

  • Dispositiv-Ziffern 11 - 13 (Festsetzung der Kostenhöhe inkl. Anwaltshonorare).

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte wird auch in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen.

2.

Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2024 auf den Zivilweg verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

3.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 1'400.– (inkl. 8.1 % MWST).

4.

Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Dem Beschuldigten werden Fr. 33'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2024 als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse entrichtet.

6.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – die Rechtsvertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 108 – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) – Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt.

7.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. April 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. iur. Gurt

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.