BBl 1876 I 303
Inserate.
Inserate.
Bekanntmachung betreffend
die eidgenössische Gesezsammlung.
Mit Rüksicht darauf, dass eine frühere sachbezügliche Bekanntmachung hin und wieder missverständlich aufgefasst wurde, wird dasjenige, was den Bezug der eidg. Gesezsammlung anbelangt, bestimmter dahin präzisirt: Die Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Gratis-Beilage des Bundesblattes. Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Reihe von anderweitigen Gratis- Beilagen, wie den Staatskalender etc.) auch die einzeln dem Bundesblatte beigegebenen Gesezbogen. In den lezten Jahren füllte der Bundesblattstoff eines J a h r g a n g s vier Bände, wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum Voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann nach Vollendung des zugehörigen Registers broschirt wird. 2) Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.
Vor Abschluss und Herstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden. Der I. Band (Mai 1874 bis Ende 1875) ist Anfangs Februar 1876 zur Versendung fertig geworden. Der Zeitpunkt der Vollendung des II. Bandes wird seinerzeit angezeigt werden. B e r n , den 9. Februar 1876. Die Schweiz, liuudeskanzlei.
Bekanntmachung betreffend die Eisenbahnaktensammlung.
Das Bundesblatt und die Eisenbahnaktensammlung zusammen kosten per Jahr Fr. 6, leztere allein per Jahr (ein Bändchen) Fr. 3. Die Eisenbahnaktensammlung ist zu bestellen beim Sekretariat für Druksachen, unter genauer Angabe des Jahrgangs. Wer z. B. die Eisenbahnaktensammlung vom Jahr 1875 (ein Bändchen nebst Register, das im Februar oder März 1876 fertig wird) beziehen will, wird, wenn er Abonnent des Bundesblattes von 1875 ist, jene Aktensammlung auf besondere Bestellung, welche vor Herstellung des Bandes nicht nöthig ist, gegen Nachnahme von Fr. 2, und wenn er nicht Abonnent ist gegen Fr. 3, durch das Sekretariat für Druksachen zugesandt erhalten.
Da schon jezt Geldbeträge für die Eisenbahnaktensammlung von 1876 eingesandt wurden, welche leztere erst Anfangs 1877 zum Abschluss gelangen wird, so wird auf das Verfrühte einer solchen Bestellung aufmerksam gemacht. Auch fehlt bei den meisten Bestellungen die nöthige Angabe des Jahrganges. B e r n , den 9. Februar 1876. Die Schweiz. Bundeskanzlei.
Ausschreibung.
Unter Hinweisung auf die hierseitige Publikation vom 20. vorigen Mts. (Bundesblatt Nr. 4) werden hiemit die nachgenannten Stellen, deren bisherige Inhaber seither verstorben sind, nochmals zar Wiederbesezung ausgeschrieben : 1. C h e f der a d m i n i s t r a t i v e n A b t h e i l u n g der Verwaltung des Kriegsmaterials. 2. K a n z l i s t der eidg. M i l i t ä r k a n z l e i . Die Bewerber haben ihre Anmeldungen bis längstens Ende dieses Monats dem unterzeichneten Departement einzureichen. B e r n , den 15. Februar 1876. Eidg. Militärdepartement.
Ausschreibung.
Die Stelle eines Waffenkontroleurs der technischen Abtheilung der Kriegsmaterial ver waltung mit einer jährlichen Besoldung von Fr. 3000 bis Fr. 4000 wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Anmeldungen für diese Stelle sind schriftlich und in Begleit der nöthigen Ausweise über technische Befähigung bis längstens den 6. März nächsthin dem eidg. Militärdepartement einzureichen. B e r n , den 16. Februar 1876. Eidg. Militärdepartement.
*Ausschreibung.
D i e Lieferungen v o n B r o d , F l e i s c h , H a f e r , H e u u n d S t r o h für die auf dem Waffenplaz von L u z e r n bis 8. Juli 1876 abzuhaltenden eidgenössischen Unterrichtskurse werden hiermit znr freien Konkurrenz ausgeschrieben. Bewerber hiefür haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift „Angebot für Brpd,- Fleisch- oder Fourragelieferung" versehen bis Montag den 6. März nächsthin dem eidg. Oberkriegskommissariat in Bern franko einzusenden. Die Lieferungsbedingungen sind beim Kantonskommissariat in Luzern deponirt und können dort eingesehen werden. Eidg. Oberkriegskommissariat.
*Ausschreibung.
Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die auf dem Waffenplaz von T h n n bis 22. Juli 1876 abzuhaltenden eidgenössischen Unterrichtskurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben. Bewerber hiefür haben ihre Augebote schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift „ Angebot für Brod- oder Fleischlieferung" versehen bis Samstag den 19. Februar nächsthin dem eidg. Oberkriegskommissariat in Bern franko einzusenden. Die Lieferungsbedingungen sind beim Kriegskommissariat in Thun deponirt und können dort eingesehen werden. Eidg, Oberkriegskommissariat.
Ausschreibung.
Die Lieferungen von B r o d , F l e i s c h , Heu und S t r o h für die auf dem Waffenplaz von B e r n bis 24. Juli 1876 abzuhaltenden eidgenössischen Unterrichtskurse werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben. Bewerber hiefür haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der
Aufschrift „Angebot für Brod-, Fleisch- oder Fourragelieferung" versehen bis Samstag den 19. Februar nächsthin dem eidg. Oberkriegskommissariat in Bern franko einzusenden. Die Lieferungsbedingungen sind beim Oberkriegskommissariat in Bern deponirt und können dort eingesehen werden. Eidg. Öberkriegskommissariat.
Ausschreibung über Lieferung von Artillerie-Geschossen.
Die unterzeichnete Verwaltung eröffnet hiemit Konkurrenz über folgende Geschosslieferungen : 9000 Stük 8 cm Granaten mit fertig bearbeitetem Mundloch und Bleimantel. 1600 „ 10cm Shrapnels „ „ . 2000 „ 12cm Granaten „ „ „ „ ohne „ 400 „ 16 Shrapnels. Reflektirende werden ersucht, ihre Preisofferten für einzelne Geschossarten einzugeben. Modelle und Zeichnungen können auf dem Bureau des eidg. Laboratoriums eingesehen werden. Lieferungsangebote sind portofrei bis 1. März nächsthin einzugeben. T h u n, den 18. Februar 1876. [ 2 ]. Eidg. Laboratorium.
Jura-Bern-Luzern-Bahn.
Für den direkten Güterverkehr in Eil- und gewöhnlicher Fracht zwischen Genf einerseits und Luzern und Flüelen via Langnau andererseits wird mit 1. März d. J. ein neuer Tarif eingeführt, womit der Reexpeditionstarif Genf-Luzern und vice versa vom 11. August 1875 (Tarifausgabe der Jura-Bern-Luzern-Bahn) aufgehoben und ersetzt wird. Exemplare dieses Tarifs können vom 1. März an bei den Güterexpeditionen Genf und Lnzern gratis erhoben werden. B e r n , den 16. Februar 1876. [ 2 ]. Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.
"Schweizerische Centralbahn.
Der Spezialtarif vom 1. September 1871 für den Transport von groben Steinhauerarbeiten zwischen den Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn, den Westschweizerischen Bahnen, der Emmenthahlerbahn und der Centralbahn wird hiemit auf den 1. Juni 1876 ausser Kraft gesetzt und treten von diesem Tage an die bezüglichen Tarifsätze des allgemeinen Tarifs in Kraft. B a s e l , den 15. Februar 1876. [ 2 [. (H.417 Q.) Directorium der Schweiz. Centralbahn.
-Schweizerische Centralbahn.
Für den Transport" von Gütern aus dem mittäglichen Frankreich und Italien (via Mont-Cenis) mit Bestimmung Aarau loco und der Ostschweiz oder umgekehrt, tritt für die Transportstrecke Genf transit-Aarau loco und transit oder vice versa mit dem 1. März nächsthin ein neuer Tarif in Kraft. Demselben ist à titre de renseignement der bestehende Tarif der Station Aarau im Verkehr mit der Ostschweiz nebst bezüglichen Transportbestimmungen beigedruckt. Exemplare dieses Tarifs sind sowohl auf Station Genf als auf Station Aarau zum Kostenpreise zu beziehen. B a s e l , den 12. Februar 1876. (H.379 Q.) Directorinm der Schweiz. Centralbahn.
*Schweizerische Nordostbahn.
An Stelle der Frachtsätze des S p e z i altar if s, welche im direkten Gütertarif Winterthur-Grossherzoglich Badische Bahn und Main-Neckar-Bahn vom 1. Februar d. J. für B e n s h e i m-, D a r m s t a dt- und F r a n k f u r t - " W i n t e r t h u r enthalten sind, treten in Folge nachträglicher Entschliessung der Main-Neckar-Bahn mit dem heutigen Datum folgende ermässigte Taxen in Kraft: Bei Bensheim-Winterthur Fr. 17. 28. „ Darmstadt- „ „ 18. 02. „ Frankfurt- „ „ 18. 93. Z ü r i c h , den 16. Februar 1876. Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.
Bekanntmachung.
Es wird hiemit neuerdings in Erinnerung gebracht, dass a l l e Send u n g e n an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande f r a n k i r t werden müssen, mögen die Briefe und Schriftpakete von Behörden oder Privaten herkommen. B e r n , den 11. Februar 1876. Die Schweiz. Bundeskanzlei,
Ausstellung von Gegenständen schöner Künste in Madrid.
Im Monat April laufenden Jahres findet in M a d r i d eine Ausstellung von schönen Künsten statt. Zur Betheiligung an derselben werden auch ausländische Künstler eingeladen. Den Künstlern der Schweiz, welche sich an dieser Ausstellung zu betheiligen wünschen, ertheilt das unterzeichnete Departement auf Verlangen über die Verhältnisse und Bedingungen der Betheiligung nähern Aufschluss.
Bern, den 4. Februar 1076. Schweiz. Eisenbahn, und Handelsdepartement.
Pfandrecht an einer Eisenbahn,
Um ein zu Gunsten der Eidgenössischen Bank für Fr. 800,000 nach kantonalem Rechte bestehendes Pfandrecht und ferner einen provisorischen Pfandtitel ebenderselben im Betrag von Fr. 200,000 abzulösen, einen für den Bau und die Betriebseinrichtung der Bödelibahn erhobenen Vorschuss von Fr. 150,000 zurükzuzahlen und endlich die Ausgaben für den Ausbau des Bahnnezes und für die Anschaffung von weiterem Rollmaterial zu bestreiten, wünscht die Aktiengesellschaft der Bödelibahn ein 5%- Anleihen von Fr. 1,400,000 zu erheben und dafür ihre Linie D ä r l i g e n - I n t er l a k e n - B ö n i g e n , 8,4 Kilometer lang, (mit Ausschluss des Trajektschiffes) im ersten Range zu verpfänden. Gemäss Art. 2 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen wird dieses Begehren hiemit bekannt gemacht und eine mit E n d e dieses M o n a t s ablaufende Frist angesezt, um beim Bundesrathe allfällig Einsprache dagegen zu erheben. B e r n, den 11. Februar 1876.[3].. Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Schweiz. Bundeskanzlei.
Warnung.
Das- schweizerische Generalkonsulat in Madrid (Spanien) machte die Mittheilung, dass ein Individuum, Namens A l f r e d R a e m i von Matran, Kantons Freiburg, mehreren Schweizern in Madrid durch falsche Vorgaben erhebliche Geldbeträge entlokt habe. Aehnliche Täuschungen hat er auch in Italien verübt. Sein Vater lehnt jeden Ersaz ab, weil der Sohn schon mehr als sein wahrscheinliches Erbe verprasst habe. Die Schweizer und wohlthätigen Gesellschaften in andern Städten des Auslandes werden daher vor diesem Schwindler gewarnt. B e r n , den 10. Februar 1876. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: Anderwert.
Bekanntmachung.
Dem eidg. Finanzdepartement wurden Ende verflossenen Januars von anonymer Hand brieflich Fr. 1000, bestehend in 2 Banknoten von je Fr. 500, mit dem Ersuchen zugestellt, diesen Betrag an die eidg. Staatskasse als Rükerstattung abzuliefern. Diesem Ersuchen wird unter Kenntnissgabe an den Schweiz. Bundesrath Folge gegeben, was hiermit zu Händen des Zustellers bekannt gemacht wird. B e r n , den 5. Februar 1876. Eidg. Finanzdepartement.
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf seine Bekanntmachung vom 28. Juni |1861 (s. ssundesblatt 1861, II., S. 279) sieht sich das Zolldepartement veranlasst, in Erinnerung zu bringen, dass, wenn entgegen der Vorschrift des Art. 27 des Bundesgesezes über das Zollwesen, vom 27. August 1851, Transitwaaren ohne die dazu gehörenden Geleitscheine bei der Austrittszollstätte zur Abfertigung vorgewiesen werden, in allen derartigen Fällen die Geleitscheinhinterlage unnachsichtlich als verfallen zu behandeln ist. Gesuche nm nachträgliche Löschung solcher Geleitscheine können daher keine Berüksichtigung finden, was hiemit zur öffentlichen Kenntniss gebracht wird. B e r n , den 9. Februar 1876. Schweizerisches Zolldepartement : Hammer.
Allgemeine Ausstellung von Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Gartenbaues, sowie der verschiedenen bezüglichen Gewerbe.
Die Ausstellung wird vom landwirtschaftlichen Verein in Algier organisirt und geleitet, und findet vom 15. April bis 1. Mai 1. J. in A l g i e r statt. • Zu dieser Ausstellung werden landwirtschaftliche Maschinen und Gartenbauwerkzeuge aller Länder zugelassen.
Klassifikation der ausgestellten Thiere und Produkte. Erste Abtheilwng. E h r e n p r ä m i e — für einen mehr als fünfzig Hektaren umfassenden Betrieb. P r ä m i e n für l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n B e t r i e b an drei bestunterhaltene landwirtschaftliche Betriebe weniger als füafzig Hektaren umfassend. =-- Die Preisrichter können den Schulmeistern Belohnungen zusprechen, welche Vorträge über Akerbau oder Gartenbau gehalten oder bei ihren Schulen Gärten angelegt oder unterhalten haben. Es werden Geldprämien und Medaillen an europäische und eingeborne Knechte, welche länger als zehn Jahre sich auf demselben Gehöfte nüzlich erwiesen haben, vertheilt werden.
Zweite Abtheüung. Anpflanzungen — Aufforstungen — Futterpflanzen — Abhandlangen. Pflanzungen von zur Stellmacherei, Bau oder Schreinerei geeigneten Waldbäumen, Aufforstungen kahler Streken.
Futterpflanzen und ständige Wiesen. Futterpflanzen mit oder ohne Berieselung, welche im August, September, Oktober und November gemäht werden können. Abhandlungen über algierischen Acker- und Gartenbau. Abhandlungen über Weinlesen, Weinerzeugung und Aufbewahrung in Algier.
Dritte Abtheilung. ' Zucht- und andere Thiere. Erste Klasse. — Pferde. Einzige Categorie. — Einheimische reine Race. 1. Sektion. — Mutterstuten unter 12 Jahren. 2. Sektion. — Hengst-Fohlen l*/2 bis 3 Jahr alt, vom Aussteller gezüchtet. 3. Sektion. — Stutenfohlen, l '/2 bis 3 Jahr alt, vom Aussteller gezüchtet. Zweite Klasse. — Esel. 1. Sektion. — Zucbleselhengste von 3 bis höchstens 6 Jahren, zur Zucht von Maulthieren für Fuhrwerk geeignet. 2. Sektion. — Eselinnen, von 3 bis 8 Jahren, geeignet, Eselhengste für die Zucht von Zugmaulthieren zu erzeugen. 3. Sektion. — Maulesel und Maulthiere von l*/2 bis 3 Jahren, vom Aussteller gezüchtet. 4. Sektion. — Einheimische Gebirgsesel von l 1/2 bis 3 Jahren, männliche und weibliche. Dritte Klasse. — Rindvieh. 1. Categorie. — Einheimische Race. 1. Sektion. — Stiere von l '/2 bis 4 Jahren, vom Aussteller gezüchtet. 2. Sektion. — Fersen von l Y2 bis 3 Jahren, vorn Aussteller gezüchtet. 3. Sektion. — Kühe.
2. Categorie. — Racen jedweder reinen oder gekreuzten Abkunft. Angabe der Abkunft. 1. Sektion. — Stiere von 1 1 / z bis 4 Jahren, vom Aussteller gezüchtet. 2. Sektion. — Kühe. 3. Categorie. Einzige Sektion. — Gespann von 4 Ochsen, vom Aussteller gezüchtet. 4. Categorie. Einzige Sektion. — Schlachtochsen in Gruppen von' sechs Stük. Vierte Klasse. — Schafe. 1. Categorie. — Reine Merinoschafe. 1. Sektion. — Böke, wenigstens 2 Jahre alt, vom Aussteller gezüchtet. 2. Sektion. — Svhafe in Gruppen von 20, vom Ausstelle gezüchtet. 2. Categorie. — Einheimische Race. 1. Sektion. — Einheimische Böke, wenigstens 2 Jahre alt. 2. Sektion. — Schafe in Gruppen von 20. 3. Categorie. — Gekreuzte Bastarde. Einzige Sektion.' — Schafe in Gruppen von 20 Stük, vom Aussteller gezüchtet. Fünfte Klasse. — Schweine. 1. Sektion. — Eber, l bis 3 Jahre alt, vom Aussteller gezüchtet. 2. Sektion. — Mutterschweine, vom Aussteller gezüchtet. Sechste Klasse. — Federvieh. Eine jede Gruppe muss wenigstens aus einem Männchen und zwei Weibchen bestehen. Siebente Klasse. Einzige Categorie. — Leere Bienenkörbe. Geldpreise und Medaillen werden an die Dienstleute vertheilt,. welche von den Züchtern den Preisrichtern in Anbetracht der
guten Pflege, welche sie den prämirten Thieren haben angedeihen lassen, näher bezeichnet werden.
Vierte Abtheilung. Landwirthschaftliche Maschinen und Werkzeuge, 1. Sektion. — Arbeiten im Freien: 1. Maschinen zum Wasserheben., 2. Pflüge. 3. Pflüge mit doppeltem Streichbrett und Stelzenpflüge. 4. Pflüge zum Tiefpflügen. 5. Untergrundpflüge. 6. Eggen. 7. Verschiedene Werkzeuge (Säemaschinen, Häufelschaufeln, Walzen, Heumaschinen u. s. w.) 8. Werkzeuge des Weinbaues, einzeln oder in Gruppen. 9. Mähemaschinen. 10. Erndtemaschinen. 11. Pferderechen. 12. Geschirre und Zäume für den landwirtschaftlichen Gebrauch. 13. Sammlung von Handwerkzeugen für die Arbeiten im Freien..
2. Sektion. — Hausarbeiten: 1. Dampflokomobil zu verschiedenen landwirtschaftlichen Arbeiten. 2. Pferdegöpel. 3. Putzmühlen. 4. Verschiedene Werkzeuge (Siebe, Walzen, Brech- und Quetschmaschinen, Häkselschneiden, Wurzelschneiden, Auskörnmaschinen für Mais, Hanfbrecher u. s. w.) 5. Weinpressen. 6. Olivenquetschmühlen und Oelpressen, einzeln oder zusammen.. 7. Traubenquetschmühlen.
Fünfte Abtheilung. Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Stoffe, welche der Landwirthschaft und der Industrie nützlich sind.
Sechste Abtheilung. Gartenbau. 1. Sektion. — Geschnittene Blumen, Blumensträusse, garnirte Bouquets, Blumenkörbe für Zimmer und Tafelaufsäze aus natürlichen Blumen. 2. Sektion. — Topfpflanzen, blühende Pflanzen, Zierpflanzen, Pflanzen mit farbigen Blättern, Kalthauspflanzen, Warmhauspflanzen, Cycadeen, Dracaenen, Zimmerjardinièren. 3. Sektion. — Frische Gemüse. 4. Sektion. — Sämereien, Zierpflanzen, Nuzpflanzen, Forstsämereien. 5. Sektion. — Gartenbauwerkzeuge, Verschönerung und Bequemlichkeit der Gärten, Körbe und Blumenbehälter einheimischer Fabrikation. Siebente Abtheilung. Industrieerzeugnisse: 1. Vollständigste Sammlung von Alfaprodukten. 2. „ „ „ Produkten der Zwergpalme. 3. ,, • „ „ Korkprodukten. 4. „ „ „ offizinellen Pflanzen. 5. Schreinerarbeiten im einheimischen Styl, ausschliesslich aus einheimischen Hölzern hergestellt, wie: Möbel, Zimmerdeken, Fussböden, Thüren u. s. w. G. Chemische Dünger (unter Angabe der Zusammensezung, der Gebrauchsmenge und des Preises).
Preise. Eine Summe von Fr. 20,800 wird als Geldprämien vertheilt; 35 goldene, 98 silberne, 134 broncene Medaillen Ehrenmeldungen.
Um weitere Auskunft wende man sich an das unterzeichnete Departement. B e r n , den 7. Februar 1876. Eidg. Eisenbahn- und Handelsdepartement.
Jura-Bern-Luzern-Bahn.
Mit dem 10. Februar 1876 tritt auf der Sektion Basel-Delsberg für E i s e n t r a n s p o r t e in Wagenladungen von mindestens 100, resp. 200 Zentnern ein Spezialtarif in's Leben, welcher von sämmtlichen Stationen genannter Linie gratis abgeliefert wird. B e r n , den 4. Februar 1876. [3].. Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.
*Vereinigte Schweizerbahnen.
Mit dem 15. F e b r u a r nächsthin tritt ein VIII. N a c h t r a g zum s c h w e i z e r i s c h - ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n G ü t e r - t a r i f vom 1. Dezember 1873 direkte F r a c h t s ä t z e für den Transport von S p i r i t u s in g a n z e n W a g e n l a d u n g e n ab L i e n z nach einigen Stationen unseres Bahnnetzes enthaltend, in Kraft, welcher auf den wichtigern Stationen eingesehen und bezogen werden kann. St. G a l l e n , den 1. Februar 1876. [ 2 ].. (M.434 Z.) Die Generaldirektion.
"Vereinigte Schweizerbahnen.
Mit dem 15. F e b r u a r tritt ein VII. N a c h t r a g zum T a r i f für den s c h w e i z e r i s c h - ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n Güterv e r k e h r vom 1.Dezember 1873, direkte F r a c h t s ä t z e für den Transport von G e t r e i d e ab einigen Stationen der A l f ö d - F i u m a n e r - E i s e n b a h n , sowie ab S z e g e d i n nach B o r s c h a c h enthaltend, in Kraft, welcher bei der Güterexpedition in R o r s c h a c h bezogen werden kann. S t. G a 11 e n, den 1. Februar 1876. [ 2 ].. (M. 435 Z.) Die Generaldirektion.
Bekanntmachung des
eidg. Zolldepartements betreffend zollfreie Rükkehr von Waaren schweizerischen Ursprungs.
In Gemässheit der bestehenden Vorschriften sollen Waaren schweizerischen Ursprungs, welche unvorhergesehener Weise aus dem Auslande an den Absender in die Schweiz zurükkehren, r e c h t z e i t i g und zum v o r a us , unter gleichzeitiger Vorlage des vorgeschriebenen Ursprungsnachweises, bei der Gebietsdirektion angemeldet werden, damit die erforderliche Ermächtigung zur zollfreien Rük-Einfuhr an die betreffende Grenzzollstätte erlassen werden kann. Diese Einrichtung bedingt sodann, dass die Einfuhr über keine andere, als die vom Gesuchsteller hiefür bezeichnete Zollstätte stattfinden dürfe, sofern Zollbefreiung Plaz greifen soll (Art. 102 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesez vom 30. Wintermonat 1857). In Folge häufiger Zollrükvergütungsgesuche, welche in lezter Zeit an die Zollverwaltung gelangten, nachdem die vorerwähnten Vorschriften unbeachtet geblieben waren, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniss gebracht, dass dieses Verfahren unvereinbar ist sowohl mit einem geregelten Geschäftsgange überhaupt, als mit den einschlägigen ausdrüklichen Vorschriften und dass in Fällen, wo die vorausgängige richtige Anmeldung zur zollfreien Rükkehr unterlassen worden, die Zuwiderhandelnden von selbst verschuldetem Nachtheil betroffen werden. B e r n , den 3. Hornung 1876. Das Schweiz. Zolldepartement: Hammer.
Pfandrecht an einer Eisenbahn.
Auf den Fall, dass das Pfandrecht für eine Forderung von Fr. 600,000, um dessen Bewilligung die Bischofszellerbahn nachgesucht hat, vom Bundesrath bewilligt wird, ist der Pfandbucheintrag mit der schuldnerischen Gesellschaft vereinbart worden. Es wird nunmehr noch den Gläubigern (Inhabern von Partialobligationen) eine mit dem 15. Februar zu Ende gehende Frist angesezt, um von dem auf unserer Kanzlei, sowie in der Gemeinderathskanzlei Bischofszell deponirten Entwurf Einsicht zu nehmen und heim Unterzeichneten allfällige Einwendungen dagegen zu erheben. Stillschweigen inner dieser Frist gilt als Anerkennung. B e r n , den 29. Januar 1876. [ 3 1... Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.
Pfandrecht an einer Eisenbahn.
Das laut Pfandbestellungsakt vom 2. März 1865 auf der Linie Lausanne-Freiburg-Bernergrenze bestehende Pfandrecht ersten Ranges für eine vom 18. Juli 1866 datirte Forderung von 14 Millionen Franken ist zur Eintragung ins eidgenössische Pfandbuch für Eisenbahnen vorbereitet (Artikel 5 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen); die Gesellschaft der Suisse Occidentale, als nunmehrige Eigenthümerin des Pfandobjektes, die Regierung des Kantons Freiburg, als des ursprünglichen und eventuell noch jezt haftenden Schuldners, sowie aie Schweiz. Kreditanstalt in Zürich und die Eidgenössische Bank in Bern, als ursprüngliche Gläubiger haben den Entwurf anerkannt. Es wird nun noch den Inhabern der einzelnen Titel eine mit Ende dieses Monats ablaufende Frist angesezt, nm von dem Eintragsentwurf auf unserer Kanzlei Einsicht zu nehmen und allfällige Einwendungen dagegen bei uns anzubringen. Stillschweigen inner dieser Frist gilt als Anerkennung. B e r n , den 2. Februar 1876.[3]... Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.
Jura-Bern-Luzern-Bahn.
Die auf dem Gebiete des fruii era J u r a - I n d u s t r i e l bestehenden allgemeinen und Spezialtarife für den internen Güterverkehr, sowie diejenigen des direkten Verkehrs n a c h und v o n den Stationen der Westschweizerischen Bahnen, ferner die sämmtlichen Tarifberechnungen für den Transport von Gepäck, Fahrzeugen und Thieren, werden auf den 1. Mai 1876 ausser Kraft gesetzt und treten von jenem Tage an neue Tarife an deren Stelle. Diese Ausserkraftsetzung dehnt sich auch aus auf die direkten Tarife nach und von den Stationen der übrigen schweizerischen Bahnen, soweit jene nicht seit 1. Juni 1874 durch die Eröffnung der Jura-Bahn (Section Bienne-St. Imier-Convers) und anderer neuer Bahnen modifizirt worden sind. B e r n , den 29. Januar 1876. [']... Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.
Bekanntmachung betreffend die Auflage der zur Vertheilung an die B Lindesbehörden eingesandton Drukschriften.
Da Drukschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs ete. unherüksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, dass für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und dass bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung des eidg. Sekretariats für Druksachen, ein entsprechender Reservevorrath an lezteres eingesandt werden sollte. B e r n , den 18. Januar 1876. Die Schweiz. Bandeskanzlei.
Ausschreibung von erledigten Stellen.
(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p orto fr e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im l'allé sein: ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n , und ausse.r dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.) Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Euipfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.