AS 2026 437

Verordnung des EJPD
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Änderung vom 25. August 2026

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 16. Februar 20101 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «provisorischer Pass» ersetzt durch «Notpass», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Ingress

gestützt auf die Artikel 4, 12 Absatz 4 zweiter Satz, 14d Absatz 2 dritter Satz und 58 Absatz 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 20022 (VAwG),

Art. 4 Abs. 1

Der amtliche Name wird gemäss Infostar, Einwohnerkontrollregister oder dem Informationssystem Ausweisschriften (ISA) eingetragen.

Art. 5 Abs. 1

Der Vorname wird gemäss Reihenfolge im Infostar, Einwohnerkontrollregister oder ISA eingetragen. Der Rufname wird nicht gekennzeichnet.

Art. 12 Fotografie

Die Anforderungen an die Fotografie nach den Artikeln 12 Absatz 4 zweiter Satz und 14d Absatz 2 dritter Satz VAwG sind im Anhang festgelegt.

Art. 13

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 2

Die Schreibweise eines Geburtsortes im Ausland richtet sich nach dem Eintrag im Infostar.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

25. August 2026

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Beat Jans

Anforderungen an die Fotografie

(Art. 12)

Format

Die Grösse der Fotografie muss 35 × 45 mm (ohne Rand) betragen.

Die Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke muss mindestens 29 mm und darf höchstens 34 mm betragen. Die Haare dürfen ausnahmsweise den Rand der Fotografie überschreiten.

Bei Kindern unter 11 Jahren muss die Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke mindestens 23 mm betragen.

Körperhaltung, Kopfposition, Gesichtsausdruck und Blickrichtung

Die Person muss aufrecht mit geraden Schultern vor der Kamera sitzen und direkt in die Kamera blicken. Die Kopfhaltung darf nicht geneigt, gedreht oder gekippt sein. Die Nase muss auf der gekennzeichneten Vertikal-Mittellinie der Schablone liegen.

Beide Augen müssen offen, auf gleicher Höhe und deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Brillenträgerinnen und -träger.

Der Gesichtsausdruck muss neutral sein.

Der Mund muss geschlossen sein.

Das Gesicht darf nicht teilweise durch eine Hand, einen Gegenstand (z. B. eine Pfeife) oder eine andere Person abgedeckt sein.

Brillenträgerinnen und -träger

Bei Brillenträgerinnen und -trägern dürfen die Augen nicht durch Brillengestelle verdeckt werden. Die Brillengläser dürfen nicht spiegeln. Die Gläser dürfen nicht getönt sein. Es darf keine Sonnenbrille getragen werden. Bei Menschen mit einer Sehbehinderung sind verdunkelte Brillengläser gestattet.

Ausleuchtung, Schärfe und Kontrast

Die Fotografie muss scharf und kontrastreich sowie gleichmässig ausgeleuchtet sein; es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht liegen.

Die Hauttöne müssen natürlich sein. Es dürfen keine Spiegelungen auf der Haut und keine roten Augen vorliegen.

Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig, einheitlich und neutral sein. Die Person darf keine Schatten werfen. Kopf und Hintergrund müssen klar getrennt sein.

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Nicht zulässig sind auch das Tragen eines Stirnbands oder eines augenfälligen Haarbands oder eine auf den Kopf geschobene Brille etc.

Ausnahmen sind nur aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen gestattet, beispielsweise bei Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, die das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt. In diesen Fällen muss das Gesicht mindestens von der unteren Kinnkante bis zum Haaransatz erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Fotoqualität und weitere Anforderungen

Zugelassen sind Schwarzweiss- und Farbfotografien. Im Ausweis wird die Fotografie als Graustufenbild abgebildet.

Die Oberfläche des Fotopapiers muss glatt sein (hochglanz oder halbmatt). Die Oberfläche darf keine mit dem Finger spürbare Struktur haben (sog. Pearl- oder Seidenraster-Effekt).

Für die Herstellung der Bilder darf nur speziell für Fotoabbildungen vorgesehenes Papier verwendet werden.

Die Fotografie darf nicht älter als ein Jahr sein.

Sie darf keine Knicke, Unebenheiten oder Verunreinigungen aufweisen. Die Ecken dürfen nicht abgerundet sein. Es darf keine Pixelstruktur ersichtlich sein.

Fotografien mit Personen in Uniform sind nicht gestattet.

Bei Kleinkindern oder Menschen mit einer Behinderung müssen nicht alle Anforderungen erfüllt sein. Insbesondere bezüglich Blick in die Kamera, neutralem Gesichtsausdruck und Kopfgrösse sind Abweichungen akzeptabel.

Fotomustertafel

Zusätzliche Vorgaben ergeben sich aus den Muster-Bildern in der Fotomustertafel.3