11.012
Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, als Straftatbestand. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion 04.3224
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Präsident (Inderkum Hansheiri, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion 04.3224 abzuschreiben.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich gestatte mir, trotz des schriftlichen Berichtes noch einige ergänzende Bemerkungen anzubringen: Die Situation ist die, dass diese Motion 04.3224, welche auf eine Petition der Jugendsession zurückzuführen ist, von beiden Räten angenommen worden ist. Es handelt sich, wie gesagt, um eine Motion aus dem Jahre 2004. Der Nationalrat hat ihr im Jahre 2005 zugestimmt, der Ständerat in der Sommersession 2005. Diese Motion hat dann in der Verwaltung einige Aktivitäten ausgelöst. Die Frage war offensichtlich nicht sehr einfach zu beantworten bzw. zu behandeln, und es war nicht sehr einfach, Lösungen vorzuschlagen. Deshalb ist einige Zeit verstrichen.
Im Jahre 2009 - das ist das Entscheidende - hat der Bundesrat im Zusammenhang mit dieser Motion einen Vorentwurf zur Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Der Antrag, über den wir heute zu entscheiden haben, beruht auf der Auswertung dieser Vernehmlassung. Interessant ist die Tatsache, dass die rein rechnerische Auswertung der Vernehmlassung grundsätzlich zur Feststellung geführt hat, dass es für eine Mehrheit eigentlich gut wäre, wenn man etwas machen würde. Aber als es dann um die Frage des Wie und des Was ging, gingen die Meinungen natürlich sehr weit auseinander; es bestand überhaupt kein Konsens, obwohl die Frage grundsätzlich als behandlungswürdig erachtet wurde.
Der Bundesrat hat sich aufgrund dieser Situation dann noch einmal eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und am 30. Juni 2010 zuhanden des Parlamentes einen Bericht zur Abschreibung dieser Motion verfasst. Er ist nämlich zum Schluss gekommen, dass entgegen dem Auftrag der Motion keine gesetzgeberischen Arbeiten an die Hand genommen werden sollten; so steht es in diesem Bericht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es nicht möglich sei, eine klare Definition von bekannten, weniger bekannten und unbekannten, von neuen und zum Verwechseln ähnlichen rassistischen Symbolen zu erarbeiten. Er weist auch darauf hin, dass aus diesem Grund kein gesetzgeberischer Mehrwert entstehen würde - im Gegenteil, der Erlass einer solchen Strafnorm würde im Vollzug, sei das bei der Polizei, sei das bei den Gerichten, zu schwierigen, kostspieligen und unergiebigen Verfahren führen. Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass nicht nichts vorhanden ist - und das scheint mir entscheidend zu sein.
Heute Morgen habe ich in einer Tageszeitung gelesen "Nazisymbole werden nun doch nicht verboten", und ein Professor teile diese Auffassung. Ich bin ja nicht Professor, aber immerhin kenne ich das Strafgesetzbuch auch, und ich stelle fest, dass es nicht zutrifft, dass überhaupt nichts vorhanden ist. Ich verweise Sie auf Artikel 261bis StGB und Artikel 171c des Militärstrafgesetzbuches.
Ich zitiere dazu zuhanden der Öffentlichkeit das EJPD: Nach geltendem Recht ist die Verbreitung und Verwendung rassistischer Symbole strafbar, "wenn diese Fahnen, Abzeichen, Parolen oder Grussformen eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird". Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ganz klar: Derartige rassistische Äusserungen sind dann öffentlich, wenn sie nicht nur im Familien- und Freundeskreis gemacht werden.
Es ist in der Tat nicht so, dass wir hier einen rechtsfreien Raum hätten. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nationalrat aufgrund des Berichtes des Bundesrates dafür ausgesprochen, diese Motion abzuschreiben. Er hat das am 1. Juni dieses Jahres ohne Gegenstimme getan. Wir schliessen uns den Argumenten des Bundesrates an.
Ich kann Ihnen jetzt zum Schluss noch sagen: Mit diesem Antrag ist die erstmalige Anwendung einer neuen Bestimmung des Parlamentsgesetzes verbunden. Wir haben nämlich im Parlamentsgesetz eine Bestimmung aufgenommen und auf den 26. Mai 2008 in Kraft gesetzt, welche das Vorgehen bei der Behandlung angenommener Motionen regelt. Das ist Artikel 122, und dort wird in Absatz 3 geregelt: "Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll." Anschliessend wird gesagt, wie das geht. Das ist der erste Anwendungsfall dieser Revision des Parlamentsgesetzes.
Ich bitte Sie, der einstimmigen Kommission zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Der Kommissionssprecher hat es soeben ausgeführt: Bundesrat, Nationalrat und jetzt auch Ihre Kommission beantragen Ihnen, die vorliegende Motion abzuschreiben. Der Kommissionssprecher hat es ebenfalls erwähnt: Das Bedürfnis, das in dieser Motion formuliert worden ist, ist in der Vernehmlassung auf Anklang gestossen. Man hat gewünscht, dass etwas getan wird. Trotzdem beantragen Ihnen der Bundesrat und Ihre Kommission jetzt, diese Motion abzuschreiben, obwohl sie nicht erfüllt ist. Deshalb möchte ich Ihnen doch gerne kurz die Gründe darlegen, die den Bundesrat bewogen haben, auf eine Strafnorm zu verzichten.
Ein erster Punkt ist, dass Strafbestimmungen in unserem Rechtsstaat dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen müssen. Das heisst, der Adressat muss wissen, was strafbar ist und was nicht. Eine Strafnorm, die die Verwendung und Verbreitung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen verbietet, wäre mit diesem Grundsatz der Bestimmtheit nicht vereinbar, weil eine rechtstaugliche Definition der Begriffe "extremistisch" oder "gewaltverherrlichend" einfach nicht möglich ist.
Ich nenne Ihnen vielleicht ein paar Beispiele: Ist eine Bomberjacke, sind Kampfstiefel oder kurzgeschorene Haare gewaltverherrlichende Symbole? Oder sind sie allenfalls nur Modeerscheinungen? Fällt eine schwarze Fahne bereits unter den Begriff "extremistisches Symbol"? Eine klare Definition, die für die korrekte Einordnung von weniger bekannten, von unbekannten, von neuen oder zum Verwechseln ähnlichen Symbolen nötig wäre, ist auch bei einer inhaltlich auf rassistische Symbole eingeschränkte Strafnorm nicht möglich. Wer von Ihnen weiss schon, dass zum Beispiel die Zahl 88 "Heil Hitler" bedeutet oder dass die Zahl 18 "Adolf Hitler" bedeutet? Das hat mit der Reihenfolge im Alphabet zu tun: 8 steht für den achten Buchstaben des Alphabetes. Es könnten aber auch die Zahlen sein, die bekannte Sportler auf ihren Tricots tragen.
Ein zweiter Grund ist, dass eine solche Strafnorm zu einer Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit führen könnte. Damit würden nämlich Symbole von Gruppierungen verboten, ohne dass diese Gruppierungen selber verboten sind. Das heisst, hiermit wäre die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht rasch einmal überschritten.
Ein drittes Argument ist, dass die Durchsetzung einer solchen Strafnorm aus Sicht des Bundesrates in der Praxis faktisch kaum möglich wäre. Die Polizei müsste bei jeder blossen Verwendung eines Symbols ausrücken und dann ein Strafverfahren auslösen. Hinzu kommt, dass es betroffenen Gruppen bei einem allfälligen Verbot ihres Symbols ein Leichtes wäre, dieses durch ein neues zu ersetzen oder ein ähnliches Symbol zu verwenden.
Schliesslich möchte ich noch festhalten, dass im geltenden Strafrecht, und das hat der Kommissionssprecher auch gesagt, die öffentliche Verwendung oder Verbreitung von rassistischen Symbolen keinesfalls straflos ist. Gemäss geltendem Artikel 261bis StGB ist es ja strafbar, wenn Symbole für eine Ideologie stehen, "die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet" ist, und wenn dafür in der Öffentlichkeit geworben wird - der Kommissionssprecher hat das bereits ausgeführt. Die öffentliche Werbung liegt dann vor, wenn sich jemand zum Beispiel mit dem Hitlergruss oder mit dem Hakenkreuz an die Öffentlichkeit richtet, mit dem Willen, diese werbend zu beeinflussen.
Wenn Sie die Motion jetzt abschreiben, verzichten Sie keinesfalls darauf, dass die Verwendung solcher Symbole in der Öffentlichkeit, wenn sie eben werbend eingesetzt werden, bestraft wird. Hingegen soll die blosse Verwendung ohne werbende Absicht auch in Zukunft nicht unter Strafe gestellt werden.
Aus all diesen Gründen beantragen Ihnen der Bundesrat, der Nationalrat und Ihre Kommission, die vorliegende Motion 04.3224 abzuschreiben.
Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
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