BBl 1865 II 227

Inserate.

Iunferate

Publikation.

Mit Rücfiht auf den Umftand, dass fammietlide Pulververfaufs-Patente mit Ende Juli Diejes Jahres ablaufen, und eine General-Revifion derfelben ftattfinden foll, werden die bisherigen Inhaber, welche ihr Patent erneuern Tafjen wollen, eingeladen, ihre Anmeldung bis zum 31. Mai nädjthin ber Verwal a dedjenigen Begir’s, von der fie Bisher das Pulver bezogen haben, einzus zeichen.

Perfonen, welche fic) allenfalls um ein neues Patent zu bewerben gebenfen, wird hiermit angezeigt, Dass fie ihrem an ihre refp. Kantonsregierung zu flellenden Begehren beizulegen haben:

1 Befdjeintgung der Ortöbehörbe, baf bas zur Aufbewahrung bes Pulvers

beftimmte Local troden, gegen Die Sonne gelegen, und überhaupt feinen dem Pulver nachtheiligen Einflüffen ausgejesst jet.

2. Beiheinigung der Ortsbehörde fiber guten Ceumund und Zahlungsfähigkeit.

& in Speciellen gelten für Die Pulververfäufer unter Anderm folgende Boryrtften :

' 1, Die aur Mufbewafrungg bes Pulvers beftimmten Locale müffen troden, gegen

die Sonne gelegen und überhaupt feinen dem Pulver nadhtheiligen Einflüffen ausgefegt fein. (Art. 34 ber Verorbnung wom 23. October 1863.)

2 Im Innern der Verkaufs-Localitäten ift Vorforge zu treffen, dass das Pulver

unter befonderm Verfehluss, getvennt von andern Waaren, aufbetvahrt wird. In Teinem Galle darf dasfelbe in der Nähe feuchter Stoffe, wie Salz, Seife, Dele u. dgl. gehalten werben.

3 Scieblaven, Schachteln und andere Gefässe, in denen Pulver aufbewahrt

wird”, Pi von Beit zu Zelt an der Sonne ober an einem warmen Ofen u trodnen.

3 Fapierhälfen, Pakete ze., Leftimmt zur Berpadung oder zum Berfaufe ee Pulvers find vor ihrem Gebrau in vollftändig trodenen Buftand zu jegen.

  1. Beim Aufbewahren und Auswagen ded Pulvers ift darauf zu adten, bass nicht verfihiedene Sorten durcheinander gemifht werben. Ueberhaupt fol in ber Behandlung des PulverB nicht nur bie grösste Vorficht, fondern auch Ordnung und Reinlichfeit herrjden, damit nicht Staub oder andere fremde Stoffe, weicher Art fie irgend feien, mit demfelben vecmengt werden können,

  2. Die Patent: Inhaber find gehalten, für den ihnen zu eröffnenden Credtt eine dem Grmeffen des Magazinverwalterd anheimzuftellende Bürgfchaft zu feiften.

  3. Zebe Pulverlicferung ift binnen 30 Tagen, vom Tage ber Verfendung an evechnet, zu bezahlen. Wird dieje Frift nicht eingehalten, fo tft der Patents Inhaber verpflichtet, der Verwaltung für jeden Monat Verjpätung 1/, Yo Bing zu vergüten.

  4. Beitellungen von Pulver unter 8 50 von einer und berfelben Sorte (Nummer) werben nicht beridfidjtigt. Ausnahme Hievon ift geftattet, wenn ber Verkäufer wenigitens 10 7 von jeder Sorte beim Magazin feldft in Empfang nimmt; in diefem Falle muss jedod) das Pulver baar bezahlt werden, und die Verwaltung leiftet für derartige Berüige Feine Fradjtuergittung.

  5. Gegen Verkäufer, die diejen Vorfegriften zuwtberhandeln, oder die fonft bes züglich der Aufbewahrung und ber Muswagung bes Pulver zu Magen Ans tap geben, wird ber $ 41 ber vorgenannten Verordnung in Anwendung gebracht,

Bern, den 28. April 1865.

Der Vorficher des eidg. Finangdepartements : 3. Challet-Benel,

Anzeige

Laut einer Mitteilung vom Generalfomite ber Internationalen lanbwirth» Ihaftlihen Ausjtellung in Köln an den fohweizerifchen Whgeordneten bes ftehen die den Theilnehmern früher in Ausficht geftellten Transport« und Bolle | erleichterungen nunmehr u. N. in Folgenbem : :

Sammnttiche fahweiserifdjen Cifenbahnen, fo wie die Pfalgers und Heffifche Ludwigsbahngefelfichaft haben freien Rüktransport und bie Direktion bes Chemin de fer de l'Est und ber rheinifchen Gifenbahngefellfchgft eine Frachtermapigung von 50 %, Bewilliget. Bon den Bollochdrden Hingegen find dem Generalfomite alle thuntidjen Zugeftändniffe gemacht und namentlich Die Auficerung erthett worden, die ginberfauft bleibenden Ausjtellungsgegenftände dürfen zollfzei wieder ausgeführt werben.

Bern, den 27. April 1865.

Der Borfteher vom eidg. Departement bes Innern:

Dr. 3. Dube,

Die jchwetzerifche Poftverwaltung eröffnet Hlemit freie Konkurrenz zur Liefer zung von 210 Stüf Negenmänteln aus Caouthoue-Stoff, in Kragenform mit Kapuze, ohne Aermel, Der zu verwendende Stoff foll aus folidem Gewebe beftchen und bie Gigen» Schaft Gefigen, felbft bet Hoher Temperatur nicht zu Eleben, Das Kleidungsftüd

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fol in geniigenber Weite angefertigt fein, fo dass aud) Pakete unter bemfelben getragen werben finnen.

. Eingaben find in Begleit von fertigen Mufterftüfen nebit Preisangaben verfiegelt und mit der Auffhrift: „Eingabe für Lieferung von Gavuthoue-Mänteln! bis 15. Mai nächftäin an das unterzeichnete Departement cingufenden. Bern, im Mat 1865. Das fchweizertiche Poftbepartement. Naeff.

Ausfchreibung.

Die fehweizerifche Poftoerwaltung bedarf zur Anfertigung von Bloufen für

Poftboten 3400 ein tobe Leinwand, aus Ganfgarn verfertigt und von 106 Gentimeter reite. .

Eingaben find in Begleit von Mufter-Coupong von mindeftens 2 Ellen verfiewelt und mit der Aufjchrift: „Eingabe für Leinwandlieferung” bis 15. Mat nachfthin an Das unterzeichnete Departement eingufenden.

Bern, im Mat 1865.

Das fhweizerifche Poftdepartement. Naeff.

Dekanntmahung betreffend das Sntrafttreten der jchmeizerifch = Franzöfifchen Verträge und Nebereintinfte,

Die unterzeichnete Ranglet bringt Hlemlt im Namen des fdjweig, Bunbesrathes ur Öffentlichen Kenntniss, Dass, nach einer Mittheilung des fchtwelzerifchen Mintfters n Paris vom 10. Died, die am 30. Juni vorigen Jahres giwifden ber Schweiz ind Frankreich abgejchloffenen Verträge und Nebereinfünfte *) am 1. Juli nach ftünftig, gleichzeitig mit den franzöfiich-preussifchen Verträgen vom 2. Auguft 1862, n Kraft und Vollziehung treten werden.

Bern, den 17, Aprit 1865.

Die fohweiz. Bundeskanzlei.

*) Die erwähnten Verträge und Uebereinfünfte finden fic) im VIII. Bande der eidg. Gefesfammlung, von Seite 215 bis 379. Separatabzüge davon fünnen bei der Bundeskanzlei & Fr. 1. 50 bee zogen werben.

Ausjhreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müfjen ihren Anmeldungen, welde [hriftlic und portos frei zu gefchehen haben, gute Leumundszeugnifje beizulegen im Falle fein; ferner wird bon ihnen gefordert, dass fie ihren Taufnamen, und ausser bem Wohnorte aud) den Heimatort beutlic) angeben.>