AS 2000 92
Verordnung des VBS
über die Organisation der Armee
(VOA-VBS)
Änderung vom 30. November 1999
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19941 über die Organisation der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 5 und 6
Angehörige der Swisscom sind in die Formationen der Telecombrigade einzuteilen.
Das Fachpersonal der Kraftwerke (Talsperren-Betriebspersonal) wird zur Besetzung der Wasseralarmposten in die Luftwaffennachrichtenkompanien eingeteilt.
Art. 18 Abs. 2 Bst. d
Ausnahmsweise werden insbesondere folgende Spezialisten und Führungsgehilfen versetzt:
d. Informatik-, Krypto- und Sprachspezialisten (Zweitverwender): zu den Übermittlungstruppen
Art. 21 Abs. 2
In den Stäben der Grossen Verbände mit unterstellten Truppenkörpern, in denen weibliche Angehörige der Armee eingeteilt sind (Feldarmeekorps, Gebirgsarmeekorps, Luftwaffe, Territorialdivisionen oder -brigaden, Übermittlungsbrigade, Fliegerbrigade, Flugplatzbrigade, Informatikbrigade), muss mindestens ein weiblicher Stabsoffizier in irgendeiner Funktion nach den Sollbestandestabellen der Armee eingeteilt und bestimmt sein, der sich in Doppelfunktion für alle Belange und Interessen der eingeteilten Frauen einsetzt.
Art. 22
Die Funktionen für das Dienstpersonal der Personalreserve (Art. 21 Bst. a VOA) werden in den Sollbestandestabellen der Personalreserve (Anhang 6 2) festgelegt.
In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 27
Aufgehoben
II
Die Anhänge 1 - 63 erhalten die Änderungen gemäss Beilage3.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
30. November 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 10721 Ogi
In der AS nicht veröffentlicht.