BBl 1878 IV 47

Inserate.

Inserate.

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäss Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation von. 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 2. Februar und 15. September 1676 werden biemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr. A. Offiziere. § 1. Mit dem 31. Dezember 1878 treten in die Landwehr : a. Die Hauptleute aller "Waffengattungen, welche im Jahr 1843 geboren sind. b. Die im Jahre 1846 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants. § 2. Die Kommandanten von zusammengesezt Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen. § 3. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr ist denselben durch die Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniss zu bringen. § 4. Die Kantone sorgen dafür, dass die betreffenden Kreiskommandanten diesen Uebertritt auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken. Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1878 treten in die Landwebr: a. Die Unteroffiziere uud Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1846. b. Die Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche im 20. Altersjahre eingetheilt wurden und mit 1878 zehn Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1846 geboren sind, auch wenn sie noch nicht zehn Dienstjahre zählen, insofern sie anlässlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht, gegenüber dem Waffenchef zu langem Auszügerdienst verpflichtet haben. Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zn stellenden Eisenbahiidetascheinente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zngetheilt. § 6. Der Uebertritt in die Landwehr ist von den betreffenden Kreiskommandanten auf Pag. 7 des Dienstbüchleins zu bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 besonders vorzumerken. Der zu diesem Zweke anzuordnende Einzug und die Wiederabgabe der Dienstbuch lein ist Sache der Kantone.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände. § 7. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden. Bei Anlass des nächsten Dienstes ist die Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen. § 8. Dragoner und Gniden haben die Pferdeansrüstung (mit Ausschluss des Mantelsakes) und die Handfeuerwaffen dem Staate abzuliefern. Die abgenommenen Waffen und Pferdeausrüstungen sind der administrativen Abtheilnng der Verwaltung des Materiellen zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine Uebersicht der übertretenden Mannschaft einzusenden. § 9. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Anszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr. A. Offiziere. § 10. Mit dem 31. Dezember 1878 treten aus der Landwehr und somit ans der Dienstpflicht : Die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1834, sofern dieselben vor Jahresschluss von den betreffenden Wahlbehördeu nicht zu weiterer Dienstleistung ersucht worden sind. (§ 4 der Verordnung vom 2. Februar 1876.) . § 11. Die Kommandanten von znsammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Austritt berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dies den Detreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

Das Departement behält sich vor, in Ausuahmsfällen den Austritt solcher Offiziere anzuordnen. § 12. Der Austritt der Offiziere aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniss zu bringen.

B. Unteroffiziere und Soldaten. § 13. Mit dem 31. Dezember 1878 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffengattungen und Grade vom Jahrgang 1834. C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände. § 14. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a. Die Handfeuerwaffen sammt ssajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten, des Staates geliefert wurden. b. Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche inbegriffen. c. Die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere. § 15. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleiduugs- und Ausrüstungsgegenstände bei der Organisationsmusterung gefasst, haben dieselben vollständig wieder abzugeben. § 16. Die abgenommenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Kriegsmaterials zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der austretenden Mannschaft einzusenden.

III. Allgemeine Bestimmungen. § 17. Die Kautone sorgen dafür, dass von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei" eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen. § 18. Die Vorarbeiten für die Bereinigung°der Kontrolengund der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden. § 19. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniss zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen gemäss versezt werden. B e r n , den 31. Oktober 1878. Schweizerisches Militärdepartement : Scherer.

Bekanntmachung.

Ein Franzose, Namens F r a n ç o i s F i r m i n F i l l i o n , geboren im oder gegen das Jahr 1851, soll in der Schweiz verstorben sein, ohne dass man weder den Ort, noch die Zeit, in welcher der Tod des F i l l i o n erfolgte, angeben kann. Auf Ansuchen der französischen Gesandtschaft in Bern ersucht die unterzeichnete Kanzlei Behörden und Privaten in der Schweiz, welche über den genannten F i l l i o n Nachricht geben könnten, ihr dieselbe möglichst bald mittheilen zu wollen. Bern, den 30. Oktober 1878. Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Die Stelle eines Sekretärs des Waffenchefs der Infanterie mit einem Jahresgehalt bis auf Fr. 3500 ist infolge Resignation vakant geworden und wird "hiemit zur Wiederbesezung ausgeschrieben. Von den Bewerbern wird verlangt, dass sie in der deutschen und französischen Korrespondenz, sowie den übrigen Büreaugeschäften gewandt seien und allgemeine militärische Bildung besizen. Offizieren wird der Vorzug gegeben. Anmeldungen für diese Stelle sind bis 16. November nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen. B e r n , den 1. November 1878. Schweizerisches Militärdepartement.

Ausschreibung.

Die durch den Hinscheid des bisherigen Inhabers vakant gewordene Stelle eines Chefs des Korrespondenzbüreau des Oberkriegskommissariates mit einer Jahresbesoldung von Fr. 4000 wird hiermit zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bewerber müssen in der Führung der deutschen und französischen Korrespondenz gewandt sein und über allgemeine militärische Kenntnisse verfügen. Die Anmeldungen mit Zeugnissen und Angabe der bisherigen Berufsstellnng sind bis zum 16. November nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen. B e r n , den 1. November 1878. Schweizerisches Mililärdeparlenient.

Schweizerische Nordostbahn.

Bin bis 31. Dezember 1878 gültiger Reexpeditionstarif ab Basel, Badiseher Bahnhof, nach Zürich und Winterthur für Sendungen von Cafe, Zucker, Baumwolle. Getreide, Roheisen etc., welche ab Antwerpen in Basel eintreffen, kann bei unsern Güterexpeditionen Zürich und Winterthur unentgeltlich bezogen werden. (Den 24. Oktober 1878.)

Ein bis 31. Dezember 1878 gültiger Reexpeditionstarif ab Basel, Centralbahn und Badische Bahn, nach Zürich und Winterthur für Sendungen von Cafe, Zucker, Petroleum, Baumwolle, Getreide etc., welche ab Amsterdam und Rotterdam in Basel eintreffen, kann bei unsern Güterexpeditionen Basel, Zürich und Winterthur unentgeltlich bezogen werden. (Den 24. Oktober 1878.)

Zum Tarif für den italienisch-schweizerisch-südbadischen Güterverkehr '•via Brenner, gültig seit lö. Mai 1878, ist ein Dienstbefehl Nr. II erschienen, der bei unsern grössern Stationen unentgeltlich bezogen werden kann. Derselbe erklärt die Frachtsätze für Triest auch für Piume anwendbar nnd ent-

hält daneben eine Ergänzung zur Waarenklassifikation. Die Vorschriften dieses Dienstbefehls gelten auch für den im Anschluss an obgenannten Tarif erstellten Reexpeditionstarif ab Romanshorn nach Basel, Aarau und Luzern vom 15. Juni 1878 nebst I. Nachtrag. Z ü r i c h , den 28. Oktober 1878. Die Direktion der Schweiz, Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Am 1. November dieses Jahres tritt ein ]'. Nachtrag zum Gütertarif Schweizerische Centralbahn-Jura-Bern-Luzern-Bahn, Bödelibahn und Emmenthalbahn vom 20. Juli 1877 in Kraft, enthaltend Taxen für den directen Verkehr zwischen unsern Stationen und denjenigen der Linie Bern-Luzern, wodurch, der bisherige Tarif vom 15. September 1875 aufgehoben und ersetzt wird. Dieser Nachtrag kann nebst dem Haupttarif auf sämmtlichen betheiligten Stationen käuflich bezogen werden. B a s e l , den 24. October 1878. Di recto rium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Für Sendungen von gemünztem Silber ab Bern nach Basel und ab Bern nach Zürich wird im Einverständniss mit der Direction der Nordostbahn auf dein Wege der Rückvergütung Frachtberechnung nach dem Gewichte und der Eilguttaxe, statt nach dem Werthe, bewilligt, insofern mindestens für ein Gewicht von 5000 Kilogramm Fracht bezahlt und den Transporten ein besonderer Begleiter beigegeben wird. Basel, den 1. November 1878. Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Bezug nehmend auf unsere Bekanntmachung d. d. 25. September dieses Jahres, betreffend beabsichtigte Taxerhöhungen für die aut dem Gebiet des Kantons Bern liegenden Strecken der Linien Tavannes-Delsberg-Basel und Delsberg-Delle Grenze, machen wir hiemit die Anzeige, dass in Abänderung obiger Bekanntmachung : 1) die Erhöhung der Taxen um 20% für die Beförderung von Personen und Gepäck auf oben bezeichnetem Bahngebiet, bundesräthlichen Genehmigung vorbehalten, erst auf 1. Februar 1879 eintreten wird ; 2) die Erhöhung der bezeichneten Taxen um obigen Prozentsatz auch auf die im Kanton Solothurn gelegenen Strecken der Linie Basel-Delsberg ausgedehnt wird, und 3) der Entwurf der neuen Personentaxen und Tarifdistanzen vom 1. Dezember dieses Jahres bei allen Stationen der vorbezeichneten Linien zur Einsicht aufgelegt sein wird. B e r n , den 26. October 1878. [31] Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Die durch Einführung des IV. Nachtrages zum combinirten Tarif Genf transit Aarau-transit Ostschweiz eingetretenen Classificationsänderung sind auch für den auf der nämlichen Classification beruhenden combinirten Tarif Genf transit-Luzern loco und transit angenommen und ebenfalls in einem IV. Nachtrag zum leztern Tarif zusammengestellt worden, welcher soweit Vorrath durch Vermittlung unserer Stationen bezogen werden kann. B e r n , den 31. October 1878. Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 1. November nächsthin tritt für den direkten P e r s o n e n - und Ge p ä c k v e r k e h r mit der V o r a r l b e r g e r b a h n ein neuer Tarif in Kraft. St. G a l l e n , den 26. Oktober 1878. Die Generaldirection.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Vom heutigen Tage an tritt ein provisorischer Tarif für G e t r e i d e , M e h l , M ü h l e n f a b r i k a t e etc. in Wagenladungen von 10,000 Kilogramm zwischen Korschach und den Stationen der Linie W a l l e n s t a d t - W e e s e n - G l a r u s - R a p p e r s w y l in Kraft, welcher auf den genannten Stationen eingesehen und bezogen werden kann. St. G a l l e n , den 28. Oktober 1878. Die Generaldirektion.

Westschweizerische Bahnen.

Mit dem I. Dezember 1878 tritt ein neuer Tarif für den directen Personenverkehr zwischen den Stationen der Paris-Lyou-Mittelmeer-Bahn, Pontarlier, Le Frambourg und Les Hôpitaux-Neufs-Jougue einerseits und einzelnen Stationen der Westschweizerischen Bahnen, der Bulle-Romont, der Simplonbahn und der «Jura-Bern-Luzern-Bahn anderseits in Kraft. L a u s a n n e , den 1. November 1878. Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen..

Ausschreibung.

Die infolge Demission vakant gewordene Stelle eines Magaziniere der administrativen Abtheilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung wird hiemit mit einer Jahresbesoldung bis auf Fr. 2000 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die zu leistende Bürgschaft beträgt Fr. 1000. Anmeldungen für diese Stelle sind bis zum 11. November nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen. B e r n , den 26. Oktober 1878. Schweizerisches Militärdepartement.

Ausschreibung.

Die Stelle des Verwalters des eidg. Kriegsdepot in Payerne ist zu besezen. Jahresbesoldung Fr. 1800. Verlangt werden: allgemeine und militärische Bildung, nebst möglichster Kenntniss des Kriegsmaterials. Anmeldungen sind bis 9. November nächsthin der administrativen Abtheilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung franco einzusenden, welche auch Auskunft über Pflichten und Verantwortlichkeit ertheilt. B e r n , den 24. Oktober 1878. Administrative Abtheilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.) Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist; wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

*1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Versoix (Genf). Jahresbesoldnng Fr. 216 nebst 5 °/o Bezugsprovision von der Iloheinnahme. Anmeldung bis zum 13. November 18(8 bei der Zolldirektion in Genf. 2) Landbriefträger in Vernier (Genf). Anmeldung bis zum 15. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Genf. 3) Postknmmis in Lausanne. Anmeldung bis zum 15 November 1878 bei der Kreispostdirektion in Lausanne. 4) Zwei Ppstkommis in Burgdorf. Anmeldung bis zum 15. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Bern. 5) Briefträger in St. Imier. Anmeldung bis zum 8. November bei der Kreispostdirektion in Neuenburg. 6) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 15. November bei der Kreispostdirektion in Basel. 8) Postablagehalter nnd Briefträger in? ber 1878 bei der Kreispostdirek- Dachsen (Zürich). J tion in Zürich. 9) Telegraphist in Muri (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. November 1878 bei der Telegrapheninspektion in Bern.