Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz

Leitfaden Umwelt Nummer 11

Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz

Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz Die Eingriffsregelung nach schweizerischem Recht

Bruno Kägi Andreas Stalder Markus Thommen

Impressum

Zitierung Kägi, B.; Stalder, A.; Thommen, M. (2002): Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz. Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Leitfaden Umwelt Nr. 11, Bern

Herausgeber Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern

Autoren Bruno Kägi, BUWAL Andreas Stalder, BUWAL Markus Thommen, BUWAL

Mitautoren und Beiträge Anne-Cristine Favre, Lausanne (Anhang 3.2) Christoph Fisch, BUWAL Peter M. Keller, Bern (Anhang 3.1) Antoine Lieberherr, Biel (Anhang 4.2) Antonio Righetti, Bern (Anhang 4.3)

Begleitende Experten Michel Gygax, Schweiz. Bauernverband, Brugg Walter Hauenstein, NOK, Baden Samuel Hinden, Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern Niklaus Hufschmid, Amt für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft Peter M. Keller, Advokaturbüro Keller & Sutter, Bern Hans-Dietmar Koeppel, Stöckli, Kienast & Koeppel, Wettingen Antoine Lieberherr, patrimoine naturel N16, Biel Peter Mayer, Bundesamt für Verkehr, Bern Werner Pfeiffer, LBL, Lindau Antonio Righetti, PiU, Bern Michel Roux, LBL, Lindau André Schenker, Gruner AG, Basel Flavio Turolla, Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern

Bearbeitung, Grafik, Redaktion und Übersetzung Benoît Bressoud, Ardon Benoit Magnin, BUWAL Maya Sahli, BUWAL Hannes Saxer, Grafikatelier Saxer, Muri BE Ruedi Stähli, ökonsult, Bern Urs Steiger, steiger texte konzepte beratung, Luzern Matthias Stremlow, BUWAL

Fotos, Pläne und Illustrationen gemäss Bildlegenden Titelbild: Hannes Saxer

Bezug: BBL, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, Tel. +41 (0)31 325 50 50, Fax +41 (0)31 325 50 58, Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen, Bestellnummer: 319.776d Preis Fr. 25.–

© BUWAL, Bern 2002

1 Glossar 94

2 Übersicht über die aktuelle

Gerichtspraxis 96

2.1 Bundesebene 96

2.2 Kantonale Ebene 98

3 Blick über die Landesgrenze 99

3.1 Deutsches Recht 99

3.1.1 Gesetzestext 99

3.1.2 Aufbau, Struktur und Inhalt 99

3.1.3 Unterschiede gegenüber dem NHG in den

Lösungsansätzen 100

3.2 Französisches Recht 101

3.2.1 Le principe de la protection des biotopes 101

3.2.2 Les atteintes licites aux biotopes 102

3.2.3 Les mesures de compensation et

de restauration 102

3.2.4 La stratégie du bilan 103

3.2.5 Conclusion et bilan comparatif en égard

4 Biotopbewertungsmethoden 105

4.1 Biotopbewertungsmethode «Modul» 105

4.2 Biotopbewertungsmethode «Autobahn A16» 111

4.3 Biotopbewertungsmethode «Mittelland» 112

5 Formular zur Darstellung einer

Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahme 117

6 Schematische Übersicht der

Massnahmen 119

7 Literaturverzeichnis 120

8 Verzeichnis der gesetzlichen

Grundlagen 122

Abstract

Das Vorsorge- und das Verursacherprinzip stellen im Umweltrecht allgemein akzeptierte, grundlegende Ansätze dar. Im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes ist heute anerkannt, dass dem Verlust der Artenvielfalt wirksam nur begegnet werden kann, wenn genügend grosse und funktionsfähige Lebensräume erhalten werden können. Landschaft wird verstanden als Lebensraum für Mensch, Flora und Fauna und als Raum, in welchem sich natürliche Lebensgrundlagen entwickeln und regenerieren können, als Raum, in welchem natürliche und anthropogene Prozesse wechselseitig zusammenwirken. Gleichzeitig ist Landschaft der Raum für das physische und psychische Wohlbefinden der Menschen sowie für die Entwicklung der Kulturen.

Eingriffe in diese Wirkungszusammenhänge und Funktionen sind deshalb sorgfältig auf ihre Auswirkungen zu überprüfen. Auch ihre Tragbarkeit muss sorgfältig und umfassend beurteilt werden. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) konkretisiert diese Rechtsgrundsätze und Begriffsverständnisse. An Vorhaben, welche schutzwürdige Lebensräume oder geschützte Landschaften beeinträchtigen, stellt es die Anforderung, dass sie geeignete Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen umfassen. Diese müssen den Natur- und Landschaftshaushalt im Gleichgewicht halten und der Erkenntnis Rechnung tragen, dass nicht alles ersetzbar ist. Die vorliegende Arbeitshilfe gibt Hinweise

– zum Anwendungsfeld dieser Bestimmung,

– zu den erforderlichen Grundlagen,

– zur inhaltlichen Ausgestaltung der Massnahmen,

– zu ihrer rechtlichen Umsetzung und Sicherung

– zur Abgrenzung zu verwandten Bereichen, insbesondere zum ökologischen Ausgleich.

Keywords: Natur, Landschaft, Arten- und Lebensraumschutz, Recht, Eingriffsregelung, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, ökologischer Ausgleich, Verhältnismässigkeit

Abstract 7

Vorwort

Der Landschaftsraum ist beschränkt. Trotzdem hat die Gesellschaft, haben alle, unendlich viele Ansprüche an diesen Raum. Die meisten Ansprüche überlagern sich, viele schliessen sich jedoch aus. Nebst spektakulären Grossprojekten ist es vor allem die Summe zahlreicher kleiner Eingriffe, welche die Landschaft beeinträchtigt. Sie lässt die Artenvielfalt schrumpfen und den Erlebnisraum eintöniger werden. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen bieten eine Möglichkeit, Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt zu vermeiden, zu begrenzen oder deren Auswirkungen weitgehend zu mindern. Sie tragen dem Verursacherprinzip Rechnung und fördern damit das Bewusstsein für die Endlichkeit der natürlichen Ressourcen, zu denen auch der Landschaftsraum und die Artenvielfalt gehören. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen stellen eine spannende fachliche Herausforderung für Planer und Bauherren sowie für die Fachstellen und Entscheidbehörden dar. Damit sie die ihnen zugedachten Ziele erfüllen können, müssen sie nicht nur inhaltlich durchdacht sein, sondern auch bereits in der Konzeptphase eines Projekts berücksichtigt werden. In der Konkretisierungsphase gilt es, die Ideen planerisch umzusetzen und sie schliesslich rechtlich verbindlich festzulegen und zu sichern. Bei Landschaftseingriffen widerspiegeln Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die jeweils geltenden, zum Teil widersprüchlichen Bedürfnisse der Gesellschaft: Attraktive Standortbedingungen, vielfältige Naherholungs- und Feriengebiete sind ebenso gefragt wie die Bewahrung des natürlichen und kulturellen Erbes und die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen. Mit Hinweisen zur Umsetzung, mit Erfahrungen aus der bisherigen Praxis und Blicken über die fachlichen und politischen Grenzen hinaus will die vorliegende Wegleitung Unterstützung leisten. Sie darf aber nicht vom Bewusstsein ablenken, das nicht jeder Eingriff ungeschehen gemacht, jede Beeinträchtigung ersetzt werden kann.

Enrico Bürgi, BUWAL, Chef der Abteilung Landschaft

Vorwort 9

Ersatzmassnahmen ausserhalb des Projektperimeters Zusammenfassung vorzunehmen und diesen entsprechend zu erweitern.

Vorhaben, die Beeinträchtigungen schützenswerter Le- Die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone bensräume oder geschützter Landschaften zur Folge ha- oder der Gemeinden müssen vor einem Entscheid ben, sind so zu gestalten, dass der Natur- und Land- über ein Vorhaben prüfen, ob dieses einen Eingriff in schaftshaushalt im Gleichgewicht bleibt. Dies verlangt einen schutzwürdigen Lebensraum zur Folge hat. das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Nicht unter die Bestimmungen von Art. 18 NHG fallen (NHG). Um dieses Ziel zu erreichen, sind neben geeigne- Aktivitäten, für deren Bewilligung oder zu deren fiten Schutzmassnahmen auch Wiederherstellungs- oder nanzieller Unterstützung kein behördlicher Entscheid Ersatzmassnahmen erforderlich. Grundsätzlich unter- erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei der landschieden wird zwischen Massnahmen, die bei Eingriffen und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder bei in besonders schützenswerte Lebensräume (Art. 18 NHG) sportlichen Aktivitäten der Fall. erfolgen, und solchen, die bei landschaftlichen Beeinträchtigungen im Perimeter eines Landschaftsinventares Bewertung von Biotopen des Bundes (Art. 5 ff NHG) notwendig werden. Für die Bewertung der Biotope sowie der entsprechenden Eingriffe und Massnahmen sind Kriterien Ausgleichsmassnahmen bei Lebensräumen massgebend, die in Art. 14 der Natur- und Heimat- Die Begriffe «Wiederherstellung», «Ersatz» und schutzverordnung (NHV) aufgeführt oder umschrie- «ökologischer Ausgleich» werden oft uneinheitlich ben werden. Wichtige Kriterien sind dabei die Grösse verwendet und geben somit Anlass zu Unklarheiten. und die Vernetzung (Umgebungsqualität) eines Biotopes sowie seine Bedeutung für seltene Arten. Mit – Mit der Wiederherstellung werden temporäre dem Kriterium der natürlichen Dynamik wird beur- Eingriffe in gleicher Art, mit gleicher Funktion teilt, ob eine vom Menschen ungestörte natürliche und in gleichem Umfang am Ort des Eingriffs be- Entwicklung ablaufen kann, die für den Naturhaushoben. halt von zunehmender Bedeutung ist. Mit Hilfe des Alters eines Lebensraumes wird dessen Wiederher- – Mit dem Ersatz werden die Verluste in gleicher Art, stellbarkeit beurteilt. Aufgrund ihrer extrem langen

mit gleicher Funktion und in gleichem Umfang an Entwicklungszeiten nicht ersetzt werden können Bioeinem andern Ort oder in anderer angemessener tope wie beispielsweise alte Laubwälder, Hochmoore, Weise an einem anderen Ort wettgemacht. Der Tuff- oder Karstformationen. Sie gehören zu den we- Ersatz soll die ökologische Gesamtbilanz in einem nigen verbliebenen Lebensräumen, welche vom Menregionalen Rahmen wiederherstellen. schen nicht grundlegend umgestaltet worden sind.

– Mit dem ökologischen Ausgleich sollen die Auswir- Weitere mögliche Beurteilungskriterien stellen die kungen intensiver Nutzung innerhalb und ausser- Form eines Lebensraumes und seine Unversehrtheit halb von Siedlungen unabhängig von einem kon- (Störungsarmut) dar. Problematisch können die häukreten technischen Vorhaben kompensiert werden. fig für die Beurteilung verwendeten Kenngrössen Artenvielfalt und Seltenheit eines Biotoptyps sein: Notwendigkeit von Wiederherstellungs- und Eine hohe Artenzahl spricht nicht à priori für einen Ersatzmassnahmen hohen Biotopwert. Einige wertvolle Biotoptypen wie Die Massnahmen sind erforderlich, sobald ein Eingriff beispielsweise Hochmoore, Schilfgürtel oder Felsbesonders schutzwürdige Lebensräume tangiert, un- fluren sind sogar äusserst artenarm. Analoges gilt für abhängig davon, ob sich diese Lebensräume inner- die Seltenheit des Biotoptyps: Der individuelle Chahalb oder ausserhalb von Schutzgebieten befinden. rakter einer Landschaft ergibt sich unter anderem aus Das Gesetz gibt eine Rangordnung der Massnahmen der Häufigkeit einiger und der Seltenheit anderer (Massnahmenkaskade) vor: Lebensraumtypen. Ein undifferenziertes «Aufrüsten» der Landschaften mit seltenen Lebensräumen hätte

1 Grundsatzentscheid für oder gegen das Projekt, eine Nivellierung der verschiedenen Landschaften

wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. zur Folge, wobei typische Eigenarten verloren gingen. Das Merkmal der Repräsentativität schliesslich

2 Bestmöglicher Schutz: Kann das Projekt geändert, beantwortet die Frage, ob ein Lebensraumtyp für die

können die Eingriffe minimiert werden? betreffende Landschaft charakteristisch ist.

3 Grösstmögliche Schonung durch Wiederherstel- Ökologischer Wert von Massnahmen

lung. Wiederherstellung und Ersatz sind dann ökologisch gleichwertig bzw. angemessen, wenn dank ihnen der

4 Grösstmögliche Schonung durch angemessenen Zustand vor dem Eingriff wieder erreicht wird, der

Ersatz. Lebensraum rechtzeitig zur Verfügung steht und dessen Erhaltung langfristig gesichert ist. Es kann sein, Der Projektperimeter umfasst nicht nur den sichtbaren dass sich einzelne Bewertungskriterien als «Ausschluss- Teil einer Landschaft, sondern auch Lebensräume unter- kriterien» erweisen und ein Projekt verunmöglichen. halb der Wasser- und der Erdoberfläche, welche die Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die projektbe- Kriterien besonderer Schutzwürdigkeit erfüllen (z.B. dingten Eingriffe nicht kompensierbar sind. Möglich Unterwasservegetation oder Höhlen). Oft ist es sinnvoll, ist dies beispielsweise bei nicht wiederherstellbaren

Zusammenfassung 11

Lebensräumen, oder bei gefährdeten Arten, für deren schmälerten Erhaltung der Biotope von nationaler Erhaltung die Schweiz eine internationale Verantwor- Bedeutung (Art. 5 HMV, FMV, AuenV). tung trägt. Faktoren dieser Art müssen in der Interessenabwägung wesentlich zu Lasten eines Vorhabens Der ökologische Ausgleich nach Art. 18b NHG ist keigewichtet werden. ne Ersatzmassnahme, sondern ein selbständiger Auftrag an die Kantone. Eine Kombination der Massnahmen nach Art. 18 und 18b ist aber dort möglich und Kriterien für die Wahl von Massnahmen sinnvoll, wo ökologische Synergien genutzt oder viele kleine Eingriffe in Biotope, die für sich gesehen Bei ökologisch gleichwertigen Möglichkeiten für Er- nicht besonders schutzwürdig sind, «mit-aussatzbiotope sollen unterhaltsarme Lebensräume be- geglichen» werden und damit die Funktionsfähigkeit vorzugt werden. Durch sie ergibt sich ein geringerer des Ökosystems als Ganzes sicher gestellt wird. Folgeaufwand. Die Gefahr, dass eine Ersatzfläche zweckentfremdet wird, sowie ihre Anfälligkeit spielen Werden schutzwürdige Waldbiotope beeinträchtigt und ebenfalls eine Rolle. Ein Magerstandort beispielsweise die ökologischen Verluste durch den Rodungsersatz nach ist durch eine unzweckmässige Bewirtschaftung Waldgesetz in qualitativer Hinsicht nicht voll kompenschneller zerstört als eine Hecke oder ein revitalisierter siert, so sind zusätzlich Massnahmen nach Art. 18 NHG Bach. Das grossflächige Abschälen fruchtbarer Land- erforderlich. Auch Funktionsverluste wie die Zerschneiwirtschaftsböden, die Verwendung naturfremder Bau- dung eines Wildwechsels sind ersatzpflichtig. stoffe, das energieintensive Pumpen von Wasser oder umfangreiche Lastwagentransporte ergeben Ziel- Neue Lösungsansätze – Chancen für Schutz konflikte mit anderen Umweltbereichen. «Sanfte» Lö- und Nutzung sungen dagegen nutzen die Regenerationsfähigkeit Neue Formen des Ersatzes können die Realisierung von Lebensräumen sowie das natürlich vorhandene von Massnahmen erleichtern und einen effizienten Potenzial, beispielsweise bei der Öffnung von Bachläu- Einsatz der Mittel ermöglichen.

fen. Konflikte mit der Pflicht der Kantone, ihre Fruchtfolgeflächen zu erhalten, lassen sich vermeiden, indem – Beim Flächenpool sichert die öffentliche Hand Fläeine Ersatzmassnahme gewählt wird, die es erlaubt, chen, die sich für Ersatzmassnahmen eignen, undas ackerfähige Land innerhalb von zwei Jahren wie- abhängig von konkreten Vorhaben. Ersatzpflichtiderherzustellen. ge übernehmen davon eine Fläche zur Realisierung ihrer jeweiligen Massnahme. Dies erleichtert Die Angemessenheit der Ersatzmassnahme muss auch die oft schwierige Landbeschaffung und ermögaus der Sicht des Ersatzpflichtigen beurteilt werden. licht, eine räumlich sinnvolle Gesamtsicht einzu- Als Kriterien können dienen: bringen. Als Grundlage dazu sind Landschaftsentwicklungskonzepte (LEK) besonders geeignet. – die Bedeutung des Vorhabens, – die Dauer des Eingriffs (z.B. Konzessionsdauer), – Beim Massnahmenpool stehen den Ersatzpflichti- – das Verhältnis zwischen Umfang und Kosten des gen eine Auswahl bereits mehr oder weniger vor- Vorhabens einerseits und den Ersatzmassnahmen bereiteter Projekte zur Umsetzung oder Beteiliandererseits, gung zur Verfügung, welche beispielsweise man- – der Gewinn aus der mit dem Eingriff ermöglichten gels finanzieller Mittel bisher nicht realisiert wer- Nutzung (z.B. Kraftwerke, Abbauvorhaben). den konnten.

Fälligkeit der Massnahmen – Beim Ersatzmassnahmenfonds würde der Verursa- Ersatzmassnahmen müssen möglichst frühzeitig oder cher anstatt Ersatzmassnahmen zu realisieren legar schon vor dem Eingriff erfolgen. Zeitliche Lücken diglich einen Geldbetrag in einen Fonds einzahbis zur Wiedererlangung der vollen Funktionsfähig- len, der durch eine Behörde verwaltet würde. Diekeit werden durch provisorische, flankierende oder ser Ansatz erscheint jedoch insbesondere in rechtzusätzliche Massnahmen überbrückt. Vorhandenes licher Hinsicht, aber auch im Vollzug, problema- Pflanzenmaterial (Erdreich mit Rhizomen und Samen, tisch. Zudem wird damit die Erhaltung des Landausschlagfähiges Astmaterial, Grassoden, Heu- schaftshaushaltes im betroffenen Raum nicht geblumen) kann wiederverwendet werden und ermög- nügend gewährleistet. licht damit eine an den Standort angepasste Lebensgemeinschaft mitsamt ihrer Mikrofauna. Keine Massnahme ohne verbindliche Sicherung Konflikte und Synergien mit anderen Massnahmen Grundeigentümer, die von Ersatzmassnahmen be- Aufwertungsmassnahmen in Biotopen von nationa- troffen sind, sollten die damit verbundenen Einler Bedeutung, mit denen bestehende Beeinträchti- schränkungen und Entschädigungen kennen und akgungen bei sich bietender Gelegenheit rückgängig zeptieren, bevor ein Vorhaben bewilligt wird. Mit der gemacht werden (Art. 8 Hochmoorverordnung Bewilligung werden die Nutzungseinschränkungen (HMV), Flachmoorverordnung (FMV), Auenverord- rechtsverbindlich festgelegt. Raumplanerische oder nung (AuenV)), können in der Regel an den Ersatz vertragliche Lösungen – nötigenfalls mit grundbuchnach Art. 18 NHG angerechnet werden. Nicht anre- licher Sicherung – sollen bevorzugt werden, Enteigchenbar sind hingegen die Massnahmen zur unge- nungen die Ausnahme bleiben.

12 Zusammenfassung

Bei komplexen oder umfangreichen Vorhaben ist eine ökologische Baubegleitung sowie eine Umsetzungs- und Vollzugskontrolle zu verfügen. Bei kostenaufwändigen Massnahmen, z.B. bei Fischpässen, Umgehungsgerinnen oder Wildtierpassagen, mit welchen eine konkrete ökologische Zielsetzung verfolgt wird, drängt sich eine Wirkungskontrolle auf.

Falls keine unterhaltsarmen oder -freien Flächen vorgesehen sind, muss die Unterhaltsfrage geregelt werden. In der Regel ist der Unterhalt solange nach dem Verursacherprinzip abzugelten, bis der entsprechende Lebensraum seine volle Funktionsfähigkeit erlangt. Eine Subventionierung des Unterhalts – z.B. im Rahmen von landwirtschaftlichen Direktzahlungen – ist nur dann zulässig, wenn sich keine Unterhaltspflicht aus der Ersatzmassnahme ergibt. Hingegen können die Flächen als ökologische Ausgleichsflächen im Sinne des Landwirtschaftsrechts angerechnet werden.

Beeinträchtigungen in Landschaftsinventaren des Bundes Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und das künftige Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind Landschaftsinventare des Bundes. Die darin aufgenommenen Objekte sind bei Vorhaben des Bundes grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Gleiches gilt auch für die an die Kantone delegierten Bundesaufgaben wie Rodungsbewilligungen (Art. 5 Waldgesetz (WaG)) und Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb von Bauzonen (Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG)). Aufgrund einer Interessenabwägung wird geprüft, ob ein geplantes Vorhaben im nationalen Interesse liegt und es zulässig ist, vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung abzuweichen. Ist dies der Fall, muss mittels Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung sichergestellt werden. Im Gegensatz zur strengen Massnahmenkaskade gemäss Art. 18 muss bei Vorhaben in Objekten von Landschaftsinventaren des Bundes also in erster Linie die grundsätzliche Zulässigkeit des Eingriffes beurteilt werden.

Die Anwendung naturwissenschaftlich-technischer Beurteilungskriterien ist im landschaftlichen Bereich kaum oder nur sehr beschränkt möglich. Geeignete Massnahmen müssen vielmehr aus den Objektbeschreibungen und Schutzpostulaten in den Inventaren abgeleitet, Schutzziele in Abhängigkeit des Eingriffs oft überhaupt erst definiert werden. Wichtige Kriterien bei der Wahl von Massnahmen sind dabei Aspekte wie die Ästhetik einer Landschaft, die landschaftsökologische Funktion oder ihre natur- und kulturgeschichtliche Entstehung und Besonderheit. Bei gebauten Kulturgütern ist eine eigentliche Wiederherstellung kaum möglich, weil diese dem Anspruch nach Authentizität widersprechen würde.

Zusammenfassung 13

1 Einleitung und Problemstellung

Die Pflicht zur Wiederherstellung und zum Ersatz als Folge von projektbedingten Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume ist mit der sogenannten Eingriffsregelung in Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) seit 1985 gesetzlich geregelt. Die Eingriffsregelung beschränkt sich auf den Lebensraumschutz im engeren Sinne. Bis heute wurden damit sowohl positive wie auch negative Erfahrungen gesammelt. Nach über 15 Jahren Praxis ist es an der Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen:

– Die Eingriffsregelung von Art. 18 Abs. 1ter NHG stellt einen wichtigen Pfeiler zur Umsetzung des Naturschutzes in seinem modernen Ansatz dar. Angesichts ständig zunehmender Nutzungsintensität und vermehrter Nutzungskonflikte im beschränkt zur Verfügung stehenden Raum entwickelte sie sich zum unverzichtbaren Rechtsinstrument, um Biodiversität und Lebensraumvielfalt zu erhalten. Gleichzeitig schärft die Regelung das Bewusstsein für die Folgen der Inanspruchnahme der früher als frei verfügbar betrachteten Güter (Boden, Luft, Wasser, Natur und Landschaft). Diese Güter haben ebenfalls eine volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und damit einen Preis – allerdings nicht einen objektiv bestimmbaren Marktpreis.

– Es zeigt sich, dass bei Anwendung des Art. 18 Abs. 1ter NHG immer wieder die gleichen Fragen auftauchen. Die Probleme, die mit ihrer Beantwortung verbunden sind, stellen leider oft den Erfolg der grossen Bemühungen von Bauherren und Behörden in Frage: Häufig herrscht Unklarheit über den notwendigen Umfang von Ersatzleistungen, über ihre Abgrenzung zum ökologischen Ausgleich, über ihre Sicherung und über die Dauer der Verpflichtung des Ersatzpflichtigen zum Unterhalt des durch ihn geschaffenen Ersatzlebensraumes. Schwierigkeiten bieten schliesslich auch die Umsetzung und Durchsetzung des Biotopschutzes auf Gemeindeebene, z.B. bei der Pflicht zu Wiederherstellung oder Ersatz bei Baubewilligungen oder bei der illegalen Beeinträchtigung eines Biotops.

– Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) 9 ist am 19. Dezember 1997 vom Bundesrat als Konzept nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) genehmigt worden. Es ist für die Behörden des Bundes verbindlich; für die Kantone stellt es eine wertvolle Information dar. Im Sinne eines Zielsystems sind darin allgemeine Ziele sowie spezifische Sachziele enthalten. Letztere sind nach Politikbereichen geordnet und mit den verantwortlichen Fachbehörden vereinbart. Die Sachziele werden zudem durch konkrete Umsetzungsmassnahmen ergänzt. Werden Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen erarbeitet und realisiert, so sollen diese Sachziele und Umsetzungsmassnahmen als Leitlinien berücksichtigt werden. Viele Sachziele umfassen allerdings nicht nur den Ersatz und die Wiederherstellung, sondern auch die ökologische Aufwertung und die Aufhebung unerwünschter Zustände.

Die Kapitel 2 bis 8 dieser Vollzugshilfe beschäftigen sich mit den Problemen und Umsetzungsfragen, wie sie aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Praxis auftreten.

Mit der Teilrevision des NHG im Jahr 1999 erfuhr die Eingriffsregelung eine bedeutsame Erweiterung. Die Begriffe «Wiederherstellung» und «Ersatz» wurden auf Landschaftseingriffe ausgeweitet. Diese neue Regelung ist jedoch auf Beeinträchtigungen beschränkt, die im Zusammenhang mit Eingriffen bei der Erfüllung

Einleitung und Problemstellung 15

von Bundesaufgaben erfolgen und Inventarobjekte gemäss Art. 5 NHG betreffen. Nicht erfasst werden die übrigen Landschaften. Dennoch stellt diese Neuerung den Durchbruch zu einer gesamtheitlichen Betrachtung des Begriffes Landschaft dar, wie er im Zweckartikel des NHG (Art. 1) umschrieben ist. Diese Betrachtungsweise der Landschaft liegt auch dem Landschaftskonzept Schweiz9 sowie dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 zu Grunde. Diese Revision hat zur Folge, dass erstmals auch Beeinträchtigungen im landschaftlichen Bereich sowie im Bereich der kulturhistorischen Werte zwingend in geeigneter Weise ausgeglichen werden müssen.

Orientierungs- und Interpretationshilfe Ziel dieser Wegleitung ist es, auf häufige Fragen eine Antwort oder zumindest eine Interpretationshilfe zu geben. In qualitativer Hinsicht möchte sie eine Art informellen Minimalstandard vorschlagen. Schliesslich soll die bisherige Praxis um neue Möglichkeiten und Umsetzungsinstrumente ergänzt und damit die Anwendung von Art. 18 Abs. 1ter NHG erleichtert werden.

Zu Problemen und Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Revision des NHG im Bereich der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen bei Landschaftseingriffen in Inventarobjekten nach Art. 5 ff NHG stellen, bestehen noch keine grossen praktischen Erfahrungen. Die gesetzliche Regelung lehnt sich eng an Art. 18 Abs. 1ter NHG an; in Kapitel 9 wird, soweit dies überhaupt schon möglich ist, auf diese Fragen eingegangen und auf einige, heute bereits bekannte und umgesetzte Fallbeispiele hingewiesen. Der Landschaftsbegriff wird erläutert und es wird auf die gesetzgeberische Absicht näher eingegangen.

Die Anhänge – geben einen Überblick über die leider spärliche Rechtsprechung zu Wiederherstellung und Ersatz,

– skizzieren mit einem Blick über die Landesgrenzen die Lösungsansätze einiger Nachbarstaaten und

– zeigen einige denkbare Lösungsansätze zu den Problemen, die sich stellen, wenn Lebensräume bewertet, das Ausmass von Eingriffen beurteilt oder die Ersatzmassnahmen bemessen werden.

Rechtlicher Stellenwert Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BUWAL und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis ermöglichen. Das BUWAL veröffentlicht solche Vollzugshilfen (oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Vollzug Umwelt».

Die Vollzugshilfen schaffen ein hohes Mass an Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Gleichzeitig ermöglichen sie im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Vollzugsbehörden, welche diese Vollzugshilfen berücksichtigen, können davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Weichen sie hingegen davon ab, müssen sie nachweisen, dass die abweichende Lösung ebenfalls einen rechtskonformen Vollzug gewährleistet.

16 Einleitung und Problemstellung

2 Gesetzliche Regelung

Gesetzliche Grundlage für die Regelung von technischen Eingriffen in Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie in Landschaften, Natur- und Kulturdenkmäler oder Ortsbilder von nationaler Bedeutung sind Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 18 NHG:

Art. 6 Abs. 1 NHG Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Art. 18 NHG Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. 1bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. 1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Bestimmung schutzwürdiger Lebensräume In Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) wird dargelegt, wie die schutzwürdigen Lebensräume bestimmt werden.

Vollzug des Arten- und Biotopschutzes Art. 14 Abs. 5 NHV verpflichtet die Kantone, den Arten- und Biotopschutz durchzusetzen und zu überwachen.

Die bisherige Bezeichnung schutzwürdiger Lebensräume anhand von Kennarten ist mit der Änderung der NHV vom 19. Juni 2000 durch eine abschliessende Liste der schutzwürdigen Lebensraumtypen ersetzt worden. Allerdings spielen geschützte Arten sowie Arten der «Roten Listen» bei der Bezeichnung schützenswerter Biotope weiterhin eine wesentliche Rolle. Um Lebensraumtypen zu bestimmen und zu beurteilen, wird als Arbeitsinstrument mit Vorteil der Leitfaden «Lebensräume der Schweiz»11 verwendet.

Art. 14 NHV 1–2 …………… Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: a. der insbesondere durch die Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; b. der geschützten Tierarten nach Artikel 20;

Gesetzliche Regelung 17

c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BUWAL erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; e. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen. Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

18 Gesetzliche Regelung

3 Grundsätze

3.1 Ausgangslage

3.1.1 Worum es geht – die Begriffe in Kürze

Die Begriffe «ökologischer Ausgleich», «Wiederherstellung» und «Ersatz» werden in Literatur und Praxis oft uneinheitlich verwendet und geben damit Anlass zu Unklarheiten. Die häufige Verwendung des aus dem französischen Sprachgebrauch stammenden Begriffs «Kompensation» verstärkt die Unsicherheiten in der Begriffsverwendung. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeiten für die verschiedenen Formen von «Ausgleich» – hier als Oberbegriff verwendet – durch das NHG unter Umständen verschiedenen Hoheitsträgern beziehungsweise Verantwortlichen zugewiesen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1ter sowie 18b Abs. 2 NHG). Die gleiche Unsicherheit herrscht auch hinsichtlich der Pflicht zur Übernahme der Kosten, die mit einer Massnahme verbunden sind. Die gleichen Begriffe mit einer nochmals anderen Bedeutung werden schliesslich in Gesetzgebung, Literatur und Praxis der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Insbesondere bei den Praktikern und Praktikerinnen führt dies oft zu Missverständnissen oder Unklarheiten, wenn auf Fachzeitschriften Bezug genommen wird.

Ausgleich «Ausgleich» stellt einen Oberbegriff dar, der von der Bundesgesetzgebung in dieser Form nicht verwendet wird. Im technischen Sinne umfasst der Begriff «Ausgleich»

  1. Massnahmen zur Wiederherstellung oder zum Ersatz von Beeinträchtigungen als Folge eines konkreten Eingriffes, der in schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen im Allgemeinen (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG) oder bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im besonderen (Art. 2 und 3 NHG) erfolgt.

  2. Massnahmen des «ökologischen Ausgleichs» in intensiv genutzten Räumen inner- und ausserhalb von Siedlungen (Art. 18b Abs.

2 NHG), für die unabhängig von einem konkreten technischen

Eingriff eine allgemeine Pflicht besteht.

Wiederherstellung Unvermeidbare temporäre Eingriffe in Natur und Landschaft werden in Art, Funktion und Umfang im Massstab 1:1 am Ort des Eingriffs behoben. Allenfalls ist die Kontinuität der Funktionsfähigkeit gestört, und es entstehen zeitliche Lücken während der Dauer des Eingriffs oder bis zur Wiedererlangung der vollen Funktionsfähigkeit. Durch flankierende oder zusätzliche Massnahmen ist diesen Lücken Rechnung zu tragen.

Ersatz Unvermeidbare Eingriffe in Belange des Natur- und Heimatschutzes werden in Art, Funktion und Umfang im Massstab 1:1 an einem anderen Ort (Realersatz) oder aber hinsichtlich ihrer Art, Funktion und Umfang in anderer, angemessener Weise an einem anderen Ort wettgemacht (angemessener Ersatz im engeren Sinne). Die Ersatzmassnahme liegt aber in der gleichen Gegend wie der Eingriff und ist in Bezug auf den betroffenen Natur- oder Kulturraum gebietstypisch und ökologisch sinnvoll. Sie orientiert sich in diesem Rahmen vorrangig an der Art und Funktion des beeinträchtigten Objekts. Auch hier ist der zeitlichen Lücke zwischen Eingriff und Funktionsfähigkeit des Ersatzes Rechnung zu tragen.

Grundsätze 19

Ökologischer Ausgleich Unabhängig von konkreten bewilligungspflichtigen technischen Einzeleingriffen soll der ökologische Ausgleich die aktuelle intensive Nutzung innerhalb und ausserhalb von Siedlungen kompensieren. Dazu gehören vor allem die mit der Nutzung verbundenen Verluste des ökologischen Potenzials und der Struktur- und Artenvielfalt sowie Einbussen an menschlicher Lebensqualität. Der ökologische Ausgleich hat zum Ziel, die Artenvielfalt und die dafür erforderlichen Lebensräume in ihrer natürlichen Struktur, Vernetzung und Dynamik zu erhalten und zu fördern. Er dient zudem der Sicherung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft). Die Lebensqualität des Menschen soll erhalten werden, indem das Landschaftsbild belebt, die Natur in die Siedlung eingebunden und das kulturräumliche Erbe bewahrt wird.

3.1.2 Wo sind Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen

erforderlich? (räumlicher Anwendungsbereich)

Art. 18 Abs. 1ter NHG findet sowohl innerhalb wie auch ausserhalb speziell ausgeschiedener Schutzgebiete (z.B. Inventarobjekte) Anwendung. Innerhalb von Schutzgebieten gelten zusätzlich die verschärften Anforderungen der jeweils geltenden Bestimmungen, z.B.:

a) für Biotope von nationaler Bedeutung: namentlich Art. 18a NHG und die darauf abgestützten Verordnungen über Hoch- und Übergangsmoore (HMV), Flachmoore (FMV) und Auen (AuenV); Projektstandort b) für Ufervegetation: Art. 21 NHG (vgl. Kap. 4.9) sowie kantonale Eingriffsraum und kommunale Gesetze, Dekrete, Verordnungen;

c) konkrete Schutzbestimmungen in Schutz- und Nutzungsplänen nach Art. 17 RPG. Einwirkungsräume Der zu untersuchende und zu beurteilende Perimeter eines Vorhabens, der Untersuchungsraum, muss einerseits alle Flächen umfassen, welche durch das Vorhaben und seinen Betrieb direkt betroffen sind. Dies sind der Projektstandort selbst sowie der Eingriffsraum und allfällige Ersatzflächen. Zum Untersuchungsraum gehören andererseits auch alle Flächen, die vom Vorhaben, seinem Bau oder insbesondere durch seinen Betrieb indirekt beeinflusst werden Kompensationsraum könnten (vgl. Kap. 3.1.4).

Um ökologisch sinnvolle Ersatzmassnahmen zu ermöglichen, kann es nötig sein, diese ausserhalb des vom Vorhaben direkt oder indirekt beeinflussten Perimeters anzulegen. Dieser Kompensationsraum muss aber in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Einwirkungsraum stehen, auf jeden Fall aber innerhalb des Referenzraum betroffenen Naturraumes liegen; z.B. innerhalb der Reussebene, im Tafeljura, auf dem Lindenberg. Die Ersatzmassnahmen bilden einen integralen Bestandteil des Projekts. Deshalb müssen die von diesen Massnahmen in Anspruch genommenen Flächen auch dann in den Untersuchungsperimeter einbezogen werden, wenn sie sich ausserhalb des eigentlichen Einwirkungsraumes befinden. Auch die Er- Modell eines Untersuchungsraumes satzmassnahmen können ihrerseits Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder auf einen anderen Umweltbereich haben. Aus diesem Grund soll der Untersuchungsperimeter von Beginn an genügend gross gewählt werden. Dies erlaubt, den Blick für mögliche, ökologisch möglichst wirksame und sinnvolle Ersatzmassnahmen über den eigentlichen Projektperimeter hinaus offen zu halten (vgl. Checkliste zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen45, Grafik S. 31): Bei Eingriffen, die keine Beurteilung des Ausgangszustandes zulassen, muss auf einen Referenzraum zurückgegriffen werden. In

20 Grundsätze

naturräumlicher Hinsicht muss der Referenzraum mit dem Untersuchungsraum vergleichbar sein und über eine möglichst gleichartige Ausstattung verfügen. Der Referenzraum welcher vom konkreten Vorhaben unbeeinflusst ist, erlaubt es, die Wirksamkeit und die quantitative Bemessung der Ersatzleistung anhand vergleichbarer Situationen und Lebensräume an Ort zu bemessen und zu beurteilen. Beispielsweise ist bei der Konzessionserneuerung von Laufkraftwerken eine frei fliessende Gewässerstrecke in die Beurteilung der Projektauswirkungen einzubeziehen.

Zur Bestimmung des Untersuchungsperimeters sind die Natur- und Landschaftsschutzfachstellen beizuziehen. Sie verfügen oft über wertvolle fachliche Grundlagen und weitere notwendige Hintergrundinformationen. Oft bestehen bereits Ideen in Landschaftsrichtplänen oder Landschaftsentwicklungskonzepten (LEK), insbesondere grossräumige oder regionale Entwicklungsvorstellungen. Diese können dazu beitragen, eine Massnahme sinnvoll ins räumliche Umfeld einzubetten und die Realisierung dadurch zu erleichtern.

Die Frage der räumlichen Abgrenzung stellt sich nicht nur in der Fläche, sondern auch in der vertikalen Dimension: Heliflugfelder sind typische Beispiele für Pro- – Unterhalb der Erdoberfläche ist eine genaue Abgrenzung des jekte, deren Auswirkungen weit über den engeren Eingriffsraum hinausreichen (Lärm- Wirkungsbereichs von Art. 18 NHG nicht möglich. Unterirdische immissionen, Störung der Wildtiere etc.). Ent- Gewässer in Karstgebieten beispielsweise stellen nicht wieder- sprechend sind Ersatzmassnahmen auch in herstellbare Lebensräume dar. Als wohl einzige in der Schweiz mittlerer oder grösserer Entfernung des Helisind sie über einen Zeitraum von mehreren Millionen Jahren flugfeldes notwendig, denkbar und sinnvoll. praktisch unverändert geblieben. Sie weisen endemitisch vor- Foto: ökonsult kommende Arten und sogar Gattungen auf und sind damit für den Artenschutz von grösster Bedeutung. Durch die Störung des hydrologischen Gleichgewichtes, beispielsweise als Folge von Tunnelbauten, können unterirdische Lebensräume empfindlich beeinträchtigt werden. Höhlensysteme können auch Fledermäusen als Winterlebensräume dienen.

– Der Uferbereich im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG umfasst unterhalb der Wasseroberfläche die vorhandene Ufervegetation bis zu den untersten submersen (untergetauchten) Pflanzen sowie die Standorte, auf denen gute Voraussetzungen für eine solche Vegetation vorhanden sind. Im Normalfall bildet die aktuelle untere Grenze der Ufervegetation somit auch die Grenze des Uferbereichs. Aufgrund faunistischer Kriterien kann der Uferbereich aber auch weiter ins Gewässerinnere ragen; beispielsweise können Flachwasserzonen Nahrungsplätze für seltene Wasservögel darstellen oder vegetationsfreie Kiesbette schutzwürdigen Fischarten als Laichplätze dienen. Die Flächen müssen dabei in einem naturräumlichen Zusammenhang mit dem Ufer stehen. Bei kleinen stehenden Gewässern und bei Fliessgewässern kann der Uferbereich das ganze Gewässer umfassen. Auch vegetationsfreie Gewässerbereiche können aufgrund von Art. 14 Abs. 3 Bst. c und d NHV schutzwürdig sein. Details zur Problematik der Uferbereiche finden sich in der entsprechenden

– Oberhalb der Erdoberfläche reicht der Wirkungsbereich soweit, wie das Vorhaben einen nachweisbaren Einfluss auf den Naturraum hat. Stichworte dazu sind Störungen für einzelne Vogelarten oder des Vogelzugs (z.B. durch Antennen, Hochspannungsleitungen, Flugfelder, Windkraftanlagen).

Grundsätze 21

Besondere Bedeutung erlangt die Bestimmung des Unter- Werk und Wehranlagen, eingestaute Gewässerstrecken, beeinsuchungsperimeters bei der Konzessionserneuerung eines be- flusste Grundwassergebiete, bewaldete Böschungen im Unterstehenden Wasserkraftwerks. Sie steht im Zusammenhang mit haltsbereich des Werkes, Zufahrts- und Unterhaltsstrassen der räumlichen Bedeutung der Konzessionserneuerung. Diese etc.). Der Untersuchungsperimeter muss es zulassen, alle beist in rechtlicher Sicht der Errichtung einer neuen Anlage im stehenden und künftigen direkten und indirekten Auswirkun- Sinne von Art. 9 Umweltschutzgesetz (USG) gleichgestellt. Bei gen des Werkes zu beurteilen und daraus den Wiederherder Erneuerung einer auslaufenden Konzession muss daher als stellungs- oder Ersatzbedarf abzuleiten. Dies gilt nach schwei- Ausgangszustand diejenige Situation betrachtet werden, die zerischem Recht selbst dann, wenn mit der Konzessionserneuohne Kraftwerk vorzufinden wäre. Der Untersuchungsperi- erung keine Ausbauvorhaben vorgesehen sind. (KW Eglisau) meter umfasst damit den gesamten räumlichen Einflussbereich des (bestehenden) Werkes einschliesslich seines Betriebes (z.B. Foto: NOK

22 Grundsätze

3.1.3 In welchen Bereichen und für wen gilt die Pflicht zu

Wiederherstellung und Ersatz? (sachlicher Anwendungsbereich)

Die Pflicht, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen vorzunehmen, ist allgemeinverbindlich und gilt demnach für alle Verursacher. Eine wichtige Aufgabe wahrzunehmen haben die Entscheidbehörden auf allen Stufen von Bund, Kantonen und Gemeinden, aber auch Körperschaften mit übertragenen hoheitlichen Befugnissen wie regionale Institutionen oder Schwellenkorporationen. Vor jedem Erlass einer Bewilligung haben sie zu prüfen, ob ein technischer Eingriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG vorliegt, der allenfalls Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen erforderlich machen könnte. Die Pflicht zu Wiederherstellung und Ersatz ist auch bei Genehmigungen im Rahmen von Richt- und Nutzungsplänen stufengerecht zu beachten (z.B. in der Richtplanung bei Vororientierung, Zwischenergebnis, Festsetzung). Dies gilt insbesondere dort, wo die Behörden Eingriffe in besonders schutzwürdigen Lebensräumen regeln oder auslösen, auch wenn die Tätigkeiten an sich keiner Bewilligung oder Konzession bedürfen (z.B. Zonen für Golfplätze, Skipisten etc).

Bei der Zerstörung besonders schutzwürdiger Lebensräume im Rahmen strafrechtlich relevanter Tatbestände kann ebenfalls von einer Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht ausgegangen werden. Dasselbe gilt für verwaltungsrechtliche Massnahmen (z.B. Verbote, Wiederherstellungsverfügungen, gestaltende Anordnungen etc.). Die Pflicht für Wiederherstellung und Ersatz gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG gilt hingegen nicht für ökologische Beeinträchtigungen als Folge von Aktivitäten und Nutzungen, die weder durch Bewilligungen (i.S. von Art. 2 Bst. b NHG) noch durch raumplanerische Instrumente erfasst werden (z.B. landwirtschaftliche Nutzung oder Waldbewirtschaftung). Ökologische Nachteile und Schäden dieser Art haben die Kantone in intensiv genutzten Gebieten durch den ökologischen Ausgleich zu beheben (Art. 18b Abs. 2 NHG, vgl. Abschnitte 3.1.1 und 4.2). Die Kantone sind auch verpflichtet, bestehende Schäden an schutzwürdigen Lebensräumen zu beheben und ausreichende Pufferzonen auszuscheiden (Art. 14 Abs. 2 Bst. c und d NHV).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) dürfen Hecken nicht ohne kantonale Bewilligung entfernt werden. Damit kann sich ein Widerspruch zur Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) ergeben, mit welcher Qualitätsverbesserungen im Bereich des ökologischen Ausgleichs im Sinne des Landwirtschaftsrechts auf freiwilliger Basis mittels Anreizen gefördert werden. Für Hecken, die auf Grund der ÖQV neu angepflanzt werden, können die Kantone eine Berechtigungsregel zu deren Entfernung nach Ablauf der Verpflichtungsdauer (mindestens 6 Jahre) vorsehen (Kreisschreiben BLW/ BUWAL5, Zf. 7). Dabei müssen aber die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 6 Abs. 2 ÖQV). Dies bedeutet, dass die Beseitigung einer Hecke nach Ablauf der Verpflichtungsdauer gemäss ÖQV dann ersatzpflichtig ist, wenn ihrer Pflanzung nicht nur die ÖQV zugrunde liegt bzw. wenn die Hecke bereits vorher existiert hat.

3.1.4 Was muss abgeklärt werden?

Umfang und Intensität eines Eingriffs sowie der erwartete ökologische Wert im Untersuchungsperimeter bestimmen die Bearbeitungstiefe. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Ist bekannt, dass in einem Gebiet keine gefährdeten und seltenen Arten vorkommen, genügt ein einfacher Überblick über die betroffenen Lebensraumtypen und ihre Bedeutung im räumlichen Umfeld. Eine grössere Bearbeitungstiefe ist in der Regel erfor-

Grundsätze 23

Neue landwirtschaftliche ▲ Güterwege

Landwirtschaftszone

Industriezone: Renaturierter ▲

Utteloobach Erweiterung/ ▲

Baugesuch

bestehend ▲ ▲

alte Eindolung

Idee für die Zukunft: Verbindung zur Vorflut schaffen (Giesse, Aare) ▲

Die Firma USM benötigte an ihrem Standort in Münsingen (BE) Das Beispiel zeigt, wie durch eine gute Ersatzmassnahme mehr Platz. Zu diesem Zweck plante sie einen Erweiterungsbau. Synergien entstehen und genutzt werden können; hier zwi- Um diesen bewilligen zu können, war jedoch eine Umzonung schen Ersatz nach Naturschutz-, Fischerei- und Gewässerim Rahmen einer kommunalen Nutzungsplanung notwendig. schutzgesetz, ökologischem Ausgleich im intensiv genutzten Unter dem Firmenareal und der angrenzenden Landwirtschafts- Raum sowie Landwirtschaftsrecht. Mit dieser Lösung wurden fläche floss eingedolt der Utteloobach. Die geplante Erweite- die Bedingungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung rung verunmöglichte endgültig, den Bach an Ort und Stelle zu dank neuen Bewirtschaftungswegen verbessert, die wirtrevitalisieren bzw. offen zu legen, wie dies das Gewässer- schaftlichen Bedürfnisse der betroffenen Firma aber ebenso schutzrecht verlangt. Im Sinne einer Ersatzmassnahme wurde abgedeckt wie die Interessen der Standortgemeinde am Erhalt der Bach offen um das Areal herumgeführt. Dazu wurde eine des Betriebes als Steuerzahler und Arbeitgeber. Parzelle von acht Meter Breite ausgeschieden und von der Die Firma USM wurde für das Projekt durch die Stiftung «Natur Gemeinde erworben. und Wirtschaft» ausgezeichnet!

Plan: Bauverwaltung Münsingen/H. Saxer Foto: Andreas Stalder

24 Grundsätze

derlich, wenn ein tatsächlich schutzwürdiger Lebensraum tangiert bzw. seltene oder gefährdete Arten (gemäss Roten Listen) betroffen oder vermutet werden.

Ist bei einem Projekt absehbar, dass besonders schutzwürdige Lebensräume in relevanter Weise beeinträchtigt werden und nach Bauabschluss keine vollständige Wiederherstellung des zerstörten Lebensraumes an Ort und Stelle möglich sein wird, müssen in einem weiteren Bearbeitungsschritt Art und Umfang des Ersatzes bestimmt werden. Die blosse Auflistung seltener Arten in einer Artenliste genügt in diesem Fall nicht. Vielmehr sind die entsprechenden Lebensräume, die durch das Projekt gefährdet sind, räumlich genau zu lokalisieren und deren Funktionen zu ermitteln. Nur so sind differenzierte, wirksame und damit auch angemessene Massnahmen möglich.

Die Vorkommen vieler Arten sind kaum bekannt oder nur schwer erfassbar. Daher sind insbesondere die schutzwürdigen Lebensräume nach der Methode der Lebensraumtypologie11 zu erfassen. Im Hinblick auf mögliche Ersatzmassnahmen ist auch denjenigen Standorten und Räumen Beachtung zu schenken, die in ihrem aktuellen Zustand keinen besonderen ökologischen Wert aufweisen, jedoch über ein besonderes ökologisches Aufwertungspotenzial verfügen. In besonderem Masse gilt dies für eingedolte Fliessgewässer, aber auch generell für alle potenziellen Vernetzungsstrukturen und Räume in Wildtierkorridoren. Deren Lage und Grösse müssen in einem möglichst frühen Projektstadium erfasst werden. Viele Lebensräume wie Quellbiotope, alpine Rasen, Felsfluren oder autochthone Waldstandorte, die bis heute von der gestaltenden Tätigkeit des Menschen verschont blieben, sind nicht vollständig wiederherstellbar. Sie enthalten zudem oft unerforschte oder wenig bekannte Arten, insbesondere Wirbellose. Derartige Lebensräume erfordern eine Abklärung durch entsprechende Spezialisten.

Angaben zu Artenvorkommen finden sich in den beiden gesamtschweizerischen Datenbanken für Fauna und Flora: Dem Schweizerischen Zentrum für die kartographische Erfassung der Fauna (SZKF), 2000 Neuenburg, und dem Zentrum des Datenverbundnetzes der Schweizer Flora (ZDSF), 3013 Bern/1292 Chambésy/GE. Sehr erwünscht ist es, wenn Daten aus Projekterhebungen in diese Datenbanken transferiert werden. Damit können zukünftige wissenschaftliche Arbeiten und Projekte wesentlich erleichtert werden. Hinweise zu den Mindestanforderungen bei Grundlagenerhebungen sind enthalten in «Innovative Wege für Natur und Landschaft, Modul 18»10. Die meisten technischen Projekte sind mit Eingriffen in den Lebensraum Boden verbunden. Deshalb muss gegebenenfalls vorgängig die Qualität des betroffenen Bodens ermittelt werden (vgl. Kap. 3.2.6).

3.1.5 Bewertungskriterien für den Ausgangs- und Endzustand

3.1.5.1 Allgemeines

Die Bewertung der von einem Eingriff betroffenen Lebensräume bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen erforderlich sind. Entscheidend für die Biotopbezeichnung sind die Kriterien nach Art. 14 Abs. 3 und 6 NHV. Die Entscheidbehörde berücksichtigt diese Bewertung bei der Interessenabwägung. Die Behörde entscheidet, ob und wieweit die vorgeschlagenen Massnahmen den Ergebnissen der Bewertung entsprechen. Massgebend sind dabei der aktuelle Wert eines Lebensraumes sowie seine Funktion für den Naturhaushalt.

Unerheblich ist dagegen die raumplanerische Zuordnung eines schutzwürdigen Lebensraumes. Eine Magerwiese kann beispielswei-

Grundsätze 25

se auch in einer Industriezone liegen. Falls nicht bereits bei der Genehmigung des Zonenplans Ersatz geschaffen wurde, wird dieser spätestens bei der Projektrealisierung fällig. Weitere raumplanerische Aspekte werden in Kapitel 6 diskutiert.

Es bestehen zahlreiche methodische Ansätze und Modelle, mit denen sowohl die Qualität der zu untersuchenden Lebensräume als auch jene der vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen quantitativ und qualitativ bewertet und verglichen werden können. Den verschiedenen Methoden bzw. Arbeitsansätzen liegen unterschiedliche Bewertungskriterien zu Grunde, welche je nach Autorenschaft unterschiedlich gewichtet und verrechnet werden (Addition, Multiplikation oder Kombination beider Rechnungsarten). Im Anhang werden drei Bewertungsmethoden bzw. -ansätze vorgestellt. Es existiert jedoch keine einheitliche oder standardisierte Bewertungsmethode, die in allen Fällen und unter allen konkret vorkommenden Rahmenbedingungen angewendet werden könnte. Eine derartige Standardmethode würde wohl auch kaum Sinn machen, können doch Auswahl und Gewichtung der Qualitäts- und Bewertungskriterien unterschiedlich ausfallen, je nach verfolgtem Ziel und je nach Lage in der jeweiligen biogeographischen Grossregion.

Weitere Bewertungsmethoden basieren auf monetären Ansätzen. Dazu existieren derzeit mehrere Modelle, auf die hier hingewiesen wird, die aber nicht vertieft behandelt werden können. Alle diese Modelle gehen entweder von der volkswirtschaftlichen Leistung eines Biotops, seinen Erstellungskosten oder von der Landschaftswahrnehmung durch die Bevölkerung, oft in Verbindung mit ihrer Zahlungsbereitschaft für den Erhalt der betroffenen Lebensräume, aus. Monetäre Bewertungsmethoden sind wertvoll, wenn es darum geht, mit Personen, die die Landschaft nutzen, bewirtschaften oder Projekte verfassen, eine gemeinsame Sprache zu finden. Dadurch kann überhaupt erst eine grundsätzliche Problemakzeptanz erreicht werden. Ethische oder emotionale Werte können damit jedoch nicht oder nur annäherungsweise erfasst, sozusagen simuliert, werden. Speziell auf der Ertragsseite bleiben die Ergebnisse jedoch von den jeweils herrschenden, zeitgebundenen gesellschaftlichen Werten abhängig. Die monetären Ansätze dienen häufig auch dazu, das Problem des fehlenden Marktwertes der öffentlichen Güter «Natur», «Artenvielfalt» oder «Landschaft» zu lösen und marktwirtschaftliche (Selbst-)Regulierungsmechanismen zum Spielen zu bringen. Angesichts der Diskrepanz zwischen den zeitlichen Dimensionen natürlicher Entwicklungs- und Regenerierungsprozesse einerseits und dem immer rascheren Wandel gesellschaftlicher Wertvorstellungen und Normen andererseits dürfen solche Methoden nur mit grosser Vorsicht angewendet werden. Auch die Tatsache, dass viele Eingriffe im Bereich der biologischen und landschaftlichen Vielfalt irreversible Folgen haben, setzt Grenzen beim Einsatz entsprechender Methoden. Bei der Anwendung ist der Transparenz der gewählten Methode sowie der ihr zu Grunde liegenden Annahmen grösste Beachtung zu schenken.

Auf folgende Ansätze sei hier hingewiesen: – Monetäre Bewertung von Biotopen8. – Kosten und Nutzen von Natur und Landschaftsschutz31 – Externe Kosten des Verkehrs im Bereich Natur und Landschaft61 – Einstellungen der Bevölkerung zu möglichen Landschaftsentwicklungen in den Alpen29.

Die einzelnen Bewertungskriterien werden im Folgenden grob skizziert. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die betreffenden Lebensräume im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG «eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen» und somit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV schutzwürdig sind.

26 Grundsätze

Resultat einer Biotopbewertung: Im Rahmen der Gesamtmelio- Im Vergleich der beiden Pläne wird der Einfluss der Aufwerration «Ipsach-Port-Aegerten» wurde die aktuelle bzw. zukünf- tungsmassnahmen deutlich: Mit der Ausdolung eines Baches tige Qualität der Lebensräume vor und nach der Gesamtmelio- und der Schaffung eines durchgehenden Uferbereichs (in der ration bewertet (vgl. Bewertungsmethode «Mittelland», An- Planmitte, vgl. auch Fotos) konnten die Vernetzung erheblich hang 4.3). verbessert und der Raum mit ökologischem Defizit wesentlich Das Resultat wurde auf zwei «Ökokarten» dargestellt. Die verkleinert werden. Farben geben die Lebensraumtypen (inkl. ökologischer Ausgleichsflächen) wieder. Die Intensität der Grautöne bildet den Foto oben: Ausgangszustand vor Ausdolung 1997 ökologischen Wert der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Foto unten: Endzustand nach Ausdolung 2001. Gesamtmeliora- Abhängigkeit von den Distanzen zu den ökologischen Tritt- tion Ipsach-Port-Aegerten, Blickrichtung Nidau-Büren-Kanal steinen ab: je dunkler die Fläche, desto besser die Bewertung; hellgrau stellt ökologische Defiziträume dar. Fotos: Andreas Stalder

Grundsätze 27

3.1.5.2 Die Grösse eines Lebensraumes

Als wichtigste Massnahme gegen das Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten nennt Art. 18 Abs. 1ter NHG «die Erhaltung genügend grosser Lebensräume». Der Wert eines Lebensraumes nimmt mit zunehmender Grösse grundsätzlich zu. Das Verhältnis zwischen Grösse und Wert ist dabei nicht linear, sondern sigmoid, d.h. unterhalb einer bestimmten artspezifischen Minimalgrösse kann die betreffende Art in diesem Lebensraum nicht mehr existieren. Naturnahe Flächen können grundsätzlich auch in einer naturfernen Umgebung eine hohe Artenvielfalt und damit einen hohen ökologischen Wert aufweisen. Wird ein solcher Lebensraum jedoch Ein sehr kleines Biotop kann im eigenen Gar- unter die Minimalgrösse der Art verkleinert, so stirbt die darin ten, in einem Park oder im Siedlungsraum als lebende Population aus. Die minimale Populationsdichte, welche Anschauungsobjekt durchaus sinnvoll sein. für die Erhaltung der genetischen Vielfalt notwendig ist, oder die Als Ersatzmassnahme kann es die erwünschten Funktionen als Lebensraum aber oft nur Toleranz gegenüber Verlusten durch klimatische Einflüsse, durch ungenügend erfüllen. mangelndes Futterangebot etc. sind nicht mehr gewährleistet. Die Der kleine Weiher im Bild ist rasch einge- Grösse des Minimalareals ist artspezifisch. Es ist jedoch oft nicht wachsen. Bei derart kleinen Flächen existie- möglich, für einzelne Arten die minimale Grösse anzugeben. ren kaum wirksame Instrumente, mit denen die langfristige Pflege mit verhältnismässigem Aufwand rechtswirksam sichergestellt wer- Extrem kleinflächige und punktuell angeordnete Lebensräume, z.B. den könnte. wenige Quadratmeter grosse Tümpel, Asthaufen, Trockenmauern Foto: Peter Lüthi, Ostermundigen oder Steinhaufen, machen oft nur in einem privaten Naturgarten Sinn. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ihre Einbindung als Trittsteine in ein übergeordnetes Netz fehlt oder dessen Maschenweite (Distanzen) zu gross ist. Als Ersatzmassnahmen im Wald oder der offenen Landschaft entfalten solche kleinflächigen Elemente jedoch kaum die erwünschte langfristige Wirkung. Ihr Fortbestand über mehrere Jahre oder Jahrzehnte kann zudem oft nur mit einem Kontroll- und Pflegeaufwand gewährleistet werden, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum relativ geringen ökologischen Nutzen steht.

3.1.5.3 Die Form eines Lebensraums

Je nach Funktion des Lebensraumes kann seine Form eine grosse Rolle spielen. Langgezogene Flächen wie Bahnböschungen können zwar wichtige Korridorfunktionen für die Ausbreitung von Tier- und Pflanzenarten übernehmen. Wegen der langen Grenzlinie sind sie jedoch vermehrt den negativen Einflüssen der Umgebung ausgesetzt (z.B. Bahnbetrieb, intensive Landwirtschaft). Viele Arten können dort deshalb auf Dauer nicht überleben. Abgerundete Lebensräume mit kurzen Grenzlinien sind weniger störungsanfällig und damit als «Schwerpunktlebensräume» sehr geeignet. Andererseits wirken sie weniger vernetzend. Damit erhöht sich wiederum der Bedarf nach Vernetzungsstrukturen, die jedoch auch geringeren Die Verordnung über den Wasserbau (Art. 21 Qualitätsansprüchen genügen können. WBV) formuliert für den Lebensraum Fliessgewässer Mindestanforderungen in Bezug

3.1.5.4 Die natürliche Dynamik eines Lebensraumes

auf den Raumbedarf. Diese wurden im Rahmen von Vollzugshilfen konkretisiert. Bei- In der intensiv genutzten Kulturlandschaft mit sich oft überspielsweise benötigt ein Bach mit einem Bett lagernden Nutzungsfunktionen besteht ein massives Defizit an Flävon bis zu 2 Metern Breite beidseitig einen chen mit freier Naturentwicklung. Mit jedem zusätzlichen Eingriff Uferbereich von rund 5 Metern. Insgesamt wird der Grad menschlicher Beeinflussung der Landschaft erhöht. Die ergibt sich damit ein minimaler Raumbedarf Planungsvariante «Nichts tun und wachsen lassen» wird häufig nicht von rund 12 Metern. In Gebieten mit erhöhter Schutzwürdigkeit ist hingegen ein erweiter- verfolgt. Dies hängt nicht zuletzt mit der Abhängigkeit des Planungster Raumbedarf anzustreben. honorars von den Projektkosten zusammen. Eine Untersuchung von Foto: Markus Thommen 18 neueren Meliorationsvorhaben in der Schweiz zeigte: «Wildnisflächen», die keiner Pflege bedürfen, haben einen Anteil an den naturnahen Flächen von weniger als einem Prozent23. Wiederhergestellte oder neu geschaffene Lebensräume, in denen eine natürliche Entwicklung weitgehend ungestört von menschlichen Eingriffen erfolgt, könnten aber die vom Gesetzgeber geforderte «ausgleichende Funktion im Naturhaushalt» besonders wirksam erfüllen (vgl. Kap. 3.2.5., Kap. 7).

Spezielle Beachtung verdienen dabei dynamische Faktoren, die aus einem periodisch wiederkehrenden Ereignis wie Lawinenniedergang,

28 Grundsätze

Steinschlag oder Überflutung mit seinen dynamischen Folgeprozessen bestehen. Viele Arten, für deren Erhaltung die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt, leben in solchen Lebensräumen mit freier Naturentwicklung.

Naturgemäss können derartige Lebensräume nicht oder nur mit hohem technischen Aufwand künstlich simuliert werden. Zudem fehlt es oft am Verständnis für entsprechende künstliche Schadenereignisse. Die Fläche, auf der eine Ersatzmassnahme mit einem derart geprägten Lebensraum (insbesondere Pionier- und Ruderalflächen) vorgesehen wird, muss deshalb aufgrund der naturräumlichen Ausgangslage dafür auch wirklich geeignet sein. Zudem dürfen keine einschränkenden Rahmenbedingungen bestehen wie hohes Schadenpotenzial, welches im Gegenzug Schutzmassnahmen (Verbauungen) erfordern würde. Lebensraumtypen dieser Art haben im übrigen den Vorteil, weitgehend unterhaltsfrei zu sein (vgl. Kap. 3.2.5).

3.1.5.5 Die Unversehrtheit eines Lebensraumes

Je störungsfreier ein Lebensraum ist, desto grösser ist sein ökologischer Wert. Für natürliche Lebensräume bedeutet grundsätzlich jeder menschliche Einfluss (z.B. landwirtschaftliche Nutzung, Erholung, Lärm) eine Störung. Demgegenüber sind unterhaltsbedürftige Lebensräume für ihre Erhaltung auf menschliche Eingriffe (z.B. Mahd) Mit periodischen Spülungen des Stauraumes angewiesen. Bei ihnen sind nur jene Eingriffe als Störungen zu kann ein Teil der verlorenen natürlichen Flussdynamik unterhalb von Stauseen simuliert bezeichnen, die nicht für die Erhaltung des Lebensraumes notwenwerden. dig sind (Düngung, Lärm, Tritt, Einbringen standortsfremder Arten). Foto: Bruno Kägi

3.1.5.6 Der Grad der Vernetzung und die Umgebungsqualität

Ein bestehender Lebensraum ist dann gut vernetzt (Art. 14 Abs. 6 Bst. c NHV), wenn er sich in ausreichender Nähe zu anderen Lebensräumen desselben Typs befindet, so dass ein für die Arterhaltung ausreichender Genaustausch stattfindet und Mobilitätsansprüche (z.B. Nahrungssuche) anspruchsvoller Arten erfüllt werden können. Ist ein Lebensraum isoliert, kann kein solcher Genaustausch stattfinden. Seine Populationen können langfristig erlöschen, beispielsweise beim Eintreten ungünstiger Rahmenbedingungen. Diese Gefahr wächst, je kleiner der isolierte Lebensraum ist und je weniger mobil die betroffenen Arten sind. Eingriffe in einen isolierten Lebensraum bedrohter Pflanzenarten oder wenig mobiler Insekten wiegen demnach schwerer als Eingriffe in einen gut vernetzten Lebensraum mobiler Wildtierarten, denen das vorübergehende Ausweichen vor dem Eingriff möglich ist. Eine besondere Situation besteht dann, wenn ein Lebensraum Teil eines Verbreitungs- oder Wanderkorridors ist: Im Fall eines Eingriffs kommt dem Ersatz dieser Funktion besondere Bedeutung zu, weil damit nicht nur die lokal oder regional direkt betroffene Population beeinträchtigt wird. Ersatzlebensräume müssen mit bereits bestehenden funktionsfähigen Lebensräumen desselben Typs vernetzt sein. Nur so können sie innert nützlicher Frist ihre ausgleichende Funktion im Naturhaushalt übernehmen. Ansonsten kann die erwünschte spontane Besiedlung nicht erfolgen. Ist mangels Vernetzung eine Besiedlung innert nützlicher Frist nicht möglich, sind besondere Massnahmen wie Sodenverpflanzung, Heublumensaat etc. erforderlich.

3.1.5.7 Die Wiederherstellbarkeit und das Alter des

Lebensraumes Moorlandschaft Rothenthurm Die Reifung eines Lebensraumes lässt sich kaum vom Menschen Foto: ökonsult beschleunigen. Deshalb ist ein Lebensraum umso schwerer wiederherstellbar oder ersetzbar, je älter er ist. Aus demselben Grund stösst die künstliche Steuerung der Entwicklung oft an Grenzen. Diese sind durch das Standortpotenzial gegeben: Je nach Bodentyp kann beispielsweise das Ausmagern einer überdüngten Wiese Jahrzehnte dauern. Auf einem nordexponierten Hang wird die Herstellung eines Magerstandorts – falls überhaupt möglich – schwieriger sein als auf einem südexponierten Hang.

Grundsätze 29

Lebensräume wie Hochmoore, alte Laubwälder, Bergwälder, Karst- und Tuff-Formationen gelten aufgrund ihrer extrem langen Entwicklungszeit gar als unersetzbar. Eingriffe in derartige Lebensräume sind faktisch irreversibel. Auf sie sollte deshalb grundsätzlich verzichtet werden. Sehr viele – gerade aus diesem Grund – selten gewordene Pflanzen- und Tierarten sind zwingend auf diese «alten» Lebensräume angewiesen. Entsprechend ist ihr ökologischer Wert besonders hoch einzustufen.

Die teilweise vorhandene Praxis, bei den auf Dauer ausgelegten Ersatzmassnahmen Biotoptypen zu bevorzugen, die einen ausge- Unersetzbar: Tuff-Formation im Klöntal/GL ... prägt temporären Charakter aufweisen (z.B. Buntbrache), ist ökolo- Foto: Bruno Kägi gisch nicht sinnvoll. Dies geschieht leider häufig, um zu vermeiden, dass später eine formelle Unterschutzstellung und damit, insbesondere im Landwirtschaftsbereich, eine langfristige Bindung erfolgt. Demgegenüber bringen diese «kurzlebigen» Biotoptypen den Gedanken der Freiwilligkeit und Reversibilität zum Ausdruck, der dem ökologischen Ausgleich im Sinne des Landwirtschaftsrechts eigen ist.

3.1.5.8 Die Artenvielfalt eines Lebensraums

Oft gilt: Je höher die Artenzahl, desto wertvoller der Lebensraum. Allerdings ist die Anzahl der Arten, die in einem Lebensraum leben, nicht zwingend ein Indiz für seinen ökologischen Wert. Deshalb darf nie pauschal mit der absoluten Artenzahl oder der Artenvielfalt ... und Felsflur im Bündner Rheintal argumentiert werden. Die entscheidende Rolle spielt der Lebens- Foto: Markus Thommen raumtyp: Häufige, nicht bedrohte Arten kommen zwar oft in artenarmen Lebensräumen vor; seltene, bedrohte Arten oft in artenreichen. Einige Biotoptype mit besonders seltenen Arten, z.B. Schilfröhricht, Hochmoor oder Buchenwald auf saurem Boden, sind jedoch sehr artenarm. Bei einer Beeinträchtigung wie Schüttung, Düngung, Pflanzung standortfremder Baumarten etc. kann ihre Artenzahl zunehmen. Die dabei eindringenden Arten sind aber meist konkurrenzstark und von keiner naturschützerischen Bedeutung. Sie verdrängen die typischen Bewohner des ursprünglichen Lebensraumes. Bei anderen Biotoptypen, wie etwa den Trockenwiesen, ist die Artenvielfalt allerdings ein wichtiges Bewertungskriterium.

3.1.5.9 Vorkommen geschützter, gefährdeter oder seltener

Arten Grundsätzlich gilt: Je seltener die Arten (vgl. Art. 14 Abs. 6 Bst. a NHV), desto wertvoller der Lebensraum. Dabei ist jedoch die Referenzgrösse von zentraler Bedeutung: Weltweit oder europäisch Die Familie Gelyellidae ist auf der ganzen bedrohte Arten, für deren Erhalt die Schweiz eine besondere Ver- Welt nur mit zwei Arten vertreten. Die Ver- antwortung trägt, geniessen allerhöchste Priorität. Ihr Verschwinbreitung der Art Gelyella monardi ist auf ein den stellt einen irreversiblen Verlust dar. Die Lebensräume dieser Karstgebiet im Neuenburger Jura beschränkt und stellt nach heutigem Wissen möglicher- Arten befinden sich oft in Gebieten, die vom Menschen bis heute weise die international schutzwürdigste Tier- kaum umgestaltet worden sind (z.B. alpine Rasen, Quellbiotope, art der Schweiz dar. Durch eine Beeinträchti- Felsfluren, autochthone Waldstandorte). Mangels ausreichender gung des Wasserhaushaltes im betreffenden Kenntnisse oder verfügbarer Spezialisten kann ein solches Vorkom- Gebiet würde die Population gefährdet. men seltener Arten, beispielsweise wirbelloser Tiere, oft nur vermu- Zeichnung: Cédric Marendaz nach Moeschler und Rouch 1988. Copyright Muséum d’histoire natu- tet werden. Demgegenüber besitzen Lebensräume von Arten, derelle de Genève. ren Vorkommen lediglich lokal bedroht ist, lediglich tiefe Priorität. Zu beachten ist, dass die Entwicklung der verschiedenen Kulturlandschaften zu allen Zeiten gewisse massvolle Verschiebungen im Artenspektrum mit sich gebracht hat.

30 Grundsätze

Die «Grenchner Witi» wurde als bedeutender Rastplatz für irdisch queren. Andernorts erwünschte Strukturelemente wie ziehende Watvögel ins Bundesinventar der Wasser- und Zug- Hecken sind hier als Ersatzmassnahmen fehl am Platz. Sie würvogelreservate von nationaler Bedeutung aufgenommen. Da den den Lebensraum der Watvögel beeinträchtigen. diese Landschaft für die Zugvögel offen gehalten werden muss, wird die Autobahn die «Grenchner Witi» zum Teil unter- Foto: Projektleitung N5 Kanton Solothurn

Grundsätze 31

3.1.5.10 Die Repräsentativität eines Lebensraumes

Mit der Repräsentativität wird zum Ausdruck gebracht, inwieweit der fragliche Lebensraumtyp für die betreffende Landschaft charakteristisch und authentisch ist. Um repräsentativ zu sein, kann der entsprechende Typ sowohl selten als auch gehäuft vorkommen. Werden beispielsweise ein stehendes Kleingewässer und eine Hecke im Einzelfall als ökologisch gleichwertig eingestuft, so ist die Hecke in einer typischen Heckenlandschaft zu bevorzugen. Andererseits sollten in einer Landschaft, die naturräumlich bedingt oder aufgrund ihrer kulturlandschaftlichen Nutzung nie Hecken kannte, andere Lebensraumtypen als Hecken berücksichtigt werden. Dadurch wird nicht nur der ökologischen Funktion, sondern auch der Entwicklungsgeschichte einer Kulturlandschaft und ihrer Ablesbarkeit Rechnung getragen. Ihr Charakter kann dadurch erhalten oder gar gestärkt werden.

Ebenso macht es wenig Sinn, einen Lebensraum zwingend in der gleichen Art zu ersetzen, wenn dieser aufgrund des eingetretenen Kulturlandschaftswandels nur noch schlecht in die Gegend passt. Bei einer Ersatzmassnahme wiederum ist darauf zu achten, dass sie in den vorhandenen Lebensraumkontext passt und die Entwicklungsgeschichte und Lesbarkeit der Kulturlandschaft berücksichtigt. Ge- Die Bekassine bevorzugt offene, staunasse wisse Biotoptypen wie Folienweiher oder Steinbiotope wirken oft Flächen in der gehölzarmen Grenchner Witi. als isolierte Fremdkörper und stellen Modeerscheinungen dar. Sie Foto: Philippe Emery, Yverdon tragen oft nur wenig zu einem wirksamen Arten- und Lebensraumschutz bei.

Wertvolle Hinweise hinsichtlich der Repräsentativität können regionale Landschaftsentwicklungskonzepte liefern. Sie helfen auch bei der Priorisierung (siehe auch «Lebensräume der Schweiz»11, oder «Atlas schutzwürdiger Vegetationstypen der Schweiz»25).

Bei bestehenden Fliessgewässern und speziell bei solchen, die ausgedolt oder revitalisiert werden können, ist in jedem Fall von einem hohen Repräsentativitätswert auszugehen. Entsprechende Gewässer sind seit jeher natürlicher Bestandteil der betreffenden Landschaft und stellen in Bezug auf die Vernetzung deren natürliches Rückgrat dar.

3.1.5.11 Die Seltenheit und Gefährdung des Lebensraumes

Die regionale oder lokale Seltenheit eines Biotops allein reicht nicht aus für die Beurteilung, ob es im Landschaftshaushalt eine ausgleichende Funktion ausübt oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweist. Trotzdem wird die Ein Weiher im Agglomerationsgebiet: isoliert Seltenheit auf regionaler oder lokaler Ebene bisweilen als Kriteri- und auf allen Seiten von Asphalt umgeben, um verwendet; oft an Stelle anderer Kriterien, insbesondere der haben solche Massnahmen nur beschränkten Repräsentativität. Damit besteht die Gefahr einer unerwünschten ökologischen Wert. Foto: Bruno Kägi Vereinheitlichung der verschiedenen Landschaften der Schweiz: Würde jede Landschaft gleichmässig mit jedem Biotoptyp ausgestattet, so verlöre sie ihren individuellen Charakter. Auch häufige Lebensräume können aufgrund anderer Bewertungskriterien (z.B. seltene Arten, natürliche Dynamik, Unversehrtheit, Wiederherstellbarkeit) durchaus als sehr wertvoll eingestuft werden. Insbesondere alpine Lebensräume oberhalb der Waldgrenze können deshalb einen hohen Schutzwert aufweisen, auch wenn sie lokal oder regional häufig vorkommen.

3.1.5.12 Weitere Aspekte der Bewertung

Es ist offensichtlich, dass sich die genannten Bewertungskriterien gegenseitig beeinflussen können und zudem kaum messbar sind. Bewertungsformeln können deshalb lediglich Arbeitshilfen darstellen. Sie dürfen nie pauschalisiert werden und ihre Aussagekraft darf nicht überbewertet werden. Offen bleibt die Frage, inwieweit die aus Sicht des Menschen betrachtete Wohlfahrts- und Erholungsfunktion eines Lebensraumes gleichzeitig mit den genannten Krite-

32 Grundsätze

Umbau Bahnknoten Zürich: Beim Ausbau des Bahnhofs Zürich Oben: Die Ruderalflächen zwischen den extensiv genutzten war es unumgänglich, schutzwürdige Lebensräume zu zerstö- Geleisen beherbergen zahlreiche Tierarten der Roten Listen. ren. Aufgrund ökologischer Kriterien wurde in einem Ausgleichsmodell (vgl. Kap. 3.2.3) festgehalten, welche Strukturen Unten: Lehmwand zwischen Steinkörben: Nisthilfe für Wild- und Lebensräume in welcher Weise ersetzt werden können. bienen und Schlupflöcher für Eidechsen. Gefördert werden sollen Lebensräume, die für ein Bahnareal typisch sind: niedere Hecken, bewachsene Ruderalflächen, Fotos: Regula Müller, topos Magerwiesen und offene, locker bewachsene Schotterflächen. Auf Ersatzlebensräume wie Hochhecken und Fettwiesen, die für Bahnareale untypisch sind, wurde bewusst verzichtet.

Grundsätze 33

rien, insbesondere der Grösse, Form, natürlichen Dynamik und Unversehrtheit berücksichtigt werden darf. Im Rahmen der Projektierung, Landschaftsbewertung und Interessenabwägung ist diesem Konflikt zumindest dort Rechnung zu tragen, wo die Wohlfahrts- und Erholungsfunktion durch ein Projekt stark beeinträchtigt würde, oder die Erholungsnutzung den Druck auf einen Lebensraum weiter verstärkt. Letzteres kann beispielsweise bei Erschliessungsvorhaben in attraktiven Landschaften der Fall sein.

Schliesslich gilt es zu beachten, dass moderner Naturschutz – ausser in speziellen Fällen – der Landschaft keine Käseglocke überstülpen will, die den Menschen das Naturerlebnis verwehrt. Wirkungsvoller Schutz ist ohne Akzeptanz der Bevölkerung längerfristig nicht denkbar. Im Vordergrund stehen daher flankierende Massnahmen, welche Besucherinnen und Besucher informieren bzw. sensibilisieren und die Besucherströme lenken.

Analog zu den Bewertungskriterien für Lebensräume bestehen auch solche für ganze Landschaften. Hinweise zu derartigen Kriterien und das entsprechende Vorgehen finden sich in der entsprechenden Checkliste des Kantons Aargau45 und dem BUWAL-Leitfaden «Landschaftsästhetik»22 . Dynamische Fliessgewässer sind nicht nur wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere. 3.1.5.13 Auswahl der zu untersuchenden Tier- und Mit besonnten Kiesbänken gehören sie in Be- Pflanzenarten zug auf Naherholung und Naturerlebnis auch zu den attraktivsten Landschaften des Mittel- In der Schweiz leben rund 3000 Pflanzenarten und über 40 000 landes. Tierarten. Werden die Auswirkungen eines Projekts auf den Natur- Foto: Bruno Stephan Walder haushalt ermittelt, so ist es in der Praxis unmöglich, alle Tierarten zu erheben bzw. zu untersuchen, die im Perimeter vorkommen und deren Lebensräume vom Vorhaben beeinträchtigt werden könnten.

Selbst bei unverhältnismässig grossem Erhebungsaufwand bliebe unsicher, ob nicht doch seltene oder bedrohte Tierarten vom Vorhaben betroffen werden könnten. Es ist daher eine sinnvolle und begründete Auswahl zu treffen aufgrund der Charakter- und anderer Kennarten der schutzwürdigen Lebensraumtypen (Anhang 1 NHV), der geschützten Tier- und Pflanzenarten (Anhang 2 bis 4 NHV) sowie der Arten der Roten Listen. Diese Arten stellen Bioindikatoren dar, die spezifische Veränderungen innerhalb der Biotoptypen aufzeigen können20. Besonders aussagekräftig sind Tierarten, für die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:

– Hoher Kenntnisstand bezüglich der Lebensraumansprüche

Die Anzahl der in der Schweiz vorkommen- – Geringe oder aber besonders grosse Mobilität den Pflanzenarten ist überblickbar. Von besonderem Interesse sind die auf besondere – Bewohner spezieller, alter Lebensräume Standorte spezialisierten Arten. Der Sonnentau ist eine der wenigen fleischfressenden Bei Lebensräumen, deren ökologische Standortbedingungen Pflanzen in der Schweiz. Der Fang von Insek- über viele Jahrhunderte oder gar Jahrtausende nahezu unveränten stellt eine Anpassung an die äusserst dert geblieben sind, besteht die Möglichkeit, dass darin Arten nährstoffarmen Bedingungen ihres Lebens- oder Unterarten leben, die nur dort oder an wenigen anderen raumes dar. Der Sonnentau kommt nur in Orten vorkommen. Biotope dieser Art erfordern eine vertiefte Hochmooren in Begleitung von Torfmoosen vor. Untersuchung durch Spezialisten. Dies gilt insbesondere in Be- Foto: Markus Thommen zug auf die wirbellosen Tierarten.

– Komplexe Lebensraumansprüche

– Starke Habitatbindung

– Besondere Gefährdung durch die Art des Eingriffs Wenn durch die Art des Eingriffs eine Tierartengruppe besonders betroffen ist, soll diese Gruppe in die Untersuchung einbezogen werden.

34 Grundsätze

Oben: Die Nidwaldner Haarschnecke (Trichia biconia) als Bei- Oben: Eine Besonderheit unter den seltenen Tierarten sind jene, spiel einer empfindlichen, sehr seltenen Art mit geringer Mobi- die auf ein Mosaik mehrerer Lebensraumtypen angewiesen lität. Diese Schneckenart kommt nur auf einer Alp im Kanton sind. Wird auch nur ein Teilaspekt dieses Mosaiks beeinträchtigt Nidwalden vor. oder zerstört, wird der Population die Lebensgrundlage entzogen. Für Amphibien beispielsweise ist das richtige Zusammenwir- Foto: D. Röthlisberger ken von Laichgewässer und Landlebensraum überlebenswichtig.

Foto: ökonsult

Unten: Feldhasen haben eine hohe Mobilität: Eine gesunde Unten: Das grosse Mausohr ist eine Tierart mit komplexen Feldhasenpopulation benötigt zum langfristigen Überleben Lebensraumansprüchen. Damit diese Fledermäuse (über)leben viele Quadratkilometer zusammenhängender Lebensräume, können, brauchen sie kumulativ: obwohl sich der einzelne Feldhase mit 10 bis 50 Hektaren – Wochenstuben: genügend warme und ruhige Räume, in welzufrieden gibt. chen sich die Weibchen versammeln können, um Junge zur Welt zu bringen und aufzuziehen. Bevorzugt werden Dach- Foto: BUWAL, Bereich Wildtiere stöcke oder Estriche. – Ein Jagdgebiet: Die Fledermäuse jagen im Tiefflug nach bodenbewohnenden Insekten. Dazu benötigen sie Wälder mit offenen Flächen. – Winterquartier: Die kalte und nahrungsarme Jahreszeit überdauern die grossen Mausohren in Höhlen, Stollen und Felsspalten, aber auch in unbenutzten Kellern oder Bunkern.

Foto: Benoît Magnin

Grundsätze 35

Bedeutung für die Praxis Die genannten Hinweise behalten ihre Aktualität auch nach der Änderung von Art. 14 NHV vom 20. Juni 2000. Die Methodik der Definition basierte bis dahin auf Kennarten. Sie wurde in der Gesetzesrevision durch die Lebensraumtypologie ersetzt. Im Sinne von gesetzlich nicht definierten Indikatorarten soll flankierend aber weiterhin auf Kennarten abgestützt werden können. Auch der Leitfaden «Lebensräume der Schweiz»11 verweist auf Charakterarten für die Bestimmung der Lebensräume.

3.1.6 Die Auswirkungen des konkreten Vorhabens

Für jedes Projekt sollen ermittelt und dargestellt werden:

– direkte Auswirkungen des Vorhabens:

Dazu gehören die Auswirkungen der Bau- und der Betriebsphase auf die schutzwürdigen Lebensräume im Perimeter, soweit sie Lebensraumzerstörungen oder -zerschneidungen verursachen können.

Wird ein bestehender Skilift durch eine Ses- – allfällige indirekte Projektauswirkungen: selbahn mit Sommerbetrieb ersetzt, wird damit eine Geländekammer auch für Gleit- Dies sind beispielsweise bei Strassenprojekten der induzierte schirmflieger neu erschlossen. Es muss abgeklärt werden, inwieweit diese Nutzung Mehrverkehr auf dem bestehenden Strassennetz oder die land- Einfluss auf das Verhalten von Grosssäugern und forstwirtschaftliche Intensivierung. hat, die auf überfliegende Objekte besonders empfindlich reagieren. Foto: Reinhard Schnidrig-Petrig – Folgeprojekte und Synergieeffekte:

Wenn weitere Etappen oder Ausbauoptionen des Vorhabens bekannt oder – etwa aufgrund von Vorstudien, Sach- oder Richtplänen – zu erwarten sind, oder wenn das Vorhaben Folgeprojekte auslösen könnte, soll darauf soweit als möglich hingewiesen werden. Damit kann dem Verdacht der «Salamitaktik» entgegengetreten und eine sachgerechte Beurteilung und Planung der ökologischen Folgen bzw. ihrer Behebung durch Ersatzmassnahmen sichergestellt werden. Als Beispiele können Meliorationen als Folge von Strassen- oder Bahnbauprojekten, die Beschaffung von Realersatz für projektbedingt verlorengehende Bauzonen sowie infrastrukturelle oder ökonomische Synergieeffekte (Spin-offs) mit anderen raumwirksamen Vorhaben in der Region, welche weitere Vorhaben auslösen, genannt Indirekte Projektauswirkungen: Der Bau neuer werden. Skilifte kann unbeabsichtigt auch bisher unberührte Geländekammern erschliessen, die von den Skipisten direkt gar nicht tangiert werden. Für das im Winter geschwächte Wild Zu beachten ist, dass Folgeprojekte manchmal andere Verfahstellen Variantenskifahrer oft einen grossen rensabläufe aufweisen. Dadurch wechselt unter Umständen Störfaktor dar. auch die Zuständigkeit der Entscheidbehörde. Es ist deshalb si- Foto: Christian Rüsch, Obersaxen cherzustellen, dass bei der Erarbeitung und der Bewilligung solcher Folgeprojekte die Auflagen des ursprünglichen, auslösenden Projektes transparent gemacht werden und berücksichtigt werden können. Die gegenseitige Information in der Projektierungsphase und die ausreichende Koordination der Verfahren haben dabei zentrale Bedeutung für die Qualität der Entscheide und die gebührende Berücksichtigung der Umweltanliegen.

36 Grundsätze

Oben: Synergie-Effekte: Der Hauptentwässerungskanal im Grossen Moos (Kt. Bern) war sanierungsbedürftig. Die Planung der Umfahrungsstrasse T10 «Umfahrung Gals-Gampelen-Ins- Müntschemier» löste in diesem Gebiet eine Güterzusammenlegung aus. Sie bot die Möglichkeit, das nötige Land sicherzustellen, um den Kanal zu sanieren und Ersatzmassnahmen zu realisieren. Dazu wurde der ehemalige Altlauf der Aare aufgewertet.

Foto: ökonsult, Aufnahme 2001, nach dem Bau

Unten: Plan aus: «Sanierung Hauptkanal, Renaturierungen». Informationsbroschüre des Wasser- und Energiewirtschafts- Foto: ökonsult, Aufnahme 2000 amts des Kantons Bern.

Grundsätze 37

3.2 Die Massnahmen

3.2.1 Die Massnahmentypen und ihre Priorisierung («Massnahmenkaskade»)

Bei der Entscheidung, ob im konkreten Fall Vermeidung, Schutz, Wiederherstellung oder (angemessener) Ersatz zu leisten ist, verlangt das Gesetz ein schrittweises Vorgehen.

Im Entscheidprozess müssen alle Interessen nachvollziehbar gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die dazu notwendigen inhaltlichen Grundlagen zu liefern. Wo diese den Sachverhalt nicht genügend transparent darstellen oder die Argumentation in der Interessenabwägung nicht nachvollziehbar ist, sind Ergänzungen nachzufordern.

Falls notwendig können Massnahmentypen ergänzend kombiniert werden. Wesentlich ist, dass die Gesamtbilanz der projektbedingten Beeinträchtigungen und der getroffenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in ökologischer Hinsicht ausgeglichen ist. Eine solche zusammenfassende Bilanz ist in jedem Einzelprojekt wichtig, Verzicht auf Vorhaben statt Ersatzmassnahmen: weil angesichts der grossen Ermessensspielräume und Bewertungs- Durch dieses Bachtobel in der Nähe von Marbach systeme keine allgemeingültige Methode existiert. Werden schutz- (Kt. Luzern) war eine Forststrasse geplant. Die würdige Lebensräume beeinträchtigt, ist es auch im Rahmen der NHV nennt Schluchtwälder explizit als besonders schutzwürdige Lebensräume (Anhang 1 NHV: Interessenabwägung nicht zulässig, auf die notwendigen Massnah- Liste der schützenswerten Lebensraumtypen). men nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ganz oder teilweise zu verzichten. Aus Gründen des Lebensraum- und Landschaftsschutzes wurde auf die Strasse verzichtet. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eine Entscheidkaskade Foto: Andreas Stalder ähnlich jener in Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, betreffend Rodungsersatz). Die Schwierigkeit, in noch relativ naturnahen Gegenden geeignete Ersatzmassnahmen zu finden, entbindet aber nicht von der Pflicht, angemessene Ersatz-

1 Vermeidung der Beeinträchtigung

massnahmen zu erbringen. Lösungsansätze könnten in Flächen- oder Massnahmenpools oder – in letzter Konsequenz – im Verzicht auf das Projekt bestehen.

Nach dem Grundsatz «Vorbeugen ist besser als Heilen» gilt: Wenn sich eine Möglichkeit für Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen bietet, entbindet dies nicht von der vorrangigen Pflicht, 2. Bestmögliche Schonung eine Beeinträchtigung zu vermeiden.

Es ergibt sich folgende Priorisierung:

1 Vermeidung der Beeinträchtigung: «Grundsatzentscheid»

In einem ersten Schritt ist grundsätzlich zu entscheiden, ob Be-

3 Wiederherstellung einträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen vollständig vermieden werden können. Dies bedeutet den Verzicht auf

den Eingriff in der vorgesehenen Art und am vorgesehenen Ort. Um das Vermeidungsgebot sachgerecht zu beachten, ist die Standortgebundenheit nachzuweisen und ein entsprechendes Variantenstudium erforderlich. Dieses muss mehrere Alternativen umfassen, welche ernsthaft in Frage kommen und auch 4. Angemessener Ersatz ausserhalb von schutzwürdigen Biotopen liegen.

2 Bestmögliche Schonung:

Hat der Grundsatzentscheid (Schritt 1) zur Folge, dass das Vorhaben in der vorgesehenen Art und am vorgesehenen Ort und damit unter Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume als unabdingbar bezeichnet wird, sind in einem nächsten Schritt (2) alle möglichen Schutzmassnahmen zu prüfen. Diese sollen das Ziel haben, die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, seiner

38 Grundsätze

Erstellung oder seines Betriebes wirksam und auf Dauer zu verhindern. Denkbar sind:

– Änderungen des Projektes durch Projektoptimierungen wie Verlegung, Redimensionierung oder andere technische Gestaltung;

– Änderungen der Ausführung;

– Änderungen des Bauablaufs: beispielsweise durch zeitliche Planung ausserhalb von Balz-, Setz-, Brut- oder Laichzeiten, Etappierung, Änderung der Baumethode, der Baustellenerschliessung oder -einrichtung, begleitende Massnahmen wie die Einrichtung tempo- Schutzmassnahme während der Betriebsphase: rärer Wanderbiotope, Bauabschrankungen, Umleitungsgewässer; Steinblöcke verhindern, dass Unbefugte den nur periodisch benutzten Maschinenweg mit Motorfahrzeugen befahren. Bei den periodischen – Änderungen des späteren Betriebes, Massnahmen zur Reduktion forstlichen Eingriffen wird ohnehin schweres von indirekten Projektauswirkungen: beispielsweise durch Attrak- Gerät verwendet, mit welchem die Hindernisse tivitätsminderung für Fremdverkehr, Sperrung von Variantenski- vorübergehend entfernt werden können. Abfahrten, Minderung von Emissionen, die Auswirkungen auf Foto: Andreas Stalder Arten und Lebensräume haben.

3. und 4. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen:

Wenn sich zeigt, dass auch Schutzmassnahmen (Schritt 2) nicht möglich oder ungenügend sind bzw. die Erhaltung des Lebensraumes nicht wirksam und langfristig zu garantieren vermögen, sind in weiteren Schritten (3 und 4) Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu planen.

Wiederherstellung bedeutet dabei die flächengleiche Herstellung (Reparatur) des gleichen Biotoptyps an Ort und Stelle und unmittelbar nach Abschluss des zeitlich befristeten technischen Eingriffs.

Ersatz bedeutet die qualitativ gleichwertige Herstellung eines Lebensraumes des gleichen oder eines anderen Typs an einem anderen Ort.

Wiederherstellung oder Ersatz? Auch wenn Art. 18 Abs. 1ter NHG als Grundsatz von der Rangfolge Wiederherstellung – Ersatz ausgeht, kann aus ökologischer Sicht nicht allgemeingültig formuliert werden, ob Wiederherstellung oder Ersatz vorzuziehen ist. Im Einzelfall ist die geeignete(re) Massnahme zu wählen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Das Ziel besteht darin, mit vergleichbarem finanziellem, personel- Massnahme zum Schutz empfindlicher Flachlem oder zeitlichem Aufwand eine bessere «Reparaturwirkung» moore während der Bauphase: Auf dem Schiessplatz Glaubenberg (Kt. Luzern und Obzu erreichen. In den meisten Fällen wird jedoch die Wiederherwalden) wurden 1996/97 automatische Trefferstellung die Beeinträchtigung vermutlich wirkungsvoller be- anzeigeanlagen eingebaut. In Gebiete, in grenzen, weil sie in ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Standort welche ein Transport mit Fahrzeugen nur authentischer sein dürfte. Werden Ersatzmassnahmen einer an durch empfindliche Flachmoore möglich gesich möglichen Wiederherstellung vorgezogen, so muss dies wesen wäre, wurde das Baumaterial mit Helikoptern transportiert. In landschaftlich empökologisch begründet sein. Die folgenden Überlegungen liefern findlichen Gebieten ist der Einsatz von Heli- Anhaltspunkte für die Entscheidfindung: koptern unter Umständen auch als Ersatz für Strassenerschliessungen gerechtfertigt. Vorteile von Wiederherstellungsmassnahmen: Foto: ökonsult – Die Fläche ist bereits gesichert, der Unterhalt bereits geregelt (vgl. Kap. 6 und 7).

– Die Nutzung des vorhandenen natürlichen Potenzials, von bestehenden Vernetzungen sowie der Weiterbestand bzw. die Weiterentwicklung bestehender Lebensgemeinschaften und anderer Synergien bleiben in der Regel möglich.

– Sofern der Lebensraum innert nützlicher Frist wiederhergestellt werden kann, ist er ökologisch gleichwertig.

Grundsätze 39

Wiederherstellungsmassnahmen: Anwendung finden Wieder- Foto mitte: Das Trassee während dem Bau (August 1998). herstellungsmassnahmen insbesondere beim Bau von unter- Foto unten: Die wiederhergestellte Fläche nach abgeschlosseirdischen Anlagen und Bauten; hier die Gasleitung im nem Bau der Transitgasleitung im Juni 2000. Dies ist zugleich Aegenental (VS). ein typisches Beispiel für die Wiederherstellung des Lebensraumes Boden (vgl. «Richtlinien zum Schutze des Bodens beim Bau Foto oben: Vor dem Bau der Transitgasleitung: die Linienfüh- unterirdisch verlegter Rohrleitungen»4). rung quert ein artenreiches Feuchtgebiet (Juni 1998). Fotos: SKS Ingenieure AG, Zürich

40 Grundsätze

Vorteile von Ersatzmassnahmen: – Es besteht die Möglichkeit, einen aus ökologischer Sicht sinnvolleren oder besseren Standort auszuwählen; wenn beispielsweise der an Ort und Stelle wiederhergestellte Lebensraum räumlich und funktional völlig isoliert wäre (z.B. eine Trockenwiese in der Schlaufe einer Autobahneinfahrt).

– Es besteht die Möglichkeit, die Ersatzmassnahme bereits vor Baubeginn oder während der Bauphase zu realisieren und damit Pflanzenmaterial aus dem zu ersetzenden Lebensraum wieder zu verwenden (vgl. Kap. 4.4).

– Es besteht die Möglichkeit, einen geeigneteren Lebensraumtyp auszuwählen (vgl. Kap. 3.1.5, 3.2.2 und 3.2.5).

– Es besteht allgemein eine grössere Flexibilität in der Umsetzung und hinsichtlich der Akzeptanz.

3.2.2 Wie können Typ und Ort des Ersatzbiotopes

bestimmt werden?

Ein beeinträchtigter Lebensraum soll grundsätzlich durch einen Lebens- Ersatz: Diese Bachausdolung wurde als Ersatz raum des gleichen Typs ersetzt werden. Zudem soll er in der gleichen für Eingriffe realisiert, die durch den Nationalstrassenbau zwischen Henggart und Andel- Gegend liegen wie der beeinträchtigte Lebensraum. Damit wird am fingen erfolgten. Rechts: Stein- und Astehesten gewährleistet, dass das natürliche ökologische Potenzial für den haufen als Lebensräume für Reptilien. Derarneugeschaffenen Lebensraum vorhanden ist und dieser von den Pflan- tige Kleinbiotope machen nur Sinn, wenn sie zen- und Tierarten, die durch das Projekt in ihrem Lebensraum beein- für das Gebiet typisch sind (vgl. Kap. 3.1.5.10). trächtigt werden, überhaupt besiedelt wird. Der Landschaftshaushalt Foto: ökonsult des betreffenden Raumes bleibt damit im Gleichgewicht. Eine gewisse Distanz der Ersatzfläche zum Eingriffsort kann in ökologischer Hinsicht dann sinnvoll sein, wenn damit bau- oder betriebsbedingte Störungen des neuen Lebensraumes vermieden werden. Unter Umständen können mit der Schaffung des Ersatzlebensraumes noch weitere Vorteile erzielt werden; beispielsweise durch die Aufwertung einer bestehenden Vernetzungsstruktur. Der neu zu schaffende Lebensraum muss in jedem Fall mit anderen Lebensräumen des gleichen Typs ausreichend vernetzt und für die betreffenden Arten erreichbar sein. Nur so kann innert nützlicher Frist die Besiedlung durch Arten sichergestellt werden, die vom Lebensraumverlust betroffen sind.

Die Wahl des Biotoptyps soll Rücksicht nehmen auf allenfalls vorhandene übergeordnete Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes. Konflikte zwischen sich widersprechenden ökologischen Zielsetzungen (z.B. Heckenpflanzung in einem Kiebiz-Lebensraum) können auf diese Weise vermieden werden. Entsprechende Angaben sind meist enthalten in einem Sachplan Naturschutz, regionalen oder kantonalen Richtplänen, kantonalen Naturschutzkonzepten, Landschaftsentwicklungskonzepten, Landschaftsleitbildern, allfällig vorhandenen kantonalen Sachplänen Naturschutz oder kommunalen Nutzungsplänen.

Die Bestimmungen der ÖQV und der dazugehörigen Grundlagen (Kreisschreiben BLW/BUWAL5, Merkblatt LBL/SRVA38) beziehen sich zwar auf Flächen des ökologischen Ausgleichs. Ihre Hinweise zur Pont de Corbière: Wiederherstellung von Fle- Qualität und Vernetzung sind aber auch im Falle von wiederherzu- dermauslebensräumen: Bei der Sanierung der Brücke über den Greyerzersee musste ein Teil stellenden oder zu ersetzenden Lebensräumen in der Kulturlanddes Oberbaus abgerissen und neu konstruiert schaft von Nutzen. werden. Dabei wurden auch Fledermausquartiere tangiert, die im Rahmen der Sanie- Vor allem bei Grossprojekten ist es äusserst sinnvoll, die übergeord- rung wieder hergestellt wurden. neten Planungsgrundlagen zu konsultieren. Meist lassen sich da- Foto: Benoît Magnin Skizze aus dem Expertenbericht Benoît und André durch Synergien mit anderen Interessen nutzen: mit dem Hoch- Magnin (1991). wasserschutz, zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsstruktur oder kommunaler Infrastrukturen, für die Ge-

Grundsätze 41

Vernetzung als Ersatzmassnahme: Die Güterzusammenlegung, welche mit dem Bau der Nationalstrasse A1 erforderlich wurde, gab Gelegenheit, Bäche (1 und 2) auszudolen und Hecken (3) zu pflanzen. Diese Elemente werden das bewaldete Hügelgebiet mit dem Seeufer (links im Bildhintergrund, Bild vor der Realisierung der Massnahme) vernetzen.

Foto und Plan: Benoît Magnin

42 Grundsätze

staltung attraktiver Naherholungsgebiete (siehe Werkzeugkasten Landschaftsentwicklungskonzepte28). Auch die Finanzierung lässt sich in solchen Fällen oft zumindest teilweise über das auslösende Grossprojekt (z.B. Autobahn- oder Eisenbahnbau) realisieren oder es können auch in finanzieller Hinsicht Partnerschaften eingegangen werden. Mit Hilfe der partizipativ erarbeiteten und breit abgestützten Planungsgrundlagen kann erfahrungsgemäss die Akzeptanz sowohl für die Vorhaben wie auch für die Bedürfnisse von Natur und Landschaft stark verbessert werden.

Die Wahl eines anderen Biotoptyps als des zu ersetzenden ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kann in gewissen Fällen dann sogar Vorteile bieten,

– wenn der neue Lebensraumtyp gebietstypischer ist. Im Sinne einer konzeptionellen Landschaftsaufwertung oder -entwicklung kommt dies vor allem bei Landschaften zum Tragen, die anthropogen stark umgestaltet sind und zahlreiche «künstliche» Landschaftselemente enthalten;

– wenn der neue Lebensraumtyp ökologisch sinnvoller ist (vgl. Kap. 3.1.5);

– wenn der neue Lebensraumtyp weniger Unterhalt erfordert (vgl. Kap. 3.2.5).

In der Fachwelt sind Fälle dokumentiert, bei denen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen erhebliche Konflikte mit übergeordneten oder auch spezifischen Zielen des Arten- oder des Landschaftsschutzes hervorriefen. Beispielsweise wurden mit Heckenpflanzungen landschaftstypische Strukturen missachtet, Populationen gefährdeter Arten ausgelöscht und die genetische Vielfalt von Gehölzarten gefährdet, weil nicht standortgerechte Ökotypen oder Samenmischungen verwendet wurden49. Damit wird illustriert, wie bedeutend es ist, den Ausgangszustand, die Planungsgrundlagen und die Massnahmenplanung sorgfältig zu erheben bzw. auszuarbeiten.

Einen Spezialfall für die Wahl des Ersatzbiotops stellt die Verbindung von Art. 18 Abs. 1ter NHG mit der Restwasserregelung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) dar: Im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung können bei Wasserkraftwerken unter gewissen Voraussetzungen die Mindestrestwassermengen unterschritten werden, sofern Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden (Art. 32 Bst. c GSchG). Diese gelten nur als geeignet, «wenn sie dem Schutz der Gewässer oder der von ihnen abhängigen Lebensräume dienen» (Art. 34 Abs. 3 Gewässerschutzverordnung (GSchV)). Soweit also Ersatzmassnahmen nach Art. 18 NHG zugleich auch Ausgleichsmassnahmen nach Art. 34 Abs. 3 GschV darstellen, ist die Wahl des Biotoptyps durch die Gewässerschutzverordnung bereits zu Gunsten der gewässerspezifischen Lebensräume eingeschränkt.

3.2.3 Wann sind Massnahmen aus ökologischer Sicht

angemessen?

Ziel aller Massnahmen nach Art. 18 NHG ist die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten. Der Lebensraumschutz stellt hierzu das wichtigste Instrument dar. Eine Massnahme gilt in der Regel dann als angemessen, wenn mit ihr im Untersuchungsperimeter dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegengewirkt werden kann, welches mit dem Verlust des Lebensraumes drohen würde. Der strikte Erhalt des gegebenen Artenspektrums steht dabei nicht zwingend im Vordergrund. Bedeutender ist, dass die schutzwürdigen Lebensraumtypen entsprechen ihrem natürlichen Potenzial erhalten und gefördert werden. Dennoch

Grundsätze 43

Bei den Gesamtmeliorationen Ermensee und Gelfingen (LU) Im stark ausgeräumten Gebiet südlich des Dorfes Gelfingen wurden nebst den rechtlichen und planerischen Grundlagen sind im Rahmen der Neuzuteilung die Prioritäten mit dem Ziel sämtliche vorhandenen Naturschutz-Inventare berücksichtigt: eines Ökoverbundes gesetzt worden: vom «Inventar der schutzwürdigen Riedwiesen und Ufer- – Ausscheidung von Parzellen für die wichtigen Gewässer mit gebiete» der Pro Natura über das «Inventar naturnaher Le- markanten Uferstreifen. Ausdolung eingedeckter Bachläufe bensräume» bis hin zum «Inventar der Fledermausfauna» und und Uferbepflanzung. (vgl. Foto) dem «Inventar der geologisch/geomorphologisch schützens- – Überführung von Naturschutzgebieten ins Eigentum des werten Landschaften und Objekte». Die Planung berücksich- Staates oder der Pro Natura. tigt denn auch beispielhaft die Anliegen des Naturschutzes. – Zuteilung von ökologisch wertvollen Gebieten an die Pro Natura. Foto: Andreas Stalder – Ausscheidung bzw. Fixierung von Ökotrittsteinen und Verbindungselementen. Sicherung des Bestandes und der Pflege mit Dienstbarkeiten.

Plan: H. U. Pfenninger, Kost + Partner AG, Sursee

44 Grundsätze

Kraftwerk Cleuson-Dixence: Das neue Wasserregime des Kraft- füllt, welches bei der Bohrung der neuen Kraftwerksstollen werkes bewirkt in der Rhone Schwankungen des Wasserspie- anfiel. Das geschaffene Biotop ist nun ein Naturschutzgebiet. gels und verändert das Abflussregime. Als Ersatz für die beeinträchtigten Lebensräume der Rhone wurde diese Kiesgrube bis Luftbild: H. Pirsig, Sion zwei Meter unter die Wasserlinie mit Aushub-Material aufge-

Grundsätze 45

sind geschützte und bedrohte Arten in jedem Fall entsprechend ihrem Bedrohungsgrad (z.B. aufgrund der Roten Listen) zu berücksichtigen.

Der ökologische Wert von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen muss in der Regel demjenigen des beeinträchtigten Lebensraumes ebenbürtig sein (Gleichwertigkeit, Äquivalenz). Diese «ökologische» oder «funktionale» Angemessenheit entspricht jedoch nicht zwingend dem Begriff der Angemessenheit im Sinne von «Verhältnismässigkeit» wie er in der juristischen Praxis verwendet wird (vgl. Kap. 3.2.4). Die Wiederherstellung oder der Ersatz eines Lebensraumes können aus ökologischer Sicht als dem Eingriff gegenüber gleichwertig betrachtet werden, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

– Die ökologische Bilanz bleibt unverändert oder wird verbessert (vgl. Kap. 3.1.5);

– Der Lebensraum wird innert nützlicher Frist wiederhergestellt, so dass keine Besiedlungslücke entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, oder er wird zeitgleich ersetzt (vgl. Kap. 4.4);

Nicht alle Ersatzmassnahmen sind dem tech- – Der allfällig notwendige Unterhalt ist gesichert (vgl. Kap. 7). nischen Eingriff ebenbürtig … Foto: Markus Thommen Sind eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, gilt die Massnahme ökologisch nicht als gleichwertig. Sie muss in diesem Fall durch zusätzliche Massnahmen ergänzt werden; beispielsweise indem die Ökobilanz nachgebessert oder der Unterhalt optimiert wird.

Damit die erwünschten Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum besiedeln, müssen mit geeigneten Mitteln die Voraussetzungen dazu geschaffen werden. Kann Pflanzenmaterial aus den betroffenen schutzwürdigen Lebensräumen (vgl. Kap. 4.4) verwendet werden, lassen sich im Idealfall ganze Biozönosen verpflanzen, so dass sie nahezu zeitgleich ersetzt oder wiederhergestellt werden können. Eifrig ausgeführte Anpflanzungen und Ansaaten mit handelsüblicher Ware führen hingegen nicht immer zum gewünschten Ziel: In grossflächigen Ersatzbiotopen entwickeln sich gepflanzte Gehölzbestände langfristig mitunter sogar schlechter als spontan aufgekommene Bestände3.

Tritt zwischen Zerstörung und Ersatz allenfalls ein zeitlicher Unterbruch in der Funktionsfähigkeit ein, so kann dieser – sofern ökologisch notwendig – durch geeignete Zusatzmassnahmen kompensiert werden; beispielsweise durch provisorische Wanderbiotope, neue Vernetzungsstrukturen oder durch eine Vergrösserung des Ersatzlebensraumes. Sollen Lebensräume stark dezimierter Populationen oder wenig mobiler Arten wie Schnecken oder flugunfähiger Insekten ersetzt werden, müssen zu deren Schutz ebenfalls weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden.

Wird ein anderer Lebensraumtyp gewählt (vgl. Kap. 3.2.2), so gilt es, bei der Wahl, Dimensionierung und Gestaltung des Lebensraumes den ökologischen Mehr- bzw. Minderwert – bezogen auf eine Flächeneinheit – zu beurteilen und zu berücksichtigen. Die Bewertungs- Ersatzmassnahme mit Synergieeffekt: Bei der kriterien sowie die im Anhang vorgestellten Methoden zur Biotop- Erweiterung einer Industriezone im Kanton bewertung dienen dabei als Arbeitsansätze (Kap. 3.1.5; Anhang 4). Fribourg wurde eine Feuchtwiese mit Schilfröhricht beansprucht. Gleichzeitig musste ein Rückhaltebecken für das Regenwasser ge- Einzelne (technische) Elemente eines Vorhabens können oft so geplant werden, welches auf den versiegelten staltet werden, dass sie nicht nur die ihnen primär zugedachte Flächen anfällt. Das Rückhaltebecken wurde Funktion erfüllen, sondern zusätzlich auch ökologischen Wert aufals wertvolles Feuchtgebiet und Lebensraum- weisen. Sie können beispielsweise ihrerseits wertvolle Lebensräume mosaik ausgestaltet, mit Tümpeln verschiedarstellen. Derartige Synergien zwischen Technik und Ökologie biedener Tiefe und Trockenstandorten entlang den Randböschungen. ten sich unter anderem bei naturnah gestalteten Rückhaltebecken Foto: Benoît Magnin oder bei extensiv unterhaltenen Bahnböschungen.

46 Grundsätze

Umbau Bahnknoten Zürich: Das Bahnareal des Bahnhofs Zürich Links: Locker bewachsene Schotteroberfläche gehört zu den wertvollsten Lebensräumen auf dem Gebiet der Oben: Möhren-Steinklee-Gesellschaft Stadt Zürich. Die ausgedehnten Gleisanlagen mit den dazwi- Mitte: Magerwiese an Bahnböschung schen liegenden Ruderalflächen bieten wegen ihrem besonde- Unten: Bewachsene Ruderalfläche zwischen zwei Abstellgleisen ren Bodenaufbau und Kleinklima einen Lebensraum für zahlreiche, seltene und geschützte Tier- und Pflanzenarten. Auf Fotos: Regula Müller, topos den besonderen Lebensraum mit seiner lockeren Vegetation sind insbesondere Wildbienen und Wespen, Heuschrecken und Spinnen spezialisiert. Das Areal beherbergt zudem eine der grössten Mauereidechsen-Populationen der Nordschweiz.

Grundsätze 47

Mit dem Konzept Bahn 2000 werden im Bahnhof Zürich bis zu 20 Prozent mehr Züge erwartet. Um diesen Mehrverkehr zu bewältigen, ist es unumgänglich, die Gleisanlagen auszubauen. Dieser Ausbau umfasst insgesamt neun Teilprojekte, die wesentliche Eingriffe in die schutzwürdigen Lebensräume mit sich bringen. Angesichts der grossen Bedeutung der Biotope und der Schwierigkeiten, ähnliche Lebensraumqualitäten wieder herzustellen, wäre ein herkömmlicher Ersatz nach Art. 18 Abs. 1ter NHG kaum möglich gewesen. Aus der Sicht des Natur- und Heimatschutzes hätten die Vorhaben folglich abgelehnt werden müssen. Gelöst werden konnte dieser Konflikt mittels einer Vereinbarung, welche zwischen der Entscheidbehörde, der Bauherrschaft und den Umweltfachstellen von Stadt, Kanton und Bund getroffen wurde. Sie legt im Detail fest, welche Massnahmen zu treffen sind, um die Naturwerte zu schützen und die anvisierten Tierarten zu erhalten. Die Bauvorhaben können auf diese Weise realisiert und gleichzeitig die Interessen des Naturschutzes berücksichtigt werden. Die Ersatzmassnahmen sind vorwiegend auf SBB-eigenem Land vorgesehen, so dass sich keine grundsätzlichen Probleme ergeben, die Flächen und den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Mit der Vereinbarung wird gewährleistet, dass zu jedem Zeitpunkt die minimalen Voraussetzungen für das Überleben der Populationen der anvisierten Tierarten erfüllt sind. Ist ein Teilprojekt abgeschlossen, darf der ökologische Wert, wie er mit dem Ausgangszustand erhoben wurde, nicht unterschritten werden. Wird mit einem Teilprojekt eine positive ökologische Bilanz erreicht, kann der Überschuss anderen Teilprojekten gutgeschrieben werden. Die Vereinbarung basiert im Wesentlichen auf einem «Ökologischen Bewertungs- und Ausgleichsmodell», das im Auftrag der Bauherrschaft erarbeitet wurde42. Innerhalb des Bahnhofareals wurden zunächst die Lebensraumtypen und die Populationsvorkommen jener Tierarten erhoben und bewertet, die primär zu erhalten sind. Eine Rasterkarte und eine Punktetabelle stellen diesen ökologischen Ausgangswert dar.

Oben: Mauereidechse Die Rasterkarte42 lässt einen Vergleich vorher – nachher zu.

Foto: Regula Müller, topos Im Ausgleichsmodell ist festgehalten, welche Minimalkriterien die Ersatzlebensräume aufweisen müssen, um als Ersatz ak- Mitte: Wildbiene zeptiert zu werden. Lebensräume für die Blauflüglige Sandschrecke beispielsweise müssen mehr als 200 Quadratmeter Foto: Patrick Wiedermeier Kies- oder Schotterflächen mit 5 bis 20 Prozent Vegetationsbedeckung umfassen. Für Wildbienen muss Totholz als Unten: Trockenmauern, Steinhaufen und Holzstapel werten Nisthilfe vorhanden sein. den Lebensraum von Mauereidechsen auf.

Foto: Regula Müller, topos

48 Grundsätze

3.2.4 Wann sind Ersatzmassnahmen aus Sicht der Ersatzpflichtigen angemessen?

Angemessenheit bedeutet, dass auch die Belastung für die Ersatzpflichtigen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht. Dies betrifft in erster Linie die finanzielle Belastung. Jedoch können auch nutzungseinschränkende oder andere Eingriffe in die Eigentumsrechte eine Belastung darstellen. Ein allgemeiner Hinweis auf die herrschende Lehre und Rechtspraxis zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit, konkret bezogen auf die verfassungsmässige Eigentumsgarantie, muss an dieser Stelle genügen. Folgende Überlegungen können Ansätze zur Interpretation bieten:

– Grad und Bedeutung der Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen im Verhältnis zur Bedeutung des Vorhabens;

– Dauer der Beeinträchtigung: Langdauernde, eventuell gar irreversible Beeinträchtigungen sind auch bezüglich der Verhältnismässigkeit stärker zu gewichten als zeitlich relativ kurze und reversible Eingriffe;

– Tragbarkeit der Kosten der Ersatzmassnahme für die Pflichtigen;

– Verhältnis zwischen Umfang und Kosten des Vorhabens und der Ersatzmassnahme;

– Gewinn aus der Nutzung der öffentlichen Güter «Natur» und «Landschaft», z.B. bei der Erneuerung einer Kraftwerkskonzession über weitere 80 Jahre oder der Vergabe einer Kiesabbaukonzession.

Die dargestellten Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet, sondern müssen gesamthaft und in ihrer gegenseitigen Wechselwirkung berücksichtigt werden. Damit die Entscheidbehörde alle Interessen korrekt abwägen kann, ist es unabdingbar, dass eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung erfolgt. Um die gesetzeskonforme Umsetzung der Eingriffsregelung zu gewährleisten, muss die Entscheidbehörde ihre Erwägungen transparent darstellen und begründen.

3.2.5 Vorteile unterhaltsarmer Lebensräume

Dauert die Pflicht zum Unterhalt neu geschaffener Lebensräume längere Zeit über den Abschluss des Vorhabens hinaus, erweist sich die Regelung dieses Unterhalts oft als problematisch. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn zwischen dem Vorhaben und der Massnahme kein funktionaler oder räumlicher Zusammenhang besteht. In diesen Fällen fühlen sich die Pflichtigen für die Ersatzmassnahme kaum mehr verantwortlich, oft kennen sie sie kaum.

Der Eigentümer einer Ersatzfläche – der zudem nicht zwingend mit dem Ersatzpflichtigen identisch sein muss – kann mit dem rechtlichen Instrument der Dienstbarkeit zum Dulden, nicht aber zum aktiven Tun verpflichtet werden. Es wäre zwar zulässig, eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen. Diese lässt sich grundbuchrechtlich jedoch nicht wirksam sichern (vgl. Kap. 7). Zusätzliche Unsicherheiten Unterhaltsarmer Lebensraum: Ein Naturwald für den Unterhalt schaffen die agrarökonomischen Rahmenbedin- braucht keine Pflege, solange er keine Schutzfunktion zu übernehmen hat (Waldreservat gungen, deren Entwicklung langfristig kaum abschätzbar sind. Combe-Grède, Kt. Bern). Foto: Christian Küchli Stehen also zwei gleichwertige Ersatzmöglichkeiten zur Auswahl, ist die unterhaltsarme Variante zu bevorzugen.

Grundsätze 49

Gewinn aus der Nutzung der öffentlichen Güter: Speicher- Wasserzins. Mit ihr werden auch die Umweltaspekte geregelt, kraftwerke nutzen die öffentlichen Güter «Wasser», «Natur» so weit sie grundlegende Rechte und Pflichten der Konzessio- und «Landschaft», um elektrische Energie zu gewinnen. Die näre betreffen. Konzessionsverleihung oder -erneuerung erfasst heute nicht nur die Nutzung des Wassers und deren Abgeltung durch den Foto: KWO Kraftwerke Oberhasli AG

50 Grundsätze

3.2.6 Aspekte weiterer Umweltbereiche

Bei der Wahl des Biotoptyps sowie bei der Planung und beim Bau des Biotops sind die übrigen Umweltbereiche mit ihren spezifischen Zielsetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Lärmschutz, Luftreinhaltung, Bodenschutz) zu berücksichtigen. Oft ergeben sich Synergien, zum Beispiel mit dem Gewässerschutz in den Bereichen Wasserbau oder Wasserkraftnutzung (Sicherstellung des Raumbedarfs bzw. Restwassermengen).

Zielkonflikte Allfälligen Zielkonflikten ist die notwendige Beachtung zu schen- Interessenabwägung bei Zielkonflikten: ken. Sie sollen soweit wie möglich vermieden bzw. müssen in der Beim Neubau des Kraftwerkes Ruppoldingen Planungsphase bereinigt werden. Divergierende Interessen wägt (SO) als reines Laufkraftwerk war die Frage die Entscheidbehörde gegeneinander ab. Kann ein erheblicher Ziel- umstritten, ob die alte Kraftwerksanlage aus konflikt nicht bereinigt werden, muss eine andere Ersatzmass- dem 19. Jahrhundert als wichtiger Zeuge für nahme oder selbst ein Verzicht auf das Projekt in Betracht gezogen die frühe Elektrizitätsgewinnung an der Aare werden. erhalten bleiben sollte. Die für Heimatschutz und Denkmalpflege zuständigen Fachbehörden von Bund und Kanton setzten sich für Ressource Boden die Erhaltung der industriearchäologisch Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Ressource Boden, die wertvollen Bausubstanz ein. Die Erhaltung ihrerseits einen wertvollen Lebensraum darstellt: Umfangreiche, hätte aber die Realisierung eines schnell grossflächige Eingriffe in gewachsene Böden sollen nach Möglich- fliessenden Umgehungsgewässers an Stelle des alten Oberwasserkanals als Ersatzmasskeit vermieden werden. Mit bodenschonenden Massnahmen können nahme verunmöglicht. Weil frei fliessende Kosten gesenkt und die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöht wer- Flussstrecken angesichts des hohen Ausbauden. Humus auf grösseren Flächen abzutragen (Abhumusieren), um grades der Mittellandflüsse sehr seltene Ledamit eine ökologische Aufwertung zu erzielen, ist aus der Sicht bensräume darstellen, wurde der Ersatzmasskantonaler Bodenschutzfachstellen nicht ohne Weiteres zulässig. nahme in der Interessenabwägung ein höherer Andererseits ist es beispielsweise unerwünscht, bei der Neuanlage Stellenwert zugemessen als der Erhaltung des Kulturdenkmals. von Bahnböschungen im Gewässerschutzbereich auf eine Humusschicht zu verzichten. Für alle Erdarbeiten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (Art. 7 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)) und einschlägigen Empfehlungen (z.B. Schweizer Norm SN «Erdbau, Boden»59; BUWAL-Leitfaden «Bodenschutz beim Bauen»24; BUWAL-Handbuch «Bodenschutz beim Bauen»51).

Gilt es Standorte für Revitalisierungen mit Bodenabtrag auszuwählen, kann die Ertragsfähigkeit bzw. Bodenfruchtbarkeit der in Frage kommenden Flächen ein sinnvolles Entscheidkriterium darstellen. Dabei müssen auch die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen berücksichtigt werden (siehe dazu Kap. 4.3.4). Haben Massnahmen irreversible Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit, so werden die entsprechenden Flächen vom kantonalen Kontingent der Fruchtfolgeflächen abgezogen. Die Realisierbarkeit einer Ersatzmassnahme ist dadurch oft in Frage gestellt (siehe «Merkblatt zum Vollzug des KW Ruppoldingen: das alte Maschinenhaus Sachplanes Fruchtfolgeflächen»7). wird zu Gunsten eines Umgehungsgewässers abgebrochen. Foto: Andreas Stalder Im Sinne einer umfassenden Nachhaltigkeit sollen bei der Realisierung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen möglichst lärm- und abgasarme Maschinen und Fahrzeuge eingesetzt, auf energieintensive Massnahmen und Materialien verzichtet, naturnahe Mittel und Stoffe bevorzugt und die Regenerationskräfte der Natur optimal einbezogen werden. Für Eingriffe in Gewässer gelten zudem die Vorschriften des Gewässerschutzes.

3.2.7 Eine verständliche Darstellung der Massnahmen verbessert die Erfolgschancen

Für die Beurteilung des Vorhabens ist eine verständliche und nachvollziehbare Darstellung der vorgeschlagenen Massnahmen von zentraler Bedeutung. Die Massnahmen sollen immer den gleichen Planungsstand aufweisen wie das auslösende Projekt. Als Arbeitshilfe findet sich eine Checkliste mit den wichtigsten zu beachtenden Aspekten in Anhang 5.

Grundsätze 51

4 Einzelfragen und Spezialfälle

4.1 Probleme bei der Grundlagenbeschaffung

und -darstellung

In gewissen Fällen muss auch für frühere Eingriffe Ersatz geleistet werden, bei denen die Belastungen nach wie vor anhalten. Dies kann unter Umständen sogar dann der Fall sein, wenn keine neuen, zusätzlichen Eingriffe oder Beeinträchtigungen erfolgen. Hauptanwendungsfall ist die Erneuerung abgelaufener Konzessionen, meist für Wasserkraftwerke oder Bahnlinien. In diesen Fällen bereitet es oft Schwierigkeiten, den massgebenden Ausgangszustand zu ermitteln. Oft hilft bei Kraftwerken der Vergleich mit ähnlichen Gebieten ohne Wasserkraftnutzung (Referenzraum) weiter, wenn daraus Rückschlüsse auf den Zustand gezogen werden können, wie er sich heute ohne Wasserkraftnutzung darbieten würde. Eine solche fiktive Retrospektive liefert aber nicht immer überprüfbare und umsetzbare Ergebnisse. Werk- bzw. projektfremde Einflüsse auf Lebensräume und Landschaften überprägen oft die eigentlichen Projektauswirkungen oder machen es schwierig, verlässliche Anhaltspunkte für den oft bis zu 100 Jahre zurückliegenden Ausgangszustand zu finden. In diesen Fällen müssen aufgrund der Gesamtheit der Beeinträchtigungen jene, die von den zur Diskussion stehenden Anlagen oder Vorhaben verursacht werden, ermittelt werden. Zu beachten sind insbesondere auch allfällige positive Effekte. Es muss also eine eigentliche ökologische Bilanzierung erfolgen. Erst auf dieser Grundlage können Massnahmen erarbeitet werden, die im Ergebnis den allfälligen Negativsaldo dieser Bilanz auszugleichen haben (vgl. BUWAL-Handbuch56). Als Beispiel kann ein vor hundert Jahren kon- Ausbau der Berner Oberland Bahn BOB: Mit zessioniertes Flusskraftwerk genannt werden. Dieses hat irreversible dem Streckenausbau der BOB zwischen Eingriffe in die mittlerweile sehr selten gewordenen Fliessgewässer- Wilderswil und Zweilütschinen war es unumlebensräume und in die Flussdynamik verursacht, die weiterhin und gänglich, das Auenobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 80 «Chappelistutz» zu tangieren. bei Konzessionserneuerung für die weitere Konzessionsdauer an- Als Ersatz für die entsprechenden Eingriffe dauern werden. Der Aufstau hat aber punktuell auch wertvolle überführte die Gesuchstellerin innerhalb des Lebensräume im Stillwasserbereich ermöglicht, die es bei der Bilan- Objektperimeters eine standortfremde Fich- zierung auf der Positivseite in Rechnung zu stellen gilt.

tenaufforstung in einen naturnahen Auenwald. Zudem wurde ein kantonales Naturschutzgebiet aufgewertet und vergrössert. Die Bilder zeigen das Naturschutzgebiet 4.2 Abgrenzung der Ersatzmassnahmen «Bahnteich». Mit einer Ausbaggerung wurde ein Giessenaufstoss freigelegt. Durch die saisonal unterschiedlichen Wasserverhältnisse Eine bestimmte Ersatzmassnahme darf nicht mehrfach, d.h. für vermit Kies im Winter (oben) und Wasser im Sommer (unten) entstand ein interessantes schiedene Projekte oder verschiedene Ersatzpflichtige, angerechnet Gebiet mit Auencharakter. werden. In bestimmten Fällen können Ersatzmassnahmen mit der Fotos: H. Kasper, Emch und Berger Bern AG Pflicht zum ökologischen Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG oder mit der Pflicht zur Aufwertung von Biotopen von nationaler Bedeutung kombiniert werden. Folgende Hinweise können hier dienlich sein:

– Leistungen Dritter, die aus einem anderen Grund auf derselben Fläche erfolgen bzw. erfolgt sind, dürfen zwar nicht als Ersatz berücksichtigt werden, sind aber inhaltlich in die Beurteilung einzubeziehen.

– Hat ein Ersatzpflichtiger für ein bestimmtes Vorhaben bereits Ersatz geleistet, kann dieser anteilsmässig berücksichtigt werden. Ebenso ist es möglich, dass mehrere Ersatzpflichtige eine umfangreiche Massnahme entsprechend ihren Anteilen gemeinsam realisieren (vgl. Kap. 5).

52 Einzelfragen und Spezialfälle

– Weist eine Ersatzfläche einen bedeutenden ökologischen Ausgangswert auf, bevor eine Massnahme realisiert wird – wenn sie also mehr ist als eine «gewöhnliche» (Kunst-)Wiese, ein intensiv bewirtschafteter Acker oder ein standortfremder Fichtenwald – so ist diesem Umstand bei der Beurteilung der Ersatzmassnahme Rechnung zu tragen. Der Wert der Ersatzmassnahme ergibt sich damit aus dem Mehrwert gegenüber dem tatsächlich bestehenden Ausgangszustand (vgl. Kap. 3.2.7).

– Das blosse Einhalten umweltrechtlicher Bestimmungen, z.B. der Stoffverordnung (StoV), kann nicht an eine Ersatzmassnahme angerechnet werden.

– Müssen Massnahmen unabhängig von Art. 18 Abs. 1ter NHG ergriffen werden, können sie unter Umständen als Ersatzmassnahme angerechnet werden. Beispielsweise werden die Kantone durch die Auen- und die Flachmoorverordnung (Art. 8 AuenV bzw. FMV) verpflichtet, Biotope von nationaler Bedeutung aufzuwerten. Diese Pflicht beschränkt sich aber auf «besondere Gelegenheiten» (vgl. Kap. 4.9).

Abgrenzung zum ökologischen Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG Buntbrache auf einer Restparzelle: Eine Massnahme des ökologischen Ausgleichs, keine Ersatzmassnahme. Unabhängig von konkreten Projekten sind die Kantone verpflichtet, Foto: M. Jenny in intensiv genutzten Räumen inner- und ausserhalb der Siedlungen ökologischen Ausgleich zu schaffen. Dieser hat zum Ziel, die allgemeinen Auswirkungen der dichten Besiedlung und intensiven Nutzung zu mindern. Nicht unter den allgemeinen ökologischen Ausgleich fallen die Auswirkungen einzelner konkreter, bewilligungspflichtiger Eingriffe. Sie müssen entsprechend dem Verursacherprinzip kompensiert werden.

Im Gegensatz zu diesen Biotopaufwertungen ist der ökologische Ausgleich nicht auf Projektstufe angesiedelt. Er stellt ein eigentliches Programm dar und wird von etlichen Kantonen auch als Teil eines «Mehrjahresprogramms Natur- und Landschaftsschutz» behandelt und mit Instrumenten der Agrarpolitik gekoppelt. Obwohl eine klare Abgrenzung bzw. Zuweisung der Verantwortung soweit möglich vorzunehmen ist, lassen sich die beiden Instrumente – projektbedingte Ersatzmassnahmen einerseits, allgemeiner ökologischer Ausgleich andererseits nicht immer strikte voneinander trennen. Oft lassen sie sich aber mit Gewinn miteinander verbinden.

Oft führt ein Vorhaben zu zahlreichen kleineren Eingriffen in ein- Dachbegrünung: Auch im Siedlungsgebiet zelne Biotope, die isoliert betrachtet oft nicht besonders schutzwür- kommt dem ökologischen Ausgleich eine wichtige Rolle zu. Trotzdem können solche dig sind. In ihrer Gesamtheit beeinträchtigen die Eingriffe aber Massnahmen nur in Ausnahmefällen als möglicherweise die Funktionsfähigkeit des gesamten Ökosystems Ersatzmassnahmen für konkrete Eingriffe aneiner Region. Dies gilt in noch stärkerem Masse für die zahllosen erkannt werden. kleinen Eingriffe, die für sich allein betrachtet nicht gravierende Foto: Markus Thommen Auswirkungen haben und oft auch in einem vereinfachten Verfahren beurteilt und bewilligt werden können.

Gerade bei Meliorationsprojekten sind die Auswirkungen der Vorhaben oft indirekter Natur, beispielsweise die Erhöhung der Wegdichte als Hindernis für die Kleinfauna, die Intensivierung der Bewirtschaftung oder der Verlust von Kleinstrukturen. Ersatzmassnahmen ihrerseits sollen direkte Auswirkungen der Projekte ausgleichen, dienen aber funktional der allgemeinen Verbesserung des Landschaftshaushaltes im Perimeter. Sie liegen damit im Überschneidungsbereich zum ökologischen Ausgleich.

Die folgenden Beispiele zeigen, wie die Kombination von ökologischem Ausgleich und Ersatzmassnahmen zu wirklichen Aufwertungen führt.

Einzelfragen und Spezialfälle 53

Melioration Wolfwil: Der Kanton Solothurn hat ein Modell Landerwerbsumlegung (LEU) T10 Umfahrung Gals-Gampelenentwickelt, welches erlaubt, die Beeinträchtigung eines Ökosy- Ins-Müntschemier (Kt. BE): Bei der Landerwerbsumlegung wurstems oder Landschaftsraumes durch eine Vielzahl an sich klei- den grosse Kompensationsflächen ausgeschieden. Dabei wurner Eingriffe auf eine einfache Art und Weise zu kompensieren. de aber im Detail nicht unterschieden, ob es sich um Dieses Modell kommt vor allem bei landwirtschaftlichen Melio- Ersatzmassnahmen für die projektbedingten Beeinträchtigunrationen im intensiv genutzten Ackerland zum Einsatz. Neue gen (Art. 18 Abs. 1ter NHG) oder um ökologischen Ausgleich im Güterwege beispielsweise beeinträchtigen hier meist keine be- landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum (Art. 18b Abs. 2 sonders schutzwürdigen Lebensräume. Trotzdem erhöhen sie NHG) handelt. In seinem Entscheid vom 19. November 1999 die Barrierewirkung für Insekten und Kleinsäuger. Auch die erachtete das Bundesgericht dieses Vorgehen als zulässig, weil Vergrösserung der Gewanne und Parzellen beeinträchtigt die im vorliegenden Fall beide Rechtsgrundlagen Anwendung fin- Biotope nicht in direkt messbarer Art und Weise. Dennoch den müssten. Es gelte zu berücksichtigen, dass im Untervermindern diese Veränderungen die Vielfalt des Nutzungs- suchungsraum ökologische Defizite bestehen und der Strasmosaiks und reduzieren die Anzahl der Landschaftselemente senbau Eingriffe erfordere, die in erster Linie die grossräumige (Haine, Böschungen, Ackerrandstreifen u.ä.). Damit haben sie Vernetzung beeinträchtigen und weniger einzelne Biotope. durchaus indirekt negative Auswirkungen auf die Qualität des Eine eindeutige, flächenmässige Zuordnung der Kompensa- Lebensraumes und die Artenvielfalt. Das Solothurner Modell, tionsflächen sei in diesem Fall kaum möglich und zur Zielerwelches Teil des kantonalen Mehrjahresprogramms Natur und reichung – der ökologischen Aufwertung des Grossen Mooses Landschaft -ist, trägt diesen Aspekten auf einfache und nach- – auch nicht erforderlich. vollziehbare Weise Rechnung. Obwohl es sich eher nach dem ökologischen Ausgleich gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG richtet, ist es auch für Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter geeignet.

Aufwertung im intensiv genutzten Landwirtschaftsland durch naturnahe Bachgestaltung

Foto: Andreas Stalder

Auszug aus dem Protokoll der Kant. Raumplanungskommission vom 4.1.1994 Ziff. B:

Umfang der Ersatz-Fläche Der Umfang der Ersatzfläche richtet sich nach dem Mass des Eingriffs in Natur und Landschaft, insbesondere nach dem Mass der neuen Wege und Strassen, wie folgt:

1 Wege und Strassen mit Hartbelägen (Asphalt, Glorit etc.): Funktionsverluste bei der Zerschneidung durch neue Verkehrs-

Gesamtlänge der neuen Strassen und Wege x Breite x 100%. achsen (T 10 bei Ins)

2 Naturwege: Gesamtlänge der zusätzlichen Wege x Breite x Foto: Andreas Stalder

50% (50%, weil Naturwege gegenüber Wegen mit Hartbelag weniger nachteilig sind). 3. Zuschlag für die allgemeine Verschlechterung des Naturhaushaltes (Begradigung, Geometrisierung der Landschaft, Störung). Dieser richtet sich nach dem Mass des Eingriffs (insbesondere nach dem Verhältnis zwischen neuen und bestehenden Wegen). In der Regel liegt dieser Faktor bei 50% der Summe von 1. + 2., in besonderen Fällen ist er anzupassen.

Beispiel Wolfwil:

1 Wege mit Hartbelag 1,2 km x 3 m x 100% 0,36 ha

2 Naturwege 6,8 km x 3 m x 50% 1,02 ha

Zwischentotal 1,38 ha

3 Qualitätszuschlag 50% von 1,38 0,69 ha

Total der Ersatzfläche 2,07 ha Gerundet: Ersatzfläche 2 ha

54 Einzelfragen und Spezialfälle

4.3 Ersatzmassnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

4.3.1 Ökologische Ausgleichsflächen

Für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen nach Landwirtschaftsgesetz (LwG) kann die Fläche einer Ersatzmassnahme als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden, sofern die vom Landwirtschaftsrecht geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit erhöht meist entscheidend die Bereitschaft der Landwirte, an der Umsetzung von Ersatzmassnahmen zu Gunsten Dritter auf ihrem Land mitzuwirken. Die Fläche der Ersatzmassnahme bleibt dabei Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zusätzliche Aufwendungen für Pflege und Unterhalt, die nicht durch Ökobeiträge nach Landwirtschaftsrecht abgedeckt sind, hat der verursachende Dritte aber dem Bewirtschafter abzugelten (vgl. Kap. 7.5). Bei Eingriffen in Lebensräume, die aufgrund der ÖQV geschaffen worden sind, können sich besondere Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich der Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht ergeben (siehe Kap. 3.1.3).

4.3.2 Milchkontingente

Milchkontingente sind in gleicher Weise zu behandeln wie die ökologischen Ausgleichsflächen. Ersatzflächen dürften auf ihren Bestand keine Auswirkungen haben. Seit dem 1. Mai 1999 sind Milchkontingente an den Bewirtschafter gebunden, nicht mehr an die Fläche.

4.3.3 Bäuerliches Bodenrecht

Direktzahlungen für Ersatzmassnahmen: Die- Das Verhältnis zwischen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen ses Saumhabitat hat die Funktion eines Vernetzungselements zwischen Wald und Feld. und dem bäuerlichen Bodenrecht kann hingegen zu offenen Fragen Ersatzmassnahmen in dieser Form könnten führen: Mit dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuer- zwar als ökologische Ausgleichsflächen geliche Bodenrecht (BGBB) soll unter anderem das bäuerliche Grundei- mäss Direktzahlungsverordnung (DZV) angegentum gefördert und eine leistungsfähige, auf eine nachhaltige rechnet werden. Da der Bestand des Saum- Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft erhalten wer- habitats langfristig aber schwer zu sichern ist, ist es jedoch als Ersatzmassnahme eher ungeden. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen über den Erwerb und eignet. die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Foto: M. Jenny

Nach Art. 58 BGBB dürfen von einem landwirtschaftlichen Gewerbe keine einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot; Abs. 1). Auch dürfen landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot; Abs. 2). Die Kantone bewilligen jedoch Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn eine öffentliche oder eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt werden soll. Die Realisierung von Ersatzmassnahmen als Teil eines Vorhabens liegt zweifellos zumindest dann im öffentlichen Interesse bzw. kann eine öffentliche Aufgabe darstellen, wenn auch das Vorhaben als solches von öffentlichem Interesse ist.

Denkbar ist schliesslich der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Erfolgt ein Erwerb nicht durch Erbgang oder durch Nachkommen etc. (Art. 62 BGBB), ist dazu eine Bewilligung erforderlich (Art. 61 BGBB). Diese wird verweigert, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist. Von dieser Regel wird abgewichen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweisen kann (Art. 64 BGBB). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone im Sinne von Art. 17 RPG liegt und der Erwerber mit dem Kauf eben diesen Schutz bezweckt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn

Einzelfragen und Spezialfälle 55

das zu erwerbende Grundstück als Realersatz für eine Landwirtschaftsparzelle dient, die beispielsweise für ein Vorhaben oder dessen Ersatzmassnahme beansprucht wird, oder wenn mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll (Art. 64 Abs. 1 Bst. d und f BGBB).

Wird mit der Realisierung von Ersatzmassnahmen die Existenz eines leistungsfähigen Landwirtschaftsbetriebes nicht in Frage gestellt, dürfte auch kein grundlegendes Konfliktpotenzial zwischen angeordneten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen und dem bäuerlichen Bodenrecht vorliegen. Dies trifft vor allem dort zu, wo die Ersatzmassnahmen in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung reversibel sind und sie durch Vereinbarungen im Sinne von Art. 15 oder Art. 18c Abs. 1 NHG geregelt wurden.

4.3.4 Fruchtfolgeflächen

Die Fläche einer Ersatzmassnahme kann dann als Fruchtfolgefläche angerechnet werden bzw. im kantonalen Kontingent bleiben, wenn Gewähr besteht, dass sie wieder in eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche zurückgeführt werden kann (Reversibilität). Der Boden muss dabei grundsätzlich ackerfähig bleiben. Bei Hecken, Ufergehölzen etc. ist dies grundsätzlich der Fall. Bei der Revitalisierung von Gewässern hängt die Reversibilität von den hydraulischen Rahmenbedingungen, vom Umfang und von der Art der getroffenen Massnahmen ab. Als unproblematisch können gelten:

– der Rückbau harter Uferverbauungen sowie eine extensivere Bewirtschaftung der Uferbereiche; – die Schaffung neuer Ufergehölze. Diese gehören zu Typ 10 (Hecken-, Feld- und Ufergehölze) der ökologischen Ausgleichsflächen (vgl. LBL-Wegleitung35); – sanfte, auch aus hydraulischer Sicht notfalls reversible Aufweitungen; insbesondere Flachufer, Feuchtwiesen, gewisse nur bei höheren Abflussjährlichkeiten überflutete Altarme ohne harte bauliche Eingriffe;

Veränderungen von Zustand oder Nutzung der Fruchtfolgeflächen sind damit durchaus möglich – gerade auch zu Gunsten von Wiederherstellungs- und Ersatzflächen des Naturschutzes. Voraussetzung dafür ist, dass sie kurzfristig, d.h. innerhalb von maximal zwei Jahren, wieder einer ackerbaulichen Nutzung zugeführt werden können und die Qualitätsanforderungen an Fruchtfolgeflächen nach wie vor erfüllen (Rückführbarkeit: Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Abs. 4 Raumplanungsverordnung (RPV); ARE-Merkblatt zum Vollzug des Sachplanes Fruchtfolgeflächen7).

4.4 Früh- und vorzeitiger Ersatz

Grundsätzlich ist der Ersatz eines Lebensraumes vor Baubeginn zu realisieren. Dies ist vor allem dann zwingend, wenn als Ersatzmassnahme ein Lebensraum vorgesehen ist, dessen Entstehen und Entwicklung einen langen Zeitraum beansprucht. Es liegt in der Verantwortung der Projektierenden zu erkennen, ob Ersatzmassnahmen vorzeitig realisiert werden müssen. Um dies zu erleichtern, sollen Ersatzmassnahmen schon zum Zeitpunkt, zu dem technische Eingriffe (Bauvorhaben etc.) auf Richt- oder Sachplanstufe festgesetzt werden, zusammen mit dem Projekt stufengerecht räumlich dargestellt werden. Landschaftsentwicklungskonzepte sind ebenfalls geeignete Instrumente, um gute Voraussetzungen für den frühzeitigen Ersatz zu schaffen.

56 Einzelfragen und Spezialfälle

Wenn die Gefahr besteht, dass durch projektbedingte Eingriffe Populationen bedrohter Arten erlöschen, müssen die Ersatzlebensräume ebenfalls bereits vor dem Eingriff zur Verfügung gestellt werden. Die Massnahmen sollen gewährleisten, dass diese ihre Funktion möglichst rasch erfüllen können.

Eine standortangepasste Lebensgemeinschaft kann gefördert werden, indem Pflanzenmaterial des zu ersetzenden Lebensraumes (Sodenverpflanzung, Heublumensaat, ausschlagfähiges Astwerk, Wurzelstöcke, Rhizome und Samen im Erdreich und in Gewässersedimenten) wieder verwendet wird. Dieses Material ist für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in vielen Fällen ein hervorra- Bahnhof Zürich Herdern: Im temporären Ausgender Baustoff, der durch käufliches Saat- oder Pflanzgut nicht weichlebensraum werden gemäss einer Vereinbarung während der Bauphase künstliche ersetzt werden kann. Die Verpflanzung ganzer Vegetationsteile hat Nisthilfen für Wildbienen bereitgestellt. Die den Vorteil, dass zugleich auch Kleintiere erhalten werden, welche Vereinbarung sieht nach 7 bis 10 Jahren eine sich in der obersten Erdschicht und im Bereich der Wurzeln und Erfolgskontrolle vor. Pflanzenhorste befinden. Dadurch können ganze Biozönosen über- Foto: Regula Müller, topos siedelt werden, die sich im Verlaufe von Jahrzehnten und Jahrhunderten entwickelt haben54.

4.5 Zeitlich befristete Überbrückungsmassnahmen

Um zu vermeiden, dass allein als Folge der zeitlich befristeten Bauphase Populationen gefährdeter oder stark gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten erlöschen, können vor Baubeginn auch temporäre Massnahmen notwendig sein. Sie ergänzen die Massnahmen nach Bauabschluss. Die temporären Massnahmen haben vor allem zum Ziel, die weitere Baustellenumgebung als Ausweichgebiet aufzu- Rekulti- Wander- Abbauwerten, Vegetationsteile mit gefährdeten Populationen zwischen- viert biotope richtung zulagern oder temporäre Ausweichlebensräume wie Wanderbiotope einzurichten. Wanderbiotop: Mit relativ geringem Aufwand können während des Kiesabbaus immer wieder neue Pionierstandorte geschaffen werden. Deren Standort «wandert» mit 4.6 Nicht wiederherstellbare Lebensräume fortschreitendem Abbau.

Beeinträchtigt ein Vorhaben Lebensräume, in denen vom Aussterben bedrohte Arten der Roten Listen vorkommen und die nach menschlichem Ermessen nicht künstlich geschaffen oder nur in sehr langen Zeiträumen wiederhergestellt werden können, ist angemessener Ersatz kaum möglich. Zu Lebensräumen dieser Art gehören beispielsweise alpine Lebensräume oberhalb der Waldgrenze, Quell- und Felsfluren, unterirdische Gewässer, autochthone Wälder mit alten Baumbeständen oder Hochmoore. Letztere sind allerdings in der Regel durch die HMV besonders geschützt. In diesen Fällen ist der Konflikt mit Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zu beheben, indem der Lebensraum erhalten bleibt. Die Entscheidbehörde hat bei der Interessenabwägung vor allem das übergeordnete Interesse an Arten zu berücksichtigen, für deren Erhaltung die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt.

4.7 Funktionsverluste (Zerschneidung) Eine Pistenplanierung macht deutlich, dass

Lebensräume im Hochgebirge kaum wiederhergestellt werden können: Obwohl (oder gerade weil?) die Planierung begrünt wurde, ist Wird die Funktion oder die Funktionsfähigkeit von Lebensräumen eine Wiederbesiedlung der Flächen mit den beeinträchtigt, erwächst daraus die Pflicht zum Ersatz. Dies gilt auch ursprünglichen Lebensgemeinschaften nicht dann, wenn der betroffene Lebensraum für sich allein betrachtet erfolgt. nicht besonders schutzwürdig ist. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, Foto: H. R. Müller wenn intensiv genutztes Landwirtschaftsland beansprucht wird, welches Teil eines Wildwechsels ist oder dessen Bedeutung zum Beispiel darin liegt, dass es unzerschnittener Teil eines offenen Le-

Einzelfragen und Spezialfälle 57

bensraumes darstellt, der spezifische Lebensraumbedürfnisse bestimmter Zugvogelarten abdeckt.

Sind Zerschneidungen bestehender Lebensräume aufgrund eines Projektes unumgänglich, sind die Auswirkungen mit gezielten Massnahmen zu minimieren:

– Wanderkorridore sollen so gut wie möglich wiederhergestellt werden; – Neu zu schaffende Lebensräume sind mit Lebensräumen gleichen Typs mindestens gleich intensiv zu vernetzen wie die zerstörten; – Vor allem bei Strassenprojekten kann es sinnvoll sein, Massnahmen ausserhalb des Einwirkungsraumes zu realisieren; – Sind die neuen Lebensräume stärker isoliert als die bisherigen, müssen sie umso grösser oder höherwertig sein; – In jedem Fall ist eine ausreichende Vernetzung sicherzustellen, welche die Wiederbesiedlung der neuen Lebensräume erleichtert. – Zur Wechselwirkung zwischen Fauna und Verkehrsnetzen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK ein Handbuch12 herausgegeben. In Hochmoore gehören zu den seltensten, älte- der diesbezüglichen aktuellen Fachliteratur finden sich aussersten und damit auch wertvollsten Biotopen dem eine entsprechende UVEK-Richtlinie58 und zahlreiche weiteder Schweiz. Sie können in überblickbaren re Grundlagen.48/26 Zeiträumen nicht wiederhergestellt werden und geniessen entsprechend besonderen Schutz. (Les Ponts-de-Martel, NE) Foto: ökonsult 4.8 Ersatz von Waldbiotopen

Werden durch Projekte schutzwürdige Waldbiotope im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG beeinträchtigt, richtet sich der Ersatz zunächst nach Art. 7 WaG. Diese Bestimmung schliesst sowohl den quantitativen wie explizit auch den qualitativen Rodungsersatz (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV)) ein. Sie deckt damit grundsätzlich auch Art. 18 Abs. 1ter NHG ab.

Verbleiben dennoch ökologische Verluste, die durch den Rodungsersatz nach WaG nicht kompensiert werden können, müssen sie durch zusätzliche Massnahmen aufgrund von Art. 18 Abs. 1ter NHG ausgeglichen werden. Ziel ist, die qualitative Gleichwertigkeit der Ersatzaufforstung zu erreichen. Es kann aber sein, dass das Vorhaben bzw. die Rodung Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt ausserhalb des Waldes hat.

In Ausnahmefällen kann aufgrund von Art. 7 Abs. 3 WaG auf den Realersatz durch Aufforstung zu Gunsten von Massnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes verzichtet werden. Solche Massnahmen gelten rechtlich als Rodungsersatz. Soweit die Massnahmen im Wald erfolgen, verbleiben die entsprechenden Flächen Wald im Sinne des Waldgesetzes, auch wenn sie nicht oder nur teilweise bestockt sind. Folgende Massnahmen sind im Sinne von Beispielen denkbar (aus Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Forstdirektion16):

Überdeckung Fuchswies bei Neuwilen (Kt. TG): Die A7 zerschneidet den ganzen Hügel- Innerhalb des Waldes: zug zwischen dem Thurtal und dem Bodensee. An denjenigen Stellen, wo die A7 zusammenhängende Waldgebiete quert, wurden – Schaffung und Erhaltung von wertvollen Lebensräumen, indem auf Vorschlag des Tiefbauamtes Grünbrücken bestehende Abbauflächen in ausgewählten Fällen nicht wiedererstellt. Derartige Ökobrücken vermindern aufgefüllt und nicht aufgeforstet werden; den Zerschneidungseffekt der Strasse. In der – Offenhaltung unbestockter Flächen, die eine besondere ökologiintensiv genutzten Landschaft stellen sie sche Funktion erfüllen; gleichzeitig wertvolle Lebensräume für geschützte oder seltene Arten dar. – Wiederherstellung alter Kastanien- und Nussbaumselven; Foto: Tiefbauamt des Kt. Thurgau – Schaffung oder Vergrösserung von Waldreservaten;

58 Einzelfragen und Spezialfälle

– Grosszügige Umwandlung standortsfremder Waldbestände in standortsheimische und ökologisch wertvolle Bestände, die den Kriterien des naturnahen Waldbaus (Ergänzung vom 25. November 1996 zum Kreisschreiben Nr. 7 der Eidg. Forstdirektion17) entsprechen; – Wiederherstellung von Auenwäldern und den entsprechenden Standortbedingungen sowie Revitalisierung von Waldgewässern; – Schaffung und Pflege stufiger Waldränder, wenn die Massnahme über das im Rahmen von Waldbau A-Projekten Erforderliche bzw. über das im Rahmen der Umsetzung des naturnahen Waldbaues Übliche hinausgeht. In der Regel sind Waldrandaufwertungen für den Flächenanteil anrechenbar, welcher eine Tiefe von zehn Metern überschreitet.

Ausserhalb des Waldes:

– Allgemeine Renaturierungsmassnahmen an Fliessgewässern und in Auengebieten; – Schaffung von Baumhecken, Baumgürteln oder Alleen, um die Wohlfahrtsfunktion aufzuwerten oder den Siedlungsbereich zu gliedern; – Schaffung ökologischer Verbundsystemen ausserhalb von Siedlungen (z.B. Feldgehölz, Baumhecke, Uferbestockung); – Erhaltung von Kulturlandschaftselementen.

Die genannten Biotope müssen eine langfristige Wirkung von mehreren Jahrzehnten erreichen und entsprechend mit geeigneten rechtlichen Massnahmen gesichert werden. Ausgenommen sind Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung, für die der Bund oder die Kantone bereits Beiträge ausrichten.

4.9 Gesetzliche Pflicht zur Verbesserung be- Alteichen-Bestand im Perimeter eines Kiesabbaugebietes: Die flächengleiche Ersatzsonderer Lebensräume aufforstung für einen gerodeten Eichen-Altbestand kann ökologisch nicht gleichwertig sein, da alte Eichen ökologisch besonders Für die Ufervegetation (Art. 21 Abs. 2 NHG) und für die vom Bundes- wertvoll sind und die Wiederherstellung bis rat bezeichneten Lebensräume von nationaler Bedeutung (Flach- zu mehreren Jahrhunderten dauert. Oft sind moore, Hochmoore, Auen) gelten gegenüber den Bestimmungen auch die Standortvoraussetzungen für die Ersatzaufforstung schlechter als für den urvon Art. 18 Abs. 1ter NHG weitergehende Anforderungen. Diese sprünglichen Lebensraum. Nach erfolgtem umfassen: Abbau eines Kiesvorkommens bis auf die darunter liegende Lehmschicht ist es kaum mehr – Die Pflicht, innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten möglich, einen Eichenbestand auf dem veränder betreffenden Verordnung Schutz-, Unterhalts- und gegebe- derten Untergrund aufwachsen zu lassen. Foto: Andreas Stalder nenfalls Regenerationsmassnahmen zu ergreifen, um die Objekte ungeschmälert zu erhalten (Art. 4 und 5 AuenV, FMV, HMV). Massnahmen, welche bei der Ausscheidung, beim Schutz und beim Unterhalt von Biotopen von nationaler Bedeutung durch die Kantone obligatorisch sind, können nicht Gegenstand von Ersatzmassnahmen sein.

– Die Pflicht, bestehende Beeinträchtigungen an den Objekten im jeweils möglichen Umfang zu beseitigen, falls sich die Gelegenheit dazu bietet (Art. 8 AuenV, FMV, HMV). Vorhaben im Umfeld dieser Biotope stellen in der Regel eine Gelegenheit für solche Aufwertungen dar. Die Entscheidbehörde verfügt in diesen Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum, was die Anwendung und die Bestimmung des Umfanges betrifft. Sie hat dabei mit der kantonalen Fachstelle zusammenzuarbeiten, welche für den verordnungskonformen Schutz, den Unterhalt und die Aufwertung der Biotope von nationaler Bedeutung verantwortlich ist.

– Die Pflicht, Ufervegetation anzulegen oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen zu schaffen, soweit es die

Einzelfragen und Spezialfälle 59

Verhältnisse erlauben (Art. 21 Abs. 2 NHG). Wo noch keine solchen Voraussetzungen bestanden haben, kann das Schaffen von Ufervegetation als Ersatzmassnahme angerechnet werden, sofern die Anforderungen an den Raumbedarf für Fliessgewässer und die langfristige Sicherung der Massnahme erfüllt werden.

Selbstverständlich können Eingriffe in Biotope von nationaler Bedeutung nur in Ausnahmefällen und mit den vom NHG und von den entsprechenden Biotopverordnungen formulierten Rahmenbedingungen gestattet werden. So sind beispielsweise technische Eingriffe in Flach- und Hochmoore von nationaler Bedeutung ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn sie für die Aufrechterhaltung der traditionellen Bewirtschaftung erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme zugelassen, weil die Erhaltung der biotopspezifischen Artenvielfalt oft von dieser Bewirtschaftungsform abhängig ist (Streueschnitt). Zudem darf der Eingriff den Schutzzielen nicht zuwiderlaufen, das Biotop also (über das eigentliche Werk hinaus) weder zerstören noch nachteilig beeinflussen (Art. 5 Abs. 1b HMV und Art. 5 Abs. 2b FMV). Auch ist mit diesen Eingriffen die Pflicht zu Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG verbunden.

Gelegenheiten für Aufwertungsmassnahmen Die öffentliche Hand ist nur im Falle von «günstigen Gelegenheiten» verpflichtet, Biotope von nationaler Bedeutung durch aktive Massnahmen aufzuwerten. Diese «günstigen Gelegenheiten» bieten sich im Rahmen öffentlicher Naturschutzprogramme oder -projekte, raumplanerischer Massnahmen oder anderer öffentlicher Werke wie etwa Trinkwasserfassungen und -schutzzonen, aber manchmal auch im Zuge der Erarbeitung von Ersatzmassnahmen für öffentliche Werke. Aufwertungsmassnahmen, wie beispielsweise die Schaffung neuer, d.h. zusätzlicher ökologischer Werte oder die Vergrösserung des Perimeters, dürfen deshalb in solchen Fällen als Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für ein Vorhaben angerechnet werden. Eine allgemeingültige Abgrenzung zu den Schutz- und Regenerationsmassnahmen nach Art. 4 und 5 der jeweiligen Verordnung ist allerdings schwierig und erfordert eine Betrachtung jedes Einzelfalles.

Eine Ersatzmassnahme im Perimeter eines inventarisierten Lebensraumes von nationaler Bedeutung, die diesen qualitativ aufwertet, kann zwar sinnvoll sein. Sie eignet sich im übrigen besonders gut für die Planung und Umsetzung im Rahmen eines «Massnahmenpools» (vgl. Kap. 5.2). Die Aufwertung nationaler Lebensräume durch Gesuchsteller, die aufgrund des Verursacherprinzips für Ersatzmassnahmen zu sorgen haben, darf aber nicht dazu führen, dass der Vollzug des Schutzes, des Unterhalts und der Aufwertung der Biotope von nationaler Bedeutung durch die Behörden in Frage gestellt wird. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel des Natur- und Landschaftsschutzes auf kantonaler Ebene entsprechend gekürzt werden, und dass sich die öffentliche Hand damit von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufwertung von Lebensräumen von nationaler Bedeutung entbindet.

Es ist auch denkbar, einen Lebensraum von nationaler Bedeutung zu vergrössern. Dies führt allerdings nicht automatisch zu einer Erweiterung seines rechtsverbindlich festgelegten Perimeters. Eine Veränderung des Perimeters kann nur im Rahmen einer formellen Revision des Inventars als Teil der entsprechenden Biotopverordnung erfolgen. Es wäre jedoch möglich, dass ein Kanton beim Bundesrat die Änderung des betreffenden Inventars beantragt, sobald die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Für die Beurteilung sind dabei die Kriterien der für die Inventarerstellung angewandten Inventarisierungsmethode anzuwenden.

60 Einzelfragen und Spezialfälle

Aue Moesa; Verbesserung eines Biotops von nationaler Bedeu- der Nationalstrasse an Wald und Ufervegetation erfolgten. Die tung: Seit vielen Jahren senkte sich die Sohle des Flusses Moesa Aufwertung und Vergrösserung der Aue gilt als Massnahme kontinuierlich. Dies gefährdete bestehende Verbauungen und gemäss Art. 8 AuenV. Sie ist umfassender als die obligatoriangrenzende Objekte, u.a. die Nationalstrasse. Um diesen schen Schutz- und Pflegemassnahmen, zu denen der Kanton Prozess zu stoppen, wurden die Querschwellen durch eine gemäss Art. 5 AuenV verpflichtet ist. Aufweitung des Flussbettes ersetzt. Dieses Vorhaben wertet den Auenlebensraum erheblich auf. Gleichzeitig dient es als Foto: Kantonales Tiefbauamt Graubünden Ersatzmassnahme für Beeinträchtigungen, die durch den Bau

Einzelfragen und Spezialfälle 61

5 Neue Lösungsansätze

Die Suche nach geeigneten Ersatzmassnahmen, die Flächensicherung, die Detailplanung und die Regelung des Unterhalts der Ersatzflächen verschlingen erfahrungsgemäss einen grossen Teil der Kosten, die für Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ausgegeben werden. Oft kann deshalb nur ein kleiner Teil der Mittel in die eigentliche Massnahme investiert werden. Um dieses Missverhältnis zu korrigieren, können neue Lösungsansätze geprüft werden, welche die Realisierung von Ersatzmassnahmen erleichtern und einen effizienten Einsatz der Mittel erlauben sollen. Die in der Folge skizzierten Möglichkeiten sind somit anstelle herkömmlicher Ersatzmassnahmen oder auch als Kombination verschiedener Ersatzleistungen oder -formen zu prüfen.

Poollösungen zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Ansatz eher ökologie- und ökonomiebezogen als projektbezogen ist. Unter Umständen lassen sich deshalb verschiedene Poollösungen miteinander sowie mit weiteren Instrumenten wie z.B. Sponsoring, ökologischer Ausgleich, herkömmliche Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen kombinieren. Dieser konzeptionelle Ansatz ermöglicht es, Pools im Rahmen einer Richt- oder Sachplanung rechtzeitig zu bestimmen und die entsprechenden Vorbereitungsmassnahmen frühzeitig zu koordinieren. Bis auf die Fondslösung (Abschnitt 5.3) ergeben sich keine Probleme in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit mit Art. 18 Abs. 1 NHG. Allenfalls sind Fragen in Zusammenhang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu beachten (siehe Kapitel 4.3.3).

5.1 Flächenpool

Das grösste Hindernis für die Planung, Anordnung und Umsetzung von Ersatzmassnahmen ist oft das Fehlen geeigneter Flächen oder zumindest der grosse zeitliche und administrative Aufwand für deren Beschaffung. Sie sind oft Anlass dafür, dass ein Projekt in zeitlicher Hinsicht zu scheitern droht. Poollösungen können hier Abhilfe schaffen: Bei geeigneter Gelegenheit erwirbt die öffentliche Hand aus naturschützerischer Sicht möglichst günstig gelegene Parzellen, beispielsweise in Zusammenhang mit andern Vorhaben, mit dem Freiwerden einer Pacht auf einem Staatsbetrieb, mit Landabtausch oder der Aufgabe von Betrieben. Diese Parzellen müssen nicht zwingend direkt für Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen, sondern können auch als Realersatz, d.h. zum Abtausch mit besser geeigneten Flächen, dienen.

Beschaffung und Sicherung Mit Flächenpools schafft und sichert sich die öffentliche Hand einen «Vorrat» an Flächen unabhängig von konkreten Vorhaben, welche einen Eingriff zur Folge haben könnten. Möglichkeiten, geeignete Flächen für Naturschutzmassnahmen freihändig zu erwerben bzw. abzutauschen, bestehen für die Kantone oft auch im Rahmen von Landumlegungsverfahren oder anderen öffentlichen Vorhaben. Der voraussichtliche Bedarf an Flächen lässt sich annäherungsweise anhand der Bauvorhaben abschätzen, die im kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Die rechtliche Sicherung sollte ausser dem Kauf zumindest raumplanerisch in Nutzungsplänen erfolgen. Die Ausgestaltung der konkreten naturschützerischen Leistung kann dabei noch skizzenhaft bleiben. Die damit eröffneten Möglichkeiten sollen sich aber doch in einen sinnvollen räumlichen und ökologischen Gesamtzusammenhang einfügen, beispielsweise aufgrund der Zielformulierung eines Landschaftsentwicklungskonzeptes.

62 Neue Lösungsansätze

Abwicklung Ersatzpflichtige erwerben die notwendigen Flächen oder Rechte (Baurecht, Dienstbarkeiten) aus dem Pool der vorsorglich bereits gesicherten Flächen. Sie sind damit der oft mühsamen Suche nach ökologisch sinnvollen Ersatzflächen und ihrer Sicherung enthoben und können sich auf die Detailprojektierung und Realisierung der konkreten Massnahme konzentrieren.

Vorgehen

Was? Wer?

1 Bestimmung ökologischer Vorrangflächen Öffentliche Hand

im Rahmen eines räumlichen Gesamt- (kantonale konzepts. Fachstelle) Grundlagen: Naturschutz- oder Landschaftsentwicklungskonzepte, Nutzungs- oder Richtpläne.

2 Vorsorglicher Erwerb oder anderweitige Öffentliche Hand

Sicherung «auf Vorrat» unabhängig von einem konkreten Vorhaben (z.B. Güterzusammenlegung, Baulandumlegung, freihändiger Landerwerb für ein öffentliches Werk).

3 Erwerb eines Teils dieser Fläche oder der Ersatzpflichtiger

entsprechenden Rechte unter Vergütung eines entsprechenden Anteils der Vorleistungen und Managementkosten, welche durch die öffentliche Hand erbracht wurden.

4 Detailprojektierung und Ausführung der Ersatzpflichtiger

konkreten (physischen) Massnahme, Regelung des Unterhalts (vgl. Kapitel 7)

Schritt 2 kann allenfalls ausgelassen werden. In diesem Fall erbringt die öffentliche Hand nur die planerische Vorleistung und sorgt für die Sicherung.

Rahmenbedingungen – Anspruch: Es besteht kein Anspruch auf Poolflächen. Das Fehlen solcher Flächen entbindet nicht von der Pflicht zu Wiederherstellung oder Ersatz.

– Wahrung des räumlichen und funktionellen Zusammenhangs: Es ist abzuklären, wie weit eine Lockerung des räumlichen und allenfalls funktionalen Zusammenhangs mit dem auslösenden Projekt nötig, möglich, ökologisch sinnvoll und verantwortbar ist.

– Trägerschaft und Verantwortlichkeit: Verantwortlich für die Realisierung der Massnahme bleibt der Ersatzpflichtige.

– Darstellungsgenauigkeit: Poolflächen müssen im Rahmen eines Gesamtkonzepts parzellenscharf bezeichnet werden.

– Sicherung: Die Flächen werden grundeigentümerverbindlich gesichert; z.B. in kantonalen oder kommunalen Nutzungsplänen oder im Grundbuch.

– Zugang: Durch Einbezug aller Verwaltungsebenen (Fachstellen und Entscheidbehörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes) soll der Pool möglichst vielen potenziellen Projektträgern offen stehen. Inhaltlich sollen nicht nur Naturschutzfach-

Neue Lösungsansätze 63

stellen, sondern auch die Raumplanung und die für die Projektebene zuständigen Entscheidbehörden einbezogen werden.

– Auswahl und Abgrenzung: Aufgrund eines räumlichen Gesamtkonzeptes sollen sich im Pool Flächen befinden, die ein reelles ökologisches Defizit und ein hohes ökologisches Entwicklungspotenzial aufweisen.

– Partizipation: Im Planungsgebiet ist ein vorbereitender Kommunikationsprozess in Gang zu setzen, welcher Grundeigentümer, Interessenvertreter und andere Betroffene einbezieht. Flächenpool Mittlere Havel (D): Ausschlaggebend für die Schaffung dieses Flächen- – Stellenwert: Der Abgrenzung des Flächenpools als Instrument pools zwischen Brandenburg und Potsdam zur Umsetzung projektbedingter Ersatzmassnahmen nach dem von rund 50 Quadratkilometer waren der Verursacherprinzip gegenüber Massnahmen, Projekten oder Bau eines Schifffahrtsweges (Flächenbedarf

10 Quadratkilometer) sowie weitere grosse Programmen des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen des

Bahn-, Strassen- und Gewerbeprojekte von normalen Gesetzesvollzuges muss grosse Beachtung geschenkt kommunalem, regionalem, Landes- oder werden. Dadurch wird die Gefahr der Aushöhlung des Gesetzes- Bundesinteresse (Flächenbedarf 10 Qua- auftrages, z.B. durch Kürzung der ordentlichen Mittel, vermiedratkilometer). Geplant ist, dass die regio- den (analog dem in Kapitel 4.9 erörterten Problem). nale Planungskommission einen umfassenden Moderations- und Beteiligungsprozess mit Öffentlichkeitsarbeit startet und die in- Vorteile aus Sicht des Vollzugs: teressierten Kreise einbezieht. Eine kosten- – Flächenpools bieten die Chance, dass grossräumige Ersatzlebensdeckend arbeitende Flächenagentur ist als räume geschaffen werden und dabei sowohl für Ökologie als Trägerschaft des Poolmanagements (Erwerb, Dienstbarkeiten) vorgesehen. auch Management vorteilhaft sind.

Entwicklung eines gemeinsamen Flächen- – Ersatzmassnahmen werden besser eingebunden und sind wirksapools der Stadtgemeinden Damme, Diep- mer: Dank einem ökologiebezogenen statt einem projektbezoholz, Lohne und Vechta (D): Weitgehend genen Ansatz werden die Standorte aufgrund landschaftsökounabhängig von den Gemeindegrenzen logischer und -planerischer Kriterien bestimmt statt wie bis wird in diesen Stadtgemeinden Niederanhin primär aufgrund der Flächenverfügbarkeit. sachsens ein gemeinsamer Flächenpool aufgebaut, mit einem Bedarf von 300 bis 500 Hektaren. Aus einem Suchraum von rund – Ersatzmassnahmen aus verschiedenen Projekten lassen sich sinn- 3500 Hektaren werden fünf geeignete Räu- voll kombinieren. me ausgewählt. Der Beschluss für das Projekt inkl. Finanzen wurde bereits gefasst, – Ersatzmassnahmen lassen sich vor dem auslösenden technischen eine gemeinsame Flächenverwaltung wird installiert. Eingriff realisieren, was für die Natur wie auch für den Gesuchsteller vorteilhafte Zeitgewinne erlaubt.

– Flächenpools verbessern die Akzeptanz von Massnahmen: Die Massnahmen werden im Rahmen von Landschaftsentwicklungskonzepten oder von Richt- bzw. Nutzungsplanungen unter Mitwirkung der Bevölkerung erarbeitet. Sie erlauben Synergiegewinne, zum Beispiel mit dem ökologischen Ausgleich in der Landwirtschaft oder mit Gewässerschutz- oder Wasserbauvorhaben, und können durch Sponsoring ergänzt werden.

Vorteile aus Sicht des Projektverfassers: – Der Erwerb von Ersatzflächen in grösserem Umfang (grössere Parzellen, auslaufende Landwirtschaftsbetriebe) ist vorteilhaft. Auf die allfällige Abparzellierung für die oft kleinflächigen Ersatzmassnahmen kann verzichtet werden. Auch der Aufwand für die Detailplanung und für die rechtliche Sicherung der Massnahme kann auf mehrere Massnahmenträger verteilt werden.

– Es ergibt sich ein erheblicher Zeitgewinn, weil die Flächen sofort verfügbar sind, Planungsleerläufe vermieden und die Verfahren beschleunigt werden.

Nachteile – Es mangelt häufig an geeigneten grossen Flächen, zudem fehlt es an umsetzbaren Gesamtplanungen oder -konzepten.

– Die Bemessung bzw. Umrechnung der Ersatzleistung bietet Schwierigkeiten, aber auch viel Ermessensspielraum.

64 Neue Lösungsansätze

5.2 Massnahmenpool

In vielen Regionen bestehen umsetzungsreife Revitalisierungs- oder andere Naturschutzprojekte, die aus Mangel an finanziellen Mitteln noch nicht realisiert werden konnten. Anstelle einer eigenen Ersatzleistung übernimmt der Ersatzpflichtige ein solches «fertiges» Projekt zur Realisierung oder beteiligt sich finanziell an dessen Konkretisierung41. Durch Beteiligung mehrerer Ersatzpflichtiger können auch grössere Projekte realisiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Naturschutzprojekte vorliegen. Sie müssen in konzeptioneller wie auch administrativer Hinsicht durch die Verwaltung Massnahmenpool Essen (D): Der Massnah- oder eine andere geeignete Institution (z.B. Pro Natura, Schwellen- menpool in Essen umfasst zwischen 1992 korporation) bis zur Ausführungsreife vorbereitet sein. In der Regel und 2001 rund 80 Hektaren. Die Verwaltung erfolgt durch das Grünflächenamt, die Refiist hier auch die Frage der Flächenbeschaffung bereits gelöst. nanzierung nach dem Verursacherprinzip. Nicht nur die Flächensicherung, sondern Vorgehen möglichst auch die Massnahmen werden vorgängig der zu erwartenden Eingriffe rea- Was? Wer? lisiert.

1 Bestimmung von ökologischen Vorrang- Öffentliche Hand

flächen im Rahmen eines räumlichen (kantonale Gesamtkonzepts. Fachstelle) Grundlagen: Naturschutz- oder Landschaftsentwicklungskonzepte, Nutzungs- oder Richtpläne.

2 Vorsorglicher Erwerb oder anderweitige Öffentliche Hand

Sicherung «auf Vorrat», unabhängig von einem konkreten Vorhaben (z.B. Güterzusammenlegung, Baulandumlegung, freihändiger Landerwerb für ein öffentliches Werk).

3 Direktes Ableiten von Einzelmassnahmen Öffentliche Hand

oder Projekten aus kommunalen oder regionalen Konzepten. Bearbeitung bis zur Ausführungsreife.

4 Erwerb eines Teils dieser Fläche oder der Ersatzpflichtiger

entsprechenden Rechte unter Vergütung eines entsprechenden Anteils der Vorleistungen und Managementkosten, welche die öffentliche Hand erbracht hat.

5 Übernahme der Realisierung einer oder Ersatzpflichtiger

mehrerer Massnahmen – oder finanzielle Beteiligung – anstelle einer eigenen Ersatzleistung; Erstattung eines entsprechenden Anteils der Kosten, die für Planung und Management durch die Fachstelle erbracht wurden; Regelung des Unterhalts (vgl. Kapitel 7).

Schritt 4 kann im Sinne einer Variante ausgelassen werden. Dies bedeutet, dass sich der Ersatzpflichtige nicht am Erwerb der Fläche oder der entsprechenden Rechte beteiligt, sondern ausschliesslich an der Realisierung der Massnahme (Schritt 5). Die Fläche verbleibt damit im Besitz der bisherigen Eigentümer.

Rahmenbedingungen Es gelten dieselben Rahmenbedingungen wie beim Flächenpool, mit der Ausnahme, dass die Ersatzpflichtigen nicht zwingend für die Ausführung des Ersatzes verantwortlich sind. Weitere Rahmenbedingungen:

Neue Lösungsansätze 65

Massnahmenpool Umfahrung Strada (Kt. GR): Dank eines (Kiesabbau) boten die Gelegenheit, die Revitalisierung als ge- Massnahmenpools konnte ein Auengebiet umfassend und meinsame Ersatzmassnahme für verschiedene Eingriffe zu vergrossflächig revitalisiert werden. Dieses Projekt war vom Kan- wirklichen. ton seit langem geplant, jedoch fehlte das Geld zur Realisierung. Der Bau der Umfahrungsstrasse und weitere Vorhaben Fotos: Tiefbauamt des Kt. Graubünden

66 Neue Lösungsansätze

– Konkretisierungsgrad: Die Massnahme ist eindeutig bestimmt und den Ersatzpflichtigen bekannt. Die Projekte sind durch die Verwaltung oder eine andere geeignete Institution geplant und ausführungsreif vorbereitet worden.

– Darstellungsgenauigkeit: Die Massnahmen müssen aufgrund eines Gesamtkonzepts parzellen- oder objektscharf dargestellt werden.

– Trägerschaft und Verantwortlichkeit: Die Ausführung der Ersatzmassnahme erfolgt in der Regel durch die öffentliche Hand oder wird zumindest durch sie veranlasst.

Vorteile Der Massnahmenpool bietet ausser den beim Flächenpool genannten Aspekten zusätzlich folgende Vorteile:

– Gesuchsteller ohne Erfahrung in Naturschutzfragen werden der Pflicht enthoben, Fachleute für die Planung von Massnahmen zu suchen.

– Es besteht die Chance, die konkreten Massnahmen in ein inhaltliches Gesamtkonzept mit klaren Zielsetzungen und Schwerpunk- Pfynwald (Kt. VS): Mit den Bauprojekten für ten einzugliedern (Beispiel Landschaftsentwicklungskonzept). die Autobahn A9, die Kantonsstrasse T9 und Bahn 2000 werden die Verkehrsachsen zwischen Salgesch und Leuk vollständig neu or- – Die konkreten Massnahmen können durch die Fachstellen vorbe- ganisiert. Die SBB-Linie wird zweispurig in reitet und bei Bedarf durch geeignete Institutionen ausgeführt einen Tunnel, die Kantonsstrasse rechtsufrig werden. auf die frei werdende SBB-Planie verlegt. Im Rahmen dieser Bauvorhaben wurde ein projektübergreifendes Konzept mit mehreren Nachteile Massnahmen zum Schutz des BLN-Objekts – Gleiche Nachteile wie beim Flächenpool; zusätzlich: Pfynwald-Illgraben erstellt. Für die Autobahn sind fünf Massnahmen vorgesehen, die eine – Die Identifikation der Ersatzpflichtigen mit den Zielen des Wie- Verbreiterung des Flusslaufes des Rotten anderherstellungs- und Ersatzgedankens ist geringer, da sie von der streben. Zwei Massnahmen für die Kantonsstrasse beinhalten die Anlage eines Auenwal- Planung und Ausführung der Ersatzmassnahme weitgehend entdes, eines Feuchtgrabens und die Renaturiebunden sind. rung eines Wasserlaufs. Zudem ist geplant, eine geschützte Landwirtschaftszone zu – Massnahmenpools gestalten sich insoweit schwerfälliger, als das schaffen, einen Weiher zu erweitern und im Projekt vorgegeben und u.U. nicht dem erforderlichen Umfang Pfynwald Lenkungsmassnahmen für Freizeitder Ersatzpflicht entspricht. aktivitäten sowie Unterhaltsmassnahmen zu ergreifen. Diese letzteren Massnahmen übersteigen den angemessenen Ersatz, welcher – Der Massnahmenpool erfordert eine finanzielle, planerische und für die auslösenden Projekte notwendig ist. oft auch bauliche Vorleistung der öffentlichen Hand oder einer Sie müssen daher durch andere Instanzen veranderen Institution, was budgetmässige Probleme und zeitliche wirklicht werden. Die Gesamtkosten für die Verzögerungen zur Folge haben kann. Die erfolgreiche Umset- sieben Massnahmen der Strassenprojekte betragen rund 19 Mio. Franken. zung steht und fällt mit dem persönlichen Engagement und Foto: Andreas Stalder Geschick der beteiligten Akteure, insbesondere in den Fachstellen.

Handlungsbedarf für die Kantone – Gemeinden, Regionen und Planungsverbände sollen von den Kantonen dazu angehalten werden, Landschaftsentwicklungskonzepte zu planen.

– Die Kantone sorgen auch dafür, dass Ersatzmassnahmen stufengerecht in den Instrumenten der Raumplanung berücksichtigt werden.

Neue Lösungsansätze 67

5.3 Ersatzmassnahmenfonds

Der Lösungsansatz des Ersatzmassnahmenfonds sieht vor, dass die Ersatzpflichtigen Geldbeträge in einen Fonds einzahlen, anstatt konkrete Ersatzmassnahmen zu realisieren. Von diesem Zeitpunkt an steht das Geld der Behörde für sinnvolle Naturschutzmassnahmen zur Verfügung. Im Gegensatz zum Massnahmenpool ist hier der konkrete Verwendungszweck des Betrags zum Zeitpunkt der Einzahlung noch offen. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Behörde oder durch geeignete Dritte, denen diese Aufgabe übertragen werden kann.

Die Fondslösung stellt die weitestgehende Abkopplung der Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG von dem Ersatz auslösenden Eingriff dar. Der Geldwert wird dabei z.B. an der – hypothetischen – Wiederherstellung der beeinträchtigten Lebensräume gemessen (vgl. monetäre Ansätze in Kap. 3.1.5.1). Deren Kosten können wohl nur auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden.

Die Finanzierung von Projekten der öffentlichen Hand durch private Gesuchsteller darf nicht dazu führen, dass die öffentlichen Mittel Finanzierungsfonds für Ökostrom: Eine Fonds- des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechend gekürzt werden. lösung mit dem Charakter eines zweckge- Ebenso muss der Fonds für konkrete Projekte eingesetzt werden; bundenen Finanzierungsfonds existiert neu- Verwaltungsaufgaben oder allgemeine Konzepte oder Studien dürerdings im Bereich der Ökostromzertifizierung nach dem Label «Naturemade Star». fen damit nicht finanziert werden. Es ist eine sorgfältige und effizi- Dabei wird pro Kilowattstunde produzierter ente Verwaltung des Fonds erforderlich, um zu vermeiden, dass zu und verkaufter zertifizierter Energie ein be- viele Mittel für Planungen und zu wenig für die Umsetzung im Feld stimmter Betrag eingesetzt, um Investitionen verwendet werden. in Umweltmassnahmen zu tätigen, welche über die grundlegenden Anforderungen der Zeritifizierung hinausgehen. Betrieben wird Beurteilung das Label «Naturemade Star» vom Verein für Die Rechtmässigkeit einer entsprechenden Fondslösung erscheint umweltgerechte Energie (VUE). Dieses An- aufgrund der aktuellen Rechtslage zweifelhaft, fordert doch Art. 18 wendungsbeispiel liegt allerdings ausserhalb Abs. 1ter NHG konkrete Massnahmen. Zudem kann die Realisierung des engeren Anwendungsfeldes von Art. 18 von Massnahmen, die aus dem Fonds finanziert werden, auf Schwie- Abs. 1ter NHG und ist damit aus rechtlicher Sicht auch unproblematisch. rigkeiten stossen; beispielsweise indem sich das projekttypspezifische Enteignungsrecht wie etwa bei Nationalstrassen oder bei Projekten nach Eisenbahnrecht nicht auf einen Dritten als Träger der Massnahme übertragen lässt. Im Sinne einer Analogie ist auch auf die Rechtsprechung zu Art. 8 WaG hinzuweisen. Danach darf nur in sehr restriktiver Weise in den von Art. 7 WaG abschliessend genannten Ausnahmefällen auf Realersatz verzichtet und eine Ersatzabgabe geleistet werden. Die Lösung «Ersatzabgabe» ist auch aus der Sicht des Naturschutzes nicht zu begrüssen. Sie schmälert das Bewusstsein dafür, dass Natur und Landschaft eine begrenzte Ressource, ein öffentliches Gut und einen ethischen Wert (Wert einer Tier- oder Pflanzenart, Eigenwert der Landschaft) darstellen, dessen Beeinträchtigung nicht einfach abgegolten werden kann. Es

entsteht keine gedankliche Verbindung von Vorhaben, Eingriff und dessen Auswirkungen mehr, so dass sich damit auch kein Verantwortungsbewusstsein für die Notwendigkeit einer Massnahme und für deren konkrete Ausgestaltung entwickeln kann. Allerdings kann die Fondslösung in schwierigen Fällen die Lösungsfindung erleichtern.

68 Neue Lösungsansätze

Schematischer Vergleich der drei Lösungsansätze Flächenpool Projekt 1 Teilflä (Eigentümer Staat)

Projekt 2 Teilfläche F2 Pool (Parzelle aus Landumlegung) Projekt 3

Teilfläche F3 (Fläche mit Projekt 4 Dienstbarkeiten)

Zuerst wird die Flä aquiriert, dann wird die Ausfü äche von einem Ersatzpflichtigen zur Ausführung und Finanzierung übernommen.

Massnahmenpool Projekt 1

Massnahme 1 Pool (Idee 1) Projekt 2

Projekt 3 Massnahme 2 (Idee 2)

Der Lötschenbach in Ostermundigen/BE wur- Projekt 4 de im Dorfbereich ausgedolt und revitalisiert. Es handelte sich ursprünglich um ein Projekt der Gemeinde, ein Teil der Kosten wurde durch Subventionen von Bund und Kanton finanziert. Ein weiterer Teil wurde durch einen Fonds übernommen, welcher durch die Zuerst werden geplante oder bereits ausgeführte Massnahmen durch eine Trägerschaft eines Deponievorhabens in der mit dieser Aufgabe betraute Institution in einem Pool gesammelt. In einem Region geäuffnet wurde. Beim Bau der Depozweiten Schritt wird/werden geeignete Massnahmen durch einen Ersatz- nie waren Fliessgewässerlebensräume zerstört worden. Vor Ort konnten bis zur Erteipflichtigen realisiert und/oder bezahlt. lung der Bewilligung aus technischen und naturräumlichen Gründen keine Ersatzmass- Ersatzmassnahmenfonds nahmen erbracht werden. Mit der Ausdolung des Lötschenbaches konnte in der gleichen Gegend mit dem gleichen Biotoptyp Ersatz Projekt 1 vorgenommen werden. Das Beispiel weist Aspekte des Ersatzmassnahmenfonds auf, kann aber auch als Anwendung des Massnahmenpools im Überschnitt verschiedener Projektträger und verschiedener rechtlicher Grundlagen betrachtet werden. Projekt 2 Foto: Markus Thommen

Projekt 3

Der Ersatzpflichtige bezahlt anstelle einer konkreten Massnahme einen äteren Zeitpunkt irgendwelche Massnahmen finanziert werden können.

Neue Lösungsansätze 69

6 Sicherung der Massnahmen

6.1 Allgemeines

Damit die gesetzliche Pflicht zu Wiederherstellung und Ersatz erfüllt werden kann, müssen die Flächen und ihr fachgerechter Unterhalt rechtlich ausreichend gesichert werden. Der Zeitpunkt der Flächensicherung kann dabei ein Problem bieten. Verständlicherweise ist ein Bauherr nicht daran interessiert, Ersatzmassnahmen rechtsverbindlich zu sichern, bevor ein rechtskräftiger Entscheid über das eigentliche Vorhaben vorliegt. Andererseits kann die Erfüllung der gesetzlichen Ersatzpflicht – und damit auch das auslösende Projekt – nicht beurteilt werden, solange die Realisierbarkeit der Massnahmen nicht nachgewiesen ist. Um zu beurteilen, ob eine Ersatzmassnahme angemessen ist, müssen zudem die Kosten bekannt sein, welche für deren Realisierung und den zukünftigen Unterhalt zu erwarten sind (vgl. Checkliste in Anhang 5). Diese Kosten können erst abgeschätzt werden, wenn mit allenfalls betroffenen Grundeigentümern, soweit diese nicht mit dem Bauherrn identisch sind, Einigkeit besteht. Es empfiehlt sich deshalb, stufenweise vorzugehen. Die Gefahr, dass eine Ersatzfläche zweckentfremdet wird, spielt nicht nur bei der Wahl der Sicherungsmassnahmen, sondern auch

6.1.1 Notwendige Sicherungsmassnahmen vor der massbei der Wahl des Lebensraumtypes und seiner

Gestaltung eine wichtige Rolle. Die Wahr- geblichen Bewilligung scheinlichkeit, dass dieses Fliessgewässer mit seinem extensiv genutzten Uferbereich spä- Der Entscheid der zuständigen Behörde über das Vorhaben muss die ter beeinträchtigt würde, ist aufgrund der rechtsverbindliche Sicherung der Wiederherstellungs- oder Ersatz- Anordnung zwischen Flurweg und Gewässer massnahmen (vgl. nachfolgende Kapitel) ausdrücklich einschliessen recht gering. Foto: Andreas Stalder bzw. vorbehalten. Bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung muss deshalb den betroffenen Grundeigentümern bekannt sein, welche Einschränkungen sie durch die Realisierung der Ersatzmassnahme in Kauf nehmen müssen und welche Entschädigung sie dafür erwarten können. Dem Gesuchsdossier ist in der Regel das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer für die Realisierung der Massnahmen und für die vorgesehene Form der rechtlichen Sicherung (vgl. Kap. 6.2 ff) beizulegen. Das Einverständnis muss sich sowohl auf die Realisierung als auch auf die spätere Duldung der Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahme beziehen.

Wird eine Fläche dadurch für den Ersatz gesichert, dass sie in den Land- bzw. Rechtserwerbsplan eingetragen wird, ermöglicht dies eine Enteignung, sofern dafür eine explizite Rechtsgrundlage, ein so genannter «Enteignungstitel», vorliegt. Bei Vorhaben des Bundes kann sich dieser auf Art. 4 Enteignungsgesetz (EntG), auf eine entsprechende kantonale Rechtsgrundlage oder auf eine Bestimmung in einem Spezialgesetz wie beispielsweise dem Nationalstrassengesetz (NSG) stützen. Eine geeignete Rechtsgrundlage bietet auch das NHG in Art. 18c Abs. 4, sofern für den betroffenen Lebensraum konkrete, d.h. umsetzbare Schutzziele existieren. Dazu ist nicht zwingend ein formeller Schutz oder eine Inventargrundlage erforderlich. Schutzbedarf und -ziele können sich auch aus den Projektgrundlagen wie etwa dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ergeben15. Da die Enteignung meist Akzeptanzprobleme schafft, ist die Beschaffung der Ersatzfläche durch Enteignung oft nur in Fällen sinnvoll, in denen der neue Lebensraum keinen Unterhalt braucht oder wenn der Unterhalt durch einen Dritten geleistet wird.

6.1.2 Notwendige Sicherungsmassnahmen nach der massgeblichen Bewilligung

Mit der massgeblichen Bewilligung für das Vorhaben wird entschieden, welche Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG realisiert wer-

70 Neue Lösungsansätze

den müssen. Die baulichen Massnahmen für diese Ersatzlebensräume sind damit in der Regel gesichert und ihre Umsetzung kann im Rahmen der Bauabnahme kontrolliert werden (siehe Kapitel 8). Mit Ersatzlebensräumen sind aber zumeist auch länger dauernde oder gar zeitlich unbestimmte Nutzungseinschränkungen verbunden, welche die ausgleichende Funktion des Ersatzlebensraumes überhaupt erst ermöglichen. Diese Einschränkungen müssen dauerhaft gesichert werden. Auch gilt es, eine spätere Nutzungsänderung, Nutzungsintensivierung oder gar eine Zweckentfremdung dieser Fläche wirksam zu verhindern.

Raumplanerische Sicherung der Mass-

6.2 Öffentlichrechtliche Instrumente nahmen in der Überbauungsordnung einer

Abbauplanung: Für die Erweiterung der Kiesgrube Bangerter, Lyss (BE), wurde eine Abbauplanung erarbeitet. Die Regelungen be- Je nach Massnahmentyp, Gefährdungsgrad und konkreter Situation züglich der Naturschutzaspekte sind darin im Umfeld des Vorhabens muss das geeignete Sicherungsinstrument hierarchisch aufgebaut: im Einzelfall bestimmt werden. Im Folgenden sollen einige Möglich-

1 Überbauungsordnung (sie enthält die

keiten dargestellt werden. raumplanerischen Grundsätze); 2. Gestaltungs- und Pflegekonzept (Verfeinerung, Konkretisierung);

6.2.1 Öffentlichrechtliche Verträge

3 Rekultivierungsplan im Rahmen der einzelnen Abbau- und Rodungsgesuche

Um den Schutz und den Unterhalt von Biotopen sicherzustellen, (zeitgerechte Detailplanung). sieht Art. 18c Abs. 1 NHG als allgemein anwendbares Instrument in erster Linie Vereinbarungen des Gemeinwesens mit Grundeigentü- Bereits in den Vorschriften zur Überbauungsordnung (1. Stufe) werden konkrete mern und Bewirtschaftern vor. Für wiederherzustellende Biotope Aussagen zum naturschützerischen Wert sowie für Ersatzbiotope sind jedoch Vereinbarungen anzustreben, gemacht: die den nach Art. 18 Abs. 1ter NHG kostenpflichtigen Verursacher, «Der naturschützerische Wert der Kiesgrube der ja in vielen Fällen weder Grundeigentümer oder Bewirtschafter Bangerter liegt in ihrer stetigen Verändesein wird, als Vertragspartei in die Regelung und Sicherung der rung. Das Naturschutzziel liegt demzufolge Ersatzmassnahme einbinden. Dabei tritt dessen Kostenpflicht an die (mit Ausnahme der rekultivierten Gebiete) gemäss Art. 17 in der Förderung von Stelle der Abgeltungspflicht des Gemeinwesens nach Art. 18c Abs. 2 Pionierstandorten und -arten. Insbesondere NHG (vgl. dazu BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 22314, S. 55). sollen die vorhandenen Amphibienpopulationen erhalten werden. Zu diesem Zweck ist während der gesamten Abbauzeit ein

6.2.2 Raumplanerische Instrumente dauerndes Angebot an geeigneten Laichgewässern und Landlebensräumen zu gewährleisten (Wanderbiotope). Auf die Aus-

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist der Biotopschutz scheidung von «statischen» Biotopen im begrundsätzlich im Rahmen des Planungsprozesses zu realisieren, der wirtschafteten Grubenareal wird dagegen durch das RPG vorgezeichnet ist. Dies gilt insbesondere auch für bewusst verzichtet». Die Detailplanung der wiederherzustellende Lebensräume, für die die Gefahr der Zweck- Wanderbiotope erfolgt etappenweise im Rahmen der einzelnen Bewilligungsverentfremdung projektbedingt zunimmt. Ersatzmassnahmen ihrerfahren. seits können grundsätzlich in allen Nutzungszonen realisiert werden. Für die einzelnen Zonen ist folgendes zu beachten:

Schutzzonen Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG sind in der Regel geeignet, Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sicherzustellen. Die spezifischen Nutzungsvorschriften einer Schutzzone bieten dabei gute Möglichkeiten, um die Eigentumsbeschränkungen festzulegen, welche den betroffenen Grundeigentümern auferlegt werden. Eine Schutzzone macht vor allem dort Sinn, wo die Ersatzmassnahmen nicht bloss punktuelle oder lineare Massnahmen darstellen, sondern eine grössere Flächenausdehnung erreichen.

Allerdings kann eine Schutzzone nur im Nutzungsplanverfahren errichtet werden. Damit ist sie nicht allein vom Willen der am Vorhaben beteiligten Parteien bzw. der Entscheid- und Fachbehörden abhängig. Weil die Nutzungsplanung durch das zuständige Gemeindeorgan jederzeit abgeändert werden kann, bietet die Schutzzone allein noch keine langfristige Bestandesgarantie. Die planerische Festlegung einer Schutzzone ist zudem zeitintensiv. Sie eignet sich meist nur für Ersatzmassnahmen von grösseren Vorhaben, die ohnehin ein Nutzungsplanverfahren bzw. eine Nutzungs-

Sicherung der Massnahmen 71

planrevisionen erfordern. Insbesondere wenn verschiedene Leitbehörden zuständig sind, gestaltet sich die Koordination zwischen Bewilligungsverfahren und der Nutzungsplanung oft ausserordentlich schwierig.

Landwirtschaftszone Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen können grundsätzlich in allen Zonen des kommunalen Nutzungsplans realisiert werden. Im Bereich der Landwirtschaftszonen ist allerdings zu beachten, dass der Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl. Kap. 3.2.6).

Bauzone Sollen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in Bauzonen (Art. 15 RPG) realisiert werden, ist der Flächensicherung besondere Beachtung zu schenken. Entweder ist die Fläche in eine Schutzzone umzuzonen oder sie ist in der Bauzone zu belassen, jedoch mit einer Schutzzone zu überlagern (Art. 17 RPG; Entscheid des Bundesgerichts (BGE) 116 Ib 203 E. 5.).

Wald Die Zugehörigkeit zum Waldareal bietet bereits einen recht guten allgemeinen Schutz, der auch durch die Instrumente der forstlichen Planung konkretisiert werden kann. Zum weitergehenden Schutz oder zur konkreten Umschreibung der Schutzinhalte oder allfälliger Nutzungseinschränkungen ist zudem auch im Wald eine überlagernde Schutzzone nach Art. 17 RPG möglich. Sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht, gilt eine solche Zonenzuweisung nicht als Rodung (Art. 4 Bst. b WaV). Ist dies aber nicht der Fall, muss die Fläche aus dem Waldareal entlassen werden. Dazu ist eine Rodungsbewilligung erforderlich, die nur unter strengen Voraussetzungen erhältlich ist (Art. 5 WaG). Dabei ist jedoch abzuklären, ob allenfalls Möglichkeiten im Rahmen des Rodungsersatzes nach Art. 7 Abs. 3 WaG bestehen (Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes; siehe auch Kreisschreiben Nr. 1,

Ziff. 2.5.3 der Eidg. Forstdirektion16; siehe auch Kapitel 4.8).

Besonders geeignet, um Walderhaltung und Naturschutz zu koordinieren, ist das Instrument der forstlichen Planung (Art. 18 WaV). Sie erlaubt die Bezeichnung vorrangiger Waldfunktionen. So kann aus Gründen des Naturschutzes auf die Pflege und Nutzung eines Waldes verzichtet oder ein Waldreservat ausgeschieden werden (Art. 20 Abs. 3 und 4 WaG), um die Artenvielfalt zu erhalten. Fliessgewässer können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rodungsbewilligungen und entsprechenden Rodungsersatz revitalisiert werden, auch wenn damit der physische Verlust von Wald durch die natürliche Dynamik verbunden sein kann. Als Voraussetzungen dafür müssen die maximalen räumlichen Begrenzungen der Gewässerentwicklung festgelegt werden. Es dürfen keine anderen Nutzungen als die Wasserführung und eine Naturentwicklung (insbesondere die Dynamik der Auenwaldentwicklung) zugelassen sein, und schliesslich muss für diesen Raum eine Abstimmung mit der Waldentwicklungsplanung erfolgen (Anhang 1 zum Kreisschreiben 1 der Eidg. Forstdirektion16).

6.2.3 Andere öffentlichrechtliche Instrumente

Planungsinstrumente und Verfügungen Planungsinstrumente und Verfügungen sind einseitige, hoheitliche Rechtsakte, die jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen. So kann etwa mit den Instrumenten der forstlichen Planung nach WaG eine bestimmte Nutzung oder Pflege – meist im einschränkenden Sinne – auferlegt werden. Eine bestimmte Massnahme, die der Umsetzung des Schutzziels dient, kann auch mittels

72 Sicherung der Massnahmen

Verfügung behördlich angeordnet werden. Daraus ergibt sich eine Abgeltungspflicht der öffentlichen Hand für die entstehenden Kosten oder Ertragsausfälle (vgl. Kommentar NHG43).

Ersatzvornahme Schliesslich kann die Behörde eine erforderliche Pflege- oder Unterhaltsmassnahme durch Dritte anordnen, sofern der mit dem Entscheid über das Vorhaben dazu Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieser hat die anfallenden Kosten zu tragen. Der Grundeigentümer seinerseits hat die ersatzweise Pflege zu dul-

6.3 Privatrechtliche Verträge

Privatrechtliche Verträge zwischen den Ersatzpflichtigen und Dritteigentümern/Drittbelasteten bilden in aller Regel die Grundlage, um Massnahmen zu realisieren. Dabei empfiehlt sich, in Bezug auf die minimale Vertragsdauer sowie auf die Kündbarkeit klare Regelungen zu treffen. Forderungen aufgrund derartiger Verträge müssen mit den Mitteln des Privatrechts durchgesetzt werden, d.h. mit einer zivilrechtlichen Klage oder mit den Instrumenten des Betreibungsrechts. Allenfalls ist eine Konventionalstrafe zu vereinbaren, wie sie oft im Bereich von Werkverträgen angewendet und durch Normenwerke (z.B. SIA-Normen) geregelt wird.

6.3.1 Dienstbarkeiten

Die Sicherung einer Ersatzmassnahme mittels Dienstbarkeiten (Servitut) ist im weiteren Sinne ebenfalls als privatrechtlicher Vertrag zu betrachten. Das Instrument der Dienstbarkeit setzt nämlich eine entsprechende vertragliche Regelung voraus. Sie kann dadurch erfolgen, dass dem Ersatzpflichtigen (d.h. dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten) gegenüber dem Eigentümer, dessen Grundstück mit der Ersatzmassnahme belastet wird, Rechte am betroffenen Grundstück eingeräumt werden. Im Vordergrund stehen Nutzungs- oder andere Eigentumsbeschränkungen, zu deren Duldung der belastete Grundeigentümer mit der Errichtung der Dienstbarkeit verpflichtet wird. Für den Biotopschutz kommt dabei insbesondere ein Bauverbot in Betracht, das dem betreffenden Grundstück auferlegt wird.

Von zentraler Bedeutung ist der Umstand, dass mit der Dienstbarkeit der Belastete nur zu einem passiven Verhalten angehalten, nicht aber zu einer aktiven Tätigkeit verpflichtet werden kann. Deshalb eignen sich Dienstbarkeiten besonders, um unterhaltsfreie Lebensräume zu sichern. Diese erfordern in der Regel nur ein Dulden, nicht aber ein aktives Tun wie Pflege oder eine bestimmte Nutzung.

Dienstbarkeiten können als Grund- oder als Personaldienstbarkeiten errichtet werden, wobei sich letztere in aller Regel besser eignen, Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sicherzustellen. Um eine Personal- oder Grunddienstbarkeit zu errichten, muss ein schriftlicher, öffentlich (notariell) beurkundeter Vertrag vorliegen und die Eintragung ins Grundbuch (Art. 781 Abs. 3 i.V. mit Art. 732 und 731 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB)) erfolgen.

Mit einer Personaldienstbarkeit kann zu Gunsten einer beliebigen natürlichen oder juristischen Person ein Recht an einem Grundstück errichtet oder ein Grundstück mit einem bestimmten Verbot belastet werden (Art. 781 Abs. 1 ZGB). Die Personaldienstbarkeit kann also auch zu Gunsten des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde,

Sicherung der Massnahmen 73

einer privatrechtlichen Organisation wie Pro Natura oder einer geeigneten Stiftung mit entsprechendem Stiftungszweck lauten. Der Begünstigte muss die Interessen des Ersatzlebensraumes langfristig wahrnehmen können und wollen. Allerdings ist die Personaldienstbarkeit – vorbehältlich anderer Vereinbarung – nicht übertragbar (Art. 781 Abs. 2 ZGB). Sie sollte mit Blick auf die dauerhafte Sicherung der Ersatzmassnahme nicht auf eine bestimmte natürliche Person lauten.

Die Personaldienstbarkeit erlaubt es aber grundsätzlich nicht, eine positive Handlungspflicht, beispielsweise eine Verpflichtung zur aktiven Pflege eines Biotops, zu begründen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn diese Personaldienstbarkeit neben dem Hauptinhalt einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht (z.B. Bauverbot) eine inhaltlich untergeordnete positive Handlungspflicht im Sinne eines Nebeninhaltes umfasst (Art. 781 Abs. 3 i.V., Art. 730 Abs. 2 ZGB).

Die Grunddienstbarkeit (Realobligation) ist für die Sicherung von Biotopen weniger geeignet. Mit ihr können Rechte nur zum Vorteil eines anderen Grundstücks (Art. 730 Abs. 1 ZGB), nicht aber zu Gunsten einer bestimmten, natürlichen oder juristischen Person oder gar der Allgemeinheit begründet werden. In der Regel lässt sich aber kein Eigentümer finden, der langfristig bereit ist, sein Grundstück zu belasten. Zudem ist es auch bei der Grunddienstbarkeit nur ausnahmsweise und im Sinne einer sekundären Verpflichtung möglich (Art. 730 Abs. 2 ZGB), den Eigentümer des belasteten Grundstückes zu einem aktiven Tun zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung muss ein Nebeninhalt der Grunddienstbarkeit bleiben, im Gegensatz zum Hauptinhalt, einem Dulden oder Unterlassen. Ob eine solche Verpflichtung im Einzelfall zulässig ist, muss sich aus ihrem Inhalt und aus dem Umfang der Verpflichtung beurteilen lassen: Ihrem Inhalt nach muss eine solche Verpflichtung die Ausübung des Hauptinhaltes der Dienstbarkeit ermöglichen, erleichtern oder aber verhindern, dass die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten schadet. Denkbar sind beispielsweise Fälle wie der Unterhalt oder die Beleuchtung eines Weges, welcher Gegenstand eines Wegrechts (als Hauptinhalt) ist, die Sauberhaltung oder die Abflussregelung eines Kanals, der der Ausübung eines Quellrechts (als Hauptinhalt) dient. Ihrem Umfang nach darf die sekundäre, aktive Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht keine grössere Last für den Eigentümer des belasteten Grundstückes darstellen als die Erfüllung der Dienstbarkeit durch das passive Dulden oder Unterlassen (Hauptinhalt) bedeuten würde. Auch die sekundäre Verpflichtung entsteht als Teil der Grunddienstbarkeit erst, wenn sie im Grundbuch eingetragen wird.

6.3.2 Grundlasten

Die Grundlast erlaubt es, den Eigentümer eines Grundstückes zu einer aktiven Handlung zu Gunsten einer Person oder eines Grundstücks zu verpflichten. Allerdings haftet er dafür nicht persönlich, sondern ausschliesslich mit dem Wert des Grundstücks (Art. 782 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Handlung an sich kann also nicht erzwungen werden. Die Grundlast erlaubt es aber beispielsweise, eine allfällige Ersatzvornahme durch Dritte zu finanzieren. Ihre Durchsetzung erfolgt mit den Instrumenten der Grundpfandverwertung und ist damit recht schwerfällig. In inhaltlicher Hinsicht können mit einer Grundlast nur Leistungen gesichert werden, die sich ihrer Natur nach aus der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des belasteten Grundstückes ergeben (Art. 782 Abs. 3 ZGB). Aufgrund der Praxis zählen dazu u.a. Arbeitsleistungen, wie beispielsweise die Verpflichtung, ein Grundstück zu bepflanzen oder Hecken entlang von Eisenbahnlinien zu pflegen. Die Grundlast erfordert einen schriftlichen

74 Sicherung der Massnahmen

Vertrag in einfacher Form; sie muss ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 783 Abs. 1 ZGB).

6.3.3 Freihändiger Erwerb von Grundstücken oder Rechten

an Grundstücken

Der freihändige Erwerb eines Grundstückes oder der freihändige Erwerb von Rechten (einer Personaldienstbarkeit) an einem Grundstück ist häufig und oft sinnvoll. Grundlage dazu kann auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Gemeinwesen und dem Belasteten sein, der den Erwerb des Grundstückes oder der Rechte vorsieht. Der Erwerb erfolgt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Bewilligungsnehmer und dem Grundeigentümer, auf dessen Grundstück eine Ersatzmassnahme realisiert werden soll. Gegenstand eines Vertrages kann auch das Einverständnis mit der Errichtung einer Schutzzone nach RPG im entsprechenden Nutzungsplanverfahren sein. Dazu muss jedoch zusätzlich das öffentliche Nutzungsplanverfahren durchgeführt werden. Als «Erwerber» kommen dabei die gleichen Rechtssubjekte in Frage, zu deren Gunsten sinnvollerweise auch Personaldienstbarkeiten errichtet werden, also Gemeinden, Kantone, Bund oder Umweltorganisationen. Der Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken erfordert einen öffentlich beurkundeten Vertrag und muss ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 657 Abs. 1 i.V. mit Art. 656 Abs. 1 ZGB).

6.3.4 Anmerkung der Massnahmen im Grundbuch

Die Anmerkung im Grundbuch stellt keine eigenständige Sicherung der Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahme dar. Sie ist vielmehr ein Instrument zur Umsetzung der Sicherungsmassnahme und setzt damit eine solche als Inhalt voraus. Eine Anmerkung der Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen im Grundbuch muss erfolgen, wenn eine vom Bund genehmigte kantonale Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine solche vorschreibt (Art. 962 ZGB). Auch das kantonale Recht kann die Möglichkeit einräumen, Anmerkungen im Grundbuch vorzunehmen, ohne jedoch dazu zu verpflichten. Unter diesen Voraussetzungen ist für die Anmerkung der Massnahmen im Grundbuch eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde erforderlich (Art. 80 Abs. 4 der Grundbuchverordnung, GBV). Diese muss sowohl den Gegenstand der Anmerkung festlegen wie auch die Anordnung, die Anmerkung im Grundbuch vorzunehmen.

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die von der Behörde im Zusammenhang von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet werden, gelten auch, wenn sie nicht im Grundbuch ersichtlich sind. Ihrer Anmerkung im Grundbuch kommt deshalb bloss deklaratorische Bedeutung zu (BGE 111 Ia 183). Die Anmerkung erlaubt es, allfällige Kaufinteressenten auf die Existenz derartiger Massnahmen aufmerksam zu machen. Der gutgläubige Erwerber kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass eine Anmerkung im Grundbuch fehlt. Dies gilt sogar, wenn das kantonale Recht eine Anmerkungspflicht vorsieht. Die Anmerkung hat damit bloss den Charakter eines Informationsinstrumentes, das Transparenz und Vertrauen schaffen soll. Sie ist nur dort sinnvoll, wo die angeordneten Massnahmen nicht bereits anderweitig öffentlich bekannt sind (z.B. Nutzungsplanung).

Sicherung der Massnahmen 75

6.4 Enteignung

Die Kantone sind nach Art. 18c Abs. 4 NHG ermächtigt, eine Enteignung zu veranlassen, wenn dies notwendig ist, um die Schutzziele von Biotopen zu erreichen. Dazu gehören auch die ökologischen Ziele von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufgrund unvermeidbarer technischer Eingriffe in Biotope im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG. Das Enteignungsrecht bezieht sich dabei nicht bloss – wie es der Wortlaut von Art. 18c Abs. 4 NHG vermuten liesse – auf den Landerwerb, sondern auch auf weniger weit gehende Eingriffe in die Eigentumsrechte. Vor einer Enteignung des Grundeigentums soll deshalb geprüft werden, ob das Schutzziel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit allenfalls mit der Errichtung einer Dienstbarkeit erreicht werden kann. Überhaupt gilt der Grundsatz, dass die Enteignung das letztmögliche Mittel darstellen soll. Das heisst, eine Enteignung kommt nur in Frage, wenn das Schutzziel nicht auf eine weniger drastische Art und Weise erreicht werden kann15.

Das Enteignungsrecht stellt zwar ein sehr effektives Instrument dar, um Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zu realisieren. Sei- A1 Estavayer-Yverdon: Für eine Ersatzmass- ne Anwendung ist jedoch nicht unproblematisch. Die Enteignung nahme im Zusammenhang mit dem Bau der weckt meist grundsätzliche, psychologisch begründete Widerstän- A1 wurde der Erwerb eines nahegelegenen de. Sie verhindert die sachgerechte Umsetzung der Massnahme, Steinbruches vorgesehen. Nachdem entsprechende Verhandlungen mit dem Eigentümer weil diese eine enge Zusammenarbeit mit Eigentümern und Bewirterfolglos verliefen, wurde ein Enteignungs- schaftern voraussetzt oder zumindest auf deren wohlwollende Dulverfahren durchgeführt. dung angewiesen ist. Das Gesetz bevorzugt aus diesem Grund Foto: Jean Jeker, Denges Bewirtschaftungsvereinbarungen oder die Duldungspflicht (Art. 18c Abs. 3 NHG).

Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren wurde das Enteignungsgesetz ergänzt. Neu kann das Enteignungsrecht ausdrücklich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft zu erfolgen haben (Art. 4 Bst. d EntG). Für ihre Finanzierung gilt das Verursacherprinzip. Die Finanzierung umfasst dabei auch den Unterhalt, so weit die Unterhaltspflicht neu entsteht (BBl 1998, 2623).

76 Sicherung der Massnahmen

7 Unterhalt und seine Finanzierung

7.1 Grundsätzliches

Verursacher technischer Eingriffe sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Verantwortung für die Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahme bzw. den entsprechenden Lebensraum so lange zu übernehmen, wie der Eingriff auf den ursprünglichen Lebensraum wirksam ist. Die Ersatzmassnahme ist grundsätzlich auch diesbezüglich gleich zu behandeln wie das eigentliche Werk, dessen Bestandteil sie rechtlich ist. Die Entscheidbehörde ist verpflichtet, in ihrem Entscheid die Dauer der Unterhaltspflicht abschliessend zu klären. Bei temporären Eingriffen, z.B. während der Bauphase, entspricht dies der Zeit, bis der beeinträchtigte Lebensraum nach Beendigung der Bauarbeiten fachgerecht wiederhergestellt ist und seine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt wieder übernehmen kann. Bei zeitlich unbeschränkt wirkenden oder gar irreversiblen Eingriffen, beispielsweise bei einem Wasserkraftwerk oder einer Eisenbahnanlage, sollte die Unterhaltspflicht mindestens der Konzessionsdauer entsprechen. Die Verantwortung für den Ersatzlebensraum übernehmen heisst dabei, während der Einwirkungszeit dafür zu sorgen, dass die Er- Unterhalt von Flachmooren: Schilfröhrichte satzlebensräume soweit notwendig fachgerecht unterhalten und sind relativ stabile Lebensräume, die normalerweise nur wenig Pflege erfordern. Vielernicht zweckentfremdet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der orts müssen die Flächen aber in grösseren Verursacher den Unterhalt zwingend selber übernehmen muss. Zeitabständen regelmässig gemäht werden, um der fortschreitenden Verbuschung entge- Für den betroffenen Bewirtschafter, auch wenn er mit dem Ersatz- genzuwirken. pflichtigen nicht identisch ist, bedeuten Wiederherstellungs- und Foto: Naturschutzinspektorat des Kt. Bern Ersatzmassnahmen einen befristeten oder permanenten Mehraufwand oder Minderertrag. Als Bestandteil der Massnahme müssen sie durch den Ersatzpflichtigen nach dem Verursacherprinzip abgegolten werden. Die Frage, wie der Unterhalt oder der Ertragsausfall zu finanzieren ist, muss im Entscheid über das Vorhaben und die erforderlichen Ersatzmassnahmen in Zusammenhang mit der rechtlichen Sicherung der Massnahmen geklärt werden (vgl. Checkliste in Anhang 5). Denn ein Grundeigentümer, der von einer Massnahme als Dritter betroffen ist und mit dem auslösenden Vorhaben selbst nichts zu tun hat, wird auf seinem Grundstück in der Regel ohne

entsprechende Entschädigung keine Massnahme tolerieren. Vor allem bei kleinflächigen, verstreuten Massnahmen ist es in der Praxis oft schwierig, den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Solche Massnahmen sollten aus diesem Grund vermieden werden (vgl. Kap. 3.1.5.2 und Kap. 5). Zur Verminderung des administrativen Aufwandes wird in der Praxis der Mehraufwand oder Minderertrag oft für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert und dem Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter als einmalige Abfindung ausgerichtet. Sorgt ein Dritter für den Unterhalt der Ersatzfläche, beispielsweise ein Landwirt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs, so bildet der laufende Unterhalt einen Teil der Übernahmevereinbarung und wird in diesem Rahmen direkt oder indirekt entschädigt.

Die Haftungsfrage kann eine wichtige Rolle spielen, insbesondere bei Gewässern, die offen gelegt oder revitalisiert werden. Dazu sind private Grundeigentümer aus verständlichen Gründen oft nicht bereit. In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, eine separate Gewässerparzelle auszuscheiden und diese eigentumsmässig einem öffentlichen Gemeinwesen zuzuteilen, welches neben dem abzugeltenden Unterhalt auch die Haftung übernimmt. Eine Wiederverpachtung zum Unterhalt an den früheren Eigentümer (meist einen Landwirt) kann sinnvoll sein. Dadurch wird seine landwirtschaftliche Nutzfläche und sein Anteil gesetzlich vorgeschriebener ökologischer Ausgleichsflächen nicht verringert und die Ansprüche an Direktzahlungen werden nicht geschmälert. Oft findet sich aus den gleichen Überlegungen auch ein anderer interessierter Bewirtschafter.

Unterhalt und seine Finanzierung 77

7.2 Unterhaltsarme Flächen

Angesichts der Unterhaltspflicht und dem sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand empfiehlt es sich, so weit möglich und ökologisch sinnvoll, Lebensräume zu bevorzugen, die wenig oder keinen Unterhalt erfordern (vgl. Kap. 3.2.5). Weil dabei auch Konflikte mit der intensiv genutzten Umgebung möglich sind, soll bei der Planung der Ersatzmassnahme genügend Raum für die Entwicklung der Lebensräume vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Fliessgewässer. Selbst unterhaltsfreie Lebensräume wie Auenflächen, Sukzessionsflächen oder Waldreservate30 erfordern in der Anfangsphase oft einen minimalen Unterhalt. Mit ihm soll die erwünschte Sukzession in Gang gebracht oder in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Der Gesuchsteller ist für diesen Initialunterhalt so lange verantwortlich, bis das Fortbestehen des Lebensraumes nicht mehr in Frage gestellt oder der angestrebte Zustand erreicht ist. Für allfällige weiterdauernde Sicherungs- oder Unterhaltsmassnahmen hat jene Institution zu sorgen, welche auch ohne Realisierung des ersatzauslösenden Vorhabens ohnehin für den Unterhalt des ursprünglichen Lebensraumes verantwortlich gewesen wäre. In der Regel ist dies der Kanton, die Gemeinde, eine Schwellenkorporation, allenfalls auch der ursprüngliche private Eigentümer.

7.3 Unterhalt von Wiederherstellungsmassnahmen

Bei Wiederherstellungsmassnahmen treten projektbedingt meist in der Anfangsphase nach der Wiederinstandsetzung des Lebensraumes kostenrelevante Unterhaltsmassnahmen auf. Dies sind beispielsweise der Ertragsausfall auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach der Ersatzmassnahme für Eingriffe durch eine Wiederbegrünung, der befristete Ausfall bisheriger landwirtschaftlilandwirtschaftliche Güterzusammenlegung: cher Subventionen, notwendige Pflegeschnitte, Unkrautbekämp- Diese Hecke als Vernetzungselement ist ein fung, Erosionsschutzmassnahmen, das Absterben der Vegetation Beispiel für Ersatzmassnahmen, welche die landwirtschaftliche Bewirtschaftung mög- durch Schadenereignisse, die Bekämpfung von Schädlingsbefall oder lichst wenig einschränken und wenig Unter- erhöhter Wildverbiss. Ist diese Anfangsphase mit erhöhtem Aufwand halt erfordern. Sie folgt zuerst dem Flurweg abgeschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass der Umfang und verläuft im Hintergrund unter der Hoch- des fachgerechten Unterhalts durch den Bewirtschafter ungefähr spannungsleitung, deren Masten ohnehin demjenigen vor dem Eingriff entsprechen wird. Hindernisse für die Bewirtschaftung darstellen. Die Verantwortung des Verursachers für den fachgerechten Unter- Foto: Andreas Stalder halt erlischt, sobald der Lebensraum seine bisherige Funktion im Landschaftshaushalt wieder auszuüben vermag und die Fläche durch den bisherigen Bewirtschafter wie vor dem Eingriff unterhalten werden kann, d.h. ohne Ertragseinbusse oder Mehraufwand. Der beeinträchtigte und wiederhergestellte Lebensraum behält seinen Charakter als besonders schutzwürdiger Lebensraum nach Art. Ausnahmen ergeben sich, wenn der Eingriff die Rahmenbedingungen des Unterhalts verändert. Dies kann beispielsweise bei projektbedingten Veränderungen der Hangneigung, der Erschliessung, oder einer Änderung der Bewirtschaftung der Fall sein. Erschwerter Unterhalt kann unter Umständen eine Abgeltungspflicht auslösen, die durch eine Schätzerin oder einen Schätzer bestimmt werden muss. Extensiv genutzte Lebensräume sind andererseits weniger unterhaltsintensiv, müssen aber unter Umständen vor erneuter Intensivierung geschützt werden.

78 Unterhalt und seine Finanzierung

7.4 Unterhalt von Ersatzmassnahmen

Ersatzlebensräume weisen meist andere Standort- und Unterhaltsbedingungen als der ersetzte Lebensraum auf. Sie bringen folglich meist Bewirtschaftungseinschränkungen für die Grundeigentümerin oder den Bewirtschafter mit sich. Ohne finanzielle Abgeltung würde dieser die Einschränkungen vermutlich nicht akzeptieren. Die fachgerechte Pflege und Folgenutzung ist damit nicht selbstverständlich und muss im Umfang der allfälligen ungedeckten Mehrkosten für den besonderen Unterhalt abgegolten werden. Besonders hohe Unterhaltskosten sind im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Massnahme in Rechnung zu stellen. Wenn aber der Marktwert des beeinträchtigten Lebensraumes wegen seiner früheren Unterhaltsintensität zu günstigen Landerwerbskosten für den Verursacher des auslösenden Werks geführt hat, muss auch dieser Umstand berücksichtigt werden. Oft besteht die Gefahr, dass verschiedene Lebensraumtypen unsachgemäss unterhalten oder gar zweckentfremdet werden. Es kommt häufiger vor, dass ein für den Laien unscheinbarer Magerstandort oder ein Feuchtgebiet aus Sicht des Naturschutzes unerwünschterweise gedüngt wird, als dass eine mit grossem Aufwand gepflanzte, auffällige Hecke entfernt oder gar ein revitalisierter Bach wieder eingedolt wird. Auch solche Aspekte sind bei der Wahl und Planung der Ersatzmassnahme zu berücksichtigen.

7.5 Dauer der Unterhaltspflicht

Aus ökologischer Sicht sollte die Dauer der Unterhaltspflicht möglichst nicht eingeschränkt werden. Aus rechtlicher Sicht hingegen gilt die Verpflichtung grundsätzlich so lange, wie der Ersatzlebensraum bestehen muss oder die Gefahr seiner Zweckentfremdung Entbuschen mit der Motorsäge: Der Unterhalt eines Biotops ist nicht gratis. bzw. eines unsachgemässen Unterhalts besteht. Dies kann bis zum Foto: Helgard Zeh Zeitpunkt der Fall sein, da der Ersatzlebensraum seine Funktion erfüllt, oder gar so lange der Eingriff wirksam ist. Diesen hohen Anforderungen sind jedoch rechtliche Grenzen gesetzt: Erstens besteht zum Zeitpunkt des Eingriffs keine Gewähr, dass der zerstörte Lebensraum ohne Eingriff auf unbestimmte Zeit oder in der ursprünglichen Form weiter bestanden hätte. Zweitens kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dem Verursacher nicht zugemutet werden, Unterhaltspflichten, in der Regel finanzieller Art, auf sehr lange Dauer oder gar auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Drittens ist vor allem bei privaten Bauherren (Firmen, Flurgenossenschaften mit zeitlich begrenztem Zweck) auch die Kontinuität der Trägerschaft nicht gewährleistet.

Ermöglicht das verursachende Vorhaben voraussichtlich einen andauernden und regelmässigen wirtschaftlichen Gewinn aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen (Wasser, Natur, Landschaft, Boden inkl. der Bodenschätze), so erscheint es jedoch gerechtfertigt, den Verursacher für den Unterhalt «seiner» Ersatzflächen während der ganzen Betriebs- bzw. Nutzungsdauer zu verpflichten. Stellt diese Unterhaltspflicht im Einzelfall eine untragbare Belastung für den Verursacher dar, muss die Entscheidbehörde eine Interessenabwägung vornehmen. Realistischerweise kann der Ersatzpflichtige im «Normalfall» zu einem Unterhalt während 40 Jahren verpflichtet werden. Diese Zeitdauer entspricht der Amortisationsdauer im Recht der landwirtschaftlichen und forstlichen Strukturverbesserungen (Art. 37 Strukturverbesserungsverordnung SVV). Gegebenenfalls kann auch auf eine längere Amortisationsdauer des Werkes abgestellt werden, welches den Eingriff verursacht. Die Konzessionsdauer und damit der Amortisationszeitraum für Wasserkraftwerke beträgt beispielsweise bis zu 80 Jahren.

Unterhalt und seine Finanzierung 79

7.6 Kostenabgeltung

Sofern der Unterhalt nicht vom Verursacher durchgeführt wird, können die Kosten der Unterhaltspflicht periodisch abgegolten oder bei Realisierung des Vorhabens berechnet, kapitalisiert und in Form einer Einmalleistung abgegolten werden. Im Zusammenhang mit einer einmaligen Entschädigung kann auch ein Grundbucheintrag vorgenommen und/oder die Unterhaltspflicht dem Staat oder einem Dritten übertragen werden. In den meisten Fällen machen die Kosten für den Unterhalt zwar einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten für die Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG aus, stellen aber dennoch bloss einen verschwindend kleinen Teil der gesamten Projektkosten dar.

7.7 Subventionierung des Unterhalts

Oft wird es sich bei unterhaltsbedürftigen Ersatzlebensräumen um Flächen handeln, für deren Bewirtschaftung oder Pflege auch aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge ausgerichtet werden können. In Frage kommen dabei in erster Linie Pflege- oder Bewirtschaftungsbeiträge nach Wald- oder Naturschutzrecht. Im Landwirtschaftsrecht sind die Ökobeiträge (Ökologische Direktzahlungen) im Sinne von Art. 76 LwG in erster Linie an die Fläche gebunden. Die Flächen müssen dazu gewisse Voraussetzungen erfüllen; diese können auch Pflegeleistungen, wie beispielsweise ein jährlich mindestens einmaliger Schnitt bei «wenig intensiven Wiesen» erforderlich machen. Die Direktzahlungen werden hier einerseits deshalb erwähnt, weil ihrer Ausgestaltung unter anderem auch der Gedanke der Abgeltung von Leistungen zu Grunde liegt, und andererseits, weil zusätzliche Beiträge des Bundes und der Kantone (Bonusbeiträge, Pflegebeiträge) auf diese Sockelbeiträge der ökologischen Direktzahlungen aufbauen. Die Möglichkeit, für die im Rahmen von Ersatzmassnahmen geschaffenen Lebensräume Ökobeiträge und allenfalls zusätzliche Pflegebeiträge zu erhalten, wird die Bereitschaft der Grundeigentümerschaft und der Bewirtschaftenden wesentlich erhöhen, auf ihren Flächen Ersatzmassnahmen zu Gunsten Dritter (d.h. der Verursacher) zu akzeptieren. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass dieselbe Pflegeleistung oder derselbe Ertragsausfall nicht doppelt abgegolten wird.

Die Schaffung und Sicherung der Ersatzmassnahme wirft insofern keine Abgrenzungsprobleme auf, als dafür klar der Verursacher in die Pflicht genommen werden muss. Demgegenüber können sich bezüglich des Unterhalts Abgrenzungsfragen stellen, die primär über einen Vergleich mit der Ausgangssituation zu lösen sind:

Der Anspruch auf ökologische Direktzahlungen aufgrund von Art. 76 LwG und nach ÖQV wird auch für die Ersatzfläche grundsätzlich weiterbestehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bestand für die Ausgangsfläche eine flächenbezogene Beitragsberechtigung aufgrund besonderer Qualitätsvoraussetzungen oder Eigenschaften des Lebensraumes (Zusatzbeiträge nach ÖQV oder NHG-Bonuszahlungen nach kantonalem Recht), so wird der Ersatzpflichtige für die allenfalls ausfallenden Beiträge, längstens bis zur Wiedererlangung der entsprechenden Voraussetzungen, aufkommen müssen.

Aufwandbezogene Pflegebeiträge für besondere Massnahmen nach Naturschutzrecht oder für bestimmte forstliche Massnahmen sollen einen im öffentlichen Interesse erbrachten und über die normale Pflege und Bewirtschaftung hinausgehenden Mehraufwand des Bewirtschafters abgelten. In diesem Sinne können nur Leistungen bzw. Ertragseinbussen subventioniert werden, die umfang-

80 Unterhalt und seine Finanzierung

mässig über den Unterhalt hinausgehen, der für die betreffende Fläche normalerweise erforderlich ist. Im Falle der Ersatzmassnahme heisst dies, dass nur Aufwendungen subventioniert werden könnten, die über den Umfang hinausgehen, der durch den Charakter der Ersatzmassnahme (Verusacherprinzip) gegeben ist.

Denkbar ist schliesslich, dass die Subventionsansätze aus lenkungspolitischen Gründen höher sind als der effektive Aufwand oder Minderertrag. Diese Differenz wird dann – unter der Voraussetzung der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – weiterhin ausgerichtet. Beiträge der öffentlichen Hand für den Unterhalt sind natürlich auch dann denkbar, wenn der Unterhalt aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im konkreten Einzelfall nicht Gegenstand der Ersatzmassnahme ist. In diesem Falle reichen Bewirtschaftungsverträge nach Landwirtschaftsrecht jedoch oft nicht aus, um den Unterhalt der Ersatzmassnahme vollständig zu sichern: Einerseits kann das Ziel der Ersatzmassnahme eine vom üblichen Umfang abweichende Bewirtschaftung oder besondere Unterhaltsmassnahmen erfordern. Andererseits begründet die landwirtschaftsrechtliche Flächenanmeldung im Rahmen der ökologischen Direktzahlungen, für Bonusprogramme oder nach kantonalen Naturschutzprogrammen eine rechtliche Verpflichtung während in der Regel maximal sechs Jahren. Der Frage des Unterhalts und der allfälligen Abgeltung von dauernden Ertragseinbussen muss daher im Rahmen des Entscheides über das Vorhaben einschliesslich seiner Ersatzmassnahmen trotzdem entsprechend geregelt werden. Dasselbe gilt, wenn das Ziel der Ersatzmassnahme darin besteht, eine bereits im Ausgangszustand ökologisch wertvolle Fläche dauernd zu sichern.

Werden als Ersatzmassnahmen Waldreservate30 ausgeschieden bzw. vertraglich vereinbart, so muss die von Art. 20 Abs. 4 i.V. mit Art. 38 Abs. 3 WaG vorgesehene Subventionierung der Errichtung und des Ertragsausfalles zu Lasten des ersatzpflichtigen Verursachers entfallen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass wiederhergestellte Lebensräume grundsätzlich die gleichen Subventionierungsmöglichkeiten wie der ursprüngliche Lebensraum aufweisen. Ausnahmen ergeben sich, wenn die dafür notwendigen Rahmenbedingungen projektbedingt nicht mehr erfüllt sind (z.B. projektbedingte Isolierung o.ä.). Bei Ersatzflächen hingegen wird der Anspruch auf ökologische Direktzahlungen aufgrund von Art. 76 LwG und nach ÖQV zwar weiterbestehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, ob der zerstörte Lebensraum nach NHG subventioniert worden ist oder nicht, kommt hingegen eine Subventionierung des Ersatzlebensraumes nach NHG in der Regel nicht in Frage, weil der durch den Verursacher zu erbringende Ersatz gerade in der ökologischen Leistung besteht, die ansonsten durch solche Subventionen abgegolten werden kann. Ausnahmen von dieser Regel, z.B. wenn der Ersatz lediglich in der Herstellung eines Lebensraumes oder im Schutz eines bereits bestehenden wertvollen Lebensraumes besteht, müssen im Entscheid ausdrücklich genannt und begründet werden.

Unterhalt und seine Finanzierung 81

8 Ausführung und ihre Kontrolle

8.1 Baubegleitung

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind integrale Bestandteile eines Vorhabens. Die Entscheidbehörde hat sie in ihrem Entscheid zu bestimmen, ihre Ziele zu formulieren und ihre Ausführung zu kontrollieren. Es liegt daher auch im Interesse des Bauherrn, zur Planung und Ausführung der Hochmoor-Regeneration: Ein Hochmoor bei Ersatzmassnahmen eine Fachkraft beizuziehen. Um sicher zu stel- Sörenberg (Kt. LU) wird mittels Stau- len, dass die ökologischen und gestalterischen Zielsetzungen erelementen hydrologisch regeneriert. Es hanreicht werden, empfiehlt es sich, eine entsprechende Baubegleitung delt sich um eine Ersatzmassnahme im Zusammenhang mit militärischen Nutzungen. Arbei- einzusetzen. Besonders empfehlenswert ist eine solche Begleitung ten im Bereich wertvoller und empfindlicher für komplexe oder umfangreiche Vorhaben oder bei Eingriffen in Biotope erfordern besondere Sachkenntnisse. besonders sensible Lebensräume wie etwa Moore. Zum Thema der Der Beizug einer ökologischen Baubegleitung landschaftspflegerischen Begleitplanung liegt der SIA-Leitfaden ist dabei von höchster Bedeutung. «Landschaftsgerecht planen und bauen»32 vor. Foto: ökonsult

8.2 Vollzugskontrolle

Für die fachgerechte Umsetzung der Umweltmassnahmen kommt der Baubegleitung des Projektes eine wichtige Rolle zu. Die Kontrolle der Umweltmassnahmen eines Projektes erfolgt gesamthaft – im Sinne einer Vollzugskontrolle der Verfügung – im Rahmen der Bauabnahme durch die zuständige Entscheidbehörde. Diese übernimmt mit der Bauabnahme die Verantwortung für die korrekte Ausführung der angeordneten Massnahmen. Sind umfangreichere oder komplexe Massnahmen zu kontrollieren, kann es sich aufdrängen, eine zusätzliche «ökologische Bauabnahme» vorzusehen, an der die Das Tunnel-Ausbruchsmaterial aus dem Naturschutz-Fachstelle einbezogen werden sollte. Den Zeitpunkt Lötschberg-Basistunnel wird teilweise in der der Abnahme bestimmt die Entscheidbehörde. Die Baubegleitung Kiesgrube «Goler» abgelagert. Dort wurde erstellt dabei vor der Bauabnahme einen Bericht zuhanden der anlässlich der Umweltverträglichkeitsprüfung eine grosse Population der im Talboden sonst Entscheidbehörde über die erfolgte Umsetzung und über allenfalls seltenen Smaragdeidechsen nachgewiesen. bereits erfolgte Wirkungskontrollen. Sie ordnet allenfalls Nachar- Projektbedingt wird die Kiesgrube vollstän- beiten an und nimmt sie ab. dig überschüttet. Als Wiederherstellungsmassnahme wurde vom Bauherrn vorgesehen, vor Baubeginn die Reptilien umzusiedeln und nach Bauabschluss die Deponie- 8.3 Wirkungskontrolle fläche als Magerwiese mit Gesteinsgruppen neu zu gestalten. Damit kann aber nicht garantiert werden, dass sich auf der Deponie- Mit der Wirkungskontrolle wird überprüft, ob die angeordneten oberfläche tatsächlich eine neue Smaragd- Massnahmen das ihnen zugedachte Ziel erreicht haben, beispielseidechsenpopulation einstellen wird. Deshalb wurde der langfristige Weiterbestand im weise die Erhaltung bestimmter gefährdeter Arten. Eine Wirkungs- Sinne einer Zielformulierung in die Plangeneh- kontrolle macht meist erst eine gewisse – je nach Massnahmentyp migungsverfügung aufgenommen. Das Pflich- und Lebensraumtyp mehr oder weniger lange – Zeit nach Abschluss tenheft der ökologischen Baubegleitung sieht der Arbeiten Sinn. Sie soll deshalb, unter anderem aus Gründen der die Durchführung einer Endkontrolle und das Verhältnismässigkeit, nur in speziellen Fällen angeordnet werden. Verfassen eines Wirksamkeitsberichtes für diese Massnahme vor. Die Wirkungskontrolle kann dann integrierender Teil der Mass-

Foto: Bruno Kägi nahme sein, wenn im Entscheid explizit ein ökologisches Ziel formuliert wurde, dessen Erreichung es zu kontrollieren gilt.

Bei grösseren und komplexen Vorhaben kann es durchaus Sinn machen, eine oder mehrere zeitlich gestaffelte Wirkungskontrollen zu Lasten des Verursachers anzuordnen. Dadurch können beispielsweise die Funktionsfähigkeit eines Fischpasses, eines Umgehungsgerinnes oder einer Wild- oder Kleintierpassage überprüft werden. Bei grossen Vorhaben mit massiven Eingriffen wird die Wirkungskontrolle deshalb als verhältnismässig zu beurteilen sein. Zwingende Voraussetzung jeder Wirkungskontrolle sind jedoch die Vorgabe definierter Termine und eine klare Zielformulierung zu Beginn des Projekts. Damit die Wirkungskontrolle verbindlich wird, soll sie in

82 Ausführung und ihre Kontrolle

den Entscheid aufgenommen werden (vgl. Kap. 3.2.7). Eine Wirkungskontrolle liegt auch im Interesse der Projektverfasser sowie der Fach- und Entscheidbehörden. Mit ihr lassen sich die vorgeschlagenen und angeordneten Massnahmen auf ihre fachliche Qualität und Eignung überprüfen.

Die Wirkungskontrolle setzt nicht nur klare Zielformulierungen zu Beginn des Projektes voraus. Vor allem bei aufwändigen Kontrollen muss darauf geachtet werden, dass auch die richtigen Fragen gestellt werden. Diese müssen den Bezug zur ursprünglichen Zielsetzung und allenfalls Korrekturen ermöglichen. Für die Videokontrolle einer Ökobrücke könnten die Fragen lauten: «Für welche Tierarten ist sie geplant worden? Wie viele Tiere müssen sie benützt haben, damit sie als funktionstüchtig gelten kann? Welche Nachbesserungen sind möglich, wenn sich die Massnahme als nicht erfolgreich herausstellt?»

Unter Umständen besteht zusätzlich ein allgemeines wissenschaftliches Interesse an einer Wirkungskontrolle, etwa in der Form einer Dauerbeobachtung oder eines Monitorings. In einem solchen Fall ist die Verantwortung für die Wirkungskontrolle im Einzelfall zu regeln. Dasselbe gilt für die Regelung der Kosten. In einem solchen Fall werden diejenigen Kosten, die sich aus dem wissenschaftlichen Wirkungskontrolle: Videobild eines Fuchses Interesse ergeben, kaum mehr dem Verursacher überbunden wer- auf der Wildtierpassage über die N1 am Grauholz. Von besonderer Bedeutung sind Wirden können. Hier wird sich eine enge Zusammenarbeit und die kungskontrollen, um relativ kostspielige Aufteilung der Kosten aufgrund des Verursacherprinzips und der Massnahmen wie eine Ökobrücke weiter zu verschiedenen Interessen als sinnvoll erweisen. entwickeln und mit Blick auf zukünftige Projekte zu optimieren. Die UVEK-Richtlinie «Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen»58 fordert in solchen Fällen 8.4 Konsequenzen des Controllings Wirkungskontrollen. Foto: UNA, Atelier für Naturschutz und Umweltfragen Die Beurteilung des Vollzuges und der Wirkung der verfügten Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen muss anlässlich der Abnahme des Werkes Folgen haben, beispielsweise in Bezug auf die formelle Zustimmung zur Inbetriebnahme oder auf die Zahlung von Subventionen. Die Abnahme des Werks umfasst damit ausdrücklich auch die Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG als Bestandteil des Vorhabens. Die Abnahme hat durch die zuständige Entscheidbehörde zu erfolgen. Sofern eine inhaltliche Beurteilung erforderlich ist, zieht sie die Fachstellen bei. Unter Umständen ordnet die Entscheidbehörde Ergänzungen oder Nachbesserungen an. Sanktionen und Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der auf das Vorhaben oder das betreffende Verfahren anwendbaren Spezialgesetze (beispielsweise das Eisenbahngesetz, das Waldgesetz, aber auch das Subventionsgesetz). Dies kann bedeuten, dass die Betriebsbewilligung verweigert, Subventionen gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden können.

Werden anlässlich der Abnahme oder Erfolgskontrolle gesetzeswidrige Zustände entdeckt, ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen an. Dazu sind allenfalls Rücksprachen mit den zuständigen Umweltfachstellen erforderlich. Sofern das anwendbare Recht Strafbestimmungen enthält, sind in gravierenden Fällen auch Sanktionen des Verwaltungsstrafrechts denkbar. Straftatbestände finden sich beispielsweise in den Art. 24 ff NHG, in Art. 37 ff SuG, in Art. 42 ff WaG sowie in den meisten Spezialgesetzen des Bundes und der Kantone.

Ausführung und ihre Kontrolle 83

Nachbesserungen: Die Erfolgskontrolle soll sicherstellen, dass Im Rahmen des Subventionsverfahrens wurde der Rückbau der Vorhaben sachgemäss und in Übereinstimmung mit der Pla- Strasse und die Wiederherstellung des Biotops verfügt. nung und den erforderlichen Bewilligungen ausgeführt werden. Dies war im vorliegenden Beispiel nicht der Fall: Der Bau Bild links vor, Bild rechts nach dem Rückbau und der erfolgreidieser Alpstrasse erfolgte entgegen den Plänen durch ein chen Wiederherstellung. Moorbiotop. Diese Tatsache wurde anlässlich einer Projektbegehung festgestellt. Fotos: Andreas Stalder

84 Ausführung und ihre Kontrolle

9 Wiederherstellung und Ersatz im

Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG

9.1 Entstehungsgeschichte und Absicht des

Gesetzgebers

In Zusammenhang mit der Vorbereitung der Gesetzgebung über die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren wurde unter anderem angestrebt, auch die Abläufe im Bereich der Begutachtung durch die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD) zu optimieren. Diese Begutachtung erfolgt obligatorisch bei projektbedingten Eingriffen in Inventarobjekte von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG. Seit dem 1. Januar 2000 entscheiden neu nicht mehr die Kommissionen über die Notwendigkeit einer formellen Begutachtung, sondern die zuständigen Fachstellen des Bundes oder der Kantone. Dies sind beim Bund das BUWAL für das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das Bundesamt für Kultur (BAK) für das Bundesinventar der Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für das Inventar historischer Verkehrswege (IVS). Bei den Kantonen entscheiden die entsprechenden Fachstellen bei Bundesaufgaben, deren Vollzug an die Kantone delegiert wurde, wie beispielsweise bei Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG oder für Rodungen gemäss Art. 5 WaG.

Aufgrund dieser Neuregelung erhalten die Kommissionen (ENHK und EKD) nicht mehr automatisch Einblick in alle Vorhaben in Inventarobjekten, sondern nur noch in jene Fälle, in denen die Fachstellen des Bundes oder gegebenenfalls der Kantone einen Eingriff als erheblich beurteilen. Um die Schutzanliegen nicht zu schwächen, wurde in inhaltlicher Sicht eine Korrektur vorgenommen: Allfällige Eingriffe in Inventarobjekte gemäss Art. 5 NHG (BLN und ISOS; IVS in Vorbereitung), die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG als zulässig erachtet werden, sind danach zwingend mit Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zu verbinden. Dabei wurde eine weitestgehende Analogie zur bewährten Eingriffsregelung im Bereich des Arten- und Lebensraumschutzes nach Art. 18 Abs. 1ter NHG angestrebt. Dadurch sollen die Erfahrungen und die durch die Praxis erarbeiteten Grundsätze so weit als möglich einfliessen. Allerdings steht bei Art. 6 im Gegensatz zur strengen Massnahmenkaskade gemäss Art. 18 NHG die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Eingriffes im Vordergrund. Wird der Eingriff als zulässig erachtet, kommt ein Massnahmenbündel zur grösstmöglichen Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zum Zug.

Der Gedanke, auch Folgen von Eingriffen in landschaftliche Werte im umfassenden Sinne durch Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu mindern, ist nicht neu. Der bisherige Wortlaut von Art. 6 und 7 NHG schrieb zwar Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nicht ausdrücklich vor. Aus dem Gebot der grösstmöglichen Schonung liess sich die Notwendigkeit von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aber schon bisher ableiten (Botschaft des Bundesrates, BBl 1998, S. 2617). Die Erläuterungen zum BLN-Inventar13,

Ziff. 6.2.13, S. 30) formulieren dementsprechend:

«Unumgängliche Eingriffe und Strukturänderungen sind nach den Grundsätzen der Landschaftspflege zu beeinflussen und zu gestalten, so dass ein möglichst stabiler Naturhaushalt gewährleistet bleibt und die Landschaft in ihrer Gesamtheit langfristig

Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG 85

nicht an Wert und Bedeutung einbüsst. Nachteile einer Veränderung sollten durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden. Bestehende Landschaftsschäden sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen. …»

Mit der im Koordinationsgesetz vorgenommenen und auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 Abs. 2 NHG wurde diese Praxis nun mit dem gleichen Wortlaut wie in Art. 18 Abs. 1ter NHG zur zwingenden Vorschrift.

9.2 Zur Begrifflichkeit von Landschaft

9.2.1 Der umfassende Landschaftsbegriff des NHG

Art. 1 NHG umfasst die Natur- wie auch Kulturlandschaften mit ihren spezifischen Lebensräumen für Tier- und Pflanzenarten, aber auch für den Menschen. Damit gehören auch Natur- und Kulturdenkmäler sowie geschichtliche Stätten zur Landschaft. Dieser umfassende Landschaftsbegriff findet sich auch im Landschaftskonzept Schweiz9 sowie im Europäischen Landschaftsübereinkommen, das vom Europarat im Jahr 2000 geschaffen und von der Schweiz mitunterzeichnet wurde. Aufgrund dieses Verständnisses kann der Begriff «Landschaft» wie folgt umschrieben werden:

«Landschaft ist Teil des Raumes, wie er von der ansässigen Bevölkerung oder von Besuchern wahrgenommen wird. Ihre Merkmale und ihr Charakter ergeben sich aus der wechselseitigen Einwirkung natürlicher und kultureller, d.h. menschlicher, Einflüsse.»

Diese Umschreibung schliesst die Erkenntnis ein, dass Landschaften nie etwas Endgültiges darstellen, sondern sich in der Zeit und unter Landschaft ist mehr als die Summe ihrer ein- dem Einfluss der formenden Kräfte von Natur und Mensch weiterzelnen Aspekte. entwickeln. Diese Entwicklung schliesst zwingend auch die sich Abbildung aus Landschaftskonzept Schweiz9 wandelnde gesellschaftliche Wahrnehmung und ihre Abhängigkeit von den jeweils vorherrschenden Wertordnungen ein. Landschaft ist damit eine Gesamtidee, deren natürliche und kulturelle Aspekte sich gegenseitig beeinflussen und nur gemeinsam betrachtet werden können. Landschaft ist somit mehr als die Summe ihrer einzelnen Aspekte, sie erzeugt mit ihrer Ganzheit einen Mehrwert für ihre Bewohner und Besucher.

In einer eher geographischen Betrachtungsweise umfasst Landschaft Naturräume, ländliche Kulturlandschaften, aber auch Städte und Agglomerationen, Seen und Küstengewässer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als bemerkenswert, gewöhnlich, alltäglich, entwertet oder gar zerstört beurteilt wird. Da jede einzelne Landschaft einmalig ist, kann die räumliche Ausdehnung einer bestimmten Landschaft nicht einheitlich definiert werden; die Abgrenzung hängt zudem in jedem Einzelfall von der konkreten Fragestellung und von der persönlichen Situation des Betrachtenden ab.

9.2.2 Landschaftshaushalt und Landschaftsästhetik

Landschaftshaushalt Aspekte des Landschaftshaushaltes schliessen alle Aspekte des Natur- und Heimatschutzes ein und erfordern eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Diese darf insbesondere Bedürfnisse der Bevölkerung, wie Erholung, Identität, aber auch das Landschaftsbild als wirtschaftliche Ressource oder landschaftliche Werte als Standortfaktoren im wirtschaftlichen Wettbewerb, nicht ausser Acht lassen. Ebenso ist die landschaftsökologische Funktion auch grossräumig zu betrachten. Diese Erkenntnisse sind teilweise neueren Datums und haben oft

86 Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG

noch nicht ausreichend Eingang in die Beschreibung der Inventarobjekte gefunden.

Landschaftsästhetik Landschaftsästhetische Aspekte sind stark wert- und damit zeitgebunden. Einen Hinweis auf die Problematik gibt allein schon die aus der Denkmalpflege bekannte Frage, ob, in welcher Art und wie weit neue Bauten an bestehenden Bauten angeglichen werden sollen und ob dies gegebenenfalls positiv als Anpassen oder negativ als «Anbiedern» gewertet werden soll. Hinzu kommt eine ganze Reihe weiterer bekannter, aber auch immer wieder neuer Fragen: Welche Gestaltung ist dem Charakter und der Entstehungsgeschichte einer Landschaft angemessen? Soll die einstige Landschaft in jedem Fall möglichst optimal wiederhergestellt werden? Was, wenn dies unmöglich ist? Fragen dieser Art lassen sind nicht allgemeingültig und für alle Zeiten beantworten. Es ist Aufgabe fachlich breit abgestützter Kommissionen wie der ENHK oder der EKD, dazu differenzierte Überlegungen anzustellen und eine nachvollziehbare, fachlich begründbare Praxis zu entwickeln. Hinweise zum Einbezug der Landschaft und der Landschaftsästhetik in die Planung und das Projektieren finden sich in den entsprechenden Wegleitungen des

9.3 Umsetzungsfragen

9.3.1 Wo und in welchen Fällen findet Art. 6 Abs. 2 NHG Anwendung?

Räumlicher Anwendungsbereich Der räumliche Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 NHG betrifft in erster Linie die Gebiete (Objektperimeter) aller Inventare nach Art. 5 NHG:

– Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN);

– Bundesinventar der Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS);

– Inventar historischer Verkehrswege (IVS, in Vorbereitung).

Damit wird der räumliche Rahmen begrenzt, in welchem Ersatzmassnahmen situiert werden können. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass auch Beeinträchtigungen, die streng räumlich betrachtet ausserhalb eines Objektperimeters liegen, unter Umständen als Beeinträchtigungen des Inventarobjektes gelten müssen und entsprechende Massnahmen auslösen können (BGE 115 1b 311 Erwägung 5e). Konsequenterweise muss in begründeten Fällen auch die Pflicht zu Wiederherstellung und Ersatz räumlich ausgedehnt werden können. Voraussetzung bleibt aber in jedem Fall, dass ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Inventarobjektes und der Wirkung der Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahme auf das Objekt aufgezeigt werden kann. Wie beim Lebensraumschutz sollen die angeordneten Massnahmen in Bezug auf den verursachenden Eingriff zweckmässig sein und das Gleichgewicht im Landschaftshaushalt wiederherstellen.

Sachlicher Anwendungsbereich Landschaftsschutz im umfassenden Sinne ist Aufgabe der Kantone. Der Bund hat aber die Pflicht, in seinem Tätigkeitsbereich Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen bzw. zu schützen (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV). Im Gegensatz zum Arten-, Lebensraum- und Moorlandschaftsschutz hat der Bund aber keine Kompetenz, in

Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG 87

diesem Bereich allgemein verbindliche Inventare zu erstellen und verbindlich zu erklären. Verbindlich sind die Bundesinventare nach Art. 5 NHG damit nur für die Behörden des Bundes, welche mit dem Vollzug von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 Bst. a bis c NHG betraut sind, sowie für diejenigen Behörden der Kantone, die Bundesaufgaben (z.B. Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG oder Art. 5 ff WaG) vollziehen. Für die Kantone haben diese Bundesinventare damit weitgehend hinweisenden Charakter. Sie zeigen auf, welche Bedeutung der Bund diesen Objekten beimisst und welche allfälligen Schutzziele bestehen. Allerdings sind die Kantone analog zu den Sachplänen des Bundes verpflichtet, die Inventare im Rahmen ihrer planungsrechtlichen Instrumente gebührend zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem die Richtplanung. Damit diese Bundesinventare auch in die Nutzungsplanungen der Gemeinden Eingang finden können, müssen die Kantone allerdings die dafür geeigneten kantonalrechtlichen Planungs- und Schutzinstrumente schaffen. Der Bundesrat prüft anlässlich der Genehmigung der Richtpläne, ob diese den Interessen des Bundes gebührend Rechnung tragen (Art. 11 i.V. mit Art. 7 Abs. 2 RPG). Damit macht es Sinn, dass die Kantone Schutzanliegen des Bundes direkt übernehmen und umsetzen oder aber mit ihren eigenen kantonalen Instrumenten dafür sorgen, dass sie inhaltlich umgesetzt bzw. berücksichtigt werden.

Auslöser von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen Notwendig werden Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, wenn die konkreten Schutzziele des betreffenden Inventarobjekts beeinträchtigt werden. Massgebend sind dabei die Bestimmungen des jeweiligen Inventars (Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN); Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)). Weder diese Verordnungen noch die Inventarobjekte enthalten ausformulierte und direkt umsetzbare Schutzziele. Diese müssen vielmehr im konkreten Einzelfall aus der Beschreibung der Objekte im Inventarblatt hergeleitet und im Lichte der verschiedenen Vorhaben konkretisiert werden. Diese Aufgabe kommt den beiden Kommissionen ENHK und EKD bzw. den beurteilenden Fachstellen zu. Sie erläutern den Inhalt des Inventars und dessen Bedeutung für das konkret zu beurteilende Vorhaben zu Handen der Entscheidbehörde.

Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen kommen damit nur zum Zug, wenn die Entscheidbehörde bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG zum Schluss kommt, dass das nationale Interesse am Vorhaben das nationale Interesse am Schutz des Objektes übersteigt und somit vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung abgewichen werden darf. Die Möglichkeit, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vorzunehmen, darf aber zu keiner vorweggenommenen Interessenabwägung zu Gunsten des beeinträchtigenden Vorhabens führen. Mögliche Massnahmen sind somit nie ein Grund, direkt auf die Zulässigkeit des Eingriffes zu schliessen (vgl. Kap. 9.3.2)!

9.3.2 Die Beurteilung von Eingriffen in Inventarobjekte nach

Art. 5 NHG («Entscheidkaskade»)

Werden Vorhaben in Inventarobjekten von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG (BLN, ISOS, IVS) beurteilt, muss Folgendes beachtet werden:

Inhaltliche Beurteilung

1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG sind Inventarobjekte grundsätzlich

ungeschmälert zu erhalten (Gebot der ungeschmälerten Erhaltung). Eine Beeinträchtigung darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Voraussetzung dafür, dass diese Ausnahme überhaupt er-

88 Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG

wogen werden kann, ist ein ebenfalls nationales Interesse am Eingriff, das zudem im konkreten Fall höher gewichtet werden muss als das nationale Interesse am Schutz. Nur in diesen Fällen kommt in der Folge das sekundäre Gebot der grösstmöglichen Schonung überhaupt zum Tragen. Ob für einen Eingriff die Voraussetzung erfüllt ist, um als Ausnahme zu gelten, muss aufgrund der Interessen am Schutz einerseits und jenen am Vorhaben andererseits beurteilt werden. Zu diesem Zeitpunkt darf die Thematik «Wiederherstellung oder angemessener Ersatz» noch keine Rolle spielen. Vor allem darf die Möglichkeit bzw. eine allfällige Unmöglichkeit solcher Massnahmen die Interessenabwägung nicht beeinflussen. Diese würden nämlich an der Tatsache nichts ändern, dass durch den Eingriff das Objekt beeinträchtigt und damit das prioritäre Gebot der ungeschmälerten Erhaltung verletzt wird.

2. Erst wenn die Interessen am Vorhaben als von nationaler Bedeutung anerkannt werden, erfolgt die eigentliche Interessenabwägung für oder gegen den Eingriff. Kommt die Entscheidbehörde zum Schluss, dass das Vorhaben und damit ein Eingriff in die Schutzziele grundsätzlich gerechtfertigt ist, ist damit aber der konkrete Eingriff, der eine Beeinträchtigung zur Folge hat, noch nicht zulässig. Er muss vielmehr zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

– Der Eingriff muss dem Gebot der grösstmöglichen Schonung Rechnung tragen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Stichworte dazu sind:

– kleinstmöglicher Eingriff;

– Verschiebung des Vorhabens an möglichst wenig sensible Orte oder Linienführungen; Schutz durch grösstmögliche Schonung: Dank – Bauweise und Gestaltung sollen dem Schutzziel möglichst einer optimalen Linienführung, minimaler Dimensionierung und bescheidenem, aber weitgehend Rechnung tragen, auch wenn dazu Mehrkosten zweckdienlichem Ausbaustandard konnte in Kauf genommen werden müssen. dieser neue Güterweg schonend in die geschützte Landschaft (BLN Objekt Ruinaulta, – Die verbleibende landschaftliche Beeinträchtigung muss Gemeinde Valendas) eingepasst werden. durch Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmass- Foto: Andreas Stalder nahmen kompensiert werden. Wegen des Gebotes nach ungeschmälerter Erhaltung sind diese aber in aller Regel subsidiärer Natur, das heisst, im Vordergrund stehen immer Schutzmassnahmen.

Etwas differenzierter kann die Situation dann beurteilt werden, wenn Wiederherstellungsmassnahmen den Eingriff sozusagen ungeschehen zu machen vermögen. In diesem Falle liegt gar keine Beeinträchtigung mehr vor. Ähnlich wie bei Beeinträchtigungen von Biotopen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG muss aber auch hier geprüft werden, ob zwischen Eingriff und Wiederherstellung ein Zeitraum liegt, der aufgrund seiner Dauer seinerseits als Eingriff zu beurteilen ist und damit Ersatzmassnahmen notwendig macht. Häufige Beispiele sind langdauernde Materialentnahmen mit entsprechenden Eingriffen in Lebensräume, Landschaftscharakter und Landschaftsbild. Langanhaltende oder gar nicht mehr zu behebende Beeinträchtigung einer Landschaft von nationaler Bedeutung durch ein Abbauvorhaben Foto: Andreas Stalder

Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG 89

9.3.3 Beurteilungskriterien und -massstab

Wichtigste Hilfe, um einen Eingriff zu beurteilen bzw. eine Massnahme zu bemessen, stellt die Beschreibung des Inventarobjektes im Objektblatt des Inventars dar. Aus ihr lassen sich die Schutzgüter sowie eine inhaltliche und oft auch räumliche Priorisierung ableiten. Aus dem Charakter der Inventare ergibt sich, dass nicht allein faunistische, botanische oder lebensraumspezifische Schutzziele massgebend sind, sondern auch anderweitige landschaftsökologische sowie landschaftsästhetische, kulturgeschichtliche oder gar gesellschaftliche Aspekte (z.B. in Erholungslandschaften).

Wegweisend sind die dem Inventar13 (Ziff. 3.2) zu Grunde liegenden methodischen Überlegungen. Das BLN zeichnet sich durch eine grosse Vielfalt von Objekten aus, die besonders repräsentativ sind (charakteristische Typlandschaften) oder durch die Einmaligkeit der Landschaftsobjekte bestimmt werden. Daneben sind im BLN eigentliche Naturdenkmäler enthalten. Im Gegensatz zu den Biotopinventaren nach Art. 18 NHG können kaum naturwissenschaftlichtechnische Beurteilungskriterien oder einheitliche, schematische Beurteilungsmassstäbe angewendet werden. Im Vordergrund steht hier vielmehr eine deskriptive, transparente und nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung. Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich beim BLN um ein «Experteninventar» handelt. Nur selten kann auf vergleichbare Objekte, Fälle oder einigermassen objektivierbare Massstäbe zurückgegriffen werden. Allenfalls lassen sich aufgrund der Eingriffe Fallgruppen mit charakteristischen Rahmenbedingungen bilden, beispielsweise Hartsteinbrüche, Kiesgruben, Laufkraftwerke.

Die Schutzziele sind durch eine Beschreibung der möglichen und allenfalls auch der erwünschten Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Landnutzung, zu ergänzen. Werden infrastrukturelle Vorha- Das BLN-Gebiet «Vanil Noir» wird gemäss ben beurteilt, ist es zudem hilfreich, einschränkende Rahmenbedin- Inventarbeschrieb als «charakteristisches Ge- gungen transparent darzustellen. Ein Fachgutachten durch die zubiet der nördlichen Kalkalpen mit hochständigen Kommissionen nach Art. 25 NHG leistet in den meisten ragenden Felsgipfeln» beschrieben, das eine «reiche Flora der montanen und subalpinen Fällen auch hier unverzichtbare Dienste. Dieses hat sich allenfalls auch Stufe» aufweist. Daraus sind die entsprechen- zu Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zu äussern. den Schutzziele abzuleiten. Die Fachgutachten der Kommissionen geniessen hohe Anerkennung. Foto: Rachel Rumo. Ohne zwingenden Grund pflegen auch die Gerichte von der Beurteilung durch die Fachkommission nicht abzuweichen (BGE 125 II 591

9.3.4 Mögliche Massnahmen

Massnahmen im Sinne des Arten- und Lebensraumschutzes nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind auch beim BLN durchaus denkbar und häufig, denn oft werden auch hier arten- und lebensraumspezifische Inhalte Teil der Objektcharakteristik sein und damit in die Schutzziele einfliessen müssen.

Im landschaftsästhetischen und landschaftsfunktionellen Bereich stehen folgende Aspekte im Vordergrund:

– Landschaftsästhetische Beeinträchtigungen

Landschaftsästhetische Beeinträchtigungen betreffen nicht nur optische Aspekte, sondern alle Sinneseindrücke der Landschaft sowie ihrer Veränderungen durch Bauten, Anlagen und Terraingestaltungen einschliesslich der indirekten Auswirkungen dieser Eingriffe, insbesondere Lärm, Gerüche oder Unruhe durch Störungen. Wird ein Vorhaben im Grundsatz akzeptiert, können Beeinträchtigungen dieser Art oft nicht vermieden, sondern höchstens in ihren Auswirkungen eingeschränkt werden.

90 Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG

Ersatzmassnahmen müssen bei einer Gesamtbetrachtung des Inventarobjektes ansetzen. Ihr eigentliches Ziel ist es, die direkten Auswirkungen zu vermindern. Daneben müssen sie aber auch andere, in ihrer Art oder Intensität möglichst ähnliche Beeinträchtigungen im Sinne einer Verbesserung der landschaftsökologischen Bilanz zu mildern suchen. Beispiele sind:

– eine Strasse rückbauen;

– einen Tunnel oder eine Überdeckung erstellen;

– eine bestehende Hochspannungsleitung verkabeln;

– Anlagen oder Terrainveränderungen umgestalten und verbessern;

– Fliessgewässer offen legen und revitalisieren;

– störende Bauten und Anlagen abbrechen;

– störende, d.h. nicht schutzzielkonforme Nutzungen verhindern oder aufheben wie etwa bei der Kiesausbeutung.

– Beeinträchtigung der Landschaftsfunktionen

Unter Landschaftsfunktionen ist beispielsweise folgendes zu verstehen:

– ökologische Funktionen in Bezug auf den Schutz und die Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen (z.B. Grundwasserakkumulation in einer Auenlandschaft);

– ökologische Funktionen für die Biodiversität: Vernetzungsfunktion oder Weiträumigkeit (z.B. grosse offene Fläche für Wat- und Zugvögel wie die Grenchner Witi);

– Wohlfahrtsfunktion: Ruhe, Erholung und Tourismus, freie Aussicht, wichtiges Naherholungsgebiet in Agglomerationen;

– raumplanerische Funktion: z.B. als Siedlungstrenngürtel;

– soziokulturelle Funktion: kulturgeschichtlich wichtiger Landschaftsraum im Schnittbereich politischer, kultureller und/ oder wirtschaftlicher Teilräume (z.B.: Rütli, Pfynwald);

– Wissenschaftliche oder didaktische Bedeutung (z.B. Typlandschaften oder Geotope als Studien- und Illustrationsobjekte);

Beeinträchtigungen solcher Funktionen lassen sich oft kaum kompensieren. Möglichkeiten bieten sich allenfalls mit einer Untertunnelung, dem Bau einer Ökobrücke, einer gut angelegten Ersatzaufforstung oder der Revitalisierung eines Moores bzw. eines Gewässers.

– Die Ablesbarkeit der kultur- oder naturlandschaftlichen Entwicklungsgeschichte

Geschichtlich bedingte Entwicklungen sind nicht rekonstruierbar. Der Schutz von Aspekten, welche die kultur- oder naturlandschaftlichen Entwicklungsgeschichte ablesbar machen, erfordert deshalb die Redimensionierung und Beschränkung eines Vorhabens. In Einzelfällen sind Korrekturen denkbar, beispielsweise dadurch, dass andere störende Eingriffe behoben werden.

Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG 91

9.3.5 Die Angemessenheit der Massnahmen

Die Angemessenheit der Massnahme bezieht sich auch auf folgende Aspekte:

– die Massnahme und ihre Funktion;

– die Tragbarkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit) für den Ersatzpflichtigen.

Es kann auf die Ausführungen zu den Massnahmen bei schutzwürdigen Biotopen (Kap. 3.2) verwiesen werden.

Die Zeitspanne zwischen dem Eingriff und dem Abschluss der Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahme stellt in vielen Fällen ein ungelöstes Problem dar. Dies gilt gerade auch für langfristige Eingriffe mit landschaftlichen Auswirkungen wie beispielsweise beim Kies- und Felsabbau oder durch die Nutzung der Wasserkraft bis zum Ablauf der Konzessionsdauer einerseits und bis zur Wirksamkeit der Massnahme (Rekultivierung, Aufforstung) andererseits. Die lange Projektdauer lässt Defizite entstehen, die nur über zusätzliche flankierende Ersatzmassnahmen behoben werden können. Gewisse Eingriffe schliesslich sind irreversibel.

9.3.6 Spezifische Probleme der einzelnen Inventare

Das Ortsbild von Onnens ist von nationaler Bedeutung und entsprechend im Inventar der Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeuschützenswerten Ortsbilder der Schweiz auftung (BLN) geführt. Die A5 führt im Kanton VD unmittelbar neben dem Dorf Onnens vorbei. Durch die Die Hauptschwierigkeiten beim BLN liegen darin, dass einerseits Ausführung des dorfnahen Abschnittes in ei- Schutzziele im Inventar fehlen und andererseits methodische Pronem im Tagbau erstellten Tunnel wird die ur- bleme bestehen, wie die landschaftliche Schönheit und der Landsprüngliche Situation nahezu wieder herge- schaftshaushalt erfasst und beurteilt werden sollen, aber auch wie stellt und damit das Dorfbild geschont. deren Beeinträchtigungen im Einzelfall zu beurteilen ist. Weiter Die Situation vor Baubeginn erschwert wird die Aufgabe dadurch, dass objektivierbare, Luftbild: Jean Jeker, Photoconstruction, Denges messbare Vergleichsmassstäbe fehlen. Gesellschaftliche Wertvorstellungen wandeln, individualisieren und zersplittern sich, gerade in der vielfältig und kleinstrukturierten Schweiz sind sie zudem auch regional äusserst unterschiedlich ausgeprägt.

Inventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) Die Bestandesaufnahme der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz im ISOS hat ihren Schwerpunkt bei den lagebedingten, entwicklungsmässigen und typologischen Aspekten der Ortschaften. Eingriffe in die Substanz der Ortsbilder schmälern unwiderruflich ihre Zeugniskraft und Authentizität. Wegen der Einmaligkeit gewachsener Ortsbilder und wichtiger Einzelbauwerke sind Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nur sehr beschränkt möglich.

Korrigierende Eingriffe sind grundsätzlich nur dann anzustreben, wenn sie die gewachsenen Strukturen sinnvoll ergänzen und nicht beeinträchtigen. Rekonstruktionen sind so weit möglich zu vermeiden. Im Einzelfall kann es im Sinne einer Ersatzmassnahme zwar im Nach Bauabschluss unterquert die Strasse das Interesse eines Denkmals sein, wenn fehlende Gebäudeteile ersetzt Dorf im Tunnel. oder störende abgebrochen werden. Möglicherweise kann dies Modell: Canton de Vaud, Service des routes – auch das Ortsbild aufwerten. Dieses Vorgehen soll jedoch nicht den routes nationales Regelfall bilden, denn die «Verbesserung» gewachsener Bausubstanz stellt kein grundsätzlich zu verfolgendes Ziel dar. Im Sinne einer Ersatzmassnahme lassen sich aber in vielen Fällen die oftmals vernachlässigten Aussenräume eines Ortes aufwerten. Diese bilden nicht zuletzt den architektonischen Kontext, der das Einzelbauwerk zu seiner landschaftlichen Wirkung gelangen lässt. Wenn sich nicht verhindern lässt, dass ein wertvolles, ortsprägendes Einzelbauwerk

92 Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG

verloren geht, so ist vorzugsweise ein architektonisch hoch stehender, zeitgenössischer Neubau zu realisieren. Fachleute lehnen in diesem Zusammenhang Rekonstruktionen mehrheitlich ab. Um substanziell gute Planungsergebnisse zu erhalten, sind Wettbewerbe oder Studienaufträge zu fördern.

Inventar der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung (IVS) Die Ausführungen zum ISOS gelten hinsichtlich der kulturhistorischen Aspekte grundsätzlich auch für das IVS. Für IVS-Objekte sind im Einzelfall Aufwertungen denkbar. Beispielsweise kann eine naturnähere Gestaltung dazu verhelfen, ein unpassend modernisiertes Wegstück, welches Teil eines längeren, an historischer Bausubstanz reichen Weges ist, als Ganzes wieder besser erkenn- und erlebbar zu machen. Fragwürdig wären solche Massnahmen aber sicher dann, wenn im Gegenzug ein substanzreiches historisches Wegstück desselben Weges geopfert würde. Auch hier gilt analog zum BLN oder zu Lebensräumen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG: Die Möglichkeit an sich sinnvoller Ersatzmassnahmen darf nicht rechtfertigen, ein Objekt zu beeinträchtigen. Erwähnenswert ist der enge Zusammenhang des IVS mit dem ökologischen Ausgleich nach NHG und LwG, der sich aus der Charakteristik des IVS ergibt. Viele ökologische Ausgleichselemente sind Be- Interessenabwägung: Die Bau-, Verkehrs- und standteil oder Begleiterscheinungen eines historischen Weges wie Energiedirektion des Kantons Bern hat das Baugesuch einer Gemeinde abgelehnt, welbeispielsweise Trockenmauern, Hecken, Raine oder magere Randches auf der alten Sustenstrasse auf einer streifen. Hier können sich Synergien ergeben hinsichtlich des Unter- Länge von 320 Metern den Einbau eines Behaltes sowie der Möglichkeiten, die Objekte als ökologische Aus- lags vorsah. Die «Kommunicationsstrasse gleichsfläche anrechnen zu lassen. Dies erhöht auch die Bereit- 1811» – so bezeichnet, weil in diesem Jahr mit schaft, die historische Substanz und Wegführung zu schützen oder ihrem Bau begonnen wurde – ist ein verkehrsgeschichtlicher Sonderfall. Sie gilt als einer wiederherzustellen. der wichtigsten historischen Verkehrswege der Schweiz von nationaler Bedeutung. Alte Trockensteinmauern, Strassendämme, Stein-

9.3.7 Sicherung, Ausführung und Kontrolle bogenbrücken, Randpflästerungen, Wasserabzugsgräben und Wegbegrenzungssteine

zeugen noch heute von der Ingenieurkunst Für Sicherung, Ausführung und Kontrolle gelten die Ausführungen jener Zeit. Der vom Ausbau betroffene Abzu den gemäss Art. 18 NHG geschützten Biotopen analog. schnitt weist sowohl den historischen Verlauf als auch die originale bauliche Substanz auf. Bedingt durch die meist grossflächigen Eingriffe muss gerade im In seinem Entscheid gewichtete der Kanton landschaftlichen Bereich auf die planerische Festsetzung und Um- die Interessen an der ungeschmälerten Erhalsetzung der Ersatzmassnahmen auf allen Planungsebenen grosses tung höher als diejenigen an einem Belagseinbau in die Strasse, obwohl diese die Gewicht gelegt werden. Andernfalls besteht kaum Aussicht, ent- Basiserschliessung für ein bewohntes Gebiet sprechend flächenrelevante Ersatzmassnahmen realisieren zu kön- darstellt. Ein gleich- oder höherwertiges Innen. Es gilt der Grundsatz, wonach die Ersatzmassnahme auf allen teresse von ebenfalls nationaler Bedeutung, Planungs- und Projektierungsstufen dem gleichen Stand entspre- welches ein Abweichen vom Gebot der ungechen muss wie das Vorhaben selber, dessen Bestandteil es in rechtli- schmälerten Erhaltung erlaubt hätte, liegt damit aber nicht vor. cher Hinsicht auch ist. Foto: Ruedi Bösch

Wiederherstellung und Ersatz im Bereich der Landschaftsinventare nach Art. 5 NHG 93

Anhänge dient zudem der Sicherung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft). Die Lebensqualität des Menschen soll erhalten werden, indem das Landschaftsbild belebt, die Natur in

1 Glossar die Siedlung eingebunden und das kulturräumliche

Erbe bewahrt wird. Die Verpflichtung zur Schaffung Art Zu einer Art gehören im allgemeinen alle Indivi- von ökologischen Ausgleichsflächen liegt bei den duen, die untereinander potenziell fortpflanzungsfä- Kantonen. Sofern die kantonalen Bestimmungen keihig sind. Die Individuen leben in lokalen Populatio- ne anderen Regelungen vorsehen, sind die nen, die in der Regel untereinander wiederum in Massnahmen des ökologischen Ausgleichs auch genetischem Kontakt stehen. Die Art wird ge- durch die Kantone zu finanzieren. Sinngemäss ist schwächt, wenn die Anzahl Populationen abnimmt, aber auch der Bund aufgrund von Art. 3 NHG dazu wenn die Populationen verkleinert werden oder verpflichtet, seine Anlagen und sein Grundeigentum wenn der genetische Kontakt unter den Populatio- unter Einbezug von natur- und landschaftsnen erschwert bzw. unterbrochen wird. schützerischen Kriterien zu unterhalten.

Artenvielfalt Die Artenvielfalt ist ein Schwerpunkt Biologische Vielfalt Umfasst die Vielfalt an Arten, der biologischen Vielfalt (Biodiversität) und eines von die genetische Vielfalt (innerhalb einer Art) sowie die mehreren möglichen Kriterien zur Bewertung von Vielfalt der Lebensräume. In der Praxis wird die biolo- Lebensräumen und Landschaften. Bei ihrer Beurtei- gische Vielfalt vor allem an der Artenvielfalt gemeslung spielt die Betrachtungsebene eine entscheiden- sen. de Rolle. Unterschieden wird zwischen der alpha- Diversität (Vielfalt innerhalb eines Lebensraumes), Biotop Lebensraum einer bestimmten Lebensgeder beta-Diversität (zwischen den Lebensräumen) meinschaft (Biozönose). und der gamma-Diversität (innerhalb einer biogeografischen Region oder eines Landes) sowie Erfolgskontrolle Dient der Überprüfung des Erfolgs der globalen Diversität. Die globale Diversität hängt einer Massnahme und schlägt gegebenenfalls Korvon der Erhaltung weltweit bedrohter Arten ab. Ihr rekturen vor. Sie erfolgt als Bestandteil des Planungs- Schutz geniesst erste Priorität. Demgegenüber hängt und Entscheidungsprozesses durch einen Vergleich beispielsweise die alpha-Diversität stark vom Auftre- der formulierten Ziele mit der erfolgten Umsetzung ten und Verschwinden häufiger Arten aufgrund der und der beobachteten Wirkung (Umsetzungskonhistorischen Entwicklung der Landnutzung ab. Viele trolle, Zielkontrolle und Wirkungskontrolle). Arten leben in der Schweiz am Rande ihres Ausbreitungsgebietes und sind hier selten, aber anderswo Ersatz Unvermeidbare Eingriffe in Belange des Nahäufig und ungefährdet. tur- und Landschaftsschutzes werden in Art, Funktion und Umfang im Massstab 1:1 an einem anderen Ort Ausgleich Oberbegriff, der von der Bundesgesetz- (Realersatz) oder aber hinsichtlich ihrer Art, Funktion gebung in dieser Form nicht verwendet wird. Er und Umfang in anderer, angemessener Weise an eiumfasst: nem anderen Ort wettgemacht (angemessener Ersatz

1 Massnahmen zur Wiederherstellung oder zum Er- im engeren Sinne). Die Ersatzmassnahme liegt aber in

satz von Beeinträchtigungen als Folge eines kon- der gleichen Gegend wie der Eingriff und ist in Bezug kreten Eingriffes, der in schutzwürdigen Land- auf den betroffenen Natur- oder Kulturraum gebietsschaften und Lebensräumen im Allgemeinen (Art. typisch und ökologisch sinnvoll. Sie orientiert sich in

18 Abs. 1bis und 1ter NHG) oder bei der Erfüllung diesem Rahmen vorrangig an der Art und Funktion

von Bundesaufgaben im besonderen (Art. 2 und 3 des beeinträchtigten Objekts. Der zeitlichen Lücke NHG) erfolgt. zwischen Eingriff und Funktionsfähigkeit des Ersat- 2. Massnahmen des «Ökologischen Ausgleichs» in zes ist Rechnung zu tragen. intensiv genutzten Räumen inner- und ausserhalb von Siedlungen (Art. 18b Abs. 2 NHG), für die Ersatzfläche Fläche, die von der Ersatzmassnahme unabhängig von einem konkreten technischen beansprucht wird. Eingriff eine allgemeine Pflicht besteht. Ersatzmassnahme a) Neuschaffung eines Lebens- Ausgleich, ökologischer Durch den ökologischen raums an einem anderen Ort als Ersatz für einen Ausgleich gemäss Art. 18b Abs. 2 NHG werden ökolo- beeinträchtigten bzw. zerstörten Lebensraum. Als gische Verluste durch die aktuelle Nutzung inner- angemessen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG ist der und ausserhalb von Siedlungen kompensiert. Diese Ersatz dann zu betrachten, wenn der neue Lebens- Kompensation erfolgt unabhängig von bewilligungs- raum ökologisch dem beeinträchtigten gleichwertig pflichtigen technischen Einzeleingriffen. Dazu gehö- ist. ren vor allem die mit der Nutzung verbundenen Ver- b) Ausgleich für landschaftliche und ökologische luste des ökologischen Potenzials und der Struktur- Nachteile in BLN-Objekten. Als angemessen im Sinne und Artenvielfalt sowie Einbussen an menschlicher von Art. 6 Abs. 1 NHG ist der Ersatz dann zu betrach- Lebensqualität. Der ökologische Ausgleich hat zum ten, wenn landschaftliche und ökologische Nachteile Ziel, die Artenvielfalt und die dafür erforderlichen unumgänglicher Eingriffe und Strukturänderungen Lebensräume in ihrer natürlichen Struktur, Vernet- durch kompensatorische Vorteile mindestens ausgezung und Dynamik zu erhalten und zu fördern. Er glichen werden.

Glossar 95

Habitat Lebensraum von Tierarten. Verhältnismässigkeit Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen die Verwaltungsmass- Landschaft Gesamter Raum inner- und ausserhalb nahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Intervon Siedlungen. Die Landschaft ist das Entstandene esse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Das und Werdende natürlicher Faktoren wie Untergrund, angestrebte Ziel muss ausserdem in einem vernünfti- Boden, Wasser, Luft, Licht, Klima, Fauna und Flora im gen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen ste- Zusammenspiel mit kulturellen, gesellschaftlichen hen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 117Ia und wirtschaftlichen Faktoren9. 472, 483).

Lebensraum Gesamter Aufenthaltsbereich aller ei- Vernetzung Wesentliches Kriterium für den ökologiner Population zugehörigen Individuen. Für die schen Wert eines Lebensraums ist seine Vernetzung Pflanzen- und viele Tierpopulationen ist der Lebens- mit anderen Lebensräumen gleichen Typs. Die in der raum identisch mit einer Vegetationseinheit (siehe Kulturlandschaft vorkommenden ersatzpflichtigen auch die entsprechende Aufzählung in Art. 18 Abs. Lebensräume sind in der Regel letzte Refugien zahl- 1bis NHG und in der revidierten NHV). Es gibt jedoch reicher Tier- und Pflanzenarten, die früher in der auch viele Tierarten, deren Lebensraum aus mehre- Kulturlandschaft weit häufiger vorkamen. Durch die ren Vegetationseinheiten besteht, wie beispielsweise Nutzungsintensivierung der letzten Jahrzehnte wur- Amphibien, Fledermäuse, Vögel, Wild und Insekten. den diese artenreichen Lebensräume oft stark voneinander isoliert und damit gefährdet. Nur ein gut Monitoring Dauerbeobachtung, wiederholte Beob- vernetzter Lebensraum ermöglicht den genetischen achtung von Zuständen. Im Gegensatz zur Erfolgs- Austausch verschiedener Populationen derselben Art. kontrolle steht die Dauerbeobachtung nicht in einem Andererseits kann ein neu geschaffener Lebensraum direkten Zusammenhang mit der Umsetzung. Daher nur von Tieren und Pflanzen besiedelt werden, wenn erlauben Dauerbeobachtungen auch kaum den diese aktiv eingebracht werden oder wenn der neue Nachweis von Kausalitäten. Ihre Anwendung liegt Lebensraum für sie über vernetzende Strukturen ervielmehr im Verfolgen von positiven oder negativen reichbar ist. Oft fehlen einzelne wenig mobile Arten Entwicklungen bestimmter Indikatoren oder in der auch noch nach längerer Zeit. Nach einem Eingriff Frühwarnung. wiederhergestellte Lebensräume sind daher in der Regel auch nach langer Zeit noch artenärmer als die Nachhaltige Entwicklung Entwicklung, welche die durch den Eingriff zerstörten. heutigen Bedürfnisse zu decken vermag, ohne für Die Vernetzungsansprüche sind in erster Linie vom künftige Generationen die Möglichkeiten zu schmä- Aktionsradius bzw. der Ausbreitungsgeschwindigkeit lern, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken (nach UN der jeweiligen Art abhängig und damit weitgehend 1987). ein artspezifisches Merkmal.

Neuschaffung siehe Wiederherstellbarkeit. Wiederherstellung Unvermeidbare temporäre Eingriffe in Natur und Landschaft werden in Art, Funkti- Population Diejenigen Individuen einer Art, die in on und Umfang im Massstab 1:1 am Ort des Eingriffs regelmässigem genetischem Kontakt untereinander behoben. Allenfalls ist die Kontinuität der Funktionsstehen können. fähigkeit gestört, und es entstehen zeitliche Lücken während der Dauer des Eingriffs oder bis zur Wieder- Renaturierung Wiederherstellung der Standort- erlangung der vollen Funktionsfähigkeit. Auch proeigenschaften einer Fläche (oder eines Gewässers), jektbedingte Veränderungen im Umfeld des Lebenswelche den einst natürlich vorhandenen Eigenschaf- raums (Zerschneidungen) sind oft unvermeidbar. ten entsprechen oder nahekommen. Durch flankierende oder zusätzliche Massnahmen ist diesen Lücken Rechnung zu tragen. Revitalisierung Strukturelle und/oder funktionelle Wiederbelebung von ehemals natürlichen oder Wiederherstellbarkeit Lebensräume können nicht naturnahen Biotopen oder von Ausschnitten der Kul- unmittelbar hergestellt werden, sondern sie entsteturlandschaft (in einen naturnäheren Zustand verset- hen im Laufe der Zeit entsprechend den Gesetzzen). Beseitigung oder Abschwächung anthropogen mässigkeiten der Natur. Technisch durchführbar ist in bedingter Eingriffe in den Naturhaushalt oder ins bestimmten Fällen die Schaffung der nötigen Voraus- Landschaftsbild. setzungen für die Entwicklung gewisser Lebensräume: Beispielsweise kann ein Stück Land vernässt oder Schutzwürdiger Lebensraum In Art. 14 Abs. 3 NHV ausgehagert oder ein bestimmter Bodentyp geschafwird dargelegt, wie die schutzwürdigen Lebensräu- fen werden. Möglich und in vielen Fällen sinnvoll ist me nach Art. 18 Abs. 1bis NHG mit Hilfe von Kenn- es auch, im Sinne einer Starthilfe Pflanzenmaterial arten, geschützten Arten und Roten Listen bestimmt oder Samen einzubringen. Bei fachkundiger Ausfühwerden. Als weitere Hilfsmittel zur Bestimmung rung werden dabei auch Kleintiere wie Insekten, schutzwürdiger Lebensräume gelten der «Atlas Spinnen, Schnecken und Würmer eingebracht, die schutzwürdiger Vegetationstypen der Schweiz25», die sonst über lange Zeiträume von benachbarten Leprovisorische Rote Liste der Waldgesellschaften57 so- bensräumen gleichen Typs einwandern müssten.

wie die Schrift «Ufervegetation und Uferbereich nach Nach der Schaffung der notwendigen Voraussetzun- NHG»40. gen für das Entstehen eines Lebensraums dauert es in der Regel noch sehr lange, bis sich die standort-

96 Glossar

typische Vegetation eingestellt hat: Das Wachstum der Pflanzen, der Anflug von Samen weiterer

2 Übersicht über die aktuelle

Pflanzenarten, die nicht aktiv eingebracht worden Gerichtspraxis sind und die nicht im Rohboden gedeihen können. Die standorttypische Vegetation ist Voraussetzung für das Einwandern der anvisierten Tierarten aus an- 2.1 Bundesebene grenzenden Lebensräumen gleichen Typs. Wie lange diese Prozesse dauern, ist weitgehend lebensraum- und artspezifisch: Gewisse Lebensraumtypen benöti- Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember gen für ihre funktionsfähige Ausprägung nur wenige 1986 (Val Müstair; BGE 112 Ib 424 ff.) Monate oder Jahre (kurzlebige Ruderalfluren), ande- Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG sind bei der Bewilligung re Jahrzehnte (Magerwiesen, Hecken, nährstoff- der Neuanlage eines Wasserkraftwerks die Interessen reiche Flachmoore), Jahrhunderte (nährstoffarme an der Wasserkraftnutzung und am Schutz der durch Flachmoore, Mittelwälder) oder gar Jahrtausende das Vorhaben gefährdeten Auenvegetation gegen- (Hochmoore, Urwälder, Höhlen etc.). einander abzuwägen. Die Interessenabwägung fällt Es gibt Lebensräume, die auf Grund ihrer im konkreten Fall zugunsten des Schutzes der Auenlangdauernden Entstehungsprozesse nach menschli- vegetation aus, da diese ausgedehnt ist und das chem Ermessen als nicht herstellbar bezeichnet wer- Landschaftsbild besonders prägt. Der Ausschluss der den müssen. Zu diesen Lebensräumen gehören Ur- Gefährdung erfordert während der Vegetationsperiwälder, Hochmoore, Schuttfluren, Höhlen und natur- ode die Sicherstellung einer ausreichenden Restnahe alpine Lebensräume. Hinzu kommen Lebens- wassermenge (432, 441). räume hochspezialisierter und mobiler Arten wie dem Wiedehopf, Luchs oder Auerwild, die hohe Urteil des Bundesgerichts vom 16. September Habitatsansprüche haben. Auch Lebensräume dieser 1987 (Belp-Au; BGE 113 Ib 340 ff.) Arten können, einmal zerstört, aufgrund bisheriger Aufgrund von Art. 18 Abs. 1ter NHG könnte zum Aus- Erfahrungen kaum wiederhergestellt werden. gleich der Rodung eines Auenwaldes – zusätzlich zum Rodungsersatz nach Waldgesetzgebung – die Wirkungskontrolle Liefert Angaben, ob das Vorha- Revitalisierung der Auenvegetation verlangt werden ben die beabsichtigte Wirkung gezeigt hat. Die zen- (347 f., 349 unten, 352). trale Frage lautet: Wurden die vorgesehenen Zustandsänderungen erreicht und in welchem Ausmass Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember (qualitativ und quantitativ)? 1988 (Walchwil; BGE 114 Ib 268 ff.)

Die Beeinträchtigung von schützenswerten Biotopen Zerschneidung von Lebensräumen Es kann zwi- durch technische Eingriffe ist grundsätzlich zu verschen verschiedenen Typen von Zerschneidung unter- meiden. Erst wenn sich Eingriffe unter Abwägung schieden werden: aller Interessen als unvermeidlich erweisen, stellt sich – Zerschneidung eines Lebensraumes: Jede Popula- die Frage nach Schutz-, Wiederherstellungs- oder tion hat ihren artspezifischen Minimal-Lebens- Ersatzmassnahmen (273). raum. Wenn diese Grösse unterschritten wird, er- Die Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1ter NHG lischt die Population. Ein grosser Lebensraum ist in ergibt im konkreten Fall, dass das Interesse am Schutz ökologischer Hinsicht in der Regel wertvoller als eines Riedgebietes von erheblichem naturschützerizwei kleine Lebensräume mit derselben Fläche. schem Wert, wenn auch nicht von nationaler Bedeu- – Trennung unterschiedlicher Teil-Lebensräume: tung dem Interesse an der Realisierung einer Walder- Der Lebensraum vieler Tierarten besteht aus mehr schliessungsstrasse vorgeht (273 ff.). als einer Vegetationseinheit. Wenn diese durch An der Unzulässigkeit der Walderschliessungsstrasse eine Infrastruktur voneinander getrennt werden, vermag der (verhältnismässig unbedeutende) finanso wird der Population die Lebensgrundlage ent- zielle Mehraufwand von möglichen alternativen Linizogen. enführungen nichts zu ändern (275). – Unterbruch periodischer Wanderkorridore: Gewisse Tierarten haben periodisch wechselnde An- Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 1989 sprüche an ihren Lebensraum. Sie führen daher (Martina-Pradella; BGE 115 Ib 224 ff.) periodische Wanderungen zwischen verschieden- Die Begriffe «Wiederherstellung» und «Ersatz» im artigen Lebensräumen durch. Populationen kön- Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG gehen weiter als nen erlöschen, wenn einer der Teil-Lebensräume derjenige der «Ersatzaufforstung» nach Waldgesetzzerstört oder der Verbindungs-Korridor unterbro- gebung. Bei Art. 18 Abs. 1ter NHG geht es nicht nur um chen wird. einen flächenmässigen Ersatz derselben Art von – Unterbruch des Genaustauschs zwischen Popula- Wald, sondern darum, die Voraussetzungen nach tionen: Alle Tier- und Pflanzenarten haben die Raum, Wasserführung usw. zu erhalten oder neu zu arterhaltende Tendenz, sich auszubreiten. Wenn schaffen (231). die dafür notwendigen Ausbreitungsachsen nicht

mehr existieren, ist der Genaustausch mit anderen Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1990 Populationen nicht mehr möglich. (Corsier-sur-Vevey; BGE 116 Ib 203 ff.) Die Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1ter NHG setzt das Vorhandensein eines schützenswerten Biotops voraus. Bestehen keine Gründe zum Ergreifen einer

Übersicht über die aktuelle Gerichtspraxis 97

Schutzmassnahme, fällt auch eine Wiederher- Könnte auf einem Baugrundstück wegen einer Hecke stellungs- oder Ersatzpflicht dahin (214). nur eine erheblich kleinere Fläche überbaut und kaum dieselbe Ausnützung erreicht werden, ist die Urteil des Bundesgerichts vom 23. September Beseitigung bzw. Verlegung der Hecke bei der Über- 1991 (Moorlandschaft Rothenthurm; BGE 117 bauung angesichts der Interessen der privaten Ib 243 ff.) Grundeigentümer und der Öffentlichkeit an der Nut- Die Beeinträchtigung von schützenswerten Biotopen zung des eingezonten Gebiets nicht zu vermeiden durch technische Eingriffe ist grundsätzlich zu ver- (27). meiden. Erst wenn sich Eingriffe unter Abwägung Der Umstand, dass sich in den Gärten der Umgebung aller Interessen als unvermeidlich erweisen, stellt sich zahlreiche dichte und auch hochstämmige einheimidie Frage nach Schutz-, Wiederherstellungs- oder sche Bäume und Sträucher befinden, lässt erwarten, Ersatzmassnahmen (246). dass die dichte Vernetzung auf Dauer erhalten bleibt (27 f.). Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 1992 (Augst; BGE 118 Ib 485 ff.) Urteil des Bundesgerichts vom 10. November Für schützenswerte Biotope sind in der Nutzungs- 1993 (Seewen; URP 1994 12 ff.) planung geeignete Lösungen zu finden. Die von Art. Unter Abwägung aller Interessen nach Art. 18 Abs.

18 Abs. 1ter NHG vorgesehene Abwägung des Schutz- 1ter NHG rechtfertigt das öffentliche Interesse am Bau

interesses mit dem Nutzungsinteresse hat deshalb (in einer Schiessanlage im konkreten Fall die Erstellung der Regel) in diesem Rahmen stattzufinden (489 f.). des Scheibenstandes und des Kugelfangs in einer ar- Im konkreten Fall besteht ein bedeutendes öffentliches tenreichen Trockenwiese. Zudem wird mit dem Ab- Interesse an der Erhaltung eines Eisvogelbiotops (496). bruch des bestehenden Scheibenstandes für ausrei- Der Schutz des Biotops ist um so mehr geboten, als chenden Ersatz gesorgt (20). am betreffenden Flusslauf keine Möglichkeiten zur Herstellung eines Ersatzbiotops im Sinne von Art. 18 Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember Abs. 1ter NHG bestehen (494, 496). 1993 (Schwyz) Der Erhaltung natürlicher Lebensräume in einer Die Bundesverfassung verlangt in Art. 24sexies Abs. 5 dichtbesiedelten Agglomeration kommt ein beson- einen über Art. 18 Abs. 1ter NHG hinausgehenden ders hoher Stellenwert zu (496). (absoluten) Schutz der Moore von nationaler Bedeutung (10). Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 1993 (Oberägeri) Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 1994 Der Schilfbestand kann im konkreten Fall im Sinne (Chrüzlen III; URP 1994 148 ff.) von Art. 18 Abs. 1ter NHG durch parallel zum Seeufer Das Interesse an der Erstellung einer Deponie rechtliegende Schwimmbalken vor unerwünschtem Wel- fertigt die Beseitigung einer Hecke. Diese ist gemäss lenschlag geschützt werden (20 ff.). Art. 18 Abs. 1ter NHG nach der Schliessung der Deponie wiederherzustellen oder zu ersetzen (153). Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 1993 (Egg) Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1994 Die Bundesverfassung verlangt in Art. 24sexies Abs. 5 (Chiggiogna; BGE 120 Ib 161 ff.) einen über Art. 18 Abs. 1ter NHG hinausgehenden Im Falle der Bewilligung einer Waldrodung ist eben- (absoluten) Schutz der Moore von nationaler Bedeu- falls für Ersatz nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu sorgen. tung (11). Der Begriff des «Ersatzes» nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ist weiter gefasst als derjenige des «Rodungser- Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1993 satzes» nach Waldgesetz (166, mit ausdrücklichem (Lostorf) Hinweis auf BGE 115 Ib 231). Das Bundesrecht verlangt kein besonderes Bewilligungsverfahren für technische Eingriffe, welche Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 1995 schutzwürdige Lebensräume beeinträchtigen kön- (Morges; BGE 121 II 161 ff.)

nen. Es bleibt den Kantonen überlassen, allenfalls ein Eingriffe in schützenswerte Biotope sollen grundsätzbesonderes Bewilligungsverfahren zu ordnen (17). lich vermieden werden. Wenn der Eingriff allerdings In Art. 14 Abs. 5 NHV werden die Voraussetzungen durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt ist, verdeutlicht, unter denen Eingriffe nach den Grund- können Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzsätzen von Art. 18 Abs. 1ter NHG bewilligt werden massnahmen angeordnet werden (163). können (17). Das Bundesrecht verlangt von den Kantonen kein In der Nutzungsplanung hat eine umfassende besonderes Bewilligungsverfahren für Vorhaben, die Interessenabwägung zu erfolgen, die insbesondere ein geschütztes Biotop beeinträchtigen könnten. Die auch die Wiederherstellung oder angemessenen Er- von Art. 18 Abs. 1ter NHG vorgesehene Interessenabsatz sicherstellt (22; im konkreten Fall verletzt eine wägung kann im ordentlichen Bewilligungsverfahren bloss rudimentäre Interessenabwägung Art. 18 Abs. erfolgen (164). 1ter NHG nicht, dies aufgrund der vom kantonalen Baudepartement bekundeten Absicht, angemesse- Urteil des Bundesgerichts vom 24. September nen Ersatz im nachfolgenden Baubewilligungs- 1996 (Ingenbohl; URP 1996 815 ff.) verfahren noch auszubedingen und durchzusetzen: Die Bundesverfassung verlangt in Art. 24sexies Abs. 5 22 ff., insbes. 26). einen über Art. 18 Abs. 1ter NHG hinausgehenden

98 Übersicht über die aktuelle Gerichtspraxis

(absoluten) Schutz der Moore von nationaler Bedeu- te und Pflichten für den Konzessionsnehmer ergetung (820). ben, welche den Umfang der verliehenen Rechte und nicht bloss deren technische Umsetzung betreffen. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 1999 (Umfahrungsstrasse T 10 Gals, Gampelen, Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Mai Ins, Müntschemier, URP 2000 369ff) 1996 (Nationalstrasse N9; URP 1997 49 ff.) Sind einzelne Festlegungen in einem Plan entweder Das Interesse an einer vierspurigen N9 überwiegt das als Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG oder Interesse an der Erhaltung der fraglichen Lebensräuals Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach me (51 f.). Art. 18b Abs. 2 NHG zulässig, so kann auf eine genaue Ein nachhaltiger Eingriff in ein Restbiotop eines ur- Qualifizierung der einzelnen Massnahmen verzichtet sprünglich ausgedehnten Sumpfgebietes, in dem Orwerden (373), sofern beide Massnahmenarten sich im chideen und das Vorkommen von Arten der Roten Likonkreten Fall als notwendig erweisen. Bei der ste bemerkenswert sind, lässt sich im konkreten Fall Detailprojektierung ist landwirtschaftlichen Interes- durch das Interesse an einer direkten Linienführung sen so weit als möglich Rechnung zu tragen (377). der N9 rechtfertigen (52). Bei der Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1ter NHG Entscheid der Rekurskommission UVEK vom ist der Wert der in Aussicht genommenen Wieder- 5. April 2001 in S. WWF gegen NOK und ESTI herstellungs- und Ersatzmassnahmen – hier die Schaf- (110 kV-Leitungen Hasli-Tägerwilen/Bernrain- fung teilweise neuer und die Aufwertung bestehen- Tägerwilen, Verfügung ESTI vom 22. Dezember der Feuchtgebiete sowie die Sicherstellung der Durch- 1999) lässigkeit einer Fahrbahn der N9 für Kleintiere und Der besondere Umstand, dass der umstrittene Lei- Amphibien – zu berücksichtigen (52). tungsabschnitt in der Nähe eines BLN Objektes (BLN- Objekt Nr. 1411 «Untersee-Hochrein») zu liegen Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt vom 4. kommt, das ISOS-Objekt «Schlossbereich Untersee Februar 1997 (Cuarny; URP 1997 625 f.) Ost (Tägerwilen, Salenstein) als Spezialfall» ebenfalls Hat die Offenlegung eines eingedolten Baches nicht in relativ unmittelbarer Nachbarschaft quert, sich der zum Ziel, ein schützenswertes Biotop wiederherzustel-

Leitungsabschnitt in der Nähe eines Bundesinventars len oder angemessen zu ersetzen, ist sie keine Massder Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler nahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG, sondern eine sol- und internationaler Bedeutung (Ermatingerbecken) che des ökologischen Ausgleichs nach Art. 18b Abs. 2 befindet und damit dem Vogelschutz besondere Be- NHG (625). Zu erwähnen bleibt, dass es sich hier um deutung zukommt sowie die Absicht des Kantons eine im Rahmen einer Zweitmelioration verlangte Thurgau, das betroffene Gebiet als Landschafts- Revitalisierung handelte; der Bach war bereits im Rahschutzgebiet aufzuwerten, ist in Anwendung einer men einer früheren Meliorationsmassnahme und da- Interessenabwägung nach Art. 3 NHG schwerer zu mit damals im Zuge eines projektbedingten Eingrifgewichten als die Mehrkosten für die Errichtung und fes in einen schützenswerten Lebensraum beseitigt den Betrieb, welche durch die Verkabelung der Lei- worden. tung entstehen. Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 4. März 1997 (Wanderweg Glandenstein-Bödeli; URP 1997 611 ff.)

2.2 Kantonale Ebene Die Beeinträchtigung von schützenswerten Biotopen

durch technische Eingriffe ist nach Art. 18 Abs. 1ter NHG grundsätzlich zu vermeiden. Erst wenn sich Eingriffe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons unter Abwägung aller Interessen als unvermeidlich Aargau vom 8. Juli 1992 (Aarau; AGVE 1992 erweisen, stellt sich die Frage nach Schutz-, Wieder- 365 ff.) herstellungs- oder Ersatzmassnahmen (612). Art. 18 Abs. 1ter NHG ist als Ausfluss des Verursacher- Das Interesse am Schutz der Lebensräume einer abgeprinzips zu betrachten (373). schiedenen Flusslandschaft geht dem Interesse an der Ökologischer Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG ist Realisierung eines Wanderweges vor (612 f.). nicht dasselbe wie Ersatz nach Art. 18 Abs. 1ter NHG Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, (376). dass die Möglichkeit besteht, den Wanderweg ober- Der Schutz eines Objektes als Biotop ist Vorausset- halb des fraglichen Biotops und in einem ebenfalls zung für Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter attraktiven Gebiet zu führen (614). NHG (379 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 9. Mai 2000 (Haut-Vully, URP 2000 Waadt vom 29. Juli 1994 (Hydro-Rhône) 727 ff) Die der Verleihung einer Wasserkraftkonzession zu- Die gerodete Fläche von 1140 m2 Ufervegetation wird grundeliegenden Unterlagen müssen alle Elemente in genügender Weise durch eine Fläche von 1080 m2 enthalten, um eine umfassende Beurteilung ein- ersetzt, auf welcher ein Ried entstehen soll. Das schliesslich allfälliger Massnahmen im Sinne von Art. Flächendefizit von 60 m2 wird durch den im Vergleich

9 USG und Art. 18 Abs. 1ter NHG zu ermöglichen. Dies zur verlorenen Biotopfläche qualitativ höheren Wert

betrifft auch die räumliche Anordnung und den Um- der Ersatzfläche mehr als kompensiert (727). fang der Ersatzmassnahmen, sofern sich daraus Rech-

Übersicht über die aktuelle Gerichtspraxis 99

land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennut- 3 Blick über die Landesgrenze zung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. 3.1 Deutsches Recht (8) 1Die Länder können bestimmen, dass Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erhebli-

3.1.1 Gesetzestext chen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Land-

Gesetz über Naturschutz und Landschafts- schaftsbildes führen, nicht als Eingiffe anzusehen sind. pflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 2Sie können gleichfalls bestimmen, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft regelmässig die Voraussetzungen des Absatzes 1 er- (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses füllen. Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nut- (9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weizung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des tergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich Ersatzmassnahmen der Verursacher bei nicht aus- oder nachhaltig beeinträchtigen können. gleichbaren aber vorrangigen Eingriffen. (2) 1Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, (10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhavermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land- ben, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beein- verträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist prüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem durch Massnahmen des Naturschutzes und der Land- Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder schaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirkli- auf Grund von Vorschriften nach Absatz 9 getroffen chung der Ziele des Naturschutzes und der Land- werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes schaftspflege erforderlich ist. 2Voraussetzung einer entsprechen. derartigen Verpflichtung ist, dass für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfest- 3.1.2 Aufbau, Struktur und Inhalt stellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. 3Die Verpflichtung a Regelung für Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch die für die Entscheidung oder Anzeige zuständige Behörde ausgesprochen. 4Ausgeglichen ist Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) befasst ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine er- sich in § 8 mit Eingriffen in Natur und Landschaft. hebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Natur- Der Eingriffsregelung sind Veränderungen der

haushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild land- Gestalt, d.h. der geomorphologischen Erscheischaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet nung, sowie der (bisher prägenden) Nutzung von ist. Grundflächen unterworfen, welche eine erhebli- (3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträch- che oder nachteilige Beeinträchtigung der Leitigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderli- stungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des chen Masse auszugleichen sind und die Belange des Landschaftsbildes haben können (§ 8 Abs. 1 Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Ab- BNatSchG; vgl. zu weiteren Einzelheiten Ziff. 2.1. wägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft und 2.2. hiernach). im Range vorgehen. (4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehe- b Beurteilung von Eingriffen nen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs er- § 8 BNatSchG kennt eine abgestufte Regelung für forderlichen Massnahmen des Naturschutzes und der die Beurteilung von Eingriffen in Natur und Land- Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in schaft: einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestand- Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und teil des Fachplanes. Landschaft sind zu unterlassen (sog. Unter- (5) 1Die Entscheidungen und Massnahmen werden im lassungsgebot; § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Land- Rahmen der Vermeidbarkeitsprüfung sind insbeschaftspflege zuständigen Behörden getroffen, soweit sondere schonendere Standorte bzw. Projektnicht eine weitergehende Form der Beteiligung vor- varianten sowie deren Zumutbarkeit zu evaluiegeschrieben ist oder die für Naturschutz und Land- ren. schaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und eines Bebauungsplanes getroffen werden. Landschaft sind auszugleichen (sog. Ausgleichs- (6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Be- gebot; § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Die Ausgleichshörden, denen keine behördliche Entscheidung nach pflicht ist erfüllt, wenn nach Beendigung des Ein-

Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 ent- griffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinsprechend. trächtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und (7) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemässe das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher-

100 Blick über die Landesgrenze

gestellt oder neu gestaltet ist (§ 8 Abs. 2 Satz 4 gestützt auf § 8 Abs. 9 BNatSchG allerdings ein BNatSchG). Die Ausgleichspflicht beinhaltet dem- subsidiäres Verfahren für den Fall vor, dass für einen nach nicht nur Wiederherstellung, sondern auch Eingriff in anderen Erlassen kein Verfahren vorgese- Neugestaltung, nicht notwendig genau an der Stel- hen ist (vgl. dazu Ziff. 2.6. hiernach). le des Eingriffs, aber immerhin unter Wahrung eines funktionellen Zusammenhangs zu diesem. An diesen Verfahren sind die Naturschutzbehörden in der Form des sog. Benehmens (in Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur schweizerischer Terminologie: Anhörung) zu be- und Landschaft, die nicht im erforderlichen Masse teiligen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG). Mehrere ausgeglichen werden können, sind unzulässig, so- Länder gehen auch in diesem Punkt weiter und fern die Interessen des Natur- und Landschafts- sehen gestützt auf § 8 Abs. 9 BNatSchG die Form schutzes im Range vorgehen (§ 8 Abs. 3 des sog. Einvernehmens (in schweizerischer Termi- BNatSchG). Sind Eingriffe weder vermeidbar noch nologie: Zustimmung) vor. ausgleichbar, hat also eine Interessenabwägung stattzufinden (sog. Abwägungsgebot; vgl. dazu

Ziff. 2.3. hiernach) und es sind – nach den stark 3.1.3 Unterschiede gegenüber dem NHG in den

differierenden Vorschriften der Länder – für vor- Lösungsansätzen rangige, d.h. nach erfolgter Interessenabwägung zugelassene Eingriffe Ersatzmassnahmen zu treffen (§ 8 Abs. 9 BNatSchG). Diese werden – im a Erheblichkeitsschwelle mit Positiv- und Negativ- Unterschied zu Ausgleichsmassnahmen – im allge- katalogen meinen an anderer Stelle als das Vorhaben, aber immerhin in dem vom Eingriff betroffenen Raum § 8 BNatSchG befasst sich – anders als Art. 18 Abs. vorgenommen. Dabei wird in den Landes- 1ter NHG – nicht nur mit Eingriffen in die Natur, naturschutzgesetzen regelmässig eine Ähnlichkeit sondern auch mit Landschaftseingriffen. Dieser erzwischen dem beeinträchtigten Objekt und dem weiterte Anwendungsbereich ist gekoppelt mit (gleichwertigen) Ersatz verlangt. einer Eingriffsdefinition, welche auf die Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit des Eingriffs abstellt c Ausgleichsabgaben (§ 8 Abs. 1 BNatSchG). Als Eingriff gilt nicht jeder Eingriff in ein Schutzobjekt wie nach der Rege- § 8 Abs. 9 BNatSchG ermächtigt die Länder nach lung von Art. 18 Abs. 1ter NHG, sondern nur ein der Rechtsprechung nicht nur zur Regelung von solcher, der die sogenannte Erheblichkeits- Ersatzmassnahmen, sondern ebenfalls zur Erhe- schwelle überschreitet. Die Erheblichkeit wird im bung von Ausgleichsabgaben. Die meisten Länder Einzelfall aufgrund der Schutzwürdigkeit des Obsehen solche Abgaben für den Fall vor, dass eine jekts, dessen Gefährdung und den Auswirkungen Realkompensation nicht möglich oder nicht aus- des Eingriffs beurteilt. reichend ist. Die Zahlungen sind für die verbleibenden Beeinträchtigungen zu leisten. Die Höhe Zur Erleichterung des Entscheids über die Erhebder Abgabe wird nach unterschiedlichen Kriterien lichkeit eines Eingriffs finden sich in den meisten bestimmt (ersparte Rekultivierungskosten, Dauer Landesnaturschutzgesetzen gestützt auf § 8 Abs. 8 und Schwere des Eingriffs, Wert des Vorteils für Satz 2 BNatSchG sog. Positivkataloge, in denen Einden Verursacher, wirtschaftliche Zumutbarkeit). In griffe aufgelistet sind, welche regelmässig die allen Ländern wird der Ertrag der Ausgleichsab- Erheblichkeitsschwelle erreichen (z.B. Entwässegaben zweckgebunden für Massnahmen des Na- rung von Mooren und Sümpfen sowie die Beseititur- und Landschaftsschutzes verwendet (vgl. gung von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche

dazu Ziff. 2.4. hiernach). von mehr als 100 m2) und in einzelnen Landesnaturschutzgesetzen gestützt auf § 8 Abs. 8 Satz d Verpflichtung zur Erstellung eines landschafts- 1 BNatSchG sog. Negativkataloge, in denen Eingrifpflegerischen Begleitplans fe verzeichnet sind, die regelmässig die Voraussetzung der Erheblichkeit nicht erfüllen (z.B. Errich- Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft sind tung von Erdwällen für den Lärmschutz an Strassen die erforderlichen Natur- und Landschaftsschutz- und Eisenbahnlinien). Da sowohl Positiv- als auch massnahmen in einem landschaftspflegerischen Negativkataloge auf den Regelfall abstellen, Begleitplan darzustellen (§ 8 Abs. 4 BNatSchG; vgl. kommt ihnen der rechtliche Wert einer Vermutung dazu Ziff. 2.5. hiernach). zu, die im Einzelfall widerlegt werden kann.

e Verfahrensrechtliche Behandlung b Agrarprivileg

Das BNatSchG sieht kein eigenständiges Verfahren Nach § 8 Abs. 7 BNatSchG gilt die ordnungsfür die Regelung von Eingriffen in Natur und Land- gemässe land-, forst- und fischereiwirtschaftliche schaft vor. Die Eingriffsregelung ist vielmehr in be- Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und stehenden Verfahren zu beachten und gilt auch nur Landschaft. Die rechtliche Tragweite dieses sogefür Vorhaben, über die in bestimmten Verfahren zu nannten Agrarprivilegs ist umstritten. In der Liteentscheiden ist (sog. «Huckepack» -Verfahren; § 8 ratur wird einerseits postuliert, das Privileg ge- Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Die meisten Länder sehen bühre nur der von einem naturschutzbewussten

Blick über die Landesgrenze 101

Landwirten geübten Praxis18,19. Andererseits wird 3.2 Französisches Recht ausgeführt, dass das Privileg sowohl auf agrarökonomische als auch auf agrarwissenschaftliche La protection des biotopes et les mesures de compensa- Massstäbe verweise, wobei sich letztere in Rich- tion ou de restauration tung vermehrter Ökologie entwickelten33. Aus der Rechtsprechung wird zumindest klar, dass die erstmalige Anlage von Fischteichen für die gewerbli- 3.2.1 Le principe de la protection des biotopes che Fischzucht nicht unter das Agrarprivileg fällt, ebensowenig wie ein Wechsel von der land- zur 3.2.1.1 Le droit commun forstwirtschaftlichen Nutzung oder umgekehrt. En matière de protection des biotopes, l’art. 200–1 du Code rural (ci-après C. rur.) consacre en quelque sorte Anders als aufgrund von Art. 18 Abs. 1ter NHG wird «le droit commun», auquel des dérogations sont préden Anliegen der Land- und Forstwirtschaft nicht vues, soit dans le code rural ou d’urbanisme, soit dans im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung la législation spéciale. getragen. Der deutsche Gesetzgeber geht viel- L’art. 200 –1 al. 2 du C. rur. pose les principes suivants: mehr davon aus, dass die ordnungsgemässe Land- «Les espaces, ressources et milieux naturels, les sites und Forstwirtschaft den Zielen des Natur- und et paysages, la qualité de l’air, les espèces animales et Landschaftsschutzes dient und deshalb dessen végétales, la diversité et les équilibres biologiques Schutzobjekte gar nicht tangiert. auxquels ils participent font partie du patrimoine commun de la nation. Leur protection, leur mise en valeur, leur restauration, c Stellung der Interessenabwägung leur remise en état et leur gestion sont d’intérêt général et concourent à l’objectif de développement du- Aus der Regelung von § 8 Abs. 3 BNatSchG ergibt rable …». sich, dass Eingriffe mit vermeidbaren oder aus- Cette disposition est importante en tant qu’elle accorgleichbaren Folgen – wenn auch mit entsprechen- de à la protection de la nature une place équivalente den Verpflichtungen zur Vermeidung bzw. zum aux intérêts économiques, dans la hiérarchie des va- Ausgleich von Beeinträchtigungen – ohne weite- leurs (PRIEUR, p. 272). Elle a cependant uniquement

res zulässig sind. Die Interessenabwägung setzt valeur d’une déclaration de principe et d’une recomalso anders als nach Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht bei mandation (Code de l’environnement, note 2 ad art. jedem Eingriff an, sondern nur bei unvermeid- 200–1 al. 2 C. rur., p. 64). und unausgleichbaren.

3.2.1.2 La législation spéciale

Plusieurs lois spéciales règlent de manière spécifique d Ausgleichsabgaben la protection des milieux naturels et les atteintes qui peuvent leur être portées. C’est particulièrement le Ausgleichsabgaben, wie sie aufgrund von § 8 Abs. cas de:

9 BNatSchG in den Landesnaturschutzgesetzen – la «loi littoral» (loi N° 86–2 du 3 janvier 1986, dont

vorgesehen sind, kennt das schweizerische Recht les principales dispositions en matière de protection nicht. Eingriffe sind nach Art. 18 Abs. 1ter NHG des milieux naturels ont été intégrées aux art. vielmehr stets in natura zu ersetzen. L. 146–1 ss du Code d’urbanisme, ci-après C. urb.); cette loi prévoit que les constructions sont interdites en dehors des espaces urbanisés sur une bande de e Landschaftspflegerischer Begleitplan 100 mètres et que les espaces naturels du littoral (forêts, dunes, marais) sont à protéger en particulier Das schweizerische Recht kennt anders als das pour leur qualité écologique (L. 146–6 C. urb.); deutsche keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleit- – la «loi montagne» (loi N° 72–12 du 3 janvier 1972, plans. In der Praxis wird ein solcher jedoch oft in dont les dont les principales dispositions en Form von entsprechenden Bewilligungsauflagen matière de protection des milieux naturels ont été verlangt. intégrées aux art. L. 145–1 à L.145–13 du C. urb.). Il résulte de cette législation que les décisions relatives à l’occupation du sol doivent préserver les f Verfahrensrecht espaces, paysages et milieux naturels caractéristiques du patrimoine naturel (art. L. 145–3–II C. Subsidiäre Verfahren zur Beurteilung von nicht urb.); les équipement touristiques doivent anderweitig bewilligungspflichtigen Eingriffen respecter «la qualité des sites et les grands kennt das schweizerische Recht im Gegensatz zum équilibres naturels» (art. L. 145–3–IV C. urb.). Il deutschen Recht nicht. existe en outre des dispositions de protection spécifiques des rives des plans d’eau sur une Leading case: Urteil des 4. Senats des Bundesverwal- distance de 300 mètres (L. 145–5 C. urb.); tungsgerichts vom 27. September 1990 (BVerwGE 85, 348 ff.) – la loi sur l’eau (loi N° 92–3 du 3 janvier 1992) qui règle la protection des écosystème aquatiques et des zones humides (art. 2 et 10).

102 Blick über die Landesgrenze

3.2.2 Les atteintes licites aux biotopes Travaux liés à l’utilité publique de l’ouvrage:

– L’art. 145–6 C. urb., pris en application de la loi

3.2.2.1 Le droit commun montagne, prévoit que la construction des routes

On ne trouve pas dans le régime du droit commun de nouvelles de vision panoramique, de corniche ou définition des situations permettant une atteinte aux de bouclage est interdite uniquement au-dessus milieux naturels à protéger. C’est essentiellement par de la limite forestière, avec des dérogations nomvoie prétorienne que le contrôle des motifs d’autori- breuses (désenclavement d’agglomération ou de sation permettant d’entreprendre des travaux préju- massifs forestiers, défense nationale, liaison internadiciables s’est développé (UNTERMAIER, p. 392 ss). tionale). L’étude de la jurisprudence la plus récente montre que ce sont des motifs d’ordre technique ou faisant réfé- – L’art. 145-5 C. urb., pris en application de la loi rence à l’utilité publique de l’ouvrage qui autorisent montagne, accorde des dérogations importantes des atteintes à un biotope. L’admissibilité de telles à la protection des rives de plan d’eau, par une atteintes est directement liée à l’importance des me- liste d’installations non concernées par l’objectif sures de compensation envisagées (Revue juridique de de protection et en permettant à la commune l’environnement [RJE] 1/1998, 127 et 129). riveraine, lorsqu’un plan d’occupation du sol existe, de l’adapter «pour permettre une exten-

3.2.2.2 La législation spéciale sion mesurée des agglomérations ou l’ouverture

Les motifs justifiant des dérogations à l’obligation de d’un terrain de camping dans le respect du paypréserver intacts les milieux naturels sont également sage et des caractéristiques propres à cet espace d’ordre technique ou liés à l’utilité publique de l’ouv- sensible» (art. L. 145–5 al. 3 C. urb.). rage. Cependant à la différence du régime de droit commun, certaines installations bénéficient de déro- – L’art. L. 146-6 al. 2 C. urb., pris en application de la gations, voire de «super-dérogations», et sont totale- loi littoral, permet que des aménagements légers ment affranchies des obligations de respecter la pro- soient implantés dans les espaces et sites remartection des milieux naturels; dans ces derniers cas, au- quables lorsqu’ils sont nécessaires à leur gestion, à cune mesure de compensation ne sera donc exigée. leur mise en valeur notamment économique ou, le cas échéant, à leur ouverture au public. L’art. R. Travaux justifiés par la nécessité technique: 146–2 C. urb. énumère la liste de ces installations. – L’art. L. 145 –8 C. urb., pris en application de la loi montagne, prévoit que «les installations et ouvra- 3.2.3 Les mesures de compensation et ges nécessaires aux établissements scientifiques, à de restauration la défense nationale, aux recherches et à l’exploitation de ressources minérales d’intérêt national, 3.2.3.1 En général à la protection contre les risques naturels et aux L’art. 200–1 al. 2 C. rur. ne réglemente pas directeservices publics autres que les remontées mécani- ment la question des mesures de restauration ou de ques ne sont pas soumis aux dispositions de la compensation. Celles-ci sont proposées par le maître présente section (consacrée aux principes d’amé- de l’ouvrage dans le cadre de l’étude d’impact (art. 2 nagement et de protection en zone de montagne) de la loi N° 76–629 du 10 juillet 1976; ci-après «loi sur si leur localisation dans ces espaces correspond à la protection de la nature»). Cette disposition prévoit une nécessité technique impérative». ce qui suit: – L’art. 146–7 al. 4 C. urb., pris en application de la «Les études préalables à la réalisation d’aménageloi littoral, prévoit des exceptions à l’interdiction ments ou d’ouvrages qui, par l’importance de leurs de créer des routes près du rivage lorsque la dimensions ou leurs incidences sur le milieu naturel,

configuration des lieux ou l’insularité l’exigent. peuvent porter atteinte à ce dernier, doivent compor- L’aménagement de routes dans la bande littorale ter une étude d’impact permettant d’en apprécier les est par ailleurs possible dans les espaces urbanisés conséquences.» ou lorsqu’elles sont nécessaires à des services pu- Par ailleurs, l’art. 2 du décret N° 77–1141 du 12 octoblics ou à des activités économiques exigeant la bre 1977 pris en application de la loi sur la protection proximité immédiate de l’eau (art. L. 146-7 al. 6 c. de la nature dispose ce qui suit: urb.). L’étude d’impact comprend successivement: – L’art. L. 146–8 C. urb., pris en application de la loi «4° Les mesures envisagées par le maître de l’ouvrage littoral, édicte une exception totale («super-déro- ou le pétitionnaire pour supprimer, réduire et, si posgation») à l’obligation de respecter les mesures de sible, compenser les conséquences dommageables du protection pour «tous les travaux liés à la sécurité projet sur l’environnement, ainsi que l’estimation des maritime et aérienne, à la défense nationale, à la dépenses correspondantes». sécurité civile, au fonctionnement des aérodromes et des services publics portuaires autres que les Les mesures de compensation sont en effet directeports de plaisance, lorsque leur localisation ré- ment liées à la nécessité de procéder à une étude pond à une nécessité impérative». d’impact (UNTERMAIER, p. 403; PRIEUR, p. 866). En droit français, cette obligation est d’ailleurs étendue, puisque le principe est que toutes les installations importantes sont soumises à une étude d’impact, une

Blick über die Landesgrenze 103

liste négative énumérant limitativement celles qui en 3.2.4 La stratégie du bilan sont dispensées, soit parce que les dimensions de l’ouvrage ne sont pas importantes, soit parce que leur Le principe de la prise en compte du préjudice causé incidence sur le milieu naturel est réputée faible (art. au milieu naturel est apparu pour la première fois dans 1 al. 3 du décret N° 77–1141). Il faut en outre relever la jurisprudence du Conseil d’Etat, en 1971, dans l’arque, parmi les installations dispensées, certaines sont rêt «Ville Nouvelle Est» qui inaugure la théorie du binéanmoins soumises à une «notice d’impact» (art. 4 lan. Cette jurisprudence a été reprise dans l’arrêt du du décret précité), qui doit également indiquer les Conseil d’Etat du 11 janvier 1978. L’appréciation de la mesures de compensation et de restauration. légalité de l’autorisation de modifications d’un objet faisant l’objet d’une mesure de classement doit ainsi Même si l’obligation de procéder à une étude d’im- être soumise au principe du «bilan avantages-inconpact est générale, elle comporte des lacunes: ainsi vénients», alors qu’antérieurement, seuls des critères que le relève PRIEUR (p. 80), un certain nombre de liés au site (sa beauté, ses caractéristiques, etc.) étaient travaux sont dispensés de l’étude d’impact, alors retenus. D’abord appliqué aux installations d’utilité même qu’ils pourraient avoir des incidences impor- publique, le principe a été étendu à l’ensemble des tantes sur l’environnement. Il en va notamment ainsi décisions en matière de planification ou autorisations des travaux d’entretien et de grosses réparations de construire (CABALLERO, p. 93 ss). quelle que soit leur ampleur (art. 3 du décret N° 77– 1141). Mais le problème se pose encore de manière La jurisprudence récente montre que dans la «stratéaccrue lorsque le motif de dispense est justifié par gie du bilan» l’intérêt à la conservation de la nature l’existence d’un plan d’occupation des sols (POS) ne bénéficie pas d’un poids particulier. Il s’agit d’un (Code de l’environnement, note 1 ad art. 3 du décret intérêt général au même titre que celui à la construc- N° 77–1141, p. 75). Le principe repose sur l’idée que le tion d’une installation d’utilité publique. L’intérêt à la POS a dû, au moment de son élaboration, prendre en préservation d’un étang et des prairies humides qui

compte les préoccupations de l’environnement. Or, l’entourent a été jugé plus faible que celui à construire ces plans ne sont eux-même pas soumis à une étude un axe routier transeuropéen (RJE 1/1998, 130). La docd’impact préalable et la pratique montre que l’exa- trine dénonce le fait que l’intérêt à la conservation de men des effets sur l’environnement n’est pas garanti la nature – même si des mesures de compensation sont (PRIEUR, p. 82). Est également contesté le fait que des ordonnées – soit le plus souvent sacrifié aux opératravaux soient dispensés de l’étude d’impact en rai- tions d’aménagement du territoire à caractère régioson de leur coût (lorsque les travaux sont inférieurs à nal, et a fortiori national (UNTERMAIER, Présentation 12 millions de francs). Ce critère financier, peu écolo- et pesée globale des intérêts en droit français de gique, est toutefois tempéré par une liste d’ouvrage l’aménagement du territoire et de la protection de soumis à étude d’impact quel que soit leur coût (An- l’environnement, in: La Pesée globale des intérêts, sous nexe III du décret N° 77–1141). la direction de Ch.-A. Morand, Helbing et Liechtenhan, Genève 1997, p. 143). La pesée des intérêts à laquelle Non définies par la loi, les mesures compensatoires procède l’administration pour autoriser les atteintes consistent le plus souvent à exiger la création ou la conduit rarement à l’annulation du projet (UNTERreconstitution de milieux naturels tels que haies, MAIER, p. 398). frayères, à ordonner des replantations forestières, le réempoissonnement ou le transfert de stations floris-

3.2.5 Conclusion et bilan comparatif en égard

tiques, d’une colonie de castors, la revégétalisation (UNTERMAIER, p. 403), à financer la création d’un étang, d’une pêcherie ou d’une réserve naturelle (PRIEUR, p. 87). Mais cette compensation n’est pas 1° L’absence d’obligation de compenser pour nécessairement en nature; elle peut être financière certaines installations ou d’un autre ordre. UNTERMAIER (p. 411) cite le cas Le principe de compensation, exprimé parfois de de la destruction d’un étang compensé par la créa- manière spécifique dans la loi (voir ch. 3.2.3.2 cition d’une place de loisirs. dessus), est appliqué de manière de plus en plus rigoureuse dans la jurisprudence récente. Les

3.2.3.2 L’inscription de l’obligation de compen- études d’impact qui ne comportent pas de

ser dans certaines législations spécifiques mesures de compensation sont systématiquement L’obligation de définir les modalités de la remise en refusées (Code de l’environnement, note 1 ad art. état constitue une condition d’octroi de l’autorisation 2 du décret N° 77–1141, p. 70 ss). En cela, on peut lors de l’ouverture de travaux de recherches et d’ex- dire que la législation française est proche de la ploitation de mines ou de l’autorisation d’ouvrir d’une législation suisse. Elle ne prévoit pas de protection carrière (Code minier art. 79 et 83, PRIEUR, p. 488). La absolue, mais une obligation de compenser. loi littoral prévoit également une obligation de reconstituer une plage ou le potentiel conchycole ou Cependant, l’obligation de compenser souffre des aquacole lors de la construction d’un port de plaisance exceptions importantes: nous renvoyons à ce qui a (art. 21). été dit plus haut s’agissant des installations non sujettes à étude d’impact (ch. 3.2.3.1) et des installations pouvant bénéficier de dérogations ou «super-dérogations» (ch. 3.2.2.2). Là, le droit français s’écarte sensiblement de l’art. 18 al. 1ter LPN, parti-

104 Blick über die Landesgrenze

culièrement en accordant à certaines installations tion) pour leur aménagement en espaces natud’utilité publique un statut privilégié qui les dis- rels boisés ou non, ouverts au public; participapensent totalement de l’obligation de prendre tion à l’acquisition de terrains par le conservades mesures. Les dérogations à la protection du toire de l’espace littoral et des rivages lacustres littoral (art. L. 146–8 C. urb.) sont d’ailleurs jugées ou par des communes ainsi qu’à l’entretien de relativement permissives par rapport à la législa- ces terrains; participation à l’aménagement et tion italienne (Loi du 8 août 1985), qui interdit à l’entretien d’espaces naturels appartenant toute modification de l’état des lieux sur une lar- aux collectivités locales ou à des propriétaires geur de 300 mètres à partir de la mer et dans les privés ouvrant par convention leur terrain au zones inscrites sur la liste de la convention de public; acquisition et gestion des sentiers figu- Ramsar; ou par rapport à la loi espagnole qui, tout rant sur le plan départemental des itinéraires en ressemblant à la loi française, ne prévoit de promenade et de randonnée; acquisition aucune dérogation à la protection des zones hu- par voie amiable ou préemption, aménagemides, des plages et de quelques espaces spéciale- ment et gestion des chemins le long des cours ment protégés (Loi du 28 juillet 1988) (Juris-Clas- d’eau et plans d’eau non domaniaux. Il ne seur, Fasc. 525, p. 15). s’agit donc pas à proprement parler d’une taxe destinée à compenser les atteintes à un biotope, mais à les prévenir par une meilleure 2° L’absence d’obligation générale de réparer gestion des espaces naturels sensibles.

La reconnaissance d’un préjudice occasionné Bibliographie: licitement ou illicitement n’ouvre par ailleurs pas encore nécessairement un droit à une réparation. Caballero Francis, Essai sur la notion juridique de Seuls les textes récents prévoient une telle obliga- nuisance, Paris, 1981. tion, mais le plus souvent lorsque des travaux ont été faits sans autorisation (Juris-Classeur, Fasc. Prieur Michel, Droit de l’environnement, 3e édition, 1060, N° 6 et 7). Il s’agit alors d’une obligation de Paris, 1996 réparer, parallèle à une sanction pénale éventuelle. Romi Raphaël, Les espaces humides. Le droit entre protection et exploitation des territoires, Paris, 1992.

3° La nature de la compensation Untermaier Jean, De la compensation comme principe général du droit et de l’implantation de télésiè- La doctrine évoque la possibilité de convenir ges en site classé, in RJE 4–1986, p. 381 ss. d’autres mesures que celles consistant en une réparation en nature (voir ch. 3.2.3.1). La jurispru- Code annoté de l’environnement. Protection de la dence étudiée ne permet pas de confirmer ce nature. Lutte contre les nuisances, Paris, 1998. point. Il résulte plutôt de celle-ci que ce sont des compensations en nature qui sont la règle. Editions du Juris-Classeur

4° Les mesures de protection

Bien que l’objet de ce rapport ne tende pas à développer les mesures de protection, c’est essentiellement dans ce cadre que le droit français se montre original par rapport au droit suisse, notamment par:

– l’institution du Conservatoire de l’espace littoral et des rivages lacustres (L. 243–1 ss C. urb.), dont la mission est de mener une politique foncière de sauvegarde du littoral, des sites naturels et de l’équilibre biologique. C’est ce type d’instrument que revendiquent les personnes chargées d’assurer la protection des zones humides (ROMI, p. 19).

– des mesures fiscales: l’art. L. 142–2 C. urb., permet au conseil général d’instituer une taxe départementale dans les espaces naturels sensibles. Cette taxe ne peut être affectée qu’aux opérations suivantes: acquisition de terrains (par voie amiable, expropriation ou préemp-

Blick über die Landesgrenze 105

Pflanzenarten-Zusammensetzung möglichst ho- 4 Biotopbewertungs- mogen sein (z.B. Hecke, Bachlauf, Wasserfläche, methoden Felsfläche, Acker, Strassenfläche etc.). Anschliessend werden sie auf einer Karte eingetragen, nummeriert und ihre Grösse in einer geeigneten

4.1 Biotopbewertungsmethode Einheit in ein Formular eingetragen (vgl. Fallbei-

«Modul» spiel im Anhang 4.1.7).

Autor: B. Kägi Vertiefung: Der Untersuchungsperimeter kann auch aus mehreren nicht zusammenhängenden

4.1.1 Einleitung Räumen bestehen, z.B. dann, wenn die Ersatzmassnahme nicht in der Nähe des technischen Eingriffs

Die Methode «Modul» erlaubt die Abschätzung, ob vorgesehen ist. Der Einbezug auch nicht schutzwüreine Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ei- diger Flächen führt nicht zu einem aus rechtlicher nen projektbedingten Eingriff in ökologischer Hinsicht oder ökologischer Sicht falschen Resultat, weil dieangemessen kompensiert. Zu diesem Zweck wird der selbe Methode auch für den Zustand nach ökologische Wert des Eingriffsraums vor der Realisie- Bauabschluss angewendet wird (vgl. Schritt 5). rung des technischen Eingriffs bestimmt und mit dem zu erwartenden Wert nach dem Eingriff verglichen. 2. Die Tabelle zur Bestimmung der Qualitätsfaktoren (Anhang 4.1.5) wird anhand der aktuellen Situation überprüft und bei Bedarf ergänzt. Es sollen

4.1.2 Anwendungsbereich möglichst alle relevanten Bewertungskriterien in

die Bewertung einfliessen. – Die Bewertungsmethode ist beliebig vereinfach- oder ausbaubar. Daher ist sie breit anwendbar Vertiefung: Um das Verfahren zu vereinfachen, und in einfachen Fällen auch für Nicht-Speziali- können für die Beurteilung von kleinen, homogesten bedingt nachvollziehbar. Insbesondere die nen Untersuchungsperimetern wenig relevante Bestimmung der Qualitätsfaktoren und die Aus- Kriterien weggelassen werden. Im einfachsten Fall wahl sinnvoller Ersatzmassnahmen bedürfen aber (ohne relevante Kriterien) entstünde demnach ökologischer Fachkenntnisse. eine ungewichtete Flächenbilanz. Für die Beurtei- – Der gesamte Untersuchungsperimeter wird be- lung komplexer Untersuchungsperimeter emprücksichtigt, also auch die nicht schutzwürdigen fiehlt es sich hingegen, weitere Bewertungs- Lebensräume. kriterien hinzuzufügen. Je mehr relevante Kriteri- – Die Bewertungsmethode liefert Hinweise, nach en berücksichtigt werden, desto eher entspricht welchen ökologischen Kriterien ein Untersuchungs- das Resultat der Realität. perimeter beurteilt und sinnvolle Ersatzmassnahmen ausgewählt werden sollen. Wird ein zusätzliches Qualitätskriterium hinzuge- – Es können auch die Auswirkungen der Bauphase fügt, ist bei der Bestimmung der Faktoren auf beurteilt werden. folgendes zu achten: Ausgegangen wird jeweils vom Qualitätsfaktor 1 für «durchschnittlich» ausgebildete Lebensräume. Gute Qualitäten bedeu-

4.1.3 Grundsatz ten eine positive Korrektur (Faktor > 1), schlechte

Biotopqualitäten eine negative Korrektur (Faktor Der ökologische Wert homogener Teilflächen wird < 1). Wichtig ist, dass keine quantitativen, sondern ermittelt, indem verschiedene korrigierende Qualitäts- nur qualitative Bewertungskriterien gewählt werfaktoren mit der Flächengrösse multipliziert werden. den. Zudem müssen die Kriterien möglichst unab- Der ökologische Wert des gesamten Perimeters errech- hängig voneinander sein, weil sonst ein Faktor net sich, indem die Werte der Teilflächen miteinander mehrfach gewichtet würde. summiert werden. Anstatt tabellarischer Darstellungen eignen sich auch grafische Darstellungen: Auf der Abszisse

4.1.4 Vorgehen wird das Qualitätskriterium dargestellt, auf der

Ordinate der Faktor. In der Regel ist die Beziehung Voraussetzung für die folgenden Schritte ist, dass so- nicht linear, sondern soll mit einer sigmoiden Kurwohl der technische Eingriff wie die vorgesehenen ve dargestellt werden. Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG inklusive ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt bekannt 3. Anhand der Tabelle zur Bestimmung der Qualisind. tätsfaktoren (Anhang 4.1.5) werden für jede Teilfläche die Qualitätsfaktoren bestimmt und ins Formular eingetragen.

1 Zur Bestimmung des ökologischen Werts vor dem

technischen Eingriff wird der gesamte Untersu- 4. Für die Bestimmung des Werts jeder Teilfläche chungsperimeter, also auch die nicht schutzwürdi- werden die Qualitätsfaktoren miteinander und gen Flächen, in Teilflächen eingeteilt. Diese Flä- mit der Flächengrösse multipliziert. Die sich darchen sollen bezüglich Vegetationsstruktur und aus ergebenden ökologischen Werte aller Teil-

106 Biotopbewertungsmethoden

flächen werden miteinander addiert. Diese Sum- tätskriterien von Anhang 4.1.5 angewendet werme repräsentiert den ökologischen Ausgangswert den können: des Untersuchungsgebiets in Form einer Zahl. – Die Kriterien «Umgebungsqualität», «Vernet- Vertiefung: Mit der Multiplikation von Qualitäts- zungsfunktion» und «Natürliche Dynamik» faktoren und Fläche wird der Zusammenhang können identisch übernommen werden. zwischen Grösse und Wert des Lebensraums fälschlicherweise als linear angenommen. Bei der – Anstelle des «Alters des Lebensraums» wird die Interpretation des Resultats ist diese Vereinfa- «Herstellbarkeit» beurteilt. chung entsprechend zu berücksichtigen. – Die Kriterien «Artenvielfalt», «Naturnähe»

5 Für die Ermittlung des ökologischen Werts nach und «anspruchsvolle Arten» fallen ersatzlos

dem technischen Eingriff wird ähnlich vorgegan- weg. Eine entsprechende Prognose ist schwiegen wie bei der Bestimmung des Ausgangswerts: rig. Für Ersatzmassnahmen soll in jedem Fall Auf einer zweiten Karte werden der permanente der diesbezüglich bestmögliche Zustand angetechnische Eingriff (in der Regel ein Bauvorhaben strebt werden. im Betriebszustand) und so gut wie möglich die vorgesehene(n) Ersatzmassnahme(n) eingetra- – Als zusätzliche Kriterien können beispielsweise gen. der «Unterhaltsbedarf» und die «regionale Repräsentativität» neu aufgenommen werden. Vertiefung: Auch die Bauphase oder jeder beliebige andere Zeitpunkt kann nach derselben Metho- Es ist wesentlich, dass diejenigen Faktoren, die de beurteilt werden, sofern die Flächenbean- sowohl für den Ausgangs- wie für den Endzuspruchung und die Auswirkungen auf die angren- stand relevant sind, auch tatsächlich mitzenden Lebensräume bekannt sind. berücksichtigt werden.

6 Das gesamte Untersuchungsgebiet wird nun in Analog zu Punkt 2 kann auch diese Tabelle

künftig homogene Teilflächen unterteilt. Die (Anhang 4.1.6) je nach Situation den Gegeben- Flächengrössen werden bestimmt und ins Formu- heiten angepasst, d.h. ergänzt oder gekürzt lar zur Bestimmung des ökologischen Werts nach werden. dem technischen Eingriff eingetragen.

8 Für jede Teilfläche wird das Produkt von Fläche

Vertiefung: Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, und Faktoren gebildet. Diese Zahlen werden anempfiehlt es sich, nach Möglichkeit die Teil- schliessend summiert. Das Total entspricht dem flächen-Grenzen und die Nummerierung von ökologischen Wert des Untersuchungsgebietes Punkt 2 zu übernehmen (vgl. Anhang 4.1.7). Än- nach der Realisierung des technischen Eingriffs derungen beschränken sich dann auf diejenigen und der Ersatzmassnahmen. Flächen, die vom technischen Eingriff oder von Ersatzmassnahmen beansprucht werden. 9. Abschliessend wird der ökologische Wert des noch nicht beeinflussten Untersuchungsgebiets (gemäss Die Flächengrössen müssen in der gleichen Einheit Punkt 4) mit dem fiktiven Wert nach Projektrealiangegeben werden wie bei der Bestimmung des sierung (gemäss Punkt 8) verglichen. Die vorgese- Ausgangswerts (Schritt 5). Das Total der Flächen henen Massnahmen sind aus ökologischer Sicht muss in beiden Formularen identisch sein. angemessen, wenn die beiden ökologischen Werte nur unwesentlich voneinander abweichen.

7 Nun werden mittels der Tabellen (Anhang 4.1.5

und 4.1.6) die Qualitätsfaktoren der Teilflächen Vertiefung: Ist der Wert des Endzustandes wesentbestimmt. lich tiefer als der anfängliche Wert, so ist die Ersatzmassnahme aus ökologischer Sicht unzurei- Vertiefung: Wo sich durch die Realisierung des chend. Verbesserungen können dadurch erreicht technischen Eingriffs und der Ersatzmassnahmen werden, dass entweder die Ersatzfläche vergrössert, nichts ändert, können die Qualitätsfaktoren vom deren ökologische Qualität verbessert oder eine zu- Formular zur Bestimmung des Ausgangszustands sätzliche Ersatzmassnahme vorgesehen wird. übernommen werden. Änderungen ergeben sich nicht nur auf den vom technischen Eingriff direkt Hinweis: Wenn die Formulare für die Berechnung beanspruchten Flächen, sondern allenfalls auch mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erstellt auf angrenzenden Flächen, die vom technischen werden, kann die Berechnung des ökologischen Eingriff oder der Ersatzmassnahme in positiver Werts durch entsprechende Formatierung der Zel- oder negativer Art beeinflusst werden (z.B. len automatisch erfolgen, was insbesondere dann Umgebungsqualität, Vernetzungsfunktion). eine Zeitersparnis bedeutet, wenn der Untersuchungsperimeter aus vielen Teilflächen besteht. Für die Bestimmung der Qualitätsfaktoren der Er- So kann auch leicht verfolgt werden, wie sich eine satzflächen kommt eine andere Tabelle (Anhang Änderung der Ersatzmassnahme (z.B. Flächen- 4.1.6) zur Anwendung, weil für fiktive, noch nicht erweiterung) auf den ökologischen Gesamtwert bestehende Ersatzlebensräume nicht alle Quali- des Untersuchungsgebiets auswirkt.

Biotopbewertungsmethoden 107

Nr. Kriterium: Genauere Erklärung QF = 0.1 QF = 0.5 QF = 0.7 0.8 0.9 1 1.1 1.3 1.5 2 der Messgrösse:

1 Alter des Tatsächliches Alter 0–5 5–10 10 –15 15 –20 20 –30 30 –50 50 –100 100 –150 150 –2001)

Lebensraums des Lebensraums in Jahren

2 Umgebungs- Relativer Anteil na- Geringer über 70%, qualität turnaher Flächen im als 5%, Teil- Lebensraum Umkreis von 50 m um fläche stark gut vernetzt die Teilfläche isoliert 5 –10% 10 –20 % 20 –30% 30 – 40% 40 –50% 50 – 60% 60 –70%

3 Vernetzungs- Funktion der zu beur- keine Funktion Funktion von

funktion teilenden Fläche als Funktion von lokaler regionaler Bedeu-

108 Biotopbewertungsmethoden

die nicht verändert werden:

Trittstein oder als Bedeutung tung2) Korridor für Tiere

4 Natürliche stark ein- leicht ein- natürliche Dynamik

Dynamik geschränkt geschränkt nicht eingeschränkt

5 Naturnähe … verglichen mit an- Sehr Starke an- geringe keine

deren Lebensräumen naturfern thropogene Störungen Störungen desselben ausgebildet Störungen Lebensraumtyps

6 Qualität des … verglichen mit an- nur triviale Durch- Artenspektrum

Artenspek- deren Flächen dessel- Arten schnittliche ausserordentlich trums ben Lebensraumtyps Artenvielfalt typisch und wertvoll

7 Anspruchs- Vorkommen seltener keine 1 2 3 über 3

volle Arten Arten, die komplexe Lebensraumansprüche3) haben

8,9 ev. weitere

10 Kriterien …

1) Über 200 Jahre alte Lebensräume gelten als unersetzbar und dürfen nicht zerstört werden. 2) Korridore von nationaler Bedeutung gelten als nicht ersetzbar und dürfen nicht zerstört werden. 3) z.B. Rote-Liste-Arten, die auf mehrere Strukturen angewiesen sind oder sehr grosse Lebensräume beanspruchen (Wiedehopf, 4.1.5 Tabelle zur Bestimmung der Qualitätsfaktoren für den Ausgangswert und für Flächen,

Wasserfledermaus, Luchs etc.). In diesem Fall sind allenfalls weitere arterhaltende Massnahmen notwendig.

Nr. Kriterium: Genauere Erklärung QF = 0 QF = 0.5 QF = 0.7 QF = 0.8 QF = 0.9 QF = 1 QF = 1.1 QF = 1.3 QF = 1.5 QF = 2 der Messgrösse:

1 Herstell- Dauer in Jahren, bis über 50 Jahre 30 Jahre 20 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 2 Jahre

barkeit der hergestellte Le- 50 Jahre1) bensraum seine Funktion erfüllen kann

2 Umgebungs- Relativer Anteil na- Geringer über 70%, qualität turnaher Flächen im als 5%, Teil- Lebensraum Umkreis von 50 m um fläche stark gut vernetzt die Teilfläche isoliert 5 –10% 10 –20 % 20 –30% 30 – 40% 40 –50% 50 – 60% 60 –70%

3 Vernetzungs- Funktion der zu beur- keine Funktion Funktion von

funktion teilenden Fläche als Funktion von lokaler regionaler Bedeu- Trittstein oder als Bedeutung tung2) Korridor für Tiere

4 Natürliche stark ein- leicht ein- nicht eingeschränkt

Dynamik geschränkt geschränkt

5 Unterhalts- jährlicher Unterhalt Unterhalt alle kein Unterhalt

bedarf Unterhalt alle 2–3 Jahre 20–30 Jahre notwendig notwendig notwendig notwendig

6 regionale des Lebensraums gebietsun- gebiets- weder gebiets- gebiets- gebietstypisch, Repräsen- typisch, aber untypisch, gebiets- typisch und typisch, aber sehr selten tativität regional selten typisch noch häufig aber selten häufig gebietsfremd

7,8 ev. keine 1 2 3 über 3

4.1.6 Tabelle zur Bestimmung der Qualitätsfaktoren für Ersatzflächen:

weitere …

1) Lebensräume, die über 50 Jahre zur Entstehung brauchen, gelten als nicht herstellbar. 2) Für die Herstellung von Korridoren von nationaler Bedeutung kann der Faktor 10 angenommen werden.

Biotopbewertungsmethoden 109

4.1.7 Fallbeispiel

Ausgangslage: wie Fallbeispiel der Biotopbewertungsmethode «Mittelland» (siehe Anhang 4.3)

Trockenstandort

2 3

Feldgehölz

Für die Bewertung des Ausgangszustandes sind folgende Informationen notwendig:

– Teilfläche 1 (Trockenstandort von 120 a): Besteht zungsfunktion von lokaler Bedeutung, mit gerinseit mindestens 50 Jahren, hat Vernetzungs- gen anthropogenen Störungen. Sie wird von einer funktion von lokaler Bedeutung, ist naturnah aus- anspruchsvollen Art mit komplexen Lebensraumgebildet, verhältnismässig artenreich und Lebens- ansprüchen genutzt. raum von vier anspruchsvollen Tierarten. – Teilfläche 4 (20 a): 30-jährige, naturnahe, durch- – Teilfläche 2 (Intensivgrünland von 300 a): höchs- schnittlich artenreiche Hecke mit Vernetzungstens 10-jährige, naturfern ausgebildete, arten- funktion von lokaler Bedeutung. arme Mähwiese ohne Vernetzungsfunktion, aber – Teilfläche 5 (30 a): Über 100 Jahre altes, artenreimit Extensivierungspotenzial. ches Feldgehölz mit lokaler Vernetzungsfunktion, – Teilfläche 3 (Feldgehölz von 30 a): 30-jähriges, ist Lebensraum zweier anspruchsvoller Arten. verhältnismässig artenreiches Gehölz mit Vernet-

Zur Berechnung des ökologischen Werts werden die Tabellen 4.1.5 und 4.1.6 unverändert übernommen:

Formular zur Ermittlung des ökologischen Ausgangswerts:

Fl. Nr. Fläche [a] Q1 Q2 Q3 Q4 Q5 Q6 Q7 Q8 Q9 Produkt

1 120 1.3 0.9 1.3 1 1 1.3 2 475

2 300 0.7 0.8 1 1 0.5 0.1 1 8

3 30 1 0.5 1.3 1.5 1 1.3 1.1 42

4 20 1 0.7 1.3 1.5 1 1 1 27

5 30 1.5 0.7 1.3 1.5 1 1.5 1.5 138

Total 500 530

Folgende Ersatzmassnahmen sind vorgesehen (wie im Fallbeispiel «Mittelland»): Angrenzend an den bestehenden Trockenstandort werden 80 a Mähwiese fachgerecht extensiviert. Die bestehende Hecke wird um 10 a erweitert.

110 Biotopbewertungsmethoden

Situation nach Realisierung des Bauvorhabens:

Ersatzfläche Trockenstandort

Ersatzfläche Feldgehölz

Für die Bewertung des Endzustandes sind folgende Informationen notwendig:

– Die von der Strasse beanspruchten Flächen (Nr. 1b, – Mit der Extensivierung der Mähwiese kann die 2e und 5b) verlieren ihren ökologischen Wert1). Fläche wesentlich aufgewertet werden7). Es beste- – Die Strasse hat negative Einflüsse auf den verblei- hen positive Synergien, weil der neue Trockenbenden Trockenstandort: Einerseits wird er in standort an den bestehenden angrenzt8). Allerzwei Teilflächen zerschnitten, von denen diejenige dings dauert es lange, bis der neue Lebensraum unterhalb der Strasse zu klein ist, um voll funk- seine ökologische Funktion übernehmen kann9). tionsfähig zu bleiben: Die Populationen dreier an- – Mit der Heckenergänzung kann ein ökologisch spruchsvoller Arten drohen zu erlöschen2). Die wertvoller Lebensraum an der richtigen Stelle Verkleinerung der Teilfläche oberhalb der Strasse platziert werden10). hingegen kann weitgehend kompensiert werden3) – Die Feldgehölze, die projektbedingt verkleinert durch die angrenzenden Ersatzflächen4): Nur die werden müssen, erleiden eine ökologische Wert- Population einer anspruchsvollen Tierart wird er- verminderung: Die Umgebungsqualität nimmt löschen5). ab11) und eine anspruchsvolle Tierart wird aus dem – Die bestehende Vernetzungsfunktion der Gehölze Gehölz 5 verschwinden12). bleibt mit dem Vorhaben weitgehend erhalten6).

Formular zur Ermittlung des ökologischen Werts des Endzustandes:

Fl. Nr. Fläche [a] QF1 QF2 QF3 QF4 QF5 QF6 QF7 QF8 QF9 Produkt 1a 20 1.3 0.8 1 1 1 1.3 1.12) 30 1b1) 40 0 0 1c 60 1.38) 1.13)8) 1.3 1 1 1 1.55) 167 2a 70 0.7 0.7 1 1 0.5 0.1 1 2 2b 90 0.7 0.9 1 1 0.5 0.1 1 3 2c4) 80 0.89) 18) 1.3 1 1.3 1.5 1627) 2d4) 20 0.8 0.910) 1.310) 1.5 1.5 1.5 63 2e1) 40 0 0 3 30 1 0.5 1.35) 1.5 1 1.3 1.1 21 4a 16 1 0.511) 1.3 1.5 1 1 1 16 4b1) 4 0 1.312) 0 5a 22 1.5 0.511) 1.35) 1.5 1 1.5 63 5b1) 8 0 0 Total 500 527

= gegenüber dem Ausgangszustand kleinerer Faktor ➔ ökologische Abwertung = gegenüber dem Ausgangszustand grösserer Faktor ➔ ökologische Aufwertung

Biotopbewertungsmethoden 111

4.2 Biotopbewertungsmethode Geeignete Grenzen verlaufen entlang von ökologi-

«Autobahn A16» schen Barrieren (Fluss, Felswand, Krete, Siedlungsgebiet, intensiv genutztes Landwirtschaftsland (Autor: A. Lieberherr) etc.). Grosse vom Bauvorhaben zerschnittene ökologisch wertvolle Flächen werden bis zu einem Abstand von 70 m berücksichtigt. Grosse Lebensräu-

4.2.1 Einleitung

me am Rand des Untersuchungsgebiets werden nur teilweise berücksichtigt, d.h. z.B. von einem Die Methode wurde im Zusammenhang mit dem Neugrossen Wald nur sein Randbereich (10 m). bau der A16 im Kanton Jura entwickelt. Sie ist damit auf die Beurteilung eines langen Autobahn-Teilstücks

2 Alle schutzwürdigen Lebensräume innerhalb des

zugeschnitten, das Auswirkungen auf eine grosse, reich Untersuchungsperimeters werden auf einer Karte strukturierte, naturnahe Kulturlandschaft hat. Die in geeigneten Massstabs eingetragen und deren Fläden UV-Berichten vorgesehenen naturschützerischen chen bestimmt. Massnahmen wurden auf ihre Angemessenheit im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG überprüft. Bei der Anwen-

3 Anschliessend wird für jeden dieser Lebensräume

dung der Methode wurden vorwiegend bereits bestefestgelegt, welche Tierartengruppen (Pflanzen, hende Daten vorhandener UV-Berichte verarbeitet. Wirbellose, Reptilien, Amphibien, Säuger, Vögel) darin vorkommen bzw. eine ökologische Bedeu- 4.2.2 Anwendungsbereich tung haben.

– Mit der Methode können schwergewichtig Zer- Vertiefung: Die Lebensräume werden als Elemenschneidungseffekte linearer Verkehrsanlagen auf te von Netzen betrachtet. Zur Erhöhung der Überbestimmte Tierartengruppen im Untersuchungs- sichtlichkeit werden die Elemente jeder Tierartenperimeter bewertet werden. Zudem erlaubt sie gruppe vorzugsweise mit einer anderen Farbe in auch die Bewertung von Ersatzlebensräumen ei- die Karte eingetragen, vgl. Abb. 1. nes anderen Typs als des Zerstörten sowie von Ersatzmassnahmen, die weit vom Eingriffsort ent- 4. Anhand der für jede Tierartengruppe spezifischen fernt sind. ökologischen Barrieren wird bestimmt, welche Ver- – Eine Anwendung bei anderen Projekttypen (z.B. bindungen zwischen welchen Elementen für wel- Deponien, Steinbrüche etc.) müsste noch über- che Tierartengruppen bestehen. Die Verbindungen prüft werden. werden mit der entsprechenden Farbe in die Karte – Wenig geeignet ist die Methode für die Beurtei- eingetragen und deren Längen bestimmt. lung kleiner Projekte und solcher in stark überbauten oder bewaldeten Gebieten. 5. Der Vernetzungsindex für jede Tierartengruppe – Unberücksichtigt bleiben u.a. die Lebensrauman- wird nun berechnet, indem folgende Werte mitsprüche anspruchsvoller Arten und allfällige Stö- einander multipliziert werden: rungseffekte des Betriebs der Anlage auf angrenzende Lebensräume. Summe aller Flächen der das Netz bildenden Ele- – Die Anwendung der Methode setzt hohe ökologi- mente, Anzahl Elemente, Anzahl Verbindungen, sche Kenntnisse voraus. reziproker Wert der durchschnittlichen Länge der Verbindungen.

4.2.3 Grundsatz 6. Die Vernetzungsindizes der Netze aller Tierartengruppen werden miteinander addiert und erge-

Das Resultat der Bewertung besteht aus zwei verschie- ben den Gesamt-Vernetzungs-Index für den gandenen Indizes: Einerseits wird eine ungewichtete zen Untersuchungsperimeter. Flächenbilanz der Lebensraumtypen erstellt. Andererseits wird ein Vernetzungsindex errechnet, der den 7. Zur Bestimmung des Gesamt-Vernetzungs-Index ökologischen Vernetzungsgrad des Untersuchungs- nach Bauabschluss wird im gleichen Perimeter perimeters in Form einer Zahl ausdrückt. Beide Indi- nach derselben Methode (Schritte 2–6) vorgeganzes werden für den Zeitpunkt vor Baubeginn und nach gen. Dabei werden die mutmasslichen ökologi- Bauabschluss bestimmt und in einem Bericht diskutiert. schen Auswirkungen des Bauwerks und der vorgesehenen Massnahmen berücksichtigt (vgl. Abb. 2).

4.2.4 Vorgehen 8. Die Flächenbilanz der schutzwürdigen Lebensraumtypen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG erfolgt grob

1. Der Untersuchungsperimeter wird anhand des geordnet nach Typen (Hecken/Feldgehölze, Feuchtvermuteten Einwirkungsraums des Bauvorhabens gebiete, Fliessgewässer, Wald, Waldränder, Exten- und natürlicher Lebensraumgrenzen im Gelände sivwiesen etc.). bestimmt.

9 Im Schlussbericht werden die Resultate pro Tier-

Vertiefung: Grundlage für die Bestimmung des Pe- artengruppe bzw. Lebensraumtyp nach ökologirimeters bieten die Untersuchungen im Rahmen schen Kriterien diskutiert und interpretiert. der UVP und die Ortskenntnisse des Bearbeiters.

112 Biotopbewertungsmethoden

Abb. 1 Abb. 2

4.3 Biotopbewertungsmethode heit, Gefährdung, Dauerhaftigkeit, regionale Selten-

«Mittelland» heit, landschaftliche Bedeutung, sein Alter, Vernetzungsgrad, Schutzstatus, biologisches Potenzial, das (Autor: A. Righetti) Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten und das Vorhandensein von Störungen. Das Resultat dient der

4.3.1 Einleitung Bestimmung eines vom Ersatzlebensraumtyp abhängigen Flächenfaktors, mit dem die notwendige Grösse

Die Biotopbewertungsmethode «Mittelland» basiert des Ersatzlebensraums errechnet werden kann. auf dem Bewertungsschlüssel «Bonitierung naturnaher Flächen bei Gesamt- und Umweltmeliorationen» des Landwirtschaftsamtes des Kt. Bern6. 4.3.4 Vorgehen

Die Methode umfasst folgende acht Schritte:

4.3.2 Anwendungsbereich 1. Alle schutzwürdigen Lebensräume im Untersuchungsperimeter werden an Ort und Stelle an-

Die Methode kann bei kleinen und kleinräumig wir- hand der Lebensraumtypen-Liste11 ermittelt (vgl. kenden Projekten im schweizerischen Mittelland an- Fallbeispiel in Anhang 4.3.7). gewendet werden, vornehmlich in landwirtschaftlich genutzten Gebieten. Im Voralpenraum und Jura könn- Vertiefung: Nur beim Dauergrünland werden quate das Grundkonzept übernommen werden, das Vor- litative Kriterien für die Bestimmung, ob ein begehen müsste jedoch den naturräumlichen Gegeben- stimmter Lebensraum schutzwürdig ist, angewenheiten angepasst werden. Nicht geeignet ist die Me- det. Extensives Dauergrünland ist dann ersatzthode bei Wald- und Gebirgslebensräumen, Lebens- pflichtig, wenn alle fünf folgenden Bedingungen räumen im Siedlungsgebiet, Lebensräumen anspruchs- erfüllt werden: voller Arten, Wildtierkorridoren, bei inventarisierten Lebensräumen von nationaler Bedeutung und in Fäl- – Raigras, Kammgras, Wiesenrispengras, Wiesenlen, in denen die Ersatzflächen bereits einen wesent- fuchsschwanz und Weissklee decken zusamlichen ökologischen Ausgangswert aufweisen. men höchstens 30% der Fläche.

– Knaulgras und Rasenschmiele sind nicht die 4.3.3 Grundsatz meistdeckenden Grasarten des Bestandes.

Mit der Methode werden sowohl die durch einen tech- – Der Breite Wegerich deckt höchstens 10% der nischen Eingriff beeinträchtigten, schutzwürdigen Le- Fläche. bensräume als auch der vorgesehene Ersatzlebensraum bewertet. Die Bewertung erfolgt anhand eines – Grobstengelige Kräuter und Binsen decken Schlüssels nach den drei Hauptkriterien Qualität, re- weniger als 30% der Fläche. gionale Bedeutung und landschaftsökologische Funktion. Berücksichtigte Faktoren sind ausser der Grösse – Mehr als fünf feinstengelige Kräuterarten sind des Lebensraums seine Artenvielfalt, Reife, Unversehrt- pro m2 vorhanden (ausser Pfeifengraswiesen).

Biotopbewertungsmethoden 113

– Folgende nach AGFF1 mittelintensiv bis sehr 8. Im letzten Schritt wird der bereinigte Flächenintensiv genutzte Wiesentypen werden ausge- faktor mit der Flächengrösse des zu ersetzenden schlossen: Lebensraums multipliziert. Auf diese Weise erhält man die notwendige Fächengrösse des Ersatz- Italienisch-Raigras-Wiese, Englisch Raigras-Mäh- lebensraums. weide, Wiesenfuchsschwanzmatte und Knaulgraswiesen.

4.3.5 Schlüssel für Bewertung der schutzwür-

2 Im zweiten Schritt werden die relevanten Lebens- digen Flächen

räume ermittelt. Diese bestehen aus den Flächen, auf denen sich die ermittelten schutzwürdigen – Qualität (0–3 Punkte): Lebensräume mit den vom Vorhaben beanspruchten Flächen überschneiden. Das Vorhaben (inkl. Das Kriterium Qualität kann 0–3 Punkte erreichen. Bauphase) und die davon beeinträchtigten Die erzielten Punkte werden doppelt gezählt. Da- Lebensräume werden auf einer Übersichtskarte in mit wird der grossen Bedeutung dieses Kriteriums geeignetem Massstab dargestellt. Rechnung getragen. Die jeweilige Punktzahl setzt sich wie folgt zusammen: 3. Jede vom Vorhaben direkt beeinträchtigte schutzwürdige Fläche wird anhand eines Bewertungsschlüssels bewertet (vgl. Anhang 4.3.5). Das Resul- Werden 5 und mehr Bedingungen erfüllt 3 Punkte tat wird in Form einer Öko-Punktzahl ausge- Werden 3 oder 4 Bedingungen erfüllt 2 Punkte drückt. Werden 1 bis 2 Bedingungen erfüllt 1 Punkt Die Bewertung erfolgt nach folgenden Kriterien: Wird keine Bedingung erfüllt 0 Punkte ökologische Qualität, regionale Bedeutung/Repräsentativität und landschaftsökologische Funktion. Der Faktor «Qualität» wird doppelt gezählt.

4 Im vierten Schritt verschafft man sich erstens einen Überblick über das Aufwertungspotenzial der

im Untersuchungsperimeter vorhandenen Lebensräume, die nicht schutzwürdig sind und damit bisher nicht betrachtet wurden. Zweitens werden eine oder mehrere geeignete, realisierbare Ersatzmassnahmen bestimmt.

Die Ersatzfläche wird zunächst näherungsweise bestimmt.

5 Der Ersatzlebensraum wird nach demselben

Schlüssel bewertet wie der zu ersetzende Lebensraum (Punkt 3). Das Resultat wird in Form einer Öko-Punktzahl ausgedrückt.

6 Durch Vergleich zwischen dem zu ersetzenden Lebensraum und dem Ersatz-Lebensraum wird anhand einer Tabelle (vgl. Anhang 4.3.6) der

Flächenfaktor bestimmt.

7 Je nachdem, ob die Öko-Punktzahl des Ersatzlebensraums grösser oder kleiner als diejenige des

zu ersetzenden Lebensraums ist, erfährt dieser Flächenfaktor noch eine Korrektur nach oben oder nach unten; minimaler Wert ist jedoch 1.

Zukünftige Korrektur des Punktzahl um Flächenfaktors:

4 und mehr Punkte – 1 höher 2 oder 3 Punkte als Ist- – 0.5

1 oder 2 Punkte Zustand + 0.5 tiefer 3 und mehr Punkte + 1

114 Biotopbewertungsmethoden

Für die einzelnen Lebensräume gelten die folgende Bedingungen:

Lebensraum Bedingungen

Hecke, Waldrand, Feld- – ganzer Lebensraum naturnah ausgebildet gehölz, Ufergehölz – reich strukturiert – gesamthaft mind. 30 Gehölz-, Gras- und Krautarten vorhanden – besteht seit mind. 50 Jahren – breiter Krautsaum vorhanden – Raum für Ausbreitung vorhanden bzw. Lebensraum mit Dynamik

Gewässer – ganzer Lebensraum naturnah ausgebildet – Stillgewässer mit naturnahem Flachufer, Fliessgewässer zusätzlich mit natürlicher Sohle – Bestockung und/oder Ufervegetation vorhanden – Gesamthaft mind. 20 Gehölz-, Gras- und Krautarten vorhanden – besteht seit mind. 50 Jahren – Raum für Ausbreitung vorhanden bzw. Lebensraum mit Dynamik

Extensives Dauer- – Standortgerechte angepasste Nutzung grünland – anthropogene Störungen minim – reich strukturiert – auf 25 m2 gesamthaft mind. 30 Gras- und Krautarten vorhanden – besteht unverändert seit mind. 30 Jahren – Krautsaum vorhanden

Hochstammobstgärten, – Baumbestände mit traditionellen/alten Sorten Alleen, Baumreihen – Anteil der alten Bäume mind. 50% – Bäume mit Nistmöglichkeiten vorhanden – mind. 1 seltene, für den Lebensraum typische Vogelart vorhanden – Untergrund: extensive Mähnutzung – mind. auf einer Seite frei von intensiven menschlichen Einflüssen

Weitere ökologisch be- – ganzer Lebensraum naturnah ausgebildet deutende Elemente – gesamthaft mind. 20 Gehölz-, Gras- und Krautarten vorhanden – bedeutender Amphibien-/Reptilienstandort – bedeutendes Insekten-/Wirbellosenvorkommen – Vorkommen von mind. 2 charakteristischen oder seltenen Tier- und Pflanzenarten – Raum für Ausbreitung der im Lebensraum vorkommenden Tiere und Pflanzen vorhanden bzw. Lebensraum mit Dynamik

– Regionale Bedeutung (0–3 Punkte):

Über die Geländekammer1 hinaus sehr seltener Lebensraumtyp in Bezug auf Häufigkeit und/oder Ausbildung oder die Geländekammer prägender, aber gesamtschweizerisch seltener Lebensraumtyp 3 Punkte

In der Geländekammer sehr seltener Lebensraum in Bezug auf die Häufigkeit und/oder Ausbildung 2 Punkte

In der Geländekammer seltener Lebensraum in Bezug auf die Häufigkeit und/oder Ausbildung 1 Punkt

In der Geländekammer häufig anzutreffender Lebensraum in Bezug auf die Häufigkeit und/oder Ausbildung 0 Punkte

– Landschaftsökologische Funktion (0 – 2 Punkte):

Der Lebensraum ist sehr gut mit weiteren naturnahen Lebensräumen der Umgebung vernetzt. Der nächste ökologisch wertvolle Lebensraum liegt in maximal 100 m Entfernung2. Der Lebensraum wird nicht durch eine Barriere zerschnitten 2 Punkte

Der Lebensraum ist in gutem Kontakt mit weiteren naturnahen Lebensräumen. Der nächste ökologisch wertvolle Lebensraum liegt in maximal 250 m Entfernung. 1 Punkt

Der Lebensraum ist isoliert. Der nächste ökologisch wertvolle Lebensraum liegt in mehr als 250 m Entfernung. 0 Punkte

Durch das Aufsummieren der Punktzahlen können maximal 11 Punkte erreicht werden.

1 2 Geländekammer = abgrenzbare räumliche Einheit, kann je Gutachterlich bestimmter Durchschnittswert, der für verschienach Situation und/oder Projekt einen kleinen Talkessel oder dene Tiergruppen gilt. Würden die Gruppen einzeln betrachtet, ein ganzes Tal umfassen. reichten die Werte von wenigen Metern (flugunfähige Insekten) bis zu mehreren hundert Metern (grössere Wildsäuger).

Biotopbewertungsmethoden 115

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T

(+) Hecken A 1.5 1.5 1.5 1.5 2 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 2 X 2 2

(+) Feldgehölz B 1.5 1.5 1.5 1.5 2 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 2 X 2 2

(+) Uferbestockung C 1.5 1.5 1.5 1.5 2 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 2 X 2 2

(+) Waldrand D 1.5 1.5 1.5 1.5 2 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 2 X 2 2

(+) Gräben E 1.5 1.5 1.5 1.5 1.5 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 2 X 2 2

(+) Naturnahe Kanäle F 1.5 1.5 1.5 1.5 2 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 2 X 2 2

(+) Bäche G 1.5 1.5 1.5 1.5 1.5 X 1.5 X X X 1.5 1.5 2 1.5 2 X 2 X 2 2

(+) Flüsse H X X X X X X X 1 X X X X X X X X X X X X

116 Biotopbewertungsmethoden

(–) Quellen I X X X X 2.5 X 1.5 X X X 1.5 1.5 2 1.5 2 X X X X X

+(+) Rieselfluren J X X X X 2 X 1.5 X X 1.5 1.5 1.5 2 1.5 2 X X X X X

(+) Stillgewässer K X X X X 2 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 X X X X X

4.3.6 Tabelle zur Bestimmung des Flächenfaktors

– Flachmoore L 2.5 2.5 2.5 2.5 2.5 X 2 X X 2 2 2 2 2 2.5 2.5 2.5 X 2.5 2.5

(+) Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren M 2 2 2 2 2 X 1.5 X X 1.5 1.5 1.5 1.5 1.5 2 2 2 X 2 2

(+) Trockenstandort artenreich N 2 2 2 2 2.5 X 2 X X 2 2 1.5 2 1.5 2 2.5 2.5 X 2.5 2.5

+ Trockenstandort artenarm O 1.5 1.5 1.5 1.5 2 X 1.5 X X 1.5 1.5 1.5 1.5 1.5 2 2 2 X 2 2

+ anderes Dauergrünland P 1 1 1 1 1 X 1 X X X 1 1 1 1 1 1 1 X 1 1

(+) Obstgärten, Allen, Einzelbäume Q 1.5 1.5 1.5 1.5 1.5 X 1.5 X X X 1.5 1 1.5 1 1.5 1.5 1.5 X 1.5 2

– Felsen R 2 2 2 2 2.5 X 2 X X X X X X 1.5 2 X X X 2 X

4.3.7 Fallbeispiel Der verloren gehende Teil des Feldgehölzes (10 Aren)

wird durch die Erweiterung einer bestehenden Hecke Ausgangssituation: ersetzt. Die neue Hecke trägt zur Vernetzung des Durch das unten dargestellte Gebiet soll eine Verbin- Trockenstandortes bei. dungsstrasse (3 m breit, Naturbelag) gebaut werden. Die Ermittlung der schutzwürdigen Lebensräume er- a) Neuer Trockenstandort: gibt folgendes Ergebnis: Die Strasse führt durch einen Trockenstandort, welcher unter kantonalem Bewertung: Schutz steht. Zudem durchschneidet sie ein Feldgehölz. Qualität: 1 Punkt x 2 = 2 Punkte Links und rechts der Strasse werden die zerstörten Streifen des Trockenstandortes und der Hecke mög- Regionale Bedeutung: 3 Punkte lichst naturnah wiederhergestellt. Aus bautechnischen Gründen kann der alte Bestand jedoch nicht mehr er- Landschaftsökologische Funktion: 1 Punkt setzt werden. Total 6 Punkte

Wird ein Trockenstandort erweitert, kommt der Flä- Trockenstandort chenfaktor 1.5 zur Anwendung. Die 6 Punkte der ökologischen Bewertung des neuen Trockenstandortes lie- Feldgehölz gen um 1 Punkt unter der Bonitierung des bestehenden Trockenstandortes. Folglich wird der Flächenfaktor um 0.5 heraufgesetzt. Damit erhält der korrigierte Strassenprojekt Flächenfaktor den Wert 2. Dies bedeutet für den neuen Trockenstandort, dass eine Fläche von 2 x 40 Aren = 80 Aren neu geschaffen werden muss.

Vorgehen: b) Neue Hecke: Die schutzwürdigen Flächen werden nach der modifizierten Methode der Öko-Bonitierung bewertet. Die Bewertung: Bewertung kann auch den folgenden Feldprotokollen Qualität: 2 Punkte x 2 = 4 Punkte entnommen werden. Danach wird der Flächenverlust festgestellt: Regionale Bedeutung: 1 Punkt

Landschaftsökologische Funktion: 2 Punkte a) Bestehender Trockenstandort: Total 7 Punkte

Bewertung: Beim Ersatz eines Feldgehölzes durch eine Hecke Qualität: 1 Punkt x 2 = 2 Punkte kommt der Flächenfaktor 1.5 zum Tragen. Die 7 Punkte der ökologischen Bewertung der neu geschaffenen Regionale Bedeutung: 3 Punkte Hecke liegen um 2 Punkte unter der Bewertung des Landschaftsökologische Funktion: 2 Punkte ehemaligen Feldgehölzes. Dies hat zur Folge, dass der Flächenfaktor um 0.5 Punkte auf den Wert 2 herauf- Total 7 Punkte gesetzt wird. Die neue Hecke muss demnach eine Fläche von 20 Aren aufweisen. Flächenverlust: 40 Aren

Ersatz für Trockenstandort

b) Bestehendes Feldgehölz: Ersatz für Feldgehölz

Bewertung: Qualität: 3 Punkte x 2 = 6 Punkte

Regionale Bedeutung: 1 Punkt Strassenprojekt

Landschaftsökologische Funktion: 2 Punkte

Total 9 Punkte

Flächenverlust: 10 Aren

Geplante Ersatzmassnahmen: Der Verlust des Trockenstandortes von 40 Aren kann an der weiterführenden Hangkante durch eine Extensivierung der Bewirtschaftung sinnvoll ersetzt werden. Das Beispiel ist frei erfunden. Biotopbewertungsmethoden 117

5 Formular zur Darstellung einer Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahme

a) Angaben zur Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahme:

1 Massnahme Nr.: (gemäss Übersichtsplan)

Begründung für Wiederherstellung/Ersatz (Grundlagen für den Massnahmentyp): Angaben zur Verhältnismässigkeit:

2 Beanspruchte Fläche (gemäss Detailplan):

3 Eigentümer zum Zeitpunkt der Realisierung:

4 Bestehende Rechte und Lasten:

Bestehende Leistungen Dritter: Vorgesehene Leistungen Dritter:

5 Art der bereits erfolgten Flächensicherung:

6a Notwendige Sicherungsmassnahmen nach dem Entscheid: 6b Zeitpunkt: Dauer: 6c Durchführung durch:

7 Massgeblicher Ausgangszustand der Fläche vor der Realisierung der Massnahme:

7a Bewirtschaftungsweise: 7b Ökologischer Ausgangswert: 7c Bestehende Vernetzung:

9a Angestrebtes ökologisches Ziel der Massnahme: 9b Voraussichtlicher Zeitpunkt der Zielerreichung:

10 Vorgesehene Arbeiten vor Bauabschluss:

10a Art der Arbeiten: 10b Herkunft des Pflanzenmaterials: 10c Durchführung durch: 10d Zeitpunkt der Durchführung: 10e Kostenschätzung:

11 Unterhalt:

11a Notwendige Arbeiten: 11b Periodizität: 11c Ausführung durch: 11d Mittlere jährliche Kosten: Gesamtkosten während der Zeit der Unterhaltspflicht:

12 Umsetzungskontrolle:

12a Vorschlag für Zeitpunkt: 12b Durchführung durch:

13 Erfolgs- bzw. Wirkungskontrolle:

13a Methode: 13b Ökologische Begründung: 13d Durchführung durch:

14 Finanzierung:

14a Kostenschätzung: 14b Finanzierung durch:

15 Varianten:

118 Formular zur Darstellung einer Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahme

b) Angaben zum betroffenen Lebensraum und zum Eingriff:

14 Beanspruchte Fläche (gemäss Detailplan):

15 Bestehende Rechte und Pflichten:

16 Schutzstatus:

17 Aktueller Zustand der Fläche:

18 Ökologischer Ausgangswert:

Bestehende Vernetzung:

19 Zeitpunkt und Dauer des Eingriffs:

20 Intensität des Eingriffs:

21 Standortgebundenheit des Eingriffs:

c) Angaben zur Art der Massnahme: (zutreffende Zeile ankreuzen)

Die obgenannte Massnahme stellt eine …

… vollständige Wiederherstellungsmassnahme für den obengenannten Eingriff dar.

… teilweise Wiederherstellungsmassnahme für den obengenannten Eingriff dar. Der Kompensation des verbleibenden ökologischen Defizits dienen folgende Ersatzmassnahmen:

Nr.

… vollständige Ersatzmassnahme für den obengenannten Eingriff dar.

… vollständige Ersatzmassnahme für den obengenannten und noch folgende weiteren Eingriffe dar: …

… teilweise Ersatzmassnahme für den obgenannten Eingriff dar. Der Kompensation des verbleibenden ökologischen Defizits dienen folgende weiteren Ersatzmassnahmen:

Nr.

Beilagen: – Übersichtsplan über den gesamten Untersuchungsperimeter – Detailplan der Massnahme – Vorvertrag mit dem Einverständnis des Grundeigentümers

Formular zur Darstellung einer Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahme 119

6 Schematische Übersicht der Massnahmen

Ökolog. Ausgleich Wiederherstellung Ersatz Eingliederungsmassn.

Rechtsgrundlage NHG 18b 6 + 18 6 + 18 3+6

Rechtsgrundlage USG kein Bezug Art. 9 Abs. 2b Art. 9 Abs. 2b Art. 9 Abs. 2b

Gebundenheit an Nein Ja Ja Ja techn. Eingriff

Finanzierung Landwirtschaft, Wald, Verursacher Verursacher Verursacher öffentliche Hand

Vollzugsbeauftragte Kanton Zuständige Behörden Zuständige Behörden Zuständige Behörden aller Stufen aller Stufen aller Stufen

Funktions- Unabhängig von Eingriff, Ja (keine Beeinträchti- Grundsätzlich Ja («ange- Nein Gleichwertigkeit Programmebene gung verbleibend) messen»)

Orts- od. Gebiets- Nur grossräumig (inten- Ja (gleicher Ort/Objekt) Grundsätzlich Ja (gleiche Ja (gleiches Objekt) gebundenheit siv genutzte Gebiete), Gegend) Prioritäten aufgrund ÖQV, LEK’s, Planungen

Bezugnahme Frühere/allgemeine Beeinträchtigung gem. Beeinträchtigung gem. Beeinträchtigung Land- Intensivierung der Art.18 NHG schutzwür- Art.18 NHG schutzwür- schafts- und Ortsbilder, Nutzung diger Biotope und gem. diger Biotope und gem. geschichtlicher Stätten, Art. 5 inventarisierter Art. 5 inventarisierter Natur- und Kulturdenk- Landschaften Landschaften mäler

Form Direkt räumlich, Direkt räumlich Direkt räumlich, Räumlich indirekt finanziell eventuell rechtlich

Beispiel Hecke Zusätzliche neue Hecke Vorbestandene Hecke Vorbestandene Hecke Neue Hecke kaschiert im Landwirtschaftsland nach Tiefbauarbeiten durch Trockenstandort Betonstützmauer; Neue angelegt (z.B. Rohrverlegung) ersetzt am Ort; Vor- Hecke kaschiert Betonwiederhergestellt bestandene Hecke durch bau Hecke ausserhalb Gebiet ersetzt

Andere Beispiele Ackerrandstreifen; ex- Feuchtgebiete oder Beliebige Beispiele mit Naturnahes Rückhaltetensiv bewirtschafteter Ufergehölze nach Auf- Ersatz durch anderen becken; Untertunnelung; Uferbereich hebung Baupiste wie- Biotoptyp Trocken- statt Betonderhergestellt mauer; Gebäudebegrünung

Priorität (projektunabhängig, Prio ➀ Prio ➁ flankierend meist auf Programmebene)

Grösse Vorher – offen 1 : 1; ev. Zuschlag für 1 : 1; ev. Zuschlag für offen Nachher zeitliche Lücke Mehr- oder Minderwert gemäss Bewertungskriterien

120 Schematische Übersicht der Massnahmen

Fahrländer K. L. (1997): Kommentar NHG. Art. 18c, 7 Literaturverzeichnis Rz 33. Zürich. AGFF (Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des 16 Forstdirektion, Eidg. (2001): Kreisschreiben Nr. 1 Futterbaus) (1992): Abgestufte Bewirtschaftungs- Rodungen vom 19.9.2000, Anhang Nr. 2 vom intensität im Naturfutterbau. Merkblatt 11, Zürich. 13.7.01. Becker, C.: Ersatzflächenpool Hessen. Aus: Garten + Landschaft 1/98. Forstdirektion, Eidg. (1996): Kreisschreiben Nr. 7 Waldbau A vom 14.4.1993, Ergänzungen vom Bernhardt K.-G. (2000): Zehnjährige Vegetations- 28.11.1995 und 25.11.1996). entwicklung im Ersatzbiotop Geeste. Aus: Natur- schutz und Landschaftsplanung 11/2000. Gassner E. (1995): Das Recht der Landschaft, Radebeul. BFE (Bundesamt für Energie) (1997): Richtlinien zum Schutze des Bodens beim Bau unterirdisch Gassner E., Bendomir-Kahlo G., Schmidt-Räntsch A. verlegter Rohrleitungen. Bern. (1996): Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar. München. BLW (Bundesamt für Landwirtschaft)/BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft) Gonseth Y., Mulhauser G. (1996): Bioindikation (2001): Kreisschreiben 1 zum Vollzug der Öko- und ökologische Ausgleichsflächen. BUWAL Qualitätsverordnung (ÖQV), 5.10.01. (Hrsg.), Schriftenreihe Umwelt Nr. 261, Bern.

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122 Literaturverzeichnis

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JSG SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 ZGB SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom über die Jagd und den Schutz wildlebender 10. Dezember 1907 Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

LwG SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 International über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) Übereinkommen über die Landschaft des Europarates (von der Schweiz unterzeichnet am 20.10.2000) NSG SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen

Verzeichnis der gesetzlichen Grundlagen 123