Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 927/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlage Ossingen und Umgebung, neue Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2021

927. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlage Ossingen und Umgebung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Ossingen, Truttikon und Stammheim (früher Oberstammheim) bilden seit 1974 zusammen mit der thurgauischen Ortsgemeinde Oberneunforn bzw. seit 1998 mit der Politischen Gemeinde Neunforn TG einen Zweckverband mit dem Namen «Kläranlageverband Ossingen und Umgebung» (RRB Nr. 3014/1974). Der Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vom 19. Juni 1974 über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon (Staatsvertrag, LS 711.532) regelt das anwendbare Recht, die zuständige Aufsicht und die Rechtspflege. Für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend (Art. 3 Abs. 2 Staatsvertrag). Anlässlich der Urnenabstimmungen vom 7. Februar 2021 im Kanton Thurgau bzw. vom 7. März 2021 im Kanton Zürich haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie der Bezirksrat Andelfingen haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kläranlage Ossingen und Umgebung enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Die neuen Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung sowohl der Regierung des Kantons Zürich als auch derjenigen des Kantons Thurgau und können erst nach beidseitiger Genehmigung in Kraft treten (Art. 1 Abs. 2 Staatsvertrag). Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen die neuen Statuten die bis dahin geltenden Statuten vom 2. Januar 2011.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlage Ossingen und Umgebung werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Kläranlage Ossingen und Umgebung, Gemeindeverwaltung Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Neunforn, Gemeindeverwaltung Neunforn, Bachstrasse 2, 8526 Oberneunforn, – Stammheim, Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim, – Ossingen, Gemeindeverwaltung Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, – das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.