AS 2012 6103
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen
und Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom 7. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20002 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,
Absätze2 und 3, 46 Absätze2 und 3 und 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b, f, k–m und 4
Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
alter Stoff: Stoff, der im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe vom 15. Juni 19906 (EINECS)7 aufgeführt ist;
Aufgehoben
Expositionsszenario: Zusammenstellung von Bedingungen einschliesslich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmassnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den Abnehmerinnen zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken;
Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt;
Nanomaterial: Material, welches Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, bei welchen ein oder mehrere Aussenmasse im Bereich von1 bis 100 Nanometer liegen oder ein Material, das ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von über60 m2/cm3 aufweist. Ein Material gilt nur dann als Nanomaterial, wenn es gezielt zur Nutzung der Eigenschaften hergestellt wird, die sich aus den genannten Aussenmassen der enthaltenen Partikel oder dem genannten Oberflächen- Volumen-Verhältnis des Materials ergeben. Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Aussenmassen unter 1 Nanometer gelten als Nanomaterialien.
Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH- Verordnung)8 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)9, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die Entsprechungen nach Anhang 5.
European inventory of existing commercial chemical substances/Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2011, ABl. L69 vom 16.3.2011, S. 7.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L83 vom 30.3.2011, S.1.
Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Gefährlich sind:
Stoffe, die die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren nach Anhang I Teile 2–5 der EU- CLP-Verordnung10 erfüllen;
Zubereitungen, die: 1. ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind und die eine der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4–6 genannt und in Anhang VI Ziffern 2–5 der Richtlinie 67/548/EWG11 näher bestimmt werden, 2. nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind und die die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren nach Anhang I Teile 2–5 der EU-CLP-Verordnung erfüllen.
Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften
Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a. –e. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften
Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
–e. Betrifft nur den französischen Text.
sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;
–i. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6 Umweltgefährliche Eigenschaften
Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S1.
Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte1.1.1–1.1.3 der EU-REACH-Verordnung12 erfüllen.
Als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte1.2.1 und 1.2.2 der EU-REACH-Verordnung erfüllen.
Art. 7 Abs. 2 und 2bis
Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe, als PBT geltende Stoffe, als vPvB geltende Stoffe oder Stoffe nach Anhang 7, so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.
Enthalten Gegenstände Stoffe nach Anhang 7, so muss die Herstellerin beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung den Menschen gefährden können.
Art. 7a Besondere Bestimmungen
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach Artikel 10 Absatz 2 einstufen.
Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin
Die Herstellerin eines Stoffes muss diesen nach den folgenden Bestimmungen einstufen:
den Artikeln 5–15 der EU-CLP-Verordnung13;
Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, wenn das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine offizielle Einstufung nach Artikel 9 festgelegt hat; dabei stützt es sich auf Tabelle3.1 in Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung.
Die Herstellerin, die zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 52 verpflichtet ist, muss den Stoff zusätzlich einstufen nach:
den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG14;
Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung, wenn das EDI eine offizielle Einstufung nach Artikel 9 festgelegt hat; dabei stützt es sich auf Tabelle3.2 in Anhang VI Teil 3 der EU-CLP-Verordnung.
Die Einstufung hat zu erfolgen:
a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten;
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 10 Grundsatz
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 11–15 einstufen.
Zusätzlich zu Absatz 1 kann sie die Zubereitung nach den folgenden Bestimmungen einstufen:
den Artikeln 5–15 der EU-CLP-Verordnung15; oder
Anhang VII der EU-CLP-Verordnung.
Art. 16a Einleitungssatz
Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 25, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Mengen eines Stoffes ist:
Art. 17 Abs. 1 Bst. cbis und h
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
cbis. Stoffe, die in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet werden;
Stoffe, die in Anhang V der EU-REACH-Verordnung16 aufgeführt sind.
Art. 18a Einleitungssatz und Bst. e
Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der EU-REACH-Verordnung17. Die Stoffsicherheitsbeurteilung umfasst folgende Schritte:
e. falls der Stoff die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH- Verordnung erfüllt: 1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwendungen zu berücksichtigen sind, 2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendungen zu berücksichtigen sind.
Art. 25 Mitteilungspflicht
Beträgt die massgebende Menge nach Artikel 16a pro Jahr 1 Tonne oder mehr und ist dieser neue Stoff nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig, so muss die Herstellerin oder ihre Alleinvertreterin der Anmeldestelle eine Mitteilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zube-
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
reitung oder eines Gegenstandes, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll, erstmals in Verkehr bringt.
Art. 34 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. c
Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:
a. nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200818 festgelegt sind; oder 2 Andere Prüfmethoden dürfen angewendet werden, wenn:
c. die Methode in der EU nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-REACH-Verordnung19 anerkannt ist.
Gliederungstitel vor Art. 34a 4. Kapitel: Verpackung und Kennzeichnung
1. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Art. 34a Verpackung
Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach
Artikel 35 der EU-CLP-Verordnung20 verpacken.
Art. 34b Kennzeichnung
Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den Artikeln 17 Absatz 1, 18 ausgenommen Absatz 2 letzter Satz, 19–23, 25 Absätze1, 3, 4 und 6, 26–28, 29 Absätze 1–4, 31, 32 Absätze 1–5 und 33 der EU- CLP-Verordnung21 kennzeichnen.
Zusätzlich zu Absatz 1 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
a. Es sind Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin anzugeben. Werden Stoffe aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung genannt ist.
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 640/2012, ABl. L 193 vom 20.7.2012, S.1.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
b. Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen erfolgen. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Endverbraucherinnen kann ein Stoff für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
Sind aufgrund der Vorschriften anderer Erlasse weitere Kennzeichnungselemente erforderlich, so sind diese im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Artikel 25 der EU-CLP-Verordnung anzubringen.
Besteht der Name der IUPAC-Nomenklatur22 aus über 100 Zeichen, so darf ein anderer Name verwendet werden, sofern die Meldung nach Artikel 64 sowohl den in der IUPAC-Nomenklatur aufgeführten Namen als auch den verwendeten Namen umfasst.
Art. 34c Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen für bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen die Kennzeichnung in nur einer Amtssprache zulassen, wenn geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach Artikel 34b verunmöglicht.
Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allgemeinverfügung.
Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 34d Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen für die Ausfuhr
Wer gefährliche Stoffe ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
Name der Herstellerin;
chemische Bezeichnung oder Handelsnamen;
Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.
Die Kennzeichnung muss in einer vom Einfuhrland akzeptierten Sprache erfolgen.
Gliederungstitel vor Art. 34e
2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen
Art. 34e Allgemeine Bestimmungen
Die Herstellerin, die Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach den folgenden Bestimmungen verpacken und kennzeichnen:
System zur Bezeichnung chemischer Stoffe gemäss der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC): www.iupac.org
den Artikeln 35–50, wenn sie ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind. Artikel 34d gilt sinngemäss;
den Artikeln 34a–34d sinngemäss, wenn sie nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind.
Eine doppelte Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist nicht zulässig.
Gliederungstitel vor Art. 35
Art. 35 Abs. 1
Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen gefährlichen Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.
Art. 36 Einleitungssatz
Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht:
Art. 37 Abs. 1 und 2
Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn die Zubereitung:
als giftig oder ätzend gekennzeichnet ist;
als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet ist; ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung;
mindestens 3 Prozent Methanol (CAS-Nr.23 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthält.
Behälter von Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein, wenn die Zubereitung als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet ist. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind.
Gliederungstitel vor Art. 39
Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern: www.cas.org.
Art. 39 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen muss die folgenden Angaben enthalten:
den Namen der Zubereitung;
den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin. Werden Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, so kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person nach Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG24 ersetzt werden.
bei Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind: die Füllmenge;
die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1;
die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;
die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;
die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung nach Anhang 1 Ziffer 4.
Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren
Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten neben den erforderlichen Informationen nach Artikel 39 die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 5.
Art. 43 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
Die Herstellerin einer Zubereitung kann für einen Stoff eine alternative chemische Bezeichnung verwenden:
wenn sie nachweist, dass die Angabe der Bezeichnung eines Stoffes auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt ihre Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, gefährden würde; und
wenn der Stoff den Kriterien nach Anhang I Abschnitt 1.4 der EU-CLP- Verordnung25 entspricht.
Die alternative chemische Bezeichnung entspricht einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder einem Ersatznamen.
Will die Herstellerin eine alternative chemische Bezeichnung verwenden, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch einreichen.
Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung kann für eine Zubereitung beantragt werden:
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
in einer bestimmten Zusammensetzung;
mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung; und
für bestimmte Verwendungszwecke.
Die Bewilligung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wird der Herstellerin gewährt und ist nicht übertragbar.
Art. 44 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für eine Zubereitung muss enthalten:
d. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung
Gefährliche Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufgemacht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein.
Art. 46 Abs. 1
Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Zubereitungen oder Gegenständen zusätzlich Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und Hinweise auf Schutzmassnahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden.
Art. 47 Abs. 3
Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Endverbraucherinnen kann eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
Art. 48a Sachüberschrift und Abs. 1 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen oder Gruppen von Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden:
wenn geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach den Artikeln 39–47 verunmöglicht;
wenn die Zubereitung in so geringer Menge abgegeben wird, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellt.
Art. 49
Art. 50 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
Artikel 39 gilt nicht für folgende gefährliche Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen:
Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden.
Gliederungstitel vor Art. 50a 4a. Kapitel: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
1. Abschnitt: Expositionsszenarien
Art. 50a
Die Herstellerin eines alten Stoffes, der die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung26 erfüllt und als solcher in einer Gesamtmenge von
Tonnen oder mehr pro Jahr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen.
Wer einen Stoff bezieht, für den Expositionsszenarien erstellt wurden, und diesen in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr als Stoff oder in einer Zubereitung gewerblich an Dritte abgibt für eine Verwendung, die im Sicherheitsdatenblatt nicht beschrieben ist, muss für diese Verwendung ein Expositionsszenario erstellen.
Absatz 2 gilt nicht, wenn:
das Expositionsszenario für die neue Verwendung ausschliesslich Bedingungen umfassen würde, die im Expositionsszenario des Sicherheitsdatenblatts beschrieben sind;
der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration enthalten ist, die unter den in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Grenzen liegt;
der Stoff für Zwecke der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet wird.
Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5.1 der EU-REACH-Verordnung27 erstellt werden.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Gliederungstitel vor Art. 51
2. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt
Art. 52 Bst. c und f
Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Übermittlungspflicht nach Artikel 54 besteht:
Stoffe in Anhang 7;
Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 7 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
Art. 53 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung
Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den folgenden Anforderungen erstellt werden:
für Stoffe sowie für Zubereitungen, die ausschliesslich nach Artikel 10 Absatz 1 eingestuft sind: Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der durch Artikel 1 Nummer1 der Verordnung (EU) Nr. 453/201028 geänderten Fassung (entspricht Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 453/2010);
für Zubereitungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 eingestuft sind: Anhang II der EU-REACH-Verordnung in der durch Artikel 1 Nummer2 der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 geänderten Fassung (entspricht Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 453/2010).
Für die Informationen, die nach den Ziffern1, 7, 8, 13 und 15 beider in Absatz 1 genannten Fassungen von Anhang II der EU-REACH-Verordnung zu übermitteln sind, müssen die Entsprechungen nach Anhang 5 berücksichtigt werden.
Die Expositionsszenarien, die im Stoffsicherheitsbericht (Art. 18a) enthalten sind oder die nach Artikel 50a erstellt werden, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden.
Die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt angegeben werden:
a. bei Stoffen: die Einstufung sowohl nach Artikel 8 Absatz 1 als auch nach
Artikel 8 Absatz 2;
b. bei Zubereitungen, die nach Artikel 34e Absatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sind: die Einstufung sowohl nach Artikel 10 Absatz 1 als auch nach Artikel 10 Absatz 2 für die Zubereitung und ihre anzugebenden Bestandteile.
Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.
Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl L 133 vom 31.5.2010, S.1.
Art. 54 Übermittlungspflicht
Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln.
Das Sicherheitsdatenblattes muss übermittelt werden:
bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe a–c: spätestens bei der ersten Abgabe und auf Wunsch bei weiteren Abgaben;
bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstaben d–g: auf Verlangen.
Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so muss das Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden, wenn die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin dies verlangt.
Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:
kostenlos;
in den von der Abnehmerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache; der Anhang zum Sicherheitsdatenblatt kann in Englisch abgefasst werden;
auf Papier oder elektronisch; auf Verlangen der Abnehmerin ist das Sicherheitsdatenblatt auf Papier zu übermitteln.
Art. 55 Aktualisierung
Liegen wichtige neue Informationen über einen Stoff oder eine Zubereitung vor, so muss die Herstellerin das entsprechende Sicherheitsdatenblatt umgehend aktualisieren.
Die Abgeberin muss das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt den beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen übermitteln, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten zwölf Monaten abgegeben hat.
Absatz 2 gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben worden sind.
Gliederungstitel vor Art. 56a
Art. 56b –56e
Art. 61 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Die Herstellerin muss die in Artikel 52 genannten Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.
Art. 62 und 63
Art. 64 Inhalt der Meldung
Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:
Name und Adresse der Herstellerin;
Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss
Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG29 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung30, wenn die Identität der Herstellerin
in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;
bei Stoffen: 1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d der EU-CLP-Verordnung, 2. die CAS-Nr., 3. die EG-Nr., 4. die Einstufung und die Kennzeichnung, 5. die Verwendungszwecke, 6. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, 7. bei Nanomaterialien: die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung, 8. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt, 9. den im EWR vorhandenen Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann;
bei Zubereitungen: 1. den Handelsnamen, 2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt, 3. die Einstufung und die Kennzeichnung,
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
4. die Verwendungszwecke, 5. den Aggregatszustand, 6. bei umweltgefährlichen Zubereitungen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10– 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen, 7. bei Zubereitungen, die Nanomaterialien enthalten: die Zusammensetzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
Art. 65 Erweiterte Meldung
Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, ist der Anmeldestelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Bestandteile können nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG31 mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benannt werden.
Art. 66 Form der Meldung und der erweiterten Meldung
Die Meldung und die erweiterte Meldung haben wie folgt zu erfolgen:
auf elektronischer Vorlage oder, in begründeten Fällen, auf elektronisch verarbeitbarer Papiervorlage;
in einer Amtssprache oder in Englisch.
Art. 67 Änderungen
Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 und 65 müssen innert 3 Monaten gemeldet werden.
Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher Stoffe und Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in Verkehr gebrachten Menge ab, so ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Menge bis zum 31. März des Folgejahres nach den Kategorien nach Artikel 64 Buchstabe c Ziffer 6 und Buchstabe d Ziffer 6 zu melden.
Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 61 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 44) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in
Artikel 64 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 65 verlangt werden.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Art. 69 Bst. a, c, j und k
Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
Aufgehoben
Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden oder an denen Forschung und Entwicklung betrieben wird;
nicht gefährliche Zubereitungen in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml Inhalt, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die Endverbraucherin abgegeben werden;
Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind.
Art. 73 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes kennen und interpretieren können.
Art. 75 Werbung
Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.
In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.
Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Anhang 1 Ziffer 5 dieser Verordnung oder nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung32 gekennzeichnet sind.
Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Gliederungstitel vor Art. 76 2. Kapitel: Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen der Gruppen1 und 2
Art. 76 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2
Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe1 gelten Stoffe und Zubereitungen:
deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung33 mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.
Als gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe2 gelten Stoffe und Zubereitungen:
deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 6 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.
Art. 77 Aufbewahrung
Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen1 und 2 gilt
Artikel 72 .
Wer Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2 aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn die Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden.
Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe2, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Art. 79 Abgabebeschränkungen
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe1 dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.
Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit diesen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen haben.
Die Absätze1 und 2 gelten nicht für Motorkraftstoff.
Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe1 gewerblich abgibt, hat die Bezügerin ausdrücklich über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung zu informieren.
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe2 gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.
Die Pflichten nach den Absätzen1 und 2 gelten nicht für die Abgabe von Motorkraftstoff.
Art. 81 Abs. 1 und 4
Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe1 an berufliche Endverbraucherinnen abgibt;
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.
Absatz 1 gilt nicht für Motorkraftstoff.
Art. 82 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe1 muss die Bestohlene beziehungsweise die Person, die den Stoff oder die Zubereitung verloren hat, unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde unverzüglich benachrichtigen und ihr die folgenden Informationen liefern:
alle Angaben, die für eine genaue Identifizierung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlich sind;
eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen kann;
alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung bezogen hat und, falls der Stoff oder die Zubereitung nicht direkt an die Verwenderinnen abgegeben wurde, wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung abgegeben hat;
die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf.
Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.
Art. 83 Warenmuster
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.
Art. 83a Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen
Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 77, 79 Absätze2 und 3, 80 Absätze 2 und 5, 81 Absatz 1 Buchstabe b, 82 Absätze3 und 4 und 83 sinngemäss.
Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Gliederungstitel vor Art. 83b
3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
Art. 83b Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung34 gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 7 (Kandidatenliste) aufgenommen werden.
Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO, ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgelistet ist, in Anhang 1.17 ChemRRV35 aufgenommen wird.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Art. 83c Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss der Abnehmerin die folgenden Informationen abgeben:
den Namen des betreffenden Stoffes;
alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.
Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:
beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen: unaufgefordert;
privaten Abnehmerinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.
Gliederungstitel vor Art. 97a 3a. Abschnitt: Anpassungen an EU-Erlasse
Art. 97a
Das BAG passt Anhang 7 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO an. Es berücksichtigt dabei die Änderungen der «Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe» nach Artikel 59 Absatz 1 der EU-REACH-Verordnung36.
Art. 100 Abs. 2
Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:
die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt worden sind;
die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 34a und 34e–37) entspricht;
die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 34b, 39–50 und Anhang 1) entspricht;
die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54–56) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind;
die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden.
die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 83c), erfüllt worden ist.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Art. 110b Abs. 1, 2 und 3 Bst. a
Art. 110c Abs. 3
Art. 110d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2012
Erfordert die Änderung vom 7. November 2012 eine Anpassung der Verpackung oder der Kennzeichnung, so dürfen Stoffe, die nach den Bestimmungen der EU- CLP-Verordnung in der durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009 zuletzt geänderten Fassung37 verpackt und gekennzeichnet worden sind:
von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;
bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
Zubereitungen nach Artikel 10 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Mai 2015 nach den Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung nach Absatz 1 eingestuft werden.
Zubereitungen, die nach den Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung nach Absatz 1 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:
von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden;
bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
Das Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach
Artikel 43 kann bis zum 31. Mai 2015 nach Massgabe von Artikel 15 der Richtlinie
1999/45/EG38 eingereicht werden.
Für Stoffe und Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt nach bisherigem Recht erstellt wurde, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 53 Absatz 1 bis zum 30. November 2014 nachkommen.
Für Zubereitungen, die vor dem1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht worden sind und nicht meldepflichtig waren, muss die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach Artikel 61 bis zum 30. November 2013 nachkommen.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom5.9.2009, S.1.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 78 Absatz 1, die vor dem1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht worden sind und die aufgrund einer der folgenden Kennzeichnungen neu von der Selbstbedienung ausgeschlossen sind, dürfen noch bis zum 30. November 2013 in Selbstbedienung angeboten werden:
EUH029, EUH031 oder EUH032 nach Anhang 6 Ziffer 1.2 Buchstabe f;
R29, R31 oder R32 nach Anhang 6 Ziffer 2.2 Buchstabe f.
II
Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge2 und 4 werden aufgehoben.
Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge5, 6 und 7 gemäss Beilage.
III
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Änderung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am1. Dezember 2012 in Kraft.
Artikel 7a tritt am1. Juni 2015 in Kraft.
7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 39, 40, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c) Titel Kennzeichnung von Zubereitungen
Ziff. 1 .1 Abs. 1 Einleitungssatz
1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung
Für die Kennzeichnung von gefährlichen Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden:
Ziff. 1 .2
1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.
Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt:
Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.
Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.
Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden.
Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.
Ziff. 2 .3
2.3 Zuordnung der R-Sätze
Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.
Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung der Zubereitung ergibt, mindestens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.
Ziff. 2 .4 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
2.4 Wahl der R-Sätze
Die R-Sätze werden nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:
Ziff. 2 .5 Abs. 1
2.5 Ausnahmen
Ziff. 3 .3
3.3 Zuordnung der S-Sätze
Gefährliche Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI Ziffer 6 der Richtlinie 67/548/EWG39.
Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.
Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.
Für gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, gilt Folgendes:
Die S-Sätze S1, S2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen obligatorisch.
Der S-Satz S2 ist für alle anderen als unter Buchstabe a genannten gefährlichen Zubereitungen obligatorisch, ausser für diejenigen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.
Der S-Satz S 46 ist für alle unter Buchstabe b genannten Zubereitungen obligatorisch, es sei denn, eine Gefahr des Verschluckens, insbesondere bei Kindern, ist nicht zu befürchten.
Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.
Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.
Können die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden, so dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Ziff. 3 .4 Abs. 1
3.4 Ausnahmen
Ziffer 5 .4
5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.»
Ziff. 5 .6 Abs. 1
5.6 Zubereitungen in Aerosolform
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199240 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 1, 2, 8 Absatz 1a, die einleitende Bestimmung der Ziffer 2 sowie die Ziffer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG41.
Ziff. 5 .9
5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.»
Ziff. 5 .11 Sachüberschrift und Abs. 1
5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind
1 Gefährliche Zubereitungen, die für die breite Öffentlichkeit erhältlich sind, müssen mit den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 gekennzeichnet sein.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 37 Abs. 4.
Anhang 3
Ziff. 2
Identifizierung des Stoffes Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern:
Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung42;
bei Nanomaterialien: Angaben über die Zusammensetzung sowie, soweit vorhanden, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung.
Ziff. 3 Bst. e und f
Angaben zu Herstellung und Verwendung Es sind folgende Angaben zu liefern:
Informationen über die Menge und Zusammensetzung der Abfälle, die bei der Herstellung des Stoffes, bei der Verwendung in Gegenständen und bei den identifizierten Verwendungen anfallen;
die Verwendungen, vor denen abgeraten wird (Abschnitt1.2 des Sicherheitsdatenblatts).
Ziff. 4
Einstufung und Kennzeichnung Anzugeben sind:
die Einstufung des Stoffes nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung für alle Gefahrenklassen und -kategorien der EU-CLP-Verordnung43; wurde für eine Gefahrenklasse oder eine Differenzierung einer Gefahrenklasse keine Einstufung vorgenommen, so ist dies zu begründen;
die Kennzeichnung des Stoffes gemäss Artikel 34b;
die allfälligen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die sich aus der Anwendung von Artikel 10 der EU-CLP-Verordnung ergeben.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Ziff. 7
Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften Es sind folgende Daten einzureichen:
bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: 1. qualifizierte Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang VII Abschnitt 7 der EU-REACH-Verordnung44, 2. bei Nanomaterialien: die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis und der Aggregationsstatus;
bei massgebenden Mengen nach Artikel 16a von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a die qualifizierten Prüfungszusammenfassungen zu den Angaben nach Anhang IX Abschnitt 7 der
Ziff. 8
Toxikologische Angaben Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen:
bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung45;
bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Ziffer 8 der EU- REACH-Verordnung;
bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Ziffer 8 der EU-REACH-Verordnung; d bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a–c, zu den Angaben nach Anhang X Ziffer 8 der
Ziff. 9
Ökotoxikologische Informationen Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen:
a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Anhang VII Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung46;
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a, zu den Angaben nach Anhang VIII Ziffer 9 der EU- REACH-Verordnung;
bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b, zu den Angaben nach Anhang IX Ziffer 9 der EU-REACH-Verordnung;
bei Mengen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a–c, zu den Angaben nach Anhang X Ziffer 9 der
Ziff. 10 Einleitungssatz
Verzicht auf gewisse Prüfungen Es ist möglich, auf gewisse unter den Ziffern 7–9 aufgeführte Versuche zu verzichten, wenn nach Anwendung der Kriterien nach Anhang XI der EU-REACH-Verord-
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Anhang 5
(Art. 2 Abs. 4) Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen Für die korrekte Auslegung der EU-REACH-Verordnung48 und der EU-CLP- Verordnung49, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen:
1 Entsprechungen von Ausdrücken
Begriffe in der EU Begriffe in der Schweiz Hersteller, Lieferant, Importeur, Herstellerin nach Artikel 2 Absatz 1 nachgeschalteter Anwender Buchstabe c Inverkehrbringen Inverkehrbringen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i ChemG Gemisch Zubereitung Erzeugnis Gegenstand Zwischenprodukt Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ist ein Stoffsicherheitsbericht Müssen dem Sicherheitsdatenblatt Expovorgeschrieben sitionsszenarien beigefügt werden Öffentliche Beratungstelle Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum (Art. 91)
2 Schweizerische Bestimmungen, die den in der EU-REACH-Verordnung und in der
EU-CLP-Verordnung zitierten EU-Erlassen und einzelnen EU-Bestimmungen entsprechen Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht Richtlinie 86/609/EWG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200550 Richtlinie 98/8/EG Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200551
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Erlasse und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen Recht Richtlinie 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201052 Vorschriften für die Beförderung Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, gefährlicher Güter Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitung Beschluss 95/320/EG Art. 50 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 198353 über die Unfallverhütung Richtlinie 98/24/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung Richtlinie 2004/37/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung nationale Grenzwerte für die berufs- Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz bedingte Exposition der SUVA54 Richtlinie 89/686/EWG Verordnung vom 19. Mai 201055 über die Produktesicherheit Richtlinie 2008/98/EG Technische Verordnung vom 10. Dezember 199056 über Abfälle sowie Verordnung vom 22. Juni 200557 über den Verkehr mit Abfällen Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Anhang 1.4 ChemRRV58 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Anhänge1.1,1.9 und 1.16 ChemRRV Verordnung (EG) Nr. 689/2008 PIC-Verordnung vom 10. November 200459 Richtlinie 96/82/EG Störfallverordnung vom 27. Februar 199160
Art. 13 der EU-REACH-Verordnung61 Art. 34 Abs. 2
Art. 31 der EU-REACH-Verordnung Art. 53
Art. 59 der EU-REACH-Verordnung Anhang 7
Art. 24 der EU-CLP-Verordnung62 Art. 43
Die Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz kann im Internet bei der SUVA unter www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Arbeitsmedizin «Grenzwerte am Arbeitsplatz» abgerufen werden.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Anhang 6
(Art. 76) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen1 und 2
1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung63 gekennzeichnet sind
1.1 Gruppe1
a. (H300)64: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise
b.
c. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / in Verbindung mit Kann das Kind im Mutterleib schädigen 1.2 Gruppe2
a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise
b. H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
Muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen (dies gilt für die Kodifizierungen der genannten Gefahrenhinweise).
c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als1 kg gekennzeichnet mit: H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
e. H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündin Verbindung mit bare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase
f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung65 gekennzeichnet sind
2.1 Gruppe1
a. R28: Sehr giftig beim Verschlucken, oder R27: Sehr giftig bei Berührung mit der Haut, oder in Verbindung mit R26: Sehr giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze
b.
c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: R46: Kann vererbbare Schäden verursachen, oder R45: Kann Krebs erzeugen, oder in Verbindung mit R49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen, oder R60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, oder R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen 2.2 Gruppe2
a. R25: Giftig beim Verschlucken, oder R24: Giftig bei Berührung mit der Haut, oder in Verbindung mit R23: Giftig beim Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten R-Sätze
b. R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
c. R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als1 kg gekennzeichnet mit: R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
e. R17: Selbstentzündlich an der Luft, oder R15: Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
f. R6: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder R19: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder R29: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige R31: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige R32: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Anhang 7
Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) Diese Liste wurde zuletzt am2. August 2012 angepasst und enthält 84 Stoffe.
Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste 1,2,3-Trichloropropane 202-486-1 96-18-4 Carcinogenic and toxic for reproduction 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched 276-158-1 71888-89-6 Toxic for reproduction alkyl esters, C7-rich 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched 271-084-6 68515-42-4 Toxic for reproduction and linear alkyl esters 1,2-bis(2-methoxyethoxy)ethane (TEGDME; 203-977-3 112-49-2 Toxic for reproduction triglyme) 1,2-dichloroethane 203-458-1 107-06-2 Carcinogenic 1,2-dimethoxyethane; ethylene glycol dimethyl 203-794-9 110-71-4 Toxic for reproduction ether (EGDME) 1,3,5-Tris(oxiran-2-ylmethyl)-1,3,5-triazinane- 219-514-3 2451-62-9 Mutagenic 2,4,6-trione (TGIC) 1,3,5-tris[(2S and 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5- 423-400-0 59653-74-6 Mutagenic 1-Methyl-2-pyrrolidone 212-828-1 872-50-4 Toxic for reproduction 2,2'-dichloro-4,4'-methylenedianiline 202-918-9 101-14-4 Carcinogenic 2,4-Dinitrotoluene 204-450-0 121-14-2 Carcinogenic 2-Ethoxyethanol 203-804-1 110-80-5 Toxic for reproduction 2-Ethoxyethyl acetate 203-839-2 111-15-9 Toxic for reproduction 2-Methoxyaniline; o-Anisidine 201-963-1 90-04-0 Carcinogenic Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste 2-Methoxyethanol 203-713-7 109-86-4 Toxic for reproduction 4,4'-Diaminodiphenylmethane (MDA) 202-974-4 101-77-9 Carcinogenic 4,4'-bis(dimethylamino)-4''-(methylamino)trityl with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 209-218-2 561-41-1 Carcinogenic alcohol (EC No. 202-027-5) or Michler's base (EC No. 202-959-2) 4,4'-bis(dimethylamino)benzophenone 202-027-5 90-94-8 Carcinogenic (Michler’s ketone) 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol 205-426-2 140-66-9 Equivalent level of concern having probable serious effects to the environment [4-[4,4'-bis(dimethylamino) benzhydrylide- with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 208-953-6 548-62-9 Carcinogenic ne]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene]dimethylam- (EC No. 202-027-5) or Michler's monium chloride (C.I. Basic Violet 3) base (EC No. 202-959-2) [4-[[4-anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino) with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 19-943-6 2580-56-5 Carcinogenic phenyl]methylene]cyclohexa-2,5-dien-1-ylidene] (EC No. 202-027-5) or Michler's dimethylammonium chloride (C.I. Basic Blue 26) base (EC No.
202-959-2) Acids generated from chromium trioxide and their 231-801-5, 7738-94-5, Carcinogenic oligomers. Names of the acids and their oligomers: 236-881-5 13530-68-2 Chromic acid, Dichromic acid, Oligomers of chromic acid and dichromic acid. 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk xylene) 201-329-4 81-15-2 vPvB Acrylamide 201-173-7 79-06-1 Carcinogenic and mutagenic Alkanes, C10-13, chloro (Short Chain 287-476-5 85535-84-8 PBT and vPvB Chlorinated Paraffins) Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste Aluminosilicate Refractory Ceramic Fibres are fibres covered by index – Extracted from Carcinogenic number 650-017-00-8 in Index no.: Annex VI, part 3, table3.2 of 650-017-00-8 Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) Al2O3 and SiO2 are present within the following concentration ranges:Al2O3: 48.5–54 % w/w,b) fibres have a length weighted geometric mean diameter less two standard geometric errors of6 or less micrometres (µm). Ammonium dichromate 232-143-1 7789-09-5 Carcinogenic, mutagenic and toxic for Anthracene 204-371-1 120-12-7 PBT Anthracene oil 292-602-7 90640-80-5 Carcinogenic[1], PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste 292-603-2 90640-81-6 Carcinogenic[2], mutagenic[3], Anthracene oil, anthracene paste, anthracene 295-275-9 91995-15-2 Carcinogenic[2], mutagenic[3], fraction PBT and vPvB Anthracene oil, anthracene paste,distn. lights 295-278-5 91995-17-4 Carcinogenic[2], mutagenic[3], Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste Anthracene oil, anthracene-low 292-604-8 90640-82-7 Carcinogenic[2], mutagenic[3], Arsenic acid 231-901-9 7778-39-4 Carcinogenic Benzyl butyl phthalate (BBP) 201-622-7 85-68-7 Toxic for reproduction Bis (2-ethylhexyl)phthalate (DEHP) 204-211-0 117-81-7 Toxic for reproduction Bis(2-methoxyethyl) ether 03-924-4 111-96-6 Toxic for reproduction Bis(2-methoxyethyl) phthalate 204-212-6 117-82-8 Toxic for reproduction Bis(tributyltin)oxide (TBTO) 200-268-0 56-35-9 PBT Boric acid 233-139-2/ 10043-35-3/ Toxic for reproduction 234-343-4 11113-50-1 Calcium arsenate 231-904-5 7778-44-1 Carcinogenic Chromium trioxide 215-607-8 1333-82-0 Carcinogenic and mutagenic Cobalt dichloride 231-589-4 7646-79-9 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) carbonate 208-169-4 513-79-1 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) diacetate 200-755-8 71-48-7 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) dinitrate 233-402-1 10141-05-6 Carcinogenic and toxic for reproduction Cobalt(II) sulphate 233-334-2 10124-43-3 Carcinogenic and toxic for reproduction Diarsenic pentaoxide 215-116-9 1303-28-2 Carcinogenic Diarsenic trioxide 215-481-4 1327-53-3 Carcinogenic Diboron trioxide 215-125-8 1303-86-2 Toxic for reproduction Dibutyl phthalate (DBP) 201-557-4 84-74-2 Toxic for reproduction Dichromium tris(chromate) 246-356-2 24613-89-6 Carcinogenic Diisobutyl phthalate 201-553-2 84-69-5 Toxic for reproduction Disodium tetraborate, anhydrous 215-540-4 1303-96-4/ Toxic for reproduction 1330-43-4/ 12179-04-3 Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste Formaldehyde, oligomeric reaction products 500-036-1 25214-70-4 Carcinogenic with aniline Formamide 200-842-0 75-12-7 Toxic for reproduction Hexabromocyclododecane (HBCDD) and Alpha-hexabromocyclododecane 247-148-4 and 25637-99-4 PBT all major diastereoisomers identified: Beta-hexabromocyclododecane 221-695-9 3194-55-6 (134237-50-6) Gamma-hexabromocyclododecane (134237-51-7) (134237-52-8) Hydrazine 206-114-9 302-01-2/ Carcinogenic 7803-57-8 Lead chromate 231-846-0 7758-97-6 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead chromate molybdate sulphate red 235-759-9 12656-85-8 Carcinogenic and toxic for reproduction (C.I.
Pigment Red 104) Lead diazide, Lead azide 236-542-1 13424-46-9 Toxic for reproduction Lead dipicrate 229-335-2 6477-64-1 Toxic for reproduction Lead hydrogen arsenate 232-064-2 7784-40-9 Carcinogenic and toxic for reproduction Lead styphnate 239-290-0 15245-44-0 Toxic for reproduction Lead sulfochromate yellow (C.I. Pigment 215-693-7 1344-37-2 Carcinogenic and toxic for reproduction Yellow 34) Lead(II) bis(methanesulfonate) 401-750-5 17570-76-2 Toxic for reproduction N,N,N',N'-tetramethyl-4,4'-methylenedianiline 202-959-2 101-61-1 Carcinogenic (Michler’s base) N,N-dimethylacetamide 204-826-4 127-19-5 Toxic for reproduction Pentazinc chromate octahydroxide 256-418-0 49663-84-5 Carcinogenic Phenolphthalein 201-004-7 77-09-8 Carcinogenic Pitch, coal tar, high temp. 266-028-2 65996-93-2 Carcinogenic, PBT and vPvB Potassium chromate 232-140-5 7789-00-6 Carcinogenic and mutagenic Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr. Grund für die Aufnahme in die Liste Potassium dichromate 231-906-6 7778-50-9 Carcinogenic, mutagenic and toxic for Potassium hydroxyoctaoxodizincatedichromate 234-329-8 11103-86-9 Carcinogenic Sodium chromate 231-889-5 7775-11-3 Carcinogenic, mutagenic and toxic for Sodium dichromate 234-190-3 7789-12-0/ Carcinogenic, mutagenic and toxic for 10588-01-9 reproduction Strontium chromate 232-142-6 7789-06-2 Carcinogenic Tetraboron disodium heptaoxide, hydrate 235-541-3 12267-73-1 Toxic for reproduction Trichloroethylene 201-167-4 79-01-6 Carcinogenic Triethyl arsenate 427-700-2 15606-95-8 Carcinogenic Trilead diarsenate 222-979-5 3687-31-8 Carcinogenic and toxic for reproduction Tris(2-chloroethyl)phosphate 204-118-5 115-96-8 Toxic for reproduction Zirconia Aluminosilicate Refractory are fibres covered by index – Extracted from Carcinogenic Ceramic Fibres number 650-017-00-8 in Index no. Annex VI, part 3, table3.2 of 650-017-00-8 Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, and fulfil the two following conditions: a) Al2O3, the following concentration 15–17 % w/w, b) fibres have a length weighted geometric mean Name des Stoffes Ergänzende Informationen zum Stoff EG-Nr. CAS-Nr.
Grund für die Aufnahme in die Liste diameter less two standard geometric errors of6 or less micrometres (µm). α,α-Bis[4-(dimethylamino)phenyl]-4- with ≥ 0.1 % of Michler's ketone 229-851-8 6786-83-0 Carcinogenic (phenylamino)naphthalene-1-methanol (EC No. 202-027-5) or Michler's (C.I. Solvent Blue 4) base (EC No. 202-959-2) [*] The EC number includes both anhydrous and hydrated forms of a substance and consequently the entries cover both these forms. The CAS number included may be for the anhydrous form only, and therefore the CAS number shown does not always describe the entry accurately. [1] The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) [2] The substance does not meet the criteria for identification as a carcinogen in situations where it contains less than 0.005 % (w/w) benzo[a]pyrene (EINECS No 200-028-5) and less than 0,1 % w/w benzene (EINECS No 200-753-7).]
Anhang
(Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200566
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
b. bedenklicher Stoff: ein nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV67 gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt sinngemäss nach den Artikeln 3 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 und 4–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
Art. 10 Abs. 3
Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach
Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln
51–56 ChemV68 je ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, übermittelt, aktualisiert und aufbewahrt werden.
Art. 34 Abs. 1 Bst. f
1 Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich:
f. Bezeichnung bedenklicher Stoffe;
Art. 35 Einstufung
Für die Einstufung von Biozidprodukten gilt Artikel 10 ChemV69 sinngemäss; dabei entspricht der Herstellerin nach der ChemV die Gesuchstellerin um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach dieser Verordnung.
Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.
Art. 36 Abs. 1
Biozidprodukte müssen sinngemäss nach Artikel 34e ChemV70 und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten sinngemäss nach Artikel 34a ChemV verpackt sein. Dabei entsprechen den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach dieser Verordnung.
Art. 38 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 6
Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gilt Artikel 34e ChemV71 sinngemäss. Dabei entspricht der Herstellerin nach der ChemV die Inhaberin nach dieser Verordnung.
Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 müssen angegeben werden:
Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gilt
Artikel 34b Absätze 1–3 ChemV sinngemäss.
Art. 40 Sicherheitsdatenblatt
Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV72 erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; die Expositionsszenarien nach Artikel 53 Absatz 3 ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden; der Herstellerin nach der ChemV entspricht dabei die Gesuchstellerin nach dieser Verordnung.
Art. 41a
Art. 43 Abgabe
Für die Abgabe von Biozidprodukten gelten die Artikel 73, 74 und 78–81 ChemV73 sowie Anhang 1.10 ChemRRV74.
Biozidprodukte, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Art. 45 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Biozidprodukten gilt
Artikel 82 ChemV75.
Art. 50 Abs. 3bis
Wer für gefährliche Biozidprodukte wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
Art. 62
2. Verordnung vom 18. Mai 200576 über die Gute Laborpraxis
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
In dieser Verordnung bedeuten:
b. Prüfbereich: Typ der in einer Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen: 1. physikalisch-chemische Prüfungen, 2. Prüfungen zur Bestimmung der Toxizität, 3. Prüfungen zur Bestimmung der Mutagenität, 4. ökotoxikologische Prüfungen an aquatischen und terrestrischen Organismen, 5. Prüfungen bezüglich des Verhaltens in Wasser, im Boden und in der Luft: Bioakkumulation, 6. Prüfungen bezüglich der Rückstände, 7. Prüfungen bezüglich der Auswirkungen auf Mesokosmen und auf natürliche Ökosysteme, 8. analytische und klinische Prüfungen, 9. sonstige zu spezifizierende Prüfungstypen;
Anhang 2 Ziff. 10 Abs. 2
2 Wurde für bestimmte prüfungsrelevante Materialien kein Archivierungszeitraum festgelegt, so ist deren endgültige Beseitigung zu dokumentieren. Werden Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben vor Ablauf des
festgelegten Archivierungszeitraums entsorgt, so ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Rückstellmuster von Prüf- und Referenzgegenständen sowie Proben müssen nur so lange aufbewahrt werden, wie deren Qualität eine Beurteilung zulässt.
3. Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200577 Anhang Ziff. I4
Bearbeitung eines Gesuchs zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 43 Abs. 3 ChemV) 400
4. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201078
Art. 36 Abs. 3
Vorschläge für die Aufnahme in die Liste sind an die Zulassungsstelle zu richten. Ihnen sind die Angaben aus Kapitel 2 des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 53 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200579 (ChemV) beizulegen. Die Zulassungsstelle kann gegebenenfalls zusätzliche Daten verlangen.
Art. 40b Bst. d
Wer ein Pflanzenschutzmittel, das ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthält, herstellt oder importiert, muss es der Zulassungsstelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen melden. Die Meldung hat die folgenden Informationen zu enthalten:
d. gegebenenfalls die in Artikel 55a Buchstabe f genannten Angaben.
Art. 45 Abs. 1 Bst. e
Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit Informationen über die nach dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel und widerrufenen Bewilligungen sowie über Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkaufserlaubnis erteilt wurde, in elektronischer Form zur Verfügung; die Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:
e. das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 resultiert, die Gefahrenhinweise nach Anhang 3 und die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200880;
Art. 52 Abs. 3 Bst. d
Nach der Zulassung sind folgende Daten in keinem Fall vertraulich:
d. die Bezeichnung anderer Stoffe, die nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV81 als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Pflanzenschutzmittels beitragen;
Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
Art. 53 Einstufung
Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirkstoffe enthalten, müssen nach Artikel 18 Absatz 4 eingestuft sein.
Wirkstoffe die gefährliche Stoffe sind und in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden sollen, müssen sinngemäss nach Artikel 8 Absatz 1 ChemV82 eingestuft sein.
Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin des Gemischs nach der ChemV.
Art. 54 Abs. 3
Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 34a ChemV83 verpackt sein; Pflanzenschutzmittel nach dieser Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV.
Art. 55 Abs. 2
Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 34b Absätze1, 3 und 5 ChemV84 und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 gekennzeichnet sein; die Bewilligungsinhaberin dieser Verordnung entspricht dabei der Herstellerin nach der ChemV. Sehen die Anhänge 7 und 8 und die ChemV unterschiedliche Kennzeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.
Art. 55a Bst. f
Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in einer der Sprachen des Verkaufsgebiets folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:
f. gegebenenfalls die entsprechenden Angaben nach Artikel 34b ChemV85 zur Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen;
Art. 59 Abs. 1
Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss gemäss den Artikeln 52–55 ChemV86 erstellt und abgegeben werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 Absatz 3 ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Die Bewilligungsinhaberin gemäss dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.
Art. 64 Abs. 3
Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV87 enthält, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden:
Art. 65 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gilt Artikel 82 ChemV88.
Art. 68 Abs. 4
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.1 oder
Ziffer 2 .2 Buchstabe a oder b ChemV89 enthält ist in Siedlungsgebieten auf Flächen
wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.
Art. 86a Abs. 3
Anhang 5 Ziff. 1 Abs. 1bis
Bei Wirkstoffen, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m ChemV90 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammensetzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen- Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung enthalten.
Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1bis
Bei Pflanzenschutzmitteln, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m ChemV91 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammensetzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen- Volumen-Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung enthalten.
Anhang 7 Einleitung Abs. 1
Können die spezifischen Risiken, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auftreten können, mit der Kennzeichnung nach Artikel 34b ChemV92 nicht ausreichend beschrieben werden, so ist die Art von besonderen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt durch spezifische Sätze nach diesem Anhang zu kennzeichnen.
5. Verordnung vom 19. Mai 201093 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Art. 2 Bst. a Ziff. 3
Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte: 3. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette keine Angabe zur Herstellerin nach Artikel 39 Buchstabe b der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200594 (ChemV) enthalten, sowie Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 52 ChemV, die im Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Artikel 53 Absatz 2 ChemV enthalten, Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.