Quelle

AS 2021 516

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 31. August 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote

Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperrzonen;

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1371, ABl. L 294 vom 17.8.2021, S. 14.

2021-2859 AS 2021 516

III

Diese Verordnung tritt am 2. September 2021 in Kraft.3 31. August 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Dringliche Veröffentlichung vom1. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang

(Art. 3) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz

Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsverord- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission nung (EU) 2021/605 vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1371, ABl. L 294 vom 17.8.2021, S. 14.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:

Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet

mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.

Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter

Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Estland Griechenland Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Bulgarien Estland Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Bulgarien Italien Rumänien ...