BBl 1865 I 114

Inserate.

Fuferate.

Warnung vor

Auswanderung nad Nordamerika.

Infolge neulich eingelangter Berichte von fomypetentefter und zuverläfigfter Seite muss abermal$ und aufs Cntfdhiedenfte gewarnt werben, nicht nad; Nord: amerika ausszuwandern, fo lange ber Krieg dafelbfi dauert, ed ware denn einzig, dass Gtner die fefte Abficht Hätte, dort fogleich in den Militardtenft zu treten.

Bern, den 25. Januar 1865. Die fchweiz. Bundeslanglet.

Ausschreibung.

Die Stelle eines Untevinftruftord be3 Gentes, mit einer jährlichen Befoloung von Fr. 600, nebft veglementarifcher Reifeentfhädigung, bei einer Dienitzeit von clea 9° Moden jährlich, wird hiemit zur Wieberhefegung ausgefchrieben.

Bewerber miffen namentlich den Bontonnierbienft Tennen und haben ihre Ans meldungen der unterzeichneten Dilitärfanzlei mit Zeugniffen über ihre Befähigung Bis zum 15. Februar 1865 fhriftlich einzureichen.

Bern, den B. Januar 1865.

Eidgenöfftfche Militärkanzlei.

Dekanntmadhung

In der tosEanifdjen Stadt Aregzo beftcht felt 12. Auguft 1364 cine vom dortigen Gemeindvath nicbergefegte Kunft: und Verwaltungsfommiffion zur Grrichtung eines Denkmals für ben vor acht Yahıhunderten dort gebornen Erfinder der Diufiinvten, Guido Monaco. Dasfelbe foll nad) dem angenommenen Blane wo möglich durch) die Mitwirfung alfer Theile Europas zu Stande gebracht were ben. Aus Diefem Grunde wendet fic) ein Mitglied befagter Kunflfommiffion, Hr. Angelus Anton de Bacet in Pefaro, vermittelt Nundfchreibens wom 26. v. IM. an dad unterzeichnete Departement mit der Bitte, ed möchten auch die Mufifgefell: | fchaften der Schweiz angegangen werben, durd) Beranftaltung von 1—2 Congerten

im Laufe bed Jahres 1865 bad Fhrige zu dem von ihm angeregten Werke ber | Dantbarkeit beizutragen. Ueber bie gefammelten Beiträge fell in der Florenzerzeitung vierteljährlich Nechenfchaft abgelegt werden. Indem das mufikelifge Publikum davon in Kenntniss gefezt wird, bleibt ihm zu_beurtheifen überlaffen, ob und in mie weit dem geflellten Anfudjen Folge zu | geben fet. «

Bern, ben 17. Januar 1865.

Der Borfteher vom eidg. Departement bes Innern: Dr. J. Dubs.

Dekanntmahung,

Dem Bunbesraihe tit eine Anzahl Brogramme der internationalen Ausftellung zugefchieft worden, die faut Eöniglich portugiefiichem Defret vom 17. Oftober 1864 zur Feier ber Eröffnung des Krijtallpataftes in Oporto (Porto) vom 21. Anguft bis 30. Dezember 1865 für Induftrier und Runfterzeugniffe, fowie aud vom 5.15. Oftober 1865 fir Die Candwirth fdaft und ben Gartenbau dort abgehalten werden fol. Den Augftchungsgegenftänden aus dem Auslande

. Tichert die portugiefifdje Bollftatte die Bortheile der Nieverlagshäufer zu. Prafident der Ausftelung it S. M. ter König Ferdinand. Die Auszeichnungen (Medaillen und Zeugniffe) werden von Preidgerichten zuerkannt, in weldje die auslandifden Auzfteller nad) Verhältnig ihrer Zahl für"die verjchiedenen Abtheilungen und Unters abtHeifungen Vertreter zu wählen haben. Programme, Reglemente u. dgl. bezüglich) diefer Ausftelung fonnen beim unterzeichneten Departemente bezogen werben.

Bern, ben 17. Januar 1865. Der Vorfteher von eidg. Departement des Innern: Dr. J. Dubs.

Bunbesblatt. Jahrg. XVU. Bd. 1. 9

Ausfchreibung.

Die Stelle eines Unterinftruftor& ber Kavallerie, mit einer Gabreshefoldung von Fr. 1400, wird hiemit zur freien Bewerbung ausgefchrieben.

Schyweigerbürger, welche darauf reflettiven, haben ihre Anmeldungen fehriftlich bid 15. Februar 1865 ber unterzeichneten Stanzlei franko eingujenden und ber Eins gabe Zeugnijje über ihre Befähigung beizulegen. .

Bern, den 9. Jamar 1865, Gidgendffifche Mititärkanzlei.

KE Boe Benadrichtigung.

Die Hegifter zum II und IM. Bande de8 Bundeshlatted v. J. 1864 were den baldigit erihjeinen.

Berm, dew 28. Hannay 1865. Die fhweiz. Bundestanzlei.

KS Bekanntmachung.

63 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnif gebracht, dass der Abonnementspreig für das fehweiz. Bimdesblatt auch für bad Jahr 1865 bloss Fr. 4 betvagt, mit Inbegriff der portofreien Zufendung im ganzen Umfange der Echweiz.

Das Bundedblatt wird wie Biäher enthalten: Wlle wichtigern Botjihaften und Berichte des Bundesrates an die gejesgebenden Näthe der Gidgenofienichaft, Mus züge aus deren Verhandlungen und Berichte ihrer Kommiffionen ; ferner die von fehweizerifehen Konfuln im Austanve cingehenden Berichte, wenn foldhe für bad Publikum von Grteveffe find; die monatlichen Ueberfidten der Gin=, Muss und Durehfuhe in der Schweiz und des Gelbanweifungsvertehrd im Innern der Schweiz fowohl al® mit Stalten, jo wie namentlich die zur Veröffentlichung fic eignen: den Verhandlungen de3 Bundedrathes ; endlich Anzeigen von etdgenöflifchen und fantenafen Behörden, und nicht felten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: Die neu erfiheinenden Bundesgefeze, Beichlüffe und Verordnungen, fo wie die mit dem Auslande abger Schlofjenen Verträge, die Voranfchläge der Bundesbehörden über Einnahmen und Ausgaben, die jährliche eidg. StaatSrednung, der eidg. Staatöfalender, und die in ben drei Lanbdedfpradjen verfasste Ueberficht ber im Zeitraum eines Gahres in ber Schweiz eine, ande und durchgeführten gollpflichtigen Wanren,

| Beftellungen auf bas Bundesblatt fonnen bas ganze Jahr Hindurd, und nicht bloss trimefters oder femejterweife, bei allen jchweiz. Poftimtern gemacht werden, und e8 find Diefe legtern verpflichtet, die Abonnemente angus nehmen, zu welder Beit e3 jein mag. Die im Laufe be3 Jahres jehon Herausgefommencn Nummern werben den Abonnenten immer und hefirderltd nachgeliefert.

Aeltere Jahrgänge des Bundeshlattes finnen fret von der Expedition bed= jelSen bezogen werben; hingegen hat man fic) für gefd)loffene Gefegbande an die Bundesfanzlei zu wenden. | Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müffen in erfler Linie bei ben betreffenden Poftbürreaug, in zweiter Linie bei der Crpebition bes Bundesblattes, und zwar zeitig, angebracht werden, nicht aber, wie ed bisher Häufig gefchah, bei der Bunbesfanzlet.

| Bern, den 17. Dezember 1864. | : Die fchweiz. Bundeskanzlei,

Ausjchreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müffen ihren Anmeldungen, welche fhriftlich und port os frei zu gefchehen haben, gute Leumundszeugnifje beigulegen im Falle fein; ferner wird von ihnen gefordert, baf fie ihren Taufnamen, und ausser dem Wohnorte aud den Heimatort beutlich angeben.)