RRB Nr. 219/2018
Evangelisch-reformierte Landeskirche, Vereinigung der Kirchgemeinden Buchs, Dällikon-Dänikon und Regensdorf zur Kirchgemeinde Furttal, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2018
219. Kirchenordnung, Evangelisch-reformierte Landeskirche
Erwägungen
(Teilrevision; Genehmigung) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 28. November 2017 beschloss die Kirchensynode die Fusion der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Buchs, Dällikon-Dänikon und Regensdorf zur Kirchgemeinde Furttal einschliesslich der entsprechenden Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO; LS 181.10). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 ersucht der Kirchenrat darum, die entsprechende Änderung des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Gemäss Art. 151 Abs. 1 KO sind die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufgeführt. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Anlässlich einer früheren Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung (RRB Nr. 1017/2010) verwies der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren Anhörung erfolgt. Der Kirchenrat führte dazu aus, die Kirchenordnung verleihe mit dieser Bestimmung der Kirchensynode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums, zu beschliessen. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenordnung in den genannten Fällen auf eine redaktionelle Nachführung des Anhangs zur Kirchenordnung im Nachgang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt.
Die Stimmberechtigten in den betroffenen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Vereinigungsverfahren einbezogen. Der Regierungsrat ist dieser Auslegung mit Beschluss Nr. 1225/2014 gefolgt. Auch im vorliegenden Fall zieht die Genehmigung der Namensänderung somit keine Möglichkeit des fakultativen Referendums nach sich. Es bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung infolge der Fusion der Kirchgemeinden Buchs, Dällikon-Dänikon und Regensdorf zur Kirchgemeinde Furttal. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche am 28. November 2017 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Hirschengraben 50, Postfach, 8024 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli