Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 337/2024

Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Unverjährbarkeit von Mord, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2024

337. Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

Erwägungen

(Unverjährbarkeit von Mord), Vernehmlassung Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Unverjährbarkeit von Mord) eröffnet. Mit der Vorlage soll die Standesinitiative 19.300 umgesetzt werden. Die Standesinitiative des Kantons St. Gallen 19.300 «Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher» verlangt, dass für Schwerstverbrecher keine Verjährungsfristen mehr gelten sollen. Die eidgenössischen Räte haben der Initiative nach kontroversen Diskussionen mit einem knappen Entscheid Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates legt dazu nun einen Vorentwurf zur Unverjährbarkeit von Mord vor. Die Unverjährbarkeit soll demnach nicht für alle Delikte des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes mit der Strafdrohung «lebenslang» gelten. Im Vordergrund steht der Mord und darauf beschränkt sich der Vorentwurf. Die Kommission hat zudem beschlossen, die Unverjährbarkeit von Mord im Jugendstrafgesetz nicht vorzusehen. Eine solche Regelung würde sich nicht mit den bewährten Grundsätzen des schweizerischen Jugendstrafrechts vertragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, 3003 Bern (Zustellung auch per E Mail als PDF- und Word-Version an info.strafrecht@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf der Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Unverjährbarkeit von Mord) Stellung zu nehmen (Umsetzung der Standesinitiative 19.300). Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir lehnen die Vorlage in dieser Form ebenso ab wie die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz. Vielmehr erscheint eine ganzheitliche Überprüfung der Fristen der Verfolgungsverjährung für alle schweren Straftaten sinnvoll.

Bei der Unterstellung neuer Tatbestände unter die Unverjährbarkeit sollte Zurückhaltung geübt werden, insbesondere weil Widersprüche im Sanktionenrecht damit nicht gelöst, sondern eher vergrössert werden. So verjährt etwa nach geltendem Recht eine «vorsätzliche Tötung» nach Art. 111 StGB bereits nach 15 Jahren, wogegen für «Mord» nach Art. 112 StGB eine Frist von 30 Jahren gilt. Weitere Einzelfalllösungen, wie mit der Umsetzung der vorliegenden Standesinitiative vorgeschlagen, schwächen die Kohärenz und damit die Glaubwürdigkeit des Sanktionensystems.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 111 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.