BBl 1869 I 28

Inserate.

Sreierate.

Verein zur Förderung von Fabrik - und Gewerb- „Ondufteie in den Niederlanden.

Der Verein Hat die Abficht, in den Monaten Auguft und September 1869 “eine internationale Ausftellung von Gegenftänden, die häusliche und gewerbliche Detonomie des Handwerker betreffend, ins Leben treten zu laffen,

Der Verein ift in biefer Beziehung von tüchtigen Kräften unterftüht worden, Die für die flattzufindende Wusftellung die günftigften Refultate verfpreden, und ‘erlaubt fih, Ihnen hierbei Programm und Reglement für btefe Austellung zus gehen zu taffen und Ste zur Theilnahme, fowohl im Yntereffe der Suduftrte alB ded Handmwerkftandes, dringend einzuladen.

Der Verein beabfichttgt mit diefer Musftellung befonders, dem Scheer zu zeigen was ihm zur Erfparung an Haushaltungsmaterial, Arbeitögeräthen, SKleibungss Ernährungd= und Erziehungskoften von dev Sndufteie in verfchtedenen Ländern angeboten wird, und es ift alfo bet diefer Austellung Woblfeilhelt, Einfachheit, Brauhbarfett und Haltbarkeit Hauptfahe, Zierlichkeit und neue deu das gegen nur Nebenfache.

Auch, in biefer Hinficht hat eine Ansftellung für bie Induftrie grossen Werth, und fie bietet ihr einen zweemässigen Anlass zur allgemeinen Publicitat.

Der Verein hegt daher die angenehme Hoffnung, dass diefe Ausftellung Ihrer Hochgefchägten Einfendung nicht enthehren werde.

Die Annahme ‚der zur -Ausftellung befimmten Gegenftände unb bie ander» meitige Förderung der Ausftellung wird für ........ von einem fpeciellen Comite Abernommen , und wir bitten Sie Soft, fh pehwegen an n Gern see

um weitere Kuffcläffe zu ‘wenden. - a -

Programm . für die im Spätfommer 1869 in Utrecht abzuhaltende internationale Ausftelung von Gegenftänden, die häusliche und gewerbliche Oefohomie des Handmwerlers betreffend.

Erfie Blafe. Behaufung. a. Entwürfe von Wohnungen für verheirathete und unverbeivathete Arbeiter, b. Entwürfe von Schlafitellen, Garküchen, Kofthaufern, Wafch» und Lefe-Einrichtungen und BergnügungSlofalen. e. Unterabtheilungen diefer Gebäude. i d. Hierzu erforberliched Material. 4.

- weite Hlafe. Hausrath. . Mobilien. . Bett: und Tifchzeug. . Tafel: und Rückengerätt nebft Glaswaaren. . Heizung. . Beleuchtung. . Reinigung. g- Grimmen, Fledhiwert und Bledwanre.

Dritte Hlafe. Kleidung. a. Baumtollene Zeuge. . Reinene Zeuge, - Wollene Zeuge. « Gemtfchte Zeuge. . Fertige Unterziehkleider. . Fertige Dberkleider. . Kleidungsftüde von Gutta-Perda, . Goftridte, gehädelte und filodirte Gegenftände. . RKopfbedectung. . Kleinere Gegenftande auf Kleibung bezüglich. Dierte Kita. Nahrungsmittel, a. Getreidejorten, Erbjen, Mehl, u. f. w. b. Gingemadjte Nahrungsmittel. c. Öetränte. d. Ingrebienzten zur Spetfebereltung. Fünfte Hlaffe. Gerathfdaften für Handwerker, inelufive Gartner. “ Sedste Blafe. Mittel zur fittligen, geifts en und firperliden Entwidelung a. Bücher Copetufive Shulbider). b. Mufit und Mufifinftrumente. ©. Zimmergymnaftif. 4, Gegenftände zur Erholung, Sptele, u. fj. w. Siebente Rafe. Statuten, Reglemente und Berichte von Vereinen, den Handwerker betreffend.

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Derein zur Förderung der Fabrik- und Gewerbindupie in den Miederlander.

an Internationale Ausftellung von Gegenftänden, die Häusliche und gewerbliche Defonomie de3 Handwerkers betreffend, au : - von der erften Hälfte des Augftmonats an bis zum 30. September 1869.” Se Ginfembumg be Herm ee een BU uneeneennsensneensennsnnne , der vom Reglement Ginfidht genommen hat und fich demfelben unterzieht. (Unterschrift de8 Einfenderd.) nennen A "B c D E F La re \ Verkaufspreis) er ver ganzen Merhzeigen und] Raum, ven Ihre Befarets en detail, A} grt her Zurädien- Ein erde ae Nummer der | ganze Ginjendung eräretbung contant. bung fr Ihre MWinfgen |ReGnung des Regu- Gegenftände einnehmen witb. 8 jeber Ihre Einfen- Rednungund Rifieo.| Sie fit pie | Ltrungscomités Muss dem In Meter B86 Sorte . oeeetoeigert | Sir at ee Bu, Beadiet jr ne Merkgeihen auf ®. 3 diefe Stubrif | das Requticunge> a ‚der Moreffe | —T 4 ber night einge: | comité erry ame Wenn diefe Rubrik gleidilautens fein 2/8 ]2 & Gegenftände fille it men wenn Cie diefe mgt gingsfit ify = Fr . if eintit eht jeder Anjprun 2 & a Seatements) Dubrit eenfulien. Sa. | Mein. oat Sernaerung erloren.

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Reglement,

Wt. 1.

Die internationale Ausftellung von Gegenflanden, bie Häusliche und gewerb= Vide Defonomie de3 Handwerkers betreffend, deren Veröffentlichung durd) Programm geihehen ift, foll zu Utrecht abgehalten werben von der erften Hälfte des Yugftmonats an bi zum 30. September 1869, weldje Frift auf Hichfiens vierzehn Tage verlängert werden fann.

Urt, 2.

Die Ausftelung findet flatt unter Verantwortlichfeit des Vereins zur Förbetung von Fabrif- und Gewerbinduftrie in den Niederlanden, deffen Gauptoerwaltung, im Hang, alle vorbereitenden Mafregeln in Betreff der Veröffentlichung und Einrichtung veranftaltet.

Die Hauptverwaltung ernennt fowohl in ben Niederlanden ald im Auslande Comités gue Beforderung der Gace und welche zum Einfenben anregen und die Gnteveffen ber Ginfender beherzigen.

Das örtliche Comité zu Utrecht führt den Namen Regulicungseomité ; dadfelbe iff mit Allem, wad die örtliche Regulirung und Ausführung der Ausftellung betrifft, forwie mit der Gorrefpondenz mit den auswärtigen Comités beauftragt.

Art. 3,

Diejenigen, weldje Gegenftände für die Ausftellung eingufenden wünfsyen, haben davon vor 1. Mai 1869, portofrei und zwar diveft an das Comité zu... . . rr ararery Anzeige zu machen. Diefes Comité fendet die eingegangenen Lifter vor dem 45. Mai an das Negulirungseomite zu Utrecht, unter der Wdveffe ded Germ Dr. juris 3. 3. Metelerfamp, 1116 Brigittenftraat, Utrecht.

Jede Anzeige von Seiten bes Ginfenders muss gejchehen duch Einfendung eingefüllter gebrudter Einfüllungsliften (gemäss bem Hier gegenüber gebructen ver= Heinerten Modell), weiche auf portofreie Anfrage bei dem Somité gu... .... rer. + unentgelolich zu haben find.

Art. 4.

Das Regulirungseomitd Hat bas Recht, alle Gegenftände zurüdzumeifen :

a. von weldjen nicht die in Art. 3 erwähnte Anzeige gefdjehen ift ;

b. weldje ihm auf andere Art ald portofrei und unter der an der Einfüllungsfifte annectirten Areffe zugehen ;

c. welche vor dem 15. und nad) bem 30. Juli 1869 bet ihm eintreffen ;

d. deren Mufftellung fie ungeeignet erachtet, fet e8, dass foldjes jchon aus der Ginfillungslifte hervorgeht, fei “e3, dass fic) dies erft beim Empfang bed Gegenftandes herausfellt; , :

e. deren Merkzeichen nicht deutlich mit demjenigen ber Abrefje übereinftimmt 5

(In ben unter c und d erwähnten Fallen Hat das Megulirungscomité dem Ginfender fofort von feinem Beichluss Nachricht zu ertheileit.)

f. von welden nicht, in fo weit fie fic) dazu eignen, in ber dafür beftimmten Rubrié der Einfüllungslifte der Preis en detail, en contant beutlich verzeichnet tft,

2 *

Art. 5.

Das Megulivungscomite hat das Necht, nicht nur die auf der Auöftellung vorhandenen Gegenftände anzukaufen , fondern auc) mehrere derfelben Art, gegen den Dafür angefegten Preis, während der Dauer der Austellung zu verfchreiben. Der Einfender, welcher diefer Verfchreibung feine Folge letftet, verltert jeden Anfprud) auf Velrönung.

Der Kaufpreis wird nad) Abzug ber darauf fallenden Koften für Medjnung der Einfenber remittirt, ö

Art. 6,

Für Güter aus dem Auslande, welche zurüdgefehiet werden, wird fein Eins gangsrecht bezahlt, fraft ber Nefolution bes Heren Finangminifters vom 10. November 1868, Nr. 1. (Mbth. eingehender und ausgehender Rechte und Aecifen.)

Die Hauptverwaltung bes Vereins, im Einvernehmen mit den drtliden Eomites, Hat e8 bahin zu bringen, dass eine Gerabjegung oder Aufhebung von Frachtppreifen verfchiedener Transportmittel erzielt wird. .

. x Art. 7,

Die Güter können, fo fange die Wusftellung dauert, nicht zurüdgeforbert werben.

Art. 8,

Die Verfiherung der ausgeftellten Gegenftände gegen Feuerfchaden, ohne dab ble Einfender damit belegt werden, gefchieht nur dann, wenn die Nubrif H der Einfüllungslifte gehörig eingefüdt ift.

EB werden die nöthigen Vorfichtömafregeln gegen Befchäbigung ober Verluft getroffen werden, wofür aber feine Berantwortlichfeit den Einjendern gegenüber übernommen wird. ‘

Art. 9.

Nah dem Schluss der Ausftellung werden alle Güter zurücgefanbt, e8 fet denn, dass ber Ginfender erflärt Hat, dies nicht zu verlangen, in welche Galle die Hauptverwaltung des Vereins Darüber zu verfügen hat (vorbehältlich des im Art. 14 Bellimmten).

. Art. 10.

Ausgenommen, wenn der Ginfenbder erflärt hat, felber für bie Cmballirung feiner Güter forgen zu wollen, gefchieht die Verpnkung und der Verfandt dur) das Negulivungeomite, ober in Namen desfelben, längftens binnen einen Monat nad) dem Schluss der Auzftelfung, für Nechnung, Nifieo und Gefahr ber Einfender, mährend die Koften, vorfhussmässig, nachgenommen werben.

Wenn die Art der Zurücendung nicht in der Nubrit F der Einfüllungslifte angegeben ıft, bleibt Diefelbe dem Negulirungsenmite überlaffen.

At. 11.

Die Beurteilung der eingefandten Gegenftdnde gefdieht Durch eine Jury, gu deren Verfügung Medaillen fieden und die ehrenvolle Meldungen mat.

Diefe Jury wird von der Hauptverwaltung ernannt, welde ebenfall3 das Reglement für den MWirkungsfreis derfelben feitfegt.

Das Refultat der Behrönung wird fpäter veröffentlicht.

Art. 12.

Die Einfender haben zu jeder Zeit perfönlich freien Eintritt in bie Auss ftellung auf Vorzeige einer ihnen von dem Regulirungscomité zugufendenden Ein: tritt8farte.

Die Cintrittsftunden und der Cintrittspreis werden von der Hauptverwaltung, im Einvernehmen mit bem Regulivungscomite beftimmt und vorher in den Zeitungen befannt gemacht. Wet. 13.

Nad) eingeholter Genehmigung Seiner Majeftät des Königs foll eine Vers Loofung ber von dem Regulieungscomité auf dev Ausftellung angefauften Gegenz ftände vorgenommen werben.

An alle für die Verloofung angefauften Gegenftände wird fofort ein Zettel geheftet mit ben Worten :

„angefauft für bie Verlonfung.” Art. 14. .

Die unter der Mlaffe 7 eingefandten Berichte, Statuten, Reglemente, u. |. w. Hleiben im Befig des Vereins zur Förderung der Fabrif- und Gewerbinduftrie in den Niederlanden.

- Art. 15. Alle Briefe an das Comité gu... 22... merben portofrei etngefandt, unter der Abreffe des Herm 2... eee ee ee err arrar , Die Hauptverwaltung obigen Vereins, Dr. Jur. D. J. Baron Meaday, Präfident. M. 2%. Hermans, Biceprafident. Dr. 3, Th. Mouton, Secretar und Correfpondent; : Spuiftvaat 28, Gaag. H. 2. Enthoven, Pfennigmeifter, 38.0 d Putten. B®. 3. d. Zeggelen. — I. Widoogen Jan. H. BW. Beth. % rd. Wall Bate. Dr. Jur. A. v. Naamen d, Eemues.

Bundsblatt, Jahrg. XXI. Bd. 1. 3

34 Ansfchreibung. 0

Für die Ausbildung zum elegraphendienfle werden in Anwenduug des Axt. 2 der BVerordnung des Bundesrathes vom 4, November 1867 die Stellen von 2 Lehrlingen zur Bewerbung ausgefchrieben, und zwar: 5 Stellen für den 1. Tefegraphenfreis (Laufanne),

u gD ” (Bern),

5 » vr» » Dlten), Sn nn A " (Qaridh), Bon nn ” (St, Gallen), 2 nn ” (Belleng).

_ Die Bewerber auf diefe Volontärftellen haben thre Anmeldung fd) rift lid und portofrei unter Beilegung von 4) einem Alterözeugniss, 2) einem Sittenzeugniss, 3) Beugnifjen über den bisherigen Bildungsgang _ is zum 15, Februar 1869 dev betreffenden elegrapheninfpeftion einzureichen, namlich : der Telegrapheninfpeftion Caufanne, für bie Büreaug Genf, Laufanne und

Vivid; Bern Bern, Neuenburg und tt [3 t ” ” ” Chaupde-Fonds ; ” " Olten, Fr ” Bafel, Luzern und Ol. 5 en; Züri Minterthur und Zürid); 204 Staten, | me 7 Sl

” ” Bellenz, „de „ Belleng und Chur.

Anmeldungen von Perfonen unter 36 und über 25 Jahren, fowte von foldjen, deren forperlidje Befchaffenheit dem Telegraphendienfte Hinderlid) fein fdnnte, were den nicht berüdjichtigt.

Diejenigen Ungemelbeten, welche night durd die vorangehenden Bedingungen von der Bewerbung ausgefehloffen werden, Haber fic) in einer Vorprüfung, welche entweder in Saufanne, Bern, Olten, Five, St. Gallen ober Bellenz ftattzufinden hat und zu der fie in ber eriten Hälfte de8 Monats März von den Lelegraphen= infpeftionen einberufen werden, über ihre Kenntniffe und Befähigung auszumeilen.

G8 wird neben einem gewiffen Grad allgemeiner Bildung, wie ihn eine gute Sefundarz ober Neatfeyule gibt, namentlid) anf eine deutliche Handfhrift und hinlängliche Kenntnif in zwei Nationalfprachen, in Aritämetit und Geographie Mite fiht genommen.

Die Lehrzeit dauert ein Jahr, jedoch mit der Beftimmung, haf dtefenigen Lehrlinge, welche nad) einem halben Jahre in Bezug auf Leiftungen und Betragen vollfommen befriedigen, vom 1. Oftober an bis zum Schlusskurfe ein Taggeld von Br. 1. 50 erhalten, während die andern entlafjen werben.

&3 ift Dafür geforgt, dass die Volontäre während der Lehrzeit in allen Ziveigen bes theovetifchen und praftifdjen Lelegraphendtenfted unterrichtet werden.

Der Lehrzeit folgt ein Schlussfurd und eine Sctussprüfung , die, wenn gut beftanden, zur fofortigen Anftellung ald proviforifcher Gehülfe mit einem Taggeld von Fr. 2. 50 berechtigen. ‘

Seder Lehrling hat eine Perfonalfaution von Fr. 500 zu leiften, welde dann aud) für feine fpätere Anftellung al Gehülfe gültig bleibt. Die nöthigen Formulare werben von.ben betreffenden Gnfpeftionen verabfotgt.

Nähere Mitteilungen über bie Eingangs erwähnte Verordnung , fowie ther die Inftruftion betreffend die Vorprüfung, den Unterricht, ben Schlussfurs und die Batentirung, ertheilen auf portofreie Anfragen die obenbeseidneten Telegraphen= injpeftionen.

Bern, den 6. Januar 1869.

Das fehweizerifche Poftdepartement.

Bekanntmachung.

Jn Folge der Genehmigung bes mit Defterreich abgefchlofjenen Handelsvertrages find vom 1. Januar 1869 Hinweg die Sisherigen Durch fuhrzäfle auf Waaven, Vieh u. |. w. aufgehoben ; ebenfo die Gebühr für Sömmerungsvieh.

Die zollamtliche Behandlung der Cranjitg iter bleibt die biäherige. An der Austrittszolftätte wird fein Durchfuhrzoll mehr bezogen, Hingegen ein Durche fubzidein evlaffen, für welchen eine Gebühr von 5 Rappen feftgeftellt ift. Mengen, deren bisheriger Durchfubrgoll weniger als 5 Rappen betragen würde, find von diefer Sceingebühr befreit.

Die bisherigen fehweizerifihen Differentialzölle bei der Ein: und Ausfuhr über die jchwetzerifihsöfterreichifche Grenze find aufgehoben, und e8 treten anderen Play Die tm jchweizerifchen proviforifchen Bolltarife vom 1. Zuli 1865 enthaltenen Anfäze.

Ueber die mit Defterreich vereinbarten Erleichterungen im Grenze, Markt: und Veredlungsverfehr dev betveffenden Grenzbezivfe' find den hiebei beteiligten fehweis zerifchen Grenzzollftätten die erforderlichen Weifungen ertheilt worden. .

Bern, ben 31. Degember 1868. Das fhweiz. Handels: und Zolldepartement,

Publikation.

Mit Beziehung auf die im Befdlug des Bundcsrathes vom heutigen Tage für bie Ginldfung ber fAweizerifchen, belgifdjen und italienifchen Silbertheilmangen anberaumte Friftverlängerung wird von Geite de3 Finangdepartements Folgendc3 befannt gemacht :

Damit diejenigen Behörden oder Privaten, weldje nod) am 31. Sanuar ausser Kurs kommende Münzen anzunehmen im Falle find, diefelben jedod) an diejem Tage nicht mehr umtaufdjen Können, vor Schaden gewahrt werden, fo find die mit ber Einlöfung beauftragten eidg. Raffen, fowie dic Orenzzolle.und Poftbiveauy anges wiejen, Gelber, welche ihnen bis gum folgenden 2. Gornung vorgefegt, oder Sen: dungen, welche bis zum 5. des gleichen Monats durd) die Poft am fie vermittelt werden, nod) anzunehmen und den Gegenwerth davon auszurichten.

Degleihen find die Grenzzole und Pofibareauy ermächtigt, die vom 34. Jaz nuar an ausser urd gefegten, jedoch im Laufe de Monats Hornung nod) an Zahlungsftatt angenommenen fehweizerifchen, beigifihen und ttalienifchen Gilbermünzen bid zum folgenden 10. März an die betreffenden Sreisfajjen abzuliefern, und diefen Legtern Hinwieber wird für ihre Sendungen an die BunbdeSfaffe cin weiterer Termin von 5 Tagen, alfo 6:8 zum 15. März, anberaumt,

Bern, ben 20. Dezember 1868. Eidgenöffifches Finangdepartement :

KT Betanntmadung.

G8 wird hiemit zur öffentlichen Senntnig gebracht, Dass ber Abonnementspreis für das fehweiz. Bundesblatt aud) für bas Jahr 1869 bloss Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zufendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentftchung fid) eignenben Verhandlungen de8 Bundesrathes ; alle wichtigen Botfdhaften und Berichte be8 Bundesrathed an die gefezgebenden Näthe der Eidgenoffenfchaft; gewiffe Bes fchlüffe berfelben, und Schlussnahmen bed Bundesrathes über Fragen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung find *) ; Auszüge aus den Verhandlungen ber Bunbesverfammlung und Berichte ihrer Kommtflionen; ferner die von fehweizerifchen KRonfuln im Wuslande eingehenden Berichte, fo weit folde für das Publitum von Qnteveffe find; Die monatlichen Ueberfichten der Eins, Aus: und Duchfuhr in ber

*) Siehe eidg. Gefegfammlung, Band VII, Seite 890.

Schwetz , die Meberfichten des Geldanweifungsverfehrs im Innern der Schweiz fo: wohl als mit Franfreid), Stalin, Deutjchland, Grossbritannien und den Nieder „landen; ferner die monatlichen Heberfichten der Pofteinnahmen, fo wie bed Der fehr8 ber Telegraphenverwaltung ; enbli Anzeigen von eidgenöffifchen und fan: tonalen Behirden, und nicht felten aud) von auswärtigen Staaten.

Dem Bundeshlatte werden auch in Bufunft beigegeben: Die neu erfeheinenben Bundedgefege, Befdliffe und Berordnungen, jo wie die mit dem Auslande abge foloffenen Verträge; die Voranfchläge der Bundesbehörden über Einnahmen und Ausgaben, die jährliche eidg. Stantsrechnung, ber eidg. Staatöfalender, und die in den drei Sandesfprachen verfasste Ueberficht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz eins, aus: und durchgeführten zollpflichtigen Waaren.

Betellungen auf das Bundesblatt Eönnen bas ganze Jahr Hindurkd, und nicht Bloss trimefters oder jemefterweife, bei allen jchweiz. Poftimtern gemadjt werden, und 08 find diefe Ieztern verpflichtet, die Ubonnemente angue nehmen, zu welder Beit e8 fein mag. Die im Laufe bes Jahres fchon Herausgetommenen Nummern werden ben Abonnenten immer und beförberlich nachgeliefert.

Ganze Jahrgänge des Bundedsblattes, jo wie einzelne Nummern besfelben , fonnen ftet3 von ber Expedition desfelben bezogen werden; Hingegen hat man fish für gefhloffene Gefezbände an has Sefretariat für Druffaden ber Bundeskanzlei zu wenden. . : :

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes miiffen in erfter Linie bei ben betreffenden Poftbüreang, in zweiter Linie bei der Expedition bes Bundesblattes gemadt werden, und zwar haben die Reklamationen fpätefteng inner drei Monaten, vom Erfiheinen der betreffenden Bundesblattnummer ober bed betreffenden Gefegbogen3 an geredynet, zu gejchehen.

Bern, den 26. Dezember 1868. Die fhweiz. Vundestanzlei.

Ausjcpreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müfjen ihren Anmeldungen, welche fchriftlich und porto» frei zu gefehehen Haben, gute Leumundsgeugnifje beizulegen im Falle fein; ferner wird von ihnen gefordert, dass fie ihren Namen, und anfer dem Wohrorte dud) den Heimatort deutlid) angeben.)