BBl 1879 II 825

Inserate.

I n s e r a t e.

Schweizerisches Bundesgericht.

Generalversammlung der Titelinhaber des Fr. 1,900,000 betragenden Anleihens I. Hypothek der Tössthalbahngesellschaft vom 5. Oktober 1874 und des Fr. 1,100,000 betragenden Anleihens II. Hypothek der gleichen Eisenbahngesellschaft

Auf das von mehreren Inhabern von Partial-Obligationen der oben bezeichneten beiden Anleihen der Tössthalbahngesellschaft gegen letztere gestellte Begehren auf Liquidation hat das Bundesgericht gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 G e n e r a l v e r s a m m l u n g e n der T i t e l i n h a b e r der b e t r e f f e n d e n A n l e i h e n auf Dienstag den 1. Juli dieses Jahres angeordnet. Demgemäss werden die Inhaber von Partial-Obligationen dieser Anleihen eingeladen, sich an benanntem Tage, und zwar die T i t e l i n h a b e r des A n l e i h e n s I. H y p o t h e k Vormittags 9 Uhr und die T i t e l i n h a b e r - des Anleihens II. H y p o t h e k Vormittags 10 Uhr im Kasino in Winterthur einzufinden, um über das gestellte Liquidationsbegehren zu entscheiden. Zur Theilnahme an diesen Generalversammlungen sind sämmtliche Inhaber von Partial-Obligationen der betreffenden Anleihen berechtigt, wel ch e bis zum 26. J u n i dieses J a h r e s i h r e Titel d e p o n i r e n . Die Déposition kann vom 10. bis 26. Juni 1879 bei der Bank in W i n t e r t h u r ge-

geliehen, welche für die hinterlegten Titel Empfangscheine, sowie Stimmberechtigungskarten übergeben wird, deren Vorweisung behufs Theilnahme au der Generalversammlung unbedingt erforderlich ist. L a u s a n n e , den 4. Juni 1879. [-1] Im Namen des Bundesgerichtes, Der Bundesgerichtspräsident als Instruktionsrichter: J. Mord.

Medizinischer Kongress in Amsterdam im Jahr 1879.

Zufolge amtlicher Mittheilung wird der 6. periodische internationale Kongress der medizinischen Wissenschaften vom 7. bis zum 13. September 1879 in A m s t e r d a m stattfinden. Derselbe wird ein ausschliesslich wissenschaftlicher sein und aus den fremden und einheimischen Aerzten bestehen, welche sich als Mitglieder haben einschreiben lassen. Statuten und das definitive Programm, die Schlusssätze der eingesandten Arbeiten enthaltend, werden im Monat Juli publizirt und allen Aerzten zugesandt, die sich als Theilnehmer beim Komite in Amsterdam anmelden werden (Präsident: Donders; Sekretär: Dr. Guye). Näheres über diesen Kongress kann beim unterzeichneten Departement, woselbst auch das vorläufige Programm aufliegt, eingesehen werden. B e r n , den 2. Juni 1879. Eilig. Departement des Innern.

Internationale Ausstellung in Melbourne.

Laut Mittheilung der Generalagentur für diese Ausstellung, 8, Victoria Chambers, Westminster, London (siehe Bundesblatt 1879, Bd. I, S. 447) werden Gesuche nm Platz in den Ausstellungsräumlichkeiten bis 31. Oktober laufenden Jahres entgegengenommen. B e r n , den 3. Juni 1879. Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die weinbautreibende Bevölkerung wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Einfuhr von Kebholz, Schösslingen, Setzlingen, Rebstöcken etc. in mehreren Staaten verboten ist. Es empfiehlt sich daher, ehe die Ausfuhr solcher Gegenstände bewerkstelligt wird, genaue Erkundigungen einzuziehen, ob die Einfuhr in das betreifende Land gestattet ist. Im Unterlassungsfalle haben die Versender unter umständen die Zerstörung ihrer Waare zu gewärtigen. B e r n , den 3. Juni 1879. Schweiz, Handels- & Landwirtlischaftsdepartement.

Schweizerische Nordostbahn.

Ein mit dem 15. Juni dieses Jahres in Kraft tretender VII. Nachtrag zur Waarenclassification vom 1. Juni 1872, beziehungsweise III. Nachtrag zur II. Ausgabe vom November 1875, enthaltend Classificationsänderungen, kann durch unsere Güterexpeditionen unentgeltlich bezogen werden. Zürich, den 27. Mai 1879.

Zu dem Saarkohlentarif Nr. lii vom 1. Februar 1878 tritt am 1. Juni ein 1. Nachtrag in Kraft, Taxen für die Stationen Ennenda bis Lintthal enthaltend. Exemplare desselben können bei unsern Güterexpeditionen unentgeltlich bezogen werden. Z ü r i c h , den 29. Mai 1879.

Die Taxen für Getreide und Steinkohlen Winterthur-Wald im Gütertarif Nordostbahn-Vereinigte Schweizerbahnen vom 1. Mai 1878 (1. Heft, pag. 60 unten) werden mit 1. September dieses Jahres aufgehoben und durch neue erhöhte Taxen ersetzt. Zürich, den 31. Mai 1879.

Mit 15. September 1879 tritt der Spezialtarif für den Transport von Wein und Käse aus und nach Italien via Brenner zwischen Romanshorn

transit einerseits, und Aarau transit, Luzern transit und Stationen der Jura- Bern-Luzern-Bahn anderseits, gültig seit 1. Juli 1876, ausser Kraft. Z ü r i c h , den 31. Mai 1879.

Ein mit 1. Juni 1879 gültiger Seehafen-Ausnahmetarif für gewisse Güter in Wagenladungen von 10,000 .Kilogramm ab Nord- und Ostseeplätzen des Westdeutschen Verbandes nach Romanshorn, Rorschach und Bregenz kann zu 50 Centimes per Exemplar bei den Güterexpeditionen genannter Stationen bezogen werden. Z ü r i c h , den 1. Juni 1879. Die Direktion der Schireiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Laut Mittheilung der betreffenden ausländischen Bahnverwaltungen wurden die Spezialtarife für den Transport von Getreide ab Ludwigshafen und Mannheim nach den Stationen der Centralbahn, d. d. 15. Februar 1874, aufgehoben und sind betreffende Transporte auf die billigerem Frachtsätze des gebrochenen Verkehres bis und ab Basel verwiesen. B a s e l , den 29. Mai 1879. Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Auswanderung nach Venezuela.

Es ist dem unterzeichneten Departemente zur Kenntniss gelangt, dass Werbungsversuche für die Auswanderung nach der Republik V e n e z u e l a (Südamerika), gemacht werden wollen. Die Bevölkerung jenes Staates besteht grossentheils aus Mischlingen von Weissen, Negern und Indianern. Das Klima ist tropisch und schlägt Europäern, namentlich S c h w e i z e r n , keineswegs zu. Die Niederungen sind drükend heiss und ungesund. Mögen auch

einige, namentlich höher gelegene Punkte, gesund zu nennen sein, so muss doch allen Ernstes vor der Auswanderung nach Venezuela gewarnt werden. B e r n , den 27. Mai 1879. Schweiz. Handels- und Liiidwirtliscliaftsdeparlemcnt.

Handelsvertrag mit Deutschland.

Der im Jahre 1869 zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und Handelsverein abgeschlossene und in P'olge Kündigung Seitens Deutschlands mit Ende dieses Jahres ablaufende Handelsvertrag beruht auf dem Grundsaze der Gleichstellung 1 mit der meistbegünstigten Nation. Ein besonderer Konventionaltarif ist mit demselben! nicht verbunden, vielmehr kommen die von Deutschland andern Nationen zugestandenen Konventionaltarife auch der Schweiz gegenüber zur Anwendung. Von diesen Konventionalzöllen hat sich Deutschland wegen der Revision des Generaltarifs so viel möglich frei gemacht und ist einzig in Bezug auf nachstehende Positionen noch bis Ende dieses Jahres gebunden, welche mit Belgien vereinbart worden und allen denjenigen Staaten gegenüber, die von Deutschland vertragsgemäss auf dem Fusse der Meistbegünstigung behandelt werden müssen, zur Anwendung kommen. Basis. Thlr. Sgr. Steinkohlen, Koaks, Steinkohlenballen . . per Ctr. Zollfrei. Zündhölzchen . . . . . . „ „ „ Mehl, geschrotene oder geschälte Körner, geschälte Gerste, Grtize und Malz „ „ „ Flachs- oder Hanfgarn, einfaches ungebleichtes, mit der Hand gesponnenes „ „ „ Glas, weisses, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes . . . . „ „ 2 20 Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ohne Unterschied der Form ; Glaswaaren in Verbindung mitandern Materialien, ausgenommen edle Metalle, fein vergoldete oder versilberte Metalle, Schildpatt, echte Korallenperlen, Edelsteine „ •« 4 —

In Bezug auf andere zollpflichtige Gegenstände hat Deutschland vollständig freie Hand. Indem das unterzeichnete Departement auf diese Vertragsverhältnisse aufmerksam macht, theilt dasselbe gleichzeitig mil, dass in jüngster Zeit der Reichskanzler dem deutschen Reichstage einen Gesezesentwurf unterbreitet hat, wonach : „Eingangszölle von bis dahin zollfreien Gegenständen und Erhöhungen bestehender Zölle, wegen deren Einführung dem Reichstage ein Gesezesentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt ist, mit Zustimmung des deutschen Bundesrathes und des Reichstages durch Anordnung des Reichskanzlers vorläufig in Hebung gesezt werden könnend Gegenwärtig ist dieser Gesezesentwurf vom Reichstag noch nicht berathen. B e r n , den 20. Mai 1879.

Schweiz, Handels- & Laudwirtliscliaftsdepartement.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemässheit von Artikel 26 der Transportordnnng für die schweizerischen Posten vom 10. August 1876 sind sämmtliche vom Jahr 1878 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem G r u n d e n i c h t b e s t e l l t werden k o n n t e n u n d deren A u f g e b e r n i c h t zu e r m i t t e l n w a r e n , sowie alle liegen g e b l i e b e n e n Pass a g i e r e f f e k t e n , n e b s t den in and er er W eise a u f g e f u n - d e n e n G e g e n s t ä n d e n aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden. Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigenthtimsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion, unter genauen Anfaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, er Adresse und des Bestimmungsortes des vermissten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluss von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräussert. B e r n , den 31. Mai 1879. Die Oberpostdirektion: Ed. Huhn.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle soin; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n , und ausser di;m Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.) Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.